1607 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (1463 der Beilagen): Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates; Suspendierung im Verhältnis zur Ukraine.

Das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates ist ein Staatsvertrag gemäß Art. 50 Abs. 1 BVG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Die Suspendierung des Abkommens ist innerstaatlich nach demselben Verfahren durchzuführen wie der seinerzeitige Abschluss des Abkommens. Es ist daher weder die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich, noch bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Das Europäische Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates, BGBl. Nr. 175/1958 idgF,  regelt den sichtvermerksfreien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates. Art. 7 dieses Abkommens sieht die Möglichkeit vor, das Abkommen zeitweise im Verhältnis zu allen oder einigen anderen Vertragschließenden Parteien mit Ausnahme der Bestimmungen des Art. 5 auszusetzen. Art. 5 betrifft die Rückkehr der Inhaber bestimmter Ausweise (Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis) in den Staat, der diese Ausweise ausgestellt hat.

Am 18. Februar 2004 hat die Ukraine das Abkommen unterzeichnet. Die Ukraine ist einer der Staaten in der Gemeinsamen Liste gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001 S. 1, d.h. eines der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Aufgrund dieser EG-Regelung sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die Anwendung des dieser Regelung widersprechenden (weil den sichtvermerksfreien Personenverkehr auch im Verhältnis zur Ukraine vorsehenden) Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates gegenüber der Ukraine auszuschließen. Dies kann durch Inanspruchnahme der erwähnten Suspendierungsmöglichkeit geschehen.

Um sicherzustellen, dass die Suspendierung des Abkommens durch die Republik Österreich im Verhältnis zur Ukraine gleichzeitig mit der in naher Zukunft zu erwartenden Ratifikation des Abkommens durch die Ukraine wirksam werden kann, wurde die entsprechende Notifikation gegenüber dem Generalsekretär des Europarats gemäß Art. 7 des Abkommens bereits vorgenommen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 05. Juli 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordnete Mag. Ulrike Lunacek sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten Dr. Hans Winkler.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.


 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Europäisches Abkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates; Suspendierung im Verhältnis zur Ukraine (1463 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2006 07 05

                                Walter Murauer                                                          Dr. h.c. Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann