1626 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Ehegesetz, das Urheberrechtsgesetz, die Zivilprozessordnung, die Exekutionsordnung, die Konkursordnung, die Anfechtungsordnung und das Strafgesetzbuch geändert werden (Familienrechts-Änderungsgesetz  2006 – FamRÄG 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1     Änderungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 2     Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes

Artikel 3     Änderungen des Ehegesetzes

Artikel 4     Änderungen des Urheberrechtsgesetzes

Artikel 5     Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 6     Änderungen der Exekutionsordnung

Artikel 7     Änderungen der Konkursordnung

Artikel 8     Änderung der Anfechtungsordnung

Artikel 9     Änderungen des Strafgesetzbuches

Artikel 10   Schluss- und Übergangsbestimmungen

Artikel 1

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 90 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen.“

2. § 543 wird aufgehoben.

3. Die §§ 669 bis 671 samt Randschrift werden aufgehoben.

4. § 788 lautet:

§ 788. Was der Erblasser bei Lebzeiten einem Kind zur Ausstattung, unmittelbar zum Antritt eines Amtes oder eines Gewerbes gegeben oder zur Bezahlung der Schulden eines volljährigen Kindes verwendet hat, wird in den Pflichtteil eingerechnet.“

5. Die Überschriften zum 28. Hauptstück lauten:

„Achtundzwanzigstes Hauptstück

Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung“

6. § 1217 samt Überschrift lautet:

„Ehepakte

§ 1217. Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche im Hinblick auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.“

7. Die §§ 1218, 1219, 1224 bis 1230  und 1232 samt Randschriften werden aufgehoben.

8. In § 1220

a) werden die Worte „einem angemessenen Heiratsgut“ durch die Worte „einer angemessenen Ausstattung“ ersetzt,

b) werden die Worte „ein Heiratsgut“ durch die Worte „eine Ausstattung“ ersetzt.

9. In § 1221

a) werden die Worte „eines anständigen Heiratsgutes“ durch die Worte „einer anständigen Ausstattung“ ersetzt,

b) werden die Worte „ein angemessenes Heiratsgut“ durch die Worte „eine angemessene Ausstattung“ ersetzt.

10. In § 1222 werden die Worte „ein Heiratsgut“ durch die Worte „eine Ausstattung“ ersetzt.

11. In § 1223 werden die Worte „ihr Heiratsgut“ durch die Worte „ihre Ausstattung“ ersetzt.

12. In § 1231

a) entfällt der erste Satz,

b) werden die Worte „Doch in“ durch das Wort „In“ und die Worte „ein Heiratsgut“ durch die Worte „eine Ausstattung“ ersetzt.

13. Die Randschrift zu § 1233 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Gütergemeinschaft“

14. In § 1237

a) lautet die Überschrift:

„Gesetzlicher ehelicher Güterstand“

b) werden nach den Worten „hat der andere“ die Worte „,solange die Ehe besteht,“ eingefügt.

15. Die §§ 1242, 1244 und 1245 samt Randschriften werden aufgehoben.

16. Die §§  1248, 1255 bis 1260, 1261, 1263 und 1264 samt Randschriften werden aufgehoben.

17. In § 1265

a) wird die Randschrift durch folgende Überschrift ersetzt:

„Nichtigerklärung der Ehe“

b) entfällt  der Klammerausdruck „(§ 102)“.

18. § 1266 samt Überschrift  lautet:

„Scheidung oder Aufhebung der Ehe

§ 1266. Im Fall einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit gleichteiligem oder ohne Verschulden oder einer Scheidung im Einvernehmen sind die Ehepakte für beide Teile erloschen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Ansonsten gebührt dem schuldlosen oder minderschuldigen Ehegatten nicht nur volle Genugtuung, sondern ab dem Zeitpunkt der Scheidung alles dasjenige, was ihm in den Ehepakten auf den Fall des Überlebens bedungen worden ist. Das Vermögen, worüber eine Gütergemeinschaft bestanden hat, wird wie im Falle des Todes geteilt und das Recht aus einem Erbvertrag bleibt dem Schuldlosen oder Minderschuldigen auf den Todesfall vorbehalten. Die gesetzliche Erbfolge (§§ 757-759) kann ein geschiedener, obgleich schuldloser oder minderschuldiger Ehegatte nicht ansprechen.“

Artikel 2

Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes

Das Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2004, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe oder in einer Lebensgemeinschaft von Mann und Frau zulässig.“

Artikel 3

Änderungen des Ehegesetzes

Das Ehegesetz, dRGBl. I S. 807, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im § 82 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wendung „ist in die Aufteilung dann einzubeziehen,“ folgende Wortfolge eingefügt:

„wenn dies vereinbart wurde,“

2. § 87 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach § 82 Abs. 2 können die Ehegatten durch Vereinbarung ausschließen.“

3. § 97 lautet:

§ 97. (1) Verträge, die die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Voraus regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Ein Vertrag über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ist nicht bindend, wenn seine Einhaltung grob unbillig wäre, weil sich die maßgeblichen Verhältnisse seit Vertragsschluss in einem nicht vorhersehbaren Ausmaß geändert haben.

(2) Soweit eine Vereinbarung über eine Wohnung, insbesondere wegen der Dauer der Ehe, der Entwicklung der Lebensverhältnisse und des Wohls der gemeinsamen Kinder unbillig wäre, kann das Gericht die Räumung von einer angemessenen Zahlung für die Kosten des Wohnungswechsels abhängig machen oder ein schuldrechtliches Benützungsverhältnis zwischen den Ehegatten für einen angemessenen Zeitraum anordnen.

(3) Der Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen.“

Artikel 4

Änderungen des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 55 Abs. 1 lautet:

„(1) Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen.“

2. § 75 Abs. 1 lautet:

„(1) Von einem auf Bestellung aufgenommenen Lichtbildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen, in einem photographischen Verfahren aber nur dann, wenn sie sich in einem solchen Verfahren hergestellte Vervielfältigungsstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können.“

3. § 77 Abs. 2 lautet:

„(2) Nahe Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie der überlebende Ehegatte oder Lebensgefährte. Die mit dem Verfasser im ersten Grade Verwandten und der überlebende Ehegatte oder Lebensgefährte genießen diesen Schutz Zeit ihres Lebens, andere Angehörige nur, wenn seit dem Ablauf des Todesjahres des Verfassers zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.“

Artikel 5

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2006, wird wie folgt geändert:

§ 321 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „seinem Ehegatten“ ein Beistrich gesetzt sowie die Wortfolge „seinem Lebensgefährten sowie dessen Verwandten in gerader Linie“ eingefügt.

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann verweigert werden, wenn das Naheverhältnis zum Zeugen nicht mehr besteht.“

Artikel 6

Änderungen der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:

1. 105 Abs. 1 lautet:

„(1) Wohnt der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung auf dem derselben unterworfenen Grundstücke oder in dem zu verwaltenden Hause, so sind ihm während der Dauer der Zwangsverwaltung die für ihn, für seine im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder, seinen Ehegatten oder Lebensgefährten und deren Kinder unentbehrlichen Wohnungsräume zu überlassen. Über den Umfang dieser Räume entscheidet das Exekutionsgericht. Wenn der Verpflichtete die Verwaltung der Liegenschaft gefährdet, können ihm die überlassenen Wohnungsräume vom Exekutionsgericht auf Antrag entzogen werden.“

2. In  § 250 Abs. 1 lautet:

a) die Z 1:

         „1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände, soweit sie einer bescheidenen Lebensführung des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder und seines Ehegatten oder Lebensgefährten und deren Kinder entsprechen oder wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Wert außer allem Verhältnis steht;“

b) die Z 3:

         „3. die für den Verpflichteten und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder und seinen Ehegatten oder Lebensgefährten und deren Kinder auf vier Wochen erforderlichen Nahrungsmittel und Heizstoffe;“

c) die Z 4:

         „4. nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zum Wert von 750 Euro sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Verpflichteten, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, seines Ehegatten oder Lebensgefährten und deren Kinder erforderlich sind, ferner die Futter- und Streuvorräte auf vier Wochen;“

d) die Z 6:

         „6. die zur Vorbereitung eines Berufs erforderlichen Gegenstände sowie die Lernbehelfe, die zum Gebrauch des Verpflichteten und seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder und seines Ehegatten oder Lebensgefährten und deren Kinder in der Schule bestimmt sind;“

e) die Z 8:

         „8. Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung und Hilfsmittel zur Pflege des Verpflichteten oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder und seines Ehegatten oder Lebensgefährten oder deren Kinder sowie Therapeutika und Hilfsgeräte, die im Rahmen einer Therapie benötigt werden;“

Artikel 7

Änderungen der Konkursordnung

Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung zu überlassen, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Gemeinschuldner und für seine im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder, seinen Ehegatten oder Lebensgefährten und deren Kinder unentbehrlich sind.“

2. § 32 Abs. 1 lautet:

„(1) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte oder Lebensgefährte und Personen anzusehen, die mit dem Gemeinschuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Pflegekinder sowie Pflegekinder des Ehegatten oder Lebensgefährten oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind seines Lebensgefährten.“

Artikel 8

Änderung der Anfechtungsordnung

Die Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.  8/2006, wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte oder Lebensgefährte und Personen anzusehen, die mit dem Schuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Pflegekinder sowie Pflegekinder des Ehegatten oder Lebensgefährten oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind seines Lebensgefährten.“

Artikel 9

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:

§ 72 Abs. 1 lautet:

§ 72. (1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte und dessen Geschwister, ihre Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, die Person, der die Obsorge zu ihr zusteht, oder die Person, über die ihr Obsorge zusteht, zu verstehen.“

Artikel 10

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

In-Kraft-Treten

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 1.Oktober 2006 in Kraft.

§ 3. Auf alle Ehepakte und Erbverträge, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

Vollziehung

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.