1615 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Antrag 836/A der Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz (Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz – VBKG)

Die Abgeordneten Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 21. Juni 2006 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Allgemeines

Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“), ABl. Nr. L 364 vom 9. Dezember 2004, S. 1 (im Folgenden Verordnung [EG)] Nr. 2006/2004 oder Verordnung), ist mit 29. Dezember 2005 in Kraft getreten. Diese Verordnung soll eine wirksame und effektive Zusammenarbeit der für die Vollziehung von Verbraucherschutzvorschriften zuständigen nationalen Behörden ermöglichen. Die Mitgliedstaaten müssen Behörden benennen, die gegen „innergemeinschaftliche“, also grenzüberschreitende, Verstöße gegen Vorschriften vorgehen können, die auf bestimmten, zum Schutz der Verbraucher im Binnenmarkt erlassenen EG-Richtlinien oder Verordnungen beruhen. Unter einem solchen „innergemeinschaftlichen Verstoß“ versteht Art. 3 lit. b der Verordnung vereinfacht gesagt jedes Verhalten, das gegen die auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden Verbrauchervorschriften verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigt oder schädigen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem dieses Verhalten seinen Ursprung hatte, in dem der verantwortliche Unternehmer niedergelassen ist oder in dem Beweismittel oder Vermögensgegenstände betreffend dieses Verhalten vorhanden sind. Die zuständigen Behörden müssen unter näher bestimmten Voraussetzungen auf Ersuchen der Behörde eines anderen Mitgliedstaats auch gegen einen in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufer oder Dienstleister wegen eines innergemeinschaftlichen Verstoßes vorgehen können. Der Sache nach sieht die Verordnung damit ein System der gegenseitigen Amtshilfe zwischen Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten vor. Die Kapitel II und III der Verordnung mit den Bestimmungen über die Amtshilfe treten mit 29. Dezember 2006 in Kraft (Art. 22 Abs. 2 der Verordnung).

Die Verordnungen und EG-Richtlinien, gegen deren Umsetzungsvorschriften innergemeinschaftlich verstoßen werden kann, sind im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 angeführt. In Österreich sind diese EG-Vorschriften zum größten Teil zivilrechtlich umgesetzt worden, zu einem kleineren Teil durch verwaltungsrechtliche Regelungen, namentlich auf der Grundlage des Gewerbe- und Preisauszeichnungsrechts, des Rundfunkrechts und des Arzneimittelrechts. Die Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher werden in Österreich demgemäß größtenteils von den Gerichten vollzogen. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Verbandsklage nach den §§ 28 ff. KSchG zu nennen, die einen wirksamen und effizienten Vollzug der gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Konsumenten gewährleistet. Diese Verbandsklage kann auch auf die Unterlassung von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften gerichtet sein (dazu die Erläuterungen der Regierungsvorlage für ein Konsumentenschutzgesetz, 744 BlgNR 14. GP 42).

Dieses System hat sich auch im europäischen Vergleich bewährt. Es besteht kein Anlass, davon abzurücken, weil die Vollziehung des Verbraucherschutzes in anderen Mitgliedstaaten anders, etwa durch besondere Ombudsleute oder eigene Behörden, erfolgt. Die Verpflichtung zur Förderung der Zusammenarbeit von Verbraucherschutzbehörden nach der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 verhält die Mitgliedstaaten auch nicht dazu, die bestehenden – funktionierenden – Strukturen umzugestalten. Mit den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 lässt sich die gerichtliche Vollziehung der gesetzlichen Vorschriften aber nur eingeschränkt vereinbaren.

Der Gesetzentwurf benennt die Stellen, die auf Ersuchen ausländischer Verbraucherschutzbehörden zur Verfolgung innergemeinschaftlicher Rechtsverletzungen zuständig sind. Zudem führt er die in der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vorgegebenen Befugnisse dieser Stellen näher aus. Ihnen stehen einerseits bestimmte Ermittlungsbefugnisse zu, wobei sie sich zu deren Durchsetzung auch an die Gerichte wenden können. Andererseits wird ihnen gegen einen in Österreich niedergelassenen Unternehmer ein Anspruch auf Unterlassung des „innergemeinschaftlichen Verstoßes“ eingeräumt. Auch diesen Anspruch können sie bei Gericht durchsetzen. Die Gerichte haben über die von den zuständigen Behörden eingebrachten Anträge im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Die Durchsetzung und Vollziehung ausländischer Ersuchen erfolgt damit ebenfalls auf zivilrechtlicher Ebene durch die Gerichte. Diese haben gegebenenfalls bei ihrer Entscheidung nach den anwendbaren Regeln des Kollisionsrechts (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung) auch ausländisches Recht anzuwenden. Die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 erfolgt damit im Prinzip nach dem Vorbild des Wettbewerbsrechts und des Kartellrechts.

Der Gesetzentwurf sieht weiter vor, dass die für Angelegenheiten der Verbraucherpolitik zuständige Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als Zentrale Verbindungsstelle nach Art. 3 lit. d der Verordnung mit der Koordinierung der Anwendung der Verordnung in Österreich betraut wird. Auch wird ein Beirat mit Vertretern der zuständigen Ressorts, der zuständigen Behörden und der Sozialpartner eingerichtet.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu § 1:

Die Bestimmung regelt den Anwendungsbereich des Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetzes. Es dient der Durchführung „bestimmter Aspekte“ der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004. Einzelne andere „Aspekte“ sollen gesondert geregelt werden. Das gilt namentlich für die Ermittlungsbefugnisse der für die Richtlinie 89/552/EWG Fernsehen ohne Grenzen zuständigen Behörden, die im Rundfunkrecht geregelt werden sollen.

Zu § 2:

Zentrale Verbindungsstelle wird die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Das Sozialressort ist nach dem Bundesministeriengesetz 1986 für allgemeine verbraucherpolitische Angelegenheiten zuständig. Zudem ist die Sektion Konsumentenschutz dieses Ressorts seit Jahren mit grenzüberschreitenden konsumentenrelevanten Fällen vertraut.

Zu § 3:

§ 3 Abs. 1 benennt die zuständigen Behörden nach Art. 3 lit. c der Verordnung, nämlich den Bundeskartellanwalt für die in die Zuständigkeit der Bundesministerin für Justiz fallenden zivilrechtlichen Richtlinien bzw. die zu deren Umsetzung erlassenen Vorschriften, den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die so genannte „Überbuchungsverordnung“, die Bundeswettbewerbsbehörde für die in die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit fallenden Richtlinien und Umsetzungsvorschriften, die KommAustria und den Bundeskommunikationssenat für die Richtlinie 89/552/EWG und die auf deren Grundlage erlassenen Vorschriften und das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004. Wenn ein in Österreich ansässiger oder niedergelassener Unternehmen durch sein Verhalten mutmaßlich gegen mehrere Vorschriften verstößt, für die verschiedene Behörden zuständig sind, haben diese einander nach § 3 Abs. 2 gegenseitig zu informieren und ihre weitere Vorgangsweise abzustimmen.

Zu § 4:

Der vorgesehene 2. Abschnitt regelt die Tätigkeiten der zuständigen Behörde und auch die Zuständigkeiten der Gerichte.

Die Befugnisse der zuständigen Behörde sind in Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 vorgegeben. Die §§ 4 ff. führen diese, nach den Abs. 3 und 4 des Art. 4 der Verordnung unter dem Vorbehalt der jeweiligen „nationalen Rechtsvorschriften“ stehenden Bestimmungen näher aus. Das ist schon deshalb erforderlich, um die nicht näher determinierten Vorgaben der Verordnung mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG in Einklang zu bringen.

Die Ausnahme des § 4 Abs. 2, wonach die Bestimmungen des 2. und des 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes für die KommAustria und den Bundeskommunikationssenat nicht gelten, ist wie folgt zu begründen: Schon die diesen Behörden nach den materiellrechtlichen Bestimmungen des ORF-Gesetzes, des Privatfernsehgesetzes sowie den einschlägigen Vorschriften des AVG, des VStG und des VVG zukommenden Befugnisse erscheinen ausreichend, um den Anforderungen an die Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse im Sinne des Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zu genügen und insbesondere eine wirksame Abschreckung der Verkäufer und Dienstleistungserbringer vor Verletzungen innergemeinschaftlichen Rechts im Sinne des Erwägungsgrundes 6 der Verordnung zu gewährleisten. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verletzung sämtlicher die Fernsehrichtlinie (vgl. Z 4 des Anhangs) im Bereich der Werbung umsetzenden Bestimmungen jeweils für alle der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter mit Verwaltungsstrafsanktion belegt ist und umfassende Beschwerdebefugnisse, aber auch ein Anzeigerecht der KommAustria zur Feststellung einer Rechtsverletzung eingeräumt sind.

Zu § 5:

Die Verordnung sieht in Art. 4 Abs. 6 zwar keine „Hierarchie“ der Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse der zuständigen Behörde vor. Aus Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz geht aber doch hervor, dass die ersuchte Behörde bei ihren Maßnahmen u. a. auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat. § 5 führt diesen Grundsatz näher aus. Auch dabei macht der Gesetzentwurf von dem in Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung enthaltenen Vorbehalt „nationaler Rechtsvorschriften“ Gebrauch. Die zuständige Behörde wird demnach – vereinfacht gesagt – stets das nach den Umständen des Einzelfalls jeweils gelindeste Mittel anzuwenden haben. Dabei hat sie allerdings den Zweck ihrer Ermittlungen im Auge zu behalten und insbesondere darauf zu achten, dass einem vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß rasch und effizient nachgegangen und dass ein solcher Verstoß möglichst rasch eingestellt wird. In der Regel wird es ausreichen, wenn die Behörde den Unternehmer von der vermuteten Rechtsverletzung informiert und ihn schon durch diesen Hinweis dazu bewegen kann, dieses Verhalten einzustellen. Bisweilen wird es aber auf Grund der Schwere des Verstoßes sowie der damit verbundenen Beeinträchtigungen der kollektiven Interessen der Verbraucher und des Verdachtsgrads auch notwendig sein, gegen den in Österreich niedergelassenen Unternehmer sogleich schwerwiegendere Maßnahmen in die Wege zu leiten.

Nach § 5 Abs. 1 kann die Behörde die ihr zustehenden Befugnisse nur insoweit ausüben, als dies gesetzlich vorgesehen und zulässig ist. Wenn einer Mitwirkung oder Auskunft des Unternehmers gesetzliche Verschwiegenheitspflichten wie etwa das Bankgeheimnis nach § 38 BWG 1993 entgegenstehen, hat die Behörde diese gesetzlichen Grenzen ihrer Ermittlungsbefugnis zu beachten.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt allgemein für die der zuständigen Behörde eingeräumten Befugnisse. Das betrifft einerseits etwa die in § 6 angeführten Ermittlungsmaßnahmen der Behörde, aber auch ihre weiteren Befugnisse wie etwa die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung oder die Befugnis zur Veröffentlichung einer Unterlassungserklärung oder -entscheidung (siehe die §§ 7 Abs. 3 letzter Satz und 8 Abs. 4 letzter Satz).

Zu § 6:

§ 6 Abs. 1 präzisiert die in Art. 4 Abs. 6 lit. a – c der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 nicht näher determinierten Ermittlungsbefugnisse der Behörde zur Einsicht in Unterlagen, zur Auskunftserteilung über bestimmte Umstände sowie zur Durchführung von Ermittlungen vor Ort. Der Entwurf geht davon aus, dass die nach dem Vorbild verschiedener verwaltungsrechtlicher Regelungen konzipierte „behördliche Nachschau“ während der allgemein (und nicht nur beim betroffenen Unternehmer) üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten den Anforderungen des Art. 4 Abs. 6 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 entspricht. Diese Ermittlungsbefugnisse der Behörde sind nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes des § 5 Abs. 1 und 2 auszuüben. In der Regel wird auch mit einem außergerichtlichen Verlangen der Behörde zur Gewährung der Einsicht, zur Erteilung einer Auskunft und zur Gestattung der Nachschau das Auslangen zu finden sein.

Nach § 6 Abs. 2 kann die Behörde zur Ausübung ihrer Ermittlungsbefugnisse gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Voraussetzung einer solchen gerichtlichen Intervention ist es, dass ein außergerichtliches Verlangen nach den Umständen des Einzelfalls den Zweck der Ermittlung (zu dem jedenfalls auch das Interesse an einer raschen Einstellung des vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes oder an einer raschen Festellung eines solchen Verstoßes zählt) gefährdet oder dass der in Österreich niedergelassene Unternehmer dem außergerichtlichen Verlangen der Behörde nicht (oder nicht vollständig) entsprochen hat. Dabei hat das Gericht auch zu prüfen, ob das Verlangen der Behörde dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 5 Abs. 1 und 2 entspricht. Nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls kann es auf Antrag der zuständigen Behörde seinen Beschluss sofort für verbindlich und vollstreckbar erklären, wenn der Zweck der Ermittlungen dies erfordert (und auch dieses Begehren der Behörde nicht unverhältnismäßig ist). Der Beschluss des Gerichts kann nach § 79 AußStrG durchgesetzt werden.

Unmittelbar vor dem Beginn einer behördlichen Nachschau nach § 5 Abs. 1 Z 3 ist der Unternehmer hievon durch die zuständige Behörde zu verständigen (§ 6 Abs. 3). Das gilt sowohl für die allein auf Verlangen der Behörde als auch für die mit gerichtlichem Beschluss angeordnete Untersuchung.

Die Behörde darf letztlich die Ergebnisse ihrer Ermittlungen nur zu dem damit verfolgten Zweck verwenden (§ 6 Abs. 5). Sie darf namentlich ihre Ermittlungsergebnisse nicht an andere zur Vollziehung der Verbraucherrechtsakte berufenen Stellen oder Behörden weitergeben. Die Anzeigepflicht der Behörde nach § 84 StPO und die Befugnis der Behörde zur Anzeige von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben davon allerdings unberührt. Auch kann die Behörde ihre Ermittlungsergebnisse an die von ihr mit der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs nach § 12 betraute Stelle weiter leiten.

Zu § 7:

Mit der Einräumung eines Unterlassungsanspruchs werden die in Art. 4 Abs. 6 lit. d – g der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Befugnisse der Behörde umgesetzt. Die Bestimmungen des § 7 folgen dem bewährten Vorbild der Verbandsklage nach den §§ 28 ff. KSchG. Das gilt auch für das in § 7 Abs. 2 eingeführte „Abmahnverfahren“, das ein rascher, günstiger und effizienter Behelf zur Durchsetzung der kollektiven Verbraucherinteressen ist. Das außergerichtliche Abmahnverfahren nach § 28 Abs. 2 KSchG hat sich der Praxis im Wesentlichen bewährt. Die damit für den Unterlassungsberechtigten wie für den betroffenen Unternehmer verbundenen Vorteile sollen auch für die Durchführung der genannten Verordnung nutzbar gemacht werden. Zudem entspricht dieses – nicht obligatorische – Instrument auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Auch hier kann sich der Anspruch auf Unterlassung von innergemeinschaftlichen Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften richten. Die Entscheidung des Gerichts kann auf Antrag der zuständigen Behörde nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vollstreckt werden.

§ 7 Abs. 2 letzter Satz stellt in Ausführung des Art. 4 Abs. 6 lit. e der Verordnung klar, dass die Behörde die Unterlassungserklärung des Unternehmers in geeigneter Weise veröffentlichen kann. Im Allgemeinen wird es ausreichen, wenn die Behörde über diese Erklärung im Internet oder in einer Presseaussendung berichtet, sofern das unter Bedachtnahme auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 5 erforderlich und zweckmäßig ist.

§ 7 Abs. 3 verpflichtet die Behörde, dem Unternehmer vor der Geltendmachung eines Unterlassungsbegehrens die Gelegenheit einzuräumen, in die Ergebnisse ihrer Ermittlungen einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Diese Verpflichtung steht freilich unter dem Vorbehalt, dass dadurch der Zweck des anstehenden gerichtlichen Verfahrens nicht gefährdet wird.

Zu § 8:

Das Verfahren über das Unterlassungsbegehren der zuständigen Behörde wird in das Außerstreitverfahren verwiesen. Das erscheint deshalb zweckmäßig, weil die zuständige Behörde ihrerseits im Amtshilfeweg aufgrund des Ersuchens einer ausländischen Behörde tätig wird. Auch wenn sich der Gesetzentwurf für eine im weiteren Sinn zivilrechtliche Lösung entschieden hat, weist die gerichtliche Tätigkeit doch gewisse Affinitäten zu verwaltungsrechtlichen Agenden auf. Diesem Umstand kann durch ein außerstreitiges Verfahren am besten Rechnung getragen werden. Zur Verhandlung und Entscheidung in gerichtlichen Verfahren nach dem Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz werden die auch für Verbandsklagen nach den §§ 28 ff. KSchG zuständigen Landesgerichte berufen.

Auf das Verfahren sind (so wie auf die Verbandsklage nach den §§ 28 ff. KSchG) die Bestimmungen des § 24 und 26 UWG 1984 anzuwenden. Was die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung angeht, so sieht § 8 Abs. 4 letzter Satz aber in Abweichung von den Bestimmungen des § 25 Abs. 3 – 7 UWG 1984 eine besondere Regelung vor. Das erklärt sich nicht zuletzt daraus, dass die gerichtliche Entscheidung in der Regel nur für ausländische Verbraucher von Interesse sein wird (die mit den nach dem Wettbewerbsrecht üblichen Veröffentlichungen gerichtlicher Entscheidungen vermutlich wenig anfangen können) und dass die Veröffentlichung nach Art. 4 Abs. 6 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 als Befugnis der Behörde ausgestaltet ist. Geeignet wird beispielsweise eine Veröffentlichung via Presseaussendung oder Internet sein. Auch diese Befugnis steht unter der Maßgabe, dass die Behörde die nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 5 zweckmäßigen und erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann.

Zu § 9:

Der 3. Abschnitt behandelt die Koordination der Durchsetzung und der Verwaltungszusammenarbeit. § 9 verpflichtet die zentrale Verbindungsstelle dazu, die an sie nach Art. 12 Abs. 2 gerichteten Amtshilfeersuchen an die zuständige Behörde weiter zu leiten. Verstößt ein in Österreich ansässiger oder niedergelassener Unternehmer gegen mehrere Vorschriften, für die verschiedene Behörden im Sinn des § 3 Abs. 1 zuständig sind, so hat die Verbindungsstelle alle diese Behörden zu befassen und sie über diese Maßnahme zu informieren. Den Behörden obliegt es dann nach § 3 Abs. 2, ihre Tätigkeit aufeinander abzustimmen.

Zu § 10:

§ 10 Abs. 1 und 2 enthält nähere Vorgaben zur Sicherstellung der in Art. 21 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 angeordneten Berichtspflichten. Zusätzlich soll die zentrale Verbindungsstelle dazu verpflichtet werden, ihren der Kommission zu erstattenden Bericht auch dem Nationalrat zu übermitteln. § 10 Abs. 3 verpflichtet die Zentrale Verbindungsstelle dazu, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Art. 16 (Koordinierung der Durchsetzungstätigkeiten), 17 (Verwaltungszusammenarbeit) und 21 (Berichte) der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auch die Erfahrungen anderer mit dem Verbraucherschutz befasster Institutionen zu berücksichtigen. Dazu gehören im Besonderen die zur Verbandsklage nach § 29 Abs. 1 KSchG befugten Einrichtungen und der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb.

Zu § 11:

Als Diskussionsplattform für den Austausch von Erfahrungen bei der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ist nach § 11 ein Beirat zu bilden, der sich unter dem Vorsitz des Sozialressorts aus Vertretern der zuständigen Bundesministerien, der zuständigen Behörden und der Sozialpartner zusammensetzt. Dem Beirat steht es frei, seinen Sitzungen andere Behörden (etwa Vertreter des Bundesministers für Finanzen, der Finanzmarktaufsichtsbehörde oder der Ämter der Landesregierungen) und Sachverständige beizuziehen. Die Aufgaben des Beirats werden nicht näher umschrieben, sie umfassen alle bei der Verbindungsstelle und den zuständigen Behörden gewonnenen Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (einschließlich der Vertretung Österreichs in den den Art. 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 eingerichteten Gremien). Die zentrale Verbindungsstelle wird allerdings verpflichtet, ihren Entwurf für einen Bericht an die Kommission dem Beirat rechtzeitig zur Stellungnahme zu übermitteln. Auch müssen die zuständigen Behörden  ihre Absicht zur Übertragung von Befugnissen auf eine andere Stelle (§ 12) dem Beirat bekannt zu geben. Die zentrale Verbindungsstelle und die zuständigen Behörden sind an die Empfehlungen oder Beschlüsse des Beirats zwar nicht gebunden. Sie werden sich mit den im Beirat vorgebrachten Argumenten aber doch auseinander setzen müssen.

Zu § 12:

Nach der Verordnung kann die zuständige Behörde mit der Durchsetzung eines ausländischen Ersuchens eine andere Stelle betrauen (Art. 8 Abs. 3 und 4). Diese Befugnis wird in § 12 näher ausgeführt: Die zuständige Stelle kann mittels Vertrags eine nach § 14 UWG 1984, nach § 29 KSchG oder nach § 85a Arzneimittelgesetz zur Verbandsklage befugte Stelle mit der Durchsetzung ihres Unterlassungsanspruchs beauftragen. Die Übertragung von Befugnissen setzt voraus, dass diese Maßnahme nach den Bestimmungen des Art. 8 Abs. 3 und 4 zulässig ist, dass die Stelle mit der Übernahme der Angelegenheit einverstanden ist und dass sie schließlich gegen den selben Unternehmer gerichtlich oder außergerichtlich einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht hat, der mit dem „innergemeinschaftlichen Verstoß“ sachlich oder rechtlich zusammenhängt. Damit sollen Synergien genutzt werden, die sich aus der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch einen klageberechtigten Verband ergeben. Die zuständige Behörde kann der von ihr betrauten Stelle nicht mehr Rechte übertragen als sie selbst hat. Im Besonderen ist auch die betraute Stelle bei ihrer Tätigkeit an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 und 2 gebunden.

Zu den §§ 13 – 15:

Die Vorschriften enthalten die üblichen Schlussbestimmungen. Das Datum des In-Kraft-Tretens (29. Dezember 2006) entspricht dem Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.“

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 7. Juli 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler, Mag. Johann Maier, Dr. Gabriela Moser und Dr. Helene Partik-Pablé.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen, einen Abänderungsantrag eingebracht.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Terezija Stoisits einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 07 07

                  Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler                                    Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau