Anlage

 

Begründung

des Einspruches gegen den Beschluss des Nationalrates vom 23. Mai 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) erlassen wird, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ aufgehoben und das Gesundheitsförderungsgesetz geändert werden

I. Die unterfertigten Bundesräte halten fest, dass sich Österreich bis zum Jahr 2000 zu einem der wohlhabendsten Länder der Welt entwickelt hatte, mit niedriger Arbeitslosigkeit und gutem Wirtschaftswachstum, bei gleichzeitiger Preisstabilität.

Ein wesentlicher Teil dieser positiven Entwicklung stützte sich auf unser System der sozialen Sicherheit. Ein elementarer Pfeiler der sozialen Sicherheit ist das österreichische Gesundheitssystem. Es ist nachgewiesen, dass die Gesundheitschancen entsprechend dem Einkommen und dem sozialen Status unterschiedlich sind, daher ist es wichtig festzuhalten, dass die gesundheitliche Versorgung ein öffentliches Anliegen und nicht die Privatsache der BürgerInnen ist.

Für die unterfertigten Bundesräte ist es die Aufgabe des öffentlichen Gesundheitssystems, die Chance gesund zu bleiben für alle zu verbessern und im Fall der Erkrankung rasch eine angemessene Behandlung zu finden.

Daher ist es wichtig, einen fairen, gleichen Zugang zur Basisversorgung und zur Spitzenmedizin für alle Menschen sicherzustellen.

Eine zukunftsorientierte Gesundheitspolitik muss nicht nur die Leistungen mittels messbarer Gesundheitsziele an die Bedürfnisse der Menschen von morgen anpassen –z.B. an die demographische Entwicklung, im Pflegebereich etc.-, sondern es ist die entscheidende Herausforderung im bestehenden System die Qualität zu steigern, eine zukunftsfähige Organisationsform zu entwickeln und alle Kostensenkungspotenziale zu lokalisieren und auszunützen.

Weiters ist festzuhalten, dass sich Österreich als eines der reichsten Länder der Welt auch künftig ein qualitativ hochwertiges Gesundheitssystem leisten kann.

Die Bundesräte sind der Meinung, dass Gesundheitspolitik weiter an Bedeutung zunehmen wird. Themen wie Gerechtigkeit, Produktivität, Qualität und Organisation des Systems werden dabei im Vordergrund stehen.

 

II. Ein funktionierendes Gesundheitssystem braucht die Zusammenarbeit aller betroffenen Berufsgruppen, der Sozialversicherungen, der AnbieterInnen von Gesundheitsleistungen und der Politik.

Leider wird dieser Grundkonsens von der ÖVP-Bundesregierung nicht geteilt. Ein besonderes Beispiel für die kalte Umsetzung von Machtpolitik ist der Beschluss des Nationalrates betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) erlassen wird, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ aufgehoben und das Gesundheitsförderungsgesetz geändert werden (635/BNR).

Der Bund ist zwar verpflichtet, ein „Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen“ einzurichten. Der Bund ist auch verpflichtet, sicher zu stellen, dass die Bundesgesundheitsagentur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Ressourcen des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ zurückgreifen kann. Aber die ÖVP-Behauptungen, dass die bisherigen Rechtsgrundlagen des ÖBIG nicht den EU-rechtlichen Vorgaben in Bezug auf Vergabe- und Beihilfenrecht entsprechen, sind in diesem Zusammenhang unglaubwürdig. Auch in arbeits- und gesellschaftsrechtlicher Hinsicht gibt es keinen Grund, sich für die Rechtsform einer GmbH zu entscheiden.

Die ÖVP will nun ein nationales Forschungs- und Planungsinstitut für das österreichische Gesundheitswesen als „Gesundheit Österreich GmbH“ schaffen. Gleichzeitig soll das - ÖBIG und der Fonds Gesundes Österreich - in der Gesundheit Österreich GmbH ihre Eigenständigkeit verlieren.

Die ÖVP-Gesundheitsministerin Rauch-Kallat schafft sich eine "Machtbasis mit vollem Durchgriffsrecht" auf das bisher unabhängige Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG), das mit der gesamten heiklen Angebotsplanung - etwa der aktuelle "Strukturplan Gesundheit" oder der frühere Großgeräte- und Krankenanstaltenplan - betraut ist. Das bedeutet: Die Ministerin allein wird künftig politisch steuern können, wo es welche Spitalsabteilungen gibt, welche Qualitätskriterien bei der Spitalsbehandlung gelten, wie viel Personal in einer bestimmten Abteilung ist, etc.

Dass nur mehr eine Person die Geschäftsführung der neuen Gesellschaft inne hat - in diesem Punkt wurde der Begutachtungsentwurf sogar nachträglich abgeändert - ist ein Indiz dafür, dass die ÖVP an eine schwarze Einfärbung der neu geschaffenen Gesellschaft denkt.

Außerdem hat die ÖVP-Ministerin diese Konstruktion hinter dem Rücken der Sozialversicherung und der Länder gebastelt.

Der Bund ist nunmehr 100 prozentiger Gesellschafter, Länder und Sozialversicherung können sich auch nicht mehr minderheitlich beteiligen.

Die "Mitsprache" von Ländern und Sozialversicherung wurde in eine "Institutskonferenz" mit lediglich beratendem Status abgeschoben.

Weiters muss der Bund und die Bundesgesundheitsagentur der „Gesundheit Österreich GmbH“ ein Ausschließlichkeitsrecht einräumen, das bedeutet:

         1.    Aufträge der Bundesgesundheitsagentur dürfen nur an die „Gesundheit Österreich“ vergeben werden

         2.    Für Länder und Sozialversicherung werden Aufträge an die „Gesundheit Österreich“ über Tochtergesellschaften abgewickelt und um 20% teurer (Umsatzsteuerpflicht!)

III. Aus diesem Grund gab es schon im Begutachtungsverfahren massive Proteste und Einwendungen der Bundesländer:

 

Tirol und Vorarlberg

Tirol fordert mehr Mitspracherechte und Vorarlberg lehnt die Konstruktion ab. Die Länder stoßen sich daran, dass der Bund jedenfalls Mehrheitseigentümer sein soll und folglich etwa die Geschäftsführer allein bestellen könnte. Vorarlberg lehnt die Konstruktion ausdrücklich ab, Tirol fordert größere Mitspracherechte.

 

Salzburg

„Da auf die Gesellschaft das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl Nr 58/1906, anzuwenden ist und gemäß § 1 Abs 3 in jedem Fall mindestens 51 % der Gesellschaftsanteile im Eigentum des Bundes zu verbleiben haben, werden die im Bereich des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ bestehenden Einflussmöglichkeiten der Länder auf die Wahrnehmung der diesem obliegenden Aufgaben – die inhaltlich unverändert zu Aufgaben der geplanten Gesellschaft werden – beseitigt. Dies wird auch angesichts der Finanzierung der Gesellschaft abgelehnt.“

 

Burgenland

„Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass hier eine rechtliche Konstruktion geschaffen wird, die hinsichtlich der Wirksamkeit und rechtlichen Realisierbarkeit viele Fragen völlig offen lässt und daher einem Gesetz in dieser Form nicht zugestimmt werden kann.“

 

Kärnten

„Mit dem gegenständlichen Regelungsvorschlag ist beabsichtigt, den Fonds Gesundes Österreich und den Fonds Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen zusammen zu legen und damit ein Forschungs- und Planungszentrum für das österreichische Gesundheitswesen zu bilden. Aus der Sicht der mit den Angelegenheiten des Gesundheits- und Krankenanstaltenwesens betrauten Abteilungen im Amt der Kärntner Landesregierung ist dies abzulehnen.“

 

Steiermark

„Was jedoch den Plan angeht, die neue Institution in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu errichten, so konnte h. a. kein fachlicher Grund gefunden werden, der einen solchen als wünschenswert oder sinnvoll erscheinen lässt. …

Aus h. a. Sicht sollte daher an Stelle der derzeit geplanten Variante eine Novellierung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundes­institut für Gesundheitswesen“ sowie des Bundesgesetzes über Maßnahmen und Initiativen zur Gesundheitsförderung, ‑aufklärung und -information im Sinne der Zusammenlegung beider Fonds samt Ergänzung der notwendigen Bestimmungen hinsichtlich eines

„Bundesinstitutes für Qualität im Gesundheitswesen“ vorge­nommen werden, da diese Vorgangsweise aus fachlicher Sicht den zu begrüßenden inhaltlichen Anliegen (siehe erster Absatz) besser entspricht.“

 

Oberösterreich

„Die sachliche und rechtliche Erforderlichkeit der Gründung einer GmbH kann dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht entnommen werden. Die derzeitige Rechtsform der Fonds hat sich bewährt und die Aufgabenerfüllung erfolgt unbeeinflusst von den Auftraggebern. Das Entstehen möglicher Synergieeffekte aufgrund der beabsichtigten Zusammenlegung der drei Bereiche Bundesinstitut und Qualität im Gesundheitswesen kann anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Die Konstruktion der unabhängigen, weisungsfreien Fonds sollte daher bestehen bleiben.

…Weiters wird auf Art. 43 Abs. 4 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens verwiesen, wonach die Qualitätsmaßnahmen im Konsens zwischen dem Bund und den Ländern festzulegen sind. Der vorliegende Entwurf sieht bezüglich der Festlegung von Qualitätskriterien kein einvernehmliches Vorgehen zwischen Bund und Ländern vor und steht daher nicht in Einklang mit Art. 43 der cit. Vereinbarung.“

 

Wien

„Der Fonds Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheit (ÖBIG) und der Fonds Gesundes Österreich (FGÖ) leisten seit ihrem Bestehen ausgezeichnete Arbeit und können auch auf Grund ihrer Unabhängigkeit die Qualität bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sicherstellen. Durch die Eingliederung der Fonds in die Gesellschaft Gesundheit Österreich mbH muss mit dem Verlust der Eigenständigkeit und einer Einschränkung der Unabhängigkeit der Fonds mit gleichzeitigem Qualitätsverlust der Leistungen gerechnet werden.

Sinnvoll wäre jedenfalls eine Einbindung der Länder zur Ausarbeitung eines gemeinsamen Entwurfes unter Beibehaltung des seit 30 Jahren bewährt existierenden ÖBIG und des FGÖ gewesen.

Aus diesem Grund bestehen gravierende Bedenken gegen den Gesetzesentwurf.

Es ist aus den Erläuterungen nicht erkennbar, welche rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Vorteile darin bestehen, die Fonds durch eine GmbH mit entsprechenden Gründungskosten abzulösen.

… Ziel der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Finanzierung und Organisation des Gesundheitswesens, BGBl. Nr. 73/2005, ist die Verfolgung des integrativen Planungsansatzes unter Einbindung sämtlicher Gesundheitssegmente und der darin verankerten Projekte. Ein integrativer Ansatz darf nicht bedeuten, die verschiedenen Initiativen zu zentralisieren, sondern die Vielfalt im Sinn einer Vernetzungsarbeit auf unterschiedlichen Ebenen zu fördern und in ein Gesamtsystem mit einzubeziehen. Projekterfolge hängen auch vom persönlichen Einsatz der Repräsentanten ab, eine Abgabe bzw. Übernahme der Verantwortung kann diese erheblich gefährden.

2.) Neben dem Unternehmenszweck und den unterschiedlichen Aufgabenstellungen, die einem organisatorischen Zusammenschluss nicht zugänglich sind, wird auch die rechtliche Konstruktion der Gesundheit Österreich GmbH als bedenklich bewertet.“

 

 

 

 

 

 

IV. Weiters meldeten sich folgende Institutionen (auszugsweise) kritisch zu Wort:

 

Rechnungshof

„1.1 Zum § 1 Abs. 3 (Gesellschafter):

 

Diese Bestimmung sieht die mögliche Beteiligung der Länder und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vor. Die Erläuterungen geben keine Hinweise, weshalb sich nicht auch andere Rechtsträger an der neuen Gesellschaft beteiligen können.“

 

Wirtschaftskammer Österreich

„Bedenken bestehen jedoch in Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der GmbH; im Entwurf sind bedenkliche Sonderbestimmungen enthalten, die von uns ausdrücklich abgelehnt werden.

 

Im Detail werden abgelehnt:

         1.    Die Gesellschaftsstruktur der Gesundheit Österreich GmbH mit einem „Übergewicht des Bundes“ und

         2.    Fehlende Gewährleistung des Grundrechts der „Freiheit der Wissenschaft““

 

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

„Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vertritt den Standpunkt, dass der Entwurf tief greifend überarbeitet werden sollte.

Bund, Länder und Sozialversicherung tragen jeweils eigene Verantwortung, haben eigene Finanzierungsquellen und wären daher als gleichberechtige Partner zu behandeln.

Eine Organisationsform, welche einem dieser Partner ein Übergewicht einräumt, lehnen wir ab. Die zu gründende Einrichtung wäre jedenfalls unabhängig zu gestalten. Qualität im Gesundheitswesen liegt massiv im Interesse der Patienten, das Handeln der Einrichtung darf somit nicht von den jeweiligen Finanzierungen abhängen. Es wäre auch die Konstruktion als Fonds, Verein, Stiftung usw. denkbar.

 

Keinesfalls notwendig erscheint, dass organisatorische Aufgaben und Qualitätskontrolle in einer Hand zusammengefasst werden sollen.

 

Die Qualitätskontrolle wäre von den anderen Aufgaben unabhängig in einem eigenen Rechtsträger zu organisieren, der auch die Kompetenzen der Ärzte-/Zahnärztekammern umfasst bzw. berücksichtigt (vgl. §§ 118a ff. ÄrzteG und § 22 ZahnärzteG).

 

Die Überarbeitung hätte daher zu berücksichtigen:

         -      Klare Trennung (eigene Rechtsträger) der Bereiche, die sich mit Qualitätsaufgaben bzw. Qualitätssicherung befassen, von den anderen Aufgaben der geplanten Einrichtung.

         -      Weisungsfreie Geschäftsführungsorgane.

         -      Die Priorisierung der Aufgaben soll durch die gleichberechtigten Partner erfolgen. Nur diese Priorisierung soll erfolgen, aber keine sonstigen direkten Eingriffe der Gesellschafter.

         -      Internationale Partner wären beizuziehen. Die Aufgaben des Instituts sind unter Bedachtnahme auf internationale Evidenz im Gesetz festzulegen.

         -      Ein international besetzter Beirat wäre einzurichten. Die Tätigkeit des Institutes soll einem internationalen Monitoring unterzogen werden (zB. WHO).

         -      Die parallel laufenden Aufgaben, die derzeit der Österr. Ärztekammer übertragen sind und die zur Gründung des ÖQMed-Institutes geführt haben, wären in die Neuorganisation einzubeziehen. Die Prozesse für die Festlegung von Qualitätsnormen müssen transparent und in den Konturen im Gesetz vorgezeichnet sein.

         -      Die Monopolisierung von Auftragsvergaben bei der geplanten Einrichtung sollte unterbleiben, diese Einrichtung sollte sich dem Wettbewerb stellen.“

 

Österreichische Ärztekammer

„Die Österreichische Ärztekammer teilt die Erwartungen des Gesetzgebers nicht, dass durch die gewählte Konstruktion Synergien der drei Rechtsvorgänger in der GGÖ gebündelt werden könnten. Wir kritisieren den Verlust der jedenfalls formal bestandenen Eigenständigkeit und Unabhängigkeit des ÖBIG, auch wenn wir mit dessen Geschäftsführung des öfteren nicht einverstanden waren. Auf eine unabhängige Einrichtung zur Gesundheitsplanung und Weiterentwicklung von gesundheitsstrukturrelevanten Maßnahmen sollten die Entscheidungsträger im österreichischen Gesundheitswesen zurückgreifen können. Eine weisungsunterworfene Gesellschaft im Alleineigentum des Bundes bzw. Miteigentum der Länder und des Hauptverbandes wird keine eigenständig und politisch unbeeinflussten Konzepte vorstellen können.“

 

V. Sogar nach dem Begutachtungsverfahren gab es massive Proteste und Einwendungen der Bundesländer:

 

Vorarlberg

„Trotzdem weist die Regierungsvorlage aus Sicht Vorarlbergs noch folgende Unzuläng­lichkeiten auf:

 

Zusammenführung des ÖBIG und des FGÖ:

 

Wir haben bereits in der oben erwähnten Stellungnahme die Zusammenführung des Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ (ÖBIG) und des „Fonds Gesundes Österreich“ (FGÖ) abgelehnt.

 

Die derzeitigen Leistungs-, Wirkungs- und Aufgabenprofile von ÖBIG und FGÖ sind inhaltlich völlig unterschiedlich. Inhaltliche Schnittflächen zwischen ÖBIG und FGÖ bestehen praktisch nur in der Gesundheitsberichterstattung, die aber in Form des Österreichischen Gesundheitsberichtes an den Nationalrat, in Form der jeweiligen Landesgesundheitsberichte und in Form zahlreicher, sektoraler Gesundheitsberichte (z.B. Frauengesundheit etc) im Internet abrufbar und für Projekteinreicher beim FGÖ jederzeit zugänglich sind.

 

Durch eine Zusammenführung ergeben sich keine Mehrwert- und Einsparungspotenti­ale (allenfalls im Bereich Personalwesen und IT).

 

Fehlende Möglichkeit einer Kapitalbeteiligung der Länder an der Gesellschaft im Sinne einer Drittelparität:

 

Im Begutachtungsentwurf war vorgesehen (§ 1 Abs. 2 und 3), dass sich die Länder und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger im Wege einer Kapitalerhöhung mit einem Anteil von höchstens 49 % an der neu zu gründenden Gesellschaft beteiligen können.

 

Wir haben in der oben erwähnten Stellungnahme gefordert, dass im Sinne einer Drit­telparität eine Kapitalverteilung von 1/3 Bund, 1/3 Länder und 1/3 Hauptverband an­gestrebt werden soll.

 

In der Regierungsvorlage wurde zwar im § 9 eine Institutsversammlung im Sinne dieser Drittelparität vorgesehen, gleichzeitig soll aber nach § 2 Abs. 3 im Gegensatz zum Begutachtungsentwurf der Bund Alleingesellschafter der neu zu gründenden Gesellschaft sein.

 

Somit haben weder die Länder noch der Hauptverband der Sozialversicherungsträger mehr die Möglichkeit, sich an der Gesellschaft zu beteiligen. Die Errichtung einer Instituts­versammlung geht aus Sicht Vorarlbergs nicht weit genug.

 

Es soll daher die Möglichkeit einer Kapitalbeteiligung der Länder und des Hauptver­bandes im Sinne einer Drittelparität vorgesehen werden, sodass den Ländern und dem Hauptverband gleiche Mitwirkungsrechte in der Gesellschaft wie dem Bund zustehen (ohne eine Verpflichtung zur landesgesetzlichen Normierung eines dem § 4 Abs. 3 der Regierungsvorlage vergleichbaren Ausschließlichkeitsrechtes, wie es im Begutach­tungsentwurf vorgesehen war). Die eingeschränkten Aufgaben, die der Institutsversammlung nach § 10 der Regierungsvorlage zukommen, können die Mitspracherechte der Länder als Gesellschafter nicht ersetzen.“

 

Salzburg, Oberösterreich und Wien

Am 15. Mai 2006 schrieben daher die LHF von Salzburg - Mag.a Gabi Burgstaller -  und die Landesrätinnen von Wien und Oberösterreich - Mag.a Renate Brauner  und Dr.in Silvia Stöger - folgenden Brief an die Gesundheitsministerin:

 

„Sehr geehrte Frau Bundesministerin!

 

Die Gesundheitspolitik Österreichs zeichnete sich in der Vergangenheit dadurch aus, dass in der gemeinsamen Zusammenarbeit aller Beteiligten immer eine Lösung im Interesse der ÖsterreicherInnen gesucht und auch gefunden wurde. Dies zeigen etwa die erfolgreichen Verhandlungen zur Art. 15a Vereinbarung, die sie ja auch medial als Erfolg gemeinsamer Bemühungen präsentiert haben.

 

Bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfes „Gesundheit Österreich GmbH“ war von diesem konstruktiven Miteinander von Seiten des Ministeriums leider wenig zu spüren. Die im Vorfeld geführten Gespräche, die von uns trotz teilweise sehr kurzfristiger Termingestaltung immer wahrgenommen wurden und anlässlich derer wir unsere Vorstellungen für eine gemeinsame Vorgehensweise klar zum Ausdruck gebracht haben, führten zu unserer Überraschung zu einem Gesetzentwurf, der das Besprochene geradezu konterkariert.

 

Aus Sicht der Länder Wien, Salzburg und Oberösterreich ist es unerlässlich, dass für die Gesundheitsplanung – die ja sowohl den Bund als auch die Länder und die Sozialversicherung betrifft - und die damit unmittelbar zusammenhängende Qualität im Gesundheitswesen ein breiter Konsens gefunden werden sollte.

 

Leider wurden die in den politischen Gesprächen am 24. März 2006 vorgebrachten Änderungsvorschläge, Einwände und Überlegungen bisher in keinster Weise berücksichtigt. Wichtige Verbesserungsvorschläge wie z.B., dass eine Einbeziehung des „Fonds Gesundes Österreich“ als eine Einrichtung, die sehr stark die Gesundheitsprävention betont und sich durch ihre Unabhängigkeit auch international einen ausgezeichneten Ruf erarbeitet hat, in die neue GmbH aus inhaltlichen Gründen als nicht sinnvoll erscheint, wurden bis jetzt nicht aufgegriffen.

 

Um den Gesetzentwurf „Gesundheit Österreich GmbH“, die auf Grund ihres Tätigkeitsspektrums ja – wie schon betont - alle Ebenen der Gesundheitspolitik betrifft, doch noch breit zu diskutieren, wurde vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in einem Schreiben vom 21. April 2006 die rasche Einberufung einer Sitzung der Bundesgesundheitskommission gefordert.

 

Zur Sicherung einer Gesundheitspolitik, in der die Länder und die Sozialversicherung die Interessen der von ihnen Vertretenen geltend machen und somit als berechtigte Akteure einer funktionierenden Gesundheitspartnerschaft agieren können, wird auch von Seiten Wiens, Salzburgs und Oberösterreichs die Einberufung einer Sitzung der Bundesgesundheitskommission befürwortet. Eine nochmalige Diskussion aller noch offenen Fragen in diesem Gremium erscheint notwendig und unerlässlich.“

 

VI.          Resümee:

Der Beschluss des Nationalrates  betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) erlassen wird, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ aufgehoben und das Gesundheitsförderungsgesetz geändert werden.

 

Neu zu schaffende Regeln der Qualitätssicherung haben den Patientinnen und Patienten ein einheitliches, optimales Behandlungsniveau - auch hier unter Vermeidung unnötiger Aufwände und Doppelgleisigkeiten – zu garantieren. Sowohl für die Planung als auch die Qualitätssicherung muss eine garantierte, freie wissenschaftliche Forschung die solide Grundlage sein.

 

Verantwortungsvolle Gesundheitspolitik braucht die volle Einbindung der PartnerInnen. Gesundheitsplanung und Qualitätssicherung im Gesundheitswesen an der Sozialversicherung und den Ländern vorbei ist zum Scheitern verurteilt.

 

Die unterfertigten Bundesräte verlangen die Beibehaltung der Unabhängigkeit von ÖBIG und Fonds Gesundes Österreich sowie die Gründung eines unabhängigen Qualitätinstitutes.

 

Aus all den genannten Gründen wird daher der Antrag gestellt, gegen den genannten Beschluss des Nationalrates Einspruch zu erheben.