1596 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1566 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist ein gesetzändernder Staatsvertrag und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Überdies ist gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, da Angelegenheiten geregelt werden, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen. Das Abkommen hat nicht politischen Charakter und enthält weder verfassungsändernde noch verfassungsergänzende Bestimmungen. Alle seine Bestimmungen sind zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich ausreichend determiniert, sodass eine Beschlussfassung gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Mit der Tschechischen Republik wird nach wie vor das noch vor der Loslösung der Slowakei mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in der kommunistischen Ära abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen angewendet, allerdings nur auf vorläufiger Basis bis zum Zustandekommen eines eigenständigen neuen Vertrages (siehe Abschn. I Z. 3 des Notenwechsels BGBl. Nr. 1046/94). Diese Gegebenheiten sowie das Erfordernis, den weiteren Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu Tschechien auf der Grundlage des heutigen Entwicklungsstandes des internationalen Steuerrechs bestmöglich zu fördern, haben zum Abschluss eines eigenständigen Doppelbesteuerungsabkommens mit Tschechien genötigt.

Erste Verhandlungen wurden vom 7. bis 9. April 1999 in Prag aufgenommen und vom 28. November bis 1. Dezember 2000 in Wien fortgesetzt.  Wegen einiger ungeklärter offener Fragen wurde das Abkommensprojekt bis zur Einigung über das deutsch-tschechische Vertragsverhältnis zurückgestellt. Bei Verhandlungen in Prag am 14. und 15. Juli 2005 konnte schließlich Einigung in den offenen Fragen erzielt werden und es wurde das Abkommen in englischer Sprache paraphiert.

Das Abkommen folgt in größtmöglichem Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 2003).

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 5. Juli 2006 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll (1566 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2006 07 05

                                   Franz Glaser                                                        Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann