1606 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (1462 der Beilagen): Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit samt Erklärung der Republik Österreich.

Das Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das Protokoll ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Am 22 Dezember 1981 trat das Rahmenübereinkommen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften der Mitgliedsländer des Europarates in Kraft. Österreich hat das Übereinkommen  am 28. Mai 1980 unterzeichnet. Die Ratifikationsurkunde wurde am 18. Oktober 1982 beim Generalsekretariat hinterlegt. Es trat für Österreich mit 19. Jänner 1983 in Kraft (BGBl. Nr. 52/1983).

Das Zusatzprotokoll, das zur Lösung der rechtlichen Probleme bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beigetragen hat, trat am 1. Dezember 1998 objektiv in Kraft. Für Österreich, welches das Zusatzprotokoll am 17. März 2004 ratifiziert hat,  ist es am 18. Juni 2004 in Kraft getreten.

Wie die vorgenannten Instrumente wurde auch das Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit vom Lenkungsausschuss für lokale und regionale Demokratie (CDLR) ausgearbeitet. Es wurde am 5. Mai 1998 zur Zeichnung aufgelegt und trat am 1. Februar 2001 objektiv in Kraft.

Anlass war die Tatsache, dass die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und interterritoriale Zusammenarbeit ähnliche Probleme aufwerfen und viele Mitgliedsstaaten das Rahmenübereinkommen noch nicht unterzeichnet oder ratifiziert hatten. Das Protokoll ist flexibel, denn nach seiner Auflegung zur Unterzeichnung ist es nur für diejenigen Staaten verbindlich, die es anschließend ratifizieren, aber auch dynamisch, weil es den Staaten, die es sofort ratifizieren, ermöglicht, eine Zusammenarbeit aufzunehmen und Erfahrungen zu sammeln, die für andere Staaten nützlich sein könnten.

Das Protokoll wurde von 20 Staaten unterzeichnet und von 13 ratifiziert (darunter Deutschland, Niederlande, Slowakei, Slowenien, Schweden und Schweiz)

Die Übersetzung in die deutsche Sprache wurde mit der Schweiz und Deutschland akkordiert.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 05. Juli 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dkfm. Dr. Hannes Bauer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Dr. Hans Winkler.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit samt Erklärung der Republik Österreich (1462 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2006 07 05

                          Ing. Hermann Schultes                                                     Dr. h.c. Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann