1591 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1556 der Beilagen): Bundesgesetz über die Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD VII)

Der Internationale Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit dem Charakter einer internationalen Finanzinstitution. Aufgabe des IFAD ist die Förderung der Landwirtschaft in den Mitgliedsentwicklungsländern durch die Gewährung von Darlehen zu günstigen Bedingungen und nichtrückzahlbaren Zuschüssen. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Erhöhung der Nahrungsmittelproduktion und der qualitativen Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen der ärmsten ländlichen Bevölkerungsschichten in den Entwicklungsländern zu.

Zum 31. März 2006 hatte der IFAD 164 Mitglieder, welche in drei bezüglich der Stimmrechte gleichberechtigte Länderlisten gegliedert sind. Die erste Liste umfasst 23 Industrieländer, die zweite Liste zwölfMitgliedstaaten der Organisation Erdöl exportierender Länder und die dritte Liste 129 Entwicklungsländer. Österreich ist Gründungsmitglied des IFAD und ist dem Übereinkommen zur Errichtung des IFAD mit Wirkung vom 12. Dezember 1977 beigetreten (BGBl.Nr. 38/1978). Der Anfangsbeitrag Österreichs zu den Beständen des IFAD betrug 4,8 Mio. USD. Um die Kontinuität der Geschäftstätigkeit des IFAD zu gewährleisten beschloss der Gouverneursrat gemäß Artikel 4, Abschnitt 3 der Statuten im Februar 2005 Verhandlungen zur 7. Wiederauffüllung des IFAD.

Die Beratungen über die gegenständliche 7. Wiederauffüllung der IFAD-Ressourcen fanden im Laufe von fünf Sitzungen zwischen Februar und Dezember 2005 statt. Im Rahmen der Jahrestagung 2006 genehmigte der Gouverneursrat die 7. Wiederauffüllung des IFAD mit Resolution 141/XXIX vom 16. Februar 2006.

Die wesentlichen Inhalte der Wiederauffüllungsverhandlung wurden in dem Bericht „IFAD’s Contribution to Reaching the Millennium Development Goals: the Report of the Consultation on the Seventh Replenishment of IFAD’s Resources (2007 - 2009)“ zusammengefasst.

In dem Bericht wird die wichtige Rolle des IFAD bei der Bekämpfung der ländlichen Armut, insbesondere auch im Hinblick auf die Vorgabe der Millennium-Entwicklungsziele, die Zahl der Armen der Welt bis 2015 zu halbieren, neuerlich bestätigt. Folgende konkrete Maßnahmen sind in den Jahren 2007 bis 2009, der siebten Wiederauffüllungsperiode, vorgesehen:

Erstellung eines Aktionsplans zur Verbesserung der Effizienz der Fördermaßnahmen des IFAD.

Vergabe der knappen Fördermittel nach Performance der Empfängerländer bei gleichzeitiger Berücksichtigung der besonderen Notlage der afrikanischen Länder südlich der Sahara. Ein entsprechendes Performance Based Allocation System wird bis Ende 2006 erarbeitet.

Einführung eines Debt Sustainability Frameworks (DSF) zur Festigung der Schuldentragfähigkeit der Förderländer. Zur Wahrung eines einheitlichen Vorgehens im Rahmen des IFI-Systems wird auch IFADseinen hochverschuldeten Empfängerländern mehr Grants gewähren. Durch Vermeidung von Neuverschuldung und Reduzierung von Altlasten soll die Schuldentragfähigkeit der Empfängerländer gestärkt werden.

In Ausführung des DSF wird die entsprechende Fondspolitik für Grantfinanzierungen modifiziert werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Seit Bestehen des IFAD wurden, die gegenständliche Wiederauffüllung eingerechnet, sieben Wiederauffüllungen beschlossen, deren finanzielles Volumen der Tabelle 1 entnommen werden kann.

Wie aus der Tabelle 1 ersichtlich, hat Österreich bei der jetzigen 7. Wiederauffüllung vorbehaltlich derparlamentarischen Genehmigung 10,8 Mio. USD (8.796.600 EUR) zugesagt (als Basis für die Umrechnung der Beitragszusagen in nationale Währungen wurde der Durchschnittskurs für die Periode 1. April bis 30. September 2005 vereinbart, wobei der Dollarumrechnungskurs für den Euro 0,8145 beträgt). Das sind 1,35% des Wiederauffüllungszieles von 800 Mio. USD. Österreich hat somit, wie die Mehrheit der Industrieländer, seinen schon zur 6. Wiederauffüllung geleisteten Beitragsprozentsatz beibehalten. Dies aus der Überzeugung, dass die Bekämpfung der ländlichen Armut in den ärmsten Entwicklungsländern ein höchst förderungswürdiges Ziel ist und IFAD dafür einen wertvollen Beitrag leistet.

 

Tabelle 1: Beiträge Österreichs zu den bisherigen Wiederauffüllungen sowie Beitrag, wie im vorliegenden Gesetzesentwurf in Aussicht genommen

 

 

Inkrafttreten

tatsächliches Wiederauffüllungsvolumen

Anteil Österreichs

 

insgesamt in Mio. USD

in Mio. USD

in Prozent

1. Wiederauffüllung

1982

1.100,00

5,20

0,47

2. Wiederauffüllung

1986

   460,00

4,14

0,90

3. Wiederauffüllung

1991

   566,30

6,20

1,09

4. Wiederauffüllung

1997

   470,70

6,89

1,46

5. Wiederauffüllung

2001

   460,00

5,90

1,28

6. Wiederauffüllung

2003

   560,00

7,54

1,35

7. Wiederauffüllung

2006

   800,00

        10,80

1,35

 

Der Beitrag kann laut Resolution in einer, zwei oder drei Raten bezahlt werden, wobei die erste Rate innerhalb von 30 Tagen nach Hinterlegung der Beitrags- und Verpflichtungserklärung zu leisten ist. Die zweite Rate ist ein Jahr nach Inkrafttreten der 7. Wiederauffüllung zu bezahlen, die dritte ein Jahr später. Die Bezahlung kann in bar oder durch den Erlag von nicht übertragbaren, unverzinslichen und auf Abruf fälligen Bundesschatzscheinen geleistet werden. Wie bisher ist beabsichtigt von der Möglichkeit des Schatzscheinerlages Gebrauch zu machen, wobei wie bereits bei der 6. Wiederauffüllung des IFAD der Beitrag in einer Rate bezahlt wird. Dieser Betrag ist auf die österreichische ODA-Quote zur Gänze anrechenbar. Die Einlösung dieses Bundesschatzscheines erfolgt in den Jahren 2007 bis 2009 wie in Tabelle 2 dargestellt.

Tabelle 2: Schatzscheineinlösungsplan

 

in Prozent

in EUR

2007

33,0

2.902.878

2008

33,0

2.902.878

2009

34,0

2.990.844

Gesamt

        100,0

8.796.600

 

Kompetenzgrundlage:

Bei der gegenüber IFAD abzugebenden Beitrags- und Verpflichtungserklärung zur vorgesehenen Beteiligung Österreichs an der 7. Wiederauffüllung des IFAD handelt es sich um ein völkerrechtliches Rechtsgeschäft, das im Hinblick auf die im § 1 enthaltene gesetzliche Anordnung als solches nicht unter Art. 50 B-VG fällt. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl.Nr. 49/1921, wird diese Erklärung vom Bundesminister für Finanzen als ressortmäßig zuständigem Bundesminister abzugeben sein.

 Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzesbeschluss hat Verfügungen über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG zum Gegenstand, bei denen auf Grund dieser Verfassungsbestimmung die Mitwirkung des Bundesrates ausgeschlossen ist. Daher kann der Bundesrat gegen diesen Gesetzesbeschluss des Nationalrates keinen Einspruch erheben. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen zur Vollziehung ist auf Grund von Abschnitt D Ziffer 11 der Anlage 2 zum Bundesministeriengesetz 1986 gegeben.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Juli 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich außer dem Berichterstatter der Abgeordnete Ing. Hermann Schultes.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1556 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 07 05

                                   Franz Glaser                                                        Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann