Vorblatt

Problem:

Die Rechtsordnung nimmt auf Erscheinungen modernen Familienlebens, wie Kinder aus getrennten Beziehungen, besonders in „Patchworkfamilien“, das Eingehen von Folge-Ehen und auf Lebensgemeinschaften zu wenig Bedacht. Die Regelungen des ABGB über Ehepakte sind veraltet.

Ziel:

Berücksichtigung moderner Familienformen, insbesondere Bedachtnahme auf die Lebensbedingungen von Stiefkindern und Personen in Lebensgemeinschaften. Förderung der Eingehung einer Ehe durch Erleichterung von Vorausverfügungen, insbesondere über die Ehewohnung.

Inhalt:

-       Ausdehnung der ehelichen Beistandspflicht auf die Obsorge für Stiefkinder

-       Erleichterung der Vorausverfügung über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse

-       Berücksichtigung der Lebensgemeinschaft in Justizgesetzen

-       Durchforstung der Regelungen des ABGB über Ehepakte

Alternativen:

Beibehaltung des bisherigen Zustandes; umfassende – freilich noch eine breite Diskussion erfordernde – Regelung der sich aus verschiedenen Familien- und Partnerschaftsformen ergebenden Fragen

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Bestimmungen stehen in Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Vorbemerkung

In den österreichischen Familien spielt die Ehe weiterhin die Hauptrolle: Es gibt in Österreich 1,695.300 Ehepaare (Quelle: Statistik Austria, Mikrozensus 2004). Das bedeutet, dass in Österreich annähernd 3,4 Millionen Menschen verheiratet sind. Allerdings sinkt die Zahl der Eheschließungen ständig. 1964 gab es noch 57.533 Eheschließungen, 1974 49.296, 1984 45.823, 1994 43.284; so gab es 2004 nur noch 38.528 Eheschließungen. Auch die Zahl der geborenen Kinder ist zurückgegangen. Gab es 1994 noch 92.415 Geburten, so waren es 2004 nur noch 78.968. Besonders drastisch ging die Anzahl der ehelich geborenen Kinder zurück. 1994 kamen noch 67.640 Kinder ehelich auf die Welt, 2004 waren es nur noch 50.602. Demgegenüber stieg aber – und zwar sowohl relativ wie absolut – die Anzahl der unehelich geborenen Kinder. 1994 wurden 24.775 Kinder unehelich geboren, 2004 bereits 28.366. Bei den Eheschließungen fällt auf, dass die Anzahl der Erstehen im Sinken begriffen ist. Gab es von den Eheschließungen im Jahr 1994 noch 70,8 % Erst-Ehen, so waren es 2004 nur noch 61,4 %; in Wien  überhaupt nur noch 49,4 %.

Viele Kinder leben heute in neuen Familienformen. So gibt es derzeit annähernd 293.500 Lebensgemeinschaften (Quelle: Statistik Austria, Mikrozensus 2004). Was die Kinder betrifft, so gibt es in Österreich 699.000 Ehepaare mit Kindern unter 18 Jahren, 109.100 Lebensgemeinschaften mit Kindern unter 18 Jahren und 151.100 allein erziehende Elternteile mit Kindern unter 18 Jahren (Quelle: Statistik Austria, Mikrozensus 2004). Die Anzahl der Patchworkfamilien, also der Familien, in denen Kinder aus einer anderen Beziehung vorhanden sind, wird mit näherungsweise 75.000 (Quelle: Statistik Austria, Mikrozensus 2001) beziffert.

Diese Zahlen zeigen die Vielfalt der tatsächlich gelebten Familienformen in Österreich sehr deutlich. Da die österreichische Rechtsordnung vorzüglich das klassische Familienbild von verheirateten Eltern und ihren Kindern vor Augen hat, ergeben sich strukturelle Benachteiligungen für andere Familienformen, insbesondere für Menschen, die in „Patchworkfamilien“ leben, aber auch für Lebensgefährten. So wurde Österreich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Karner wegen zu enger Auslegung des Lebensgemeinschaftsbegriffes im Mietrecht verurteilt (EGMR 24.7.2003, BeschwNr. 40.016/98, ÖJZ 2004, 2 MRK 36).

Der Gesetzentwurf zielt daher darauf ab, unter Aufrechterhaltung des Primates der Familienform „Ehe“ verstärkt auf die Lebensbedingungen jener Menschen Bedacht zu nehmen, die in neueren Lebensformen, besonders in Patchworkfamilien und Lebensgemeinschaften, leben.

Es ist nicht zu verkennen, dass die gesellschaftlichen Veränderungen im partnerschaftlichen Zusammenleben der Menschen unserer Zeit weiter reichende legislative Maßnahmen auf den verschiedensten Gebieten der Rechtsordnung erfordern. Doch ist zu beachten, dass sich der Gesetzgeber bei solchen Gesetzesbeschlüssen auf einen eingehenden gesellschaftlichen Diskurs und einen breiten rechtspolitischen Konsens stützen sollte. Diese gesellschaftliche Auseinandersetzung mit dem Thema ist in Gang gekommen.  Im Rahmen der allgemeinen Begutachtung wurde einerseits noch vorsichtigeres Vorgehen eingemahnt und andererseits eine Ausdehnung des Umfanges der Neuregelungen unter Aufrechterhaltung der Zielrichtung gefordert. Mit dem vorliegenden Gesetzesvorschlag soll – gleichsam signalartig – ein erster, behutsamer Schritt zur Lösung aufgezeigter gesellschaftlicher Probleme gesetzt werden.

2. Schwerpunkte des Gesetzentwurfs

a) Ausdehnung der ehelichen Beistandspflicht auf Stiefkinder

Heute spielen wegen der Trennung von Partnerschaften und des Eingehens neuer Partnerschaften Stiefeltern bei der Betreuung und Erziehung von Kindern, die aus einer vorangegangenen Partnerschaft des anderen Partners stammen, eine bedeutende Rolle. Nicht nur, dass sie gelegentlich auch zu deren Unterhalt beitragen, erfüllen sie auch einen nicht unbeträchtlichen Anteil an den Betreuungs- und Erziehungsaufgaben. Das ABGB regelt allerdings das Verhältnis zwischen Stiefeltern und Stiefkindern nicht. Zwar kann der Elternteil dem Partner (Stiefelternteil) gewisse Betreuungsaufgaben übertragen, der dann auch die für die Wahrnehmung der Betreuung notwendige Aufsichts-, Pflege- und Anleitungsrechte erhält (Verschraegen in Schwimann, Komm ABGB I3, Rz 4 zu § 137a), doch ist es problematisch und mit erheblicher Rechtsunsicherheit belastet, wenn die Rechtsordnung die Aufgabe eines Stiefelternteils seinen Stiefkindern gegenüber als konkludente Übertragung von elterlichen Aufgaben und ebensolche Einräumung elterlicher Befugnisse konstruiert. Es soll daher die eheliche Beistandspflicht von Ehegatten ausdrücklich dahin erweitert werden, dass jeder Ehegatte dem anderen in der Ausübung der Obsorge gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat. Diese Regelung gibt dem Stiefelternteil zwar keine eigenen kindschaftsrechtlichen Befugnisse, sondern formuliert eine Pflicht: Heiratet jemand eine Person, die ein minderjähriges Kind in die Ehe mitbringt, so soll es auch zu den aus der Ehe erwachsenen Pflichten gehören, den anderen Ehegatten bei den elterlichen Aufgaben zu unterstützen. Dadurch sollen freilich keine Vertretungsrechte bezüglich der betreffenden Kinder begründet werden. Für eine derartige Regelung sprechen zwar gute Gründe, von manchen wird jedoch befürchtet, dass es diesfalls zu Unklarheiten und Divergenzen hinsichtlich des nicht mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil kommen kann, dem ja auch nach § 177 ABGB die Obsorge zustehen kann. Da zwischen Lebensgefährten keine persönliche Rechte und Pflichte begründet werden, ist eine vergleichbare Verpflichtung für Lebensgefährten nicht vorgesehen (Art. 1 Z 1).

b) Vorausverfügung über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse

Das geltende Recht steht Vorausverfügungen über eheliches Gebrauchsvermögen sehr einschränkend gegenüber. Vorausverfügungen über eheliche Ersparnisse sind in Notariatsaktsform möglich. Möglicherweise erweisen sich die geltenden Regelungen, die die Vorausverfügung über eheliches Gebrauchsvermögen, besonders die Ehewohnung, stark einschränken, in ihrer Auswirkung als ehehindernd. Das könnte besonders für jene Paare gelten, die nach einer gescheiterten oder durch den Tod des Partners aufgelösten Ehe wieder heiraten wollen. So könnte etwa die Möglichkeit, dass eine seit langem im Familienbesitz befindliche Wohnmöglichkeit als Folge einer gescheiterten Ehe den Eigentümer wechselt, manche davon abhalten, eine Ehe einzugehen. Unter Umständen ist die geltende Rechtslage auch ein Hinderungsgrund dafür, dass junge Menschen, die eine Ehe eingehen möchten, von Verwandten mit einer Wohnmöglichkeit ausgestattet werden, weil diese fürchten müssen, dass die Wohnmöglichkeit nach dem Scheitern der Ehe dem anderen Ehegatten übertragen wird. Hier soll daher ein neuer Weg beschritten werden. Grundsätzlich sollen Vorausverträge über das eheliche Gebrauchsvermögen, die in Notariatsaktsform errichtet werden, bindend sein, außer es haben sich die maßgeblichen Verhältnisse seit Vertragsabschluss so geändert, dass die Einhaltung grob unbillig wird. Sollte sich eine im Vorhinein getroffene Vereinbarung über die Ehewohnung als unbillig herausstellen, so soll dieser Unbilligkeit dadurch begegnet werden, dass das Gericht dem bedürftigen geschiedenen Ehegatten für einen bestimmten Zeitraum die Benützung überträgt und – wenn dieser Ehegatte schließlich ausziehen muss - dem anderen die Kosten für den Wohnungswechsel auferlegt. Wurde jedoch durch eine Vorausverfügung die Eigentumsübertragung hinsichtlich der Ehewohnung ausgeschlossen, soll es jedenfalls bei dieser Regelung bleiben; eine Billigkeitsregelung erscheint in diesem Punkt nicht erforderlich. Die Grundzüge dieses Vorschlages wurde in einer im Bundesministerium für Justiz eingerichteten Arbeitsgruppe aus Experten erarbeitet (Art. 3).

c) Berücksichtigung der Lebensgemeinschaft in Zivilgesetzen

Weiters soll auf Lebensgefährten und „Patchworkkinder“ im Exekutions-, Konkurs- und Anfechtungsrecht Bedacht genommen werden, einerseits bei der Berücksichtigung von deren Wohnbedarf bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, andererseits aber – auch um Vor- und Nachteile auszugleichen – bei der Erweiterung des Kreises der „familia suspecta“ (Art. 2, 4 bis 8).

d) Durchforstung der Regelungen des ABGB über Ehepakte

Das ABGB stammt aus dem Jahre 1811 und ist damit eines der ältesten, noch in Geltung stehenden Zivilgesetzbücher Europas. Grundsätzlich erfreut sich die Kodifikation dennoch ungebrochener Aktualität; allerdings nehmen gerade die Regelungen über das eheliche Güterrecht auf Gebräuche Bedacht, wie sie vor mehr als zwei Jahrhunderten üblich waren. Aus diesem Grund sollen daher Heiratsgut, Widerlage, Morgengabe, Witwengehalt, Advitalitätsrecht und Einkindschaft aufgehoben werden, gleichzeitig die Regelungen über die Beendigung der Gütergemeinschaft im Fall der Scheidung begrifflich angepasst werden, weil das ABGB als „Scheidung“ noch die Bewilligung der räumlichen Trennung der Ehegatten „von Tisch und Bett“, nicht jedoch die Auflösung der Ehe dem Bande nach verstanden hat (Art. 1 Z 3, 5 bis 7, 13 bis 18). An der geltenden Rechtslage bezüglich des Ausstattungsanspruches wird nicht gerüttelt, allfällige legislative Überlegungen in diesem Bereich müssen kommenden Legislaturperioden vorbehalten bleiben. Allerdings werden die Begriffe „Heiratsgut“ und „Ausstattung“ in den weiter geltenden Bestimmungen im Begriff „Ausstattung“ vereinheitlicht (Art. 1 Z 4, 8 bis 12).

3. Kosten

Die Neuregelungen sind nicht geeignet, sich auf die Kosten öffentlicher Haushalte auszuwirken.

4. Kompetenzgrundlage

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Art. 1 bis 8 des Entwurfes auf Art 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen); Art. 9 gründet sich  ebenfalls auf  Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG, jedoch auf den Kompetenztatbestand Strafrechtswesen.


Besonderer Teil

Zum Artikel 1:

Zur Z 1 ( § 90 Abs. 3 ABGB):

Den Kern der persönlichen Ehewirkungen bildet die umfassende eheliche Lebensgemeinschaft nach § 90 Abs. 1 ABGB (Hopf/Kathrein, Eherecht2 (2005), § 90 ABGB Rz 1). Ein wesentliches Element dieser Lebensgemeinschaft ist die umfassende Pflicht zum wechselseitigen Beistand zwischen den Ehegatten. Schon nach bisheriger Lehre und Rechtsprechung umfasst diese Beistandspflicht auch die Pflege der Angehörigen des anderen Ehegatten und die Mitwirkung bei der Erziehung von Stiefkindern (OGH 2 9.3.1972, ZVR 1972/173 = EFSlg 16.906; Hopf/Kathrein, Eherecht2 (2005), § 90 ABGB Rz 15 f; Koch in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Komm ABGB, § 90 Rz 6; Schwimann/Ferrari in Schwimann, Komm ABGB I3, § 90 Rz 9).

Der neue § 90 Abs. 3 hat folgenden Sachverhalt vor Augen: Einem Ehegatten steht die Obsorge für sein leibliches Kind oder Wahlkind, das er in die Ehe mitgebracht hat, zu. Zwischen dem anderen Ehegatten (dem Stiefelternteil) und dem Kind (dem Stiefkind) besteht kein Verwandtschaftsverhältnis, sondern ein Schwägerschaftsverhältnis in gerader Linie (Welser, Fachwörterbuch zum bürgerlichen Recht (2006), 250 und 491). Dem Stiefelternteil steht ex lege die Obsorge für das Stiefkind nicht zu.

Mit § 90 Abs. 3 wird nunmehr – im Interesse einer Betonung der (stief-)elterlichen Verantwortung in „Patchworkfamilien“ – im Gesetzestext ausdrücklich festgehalten, dass die eheliche Beistandspflicht die Pflicht zur Unterstützung des anderen Ehegatten bei der Ausübung seiner Obsorge für die (Stief-)Kinder mit umfasst. Die Bestimmung entspricht einerseits den Realitäten – Stiefelternteile üben oft faktisch die Obsorge für Stiefkinder aus – und trägt andererseits dem Wunsch Rechnung, die sozialpsychische Begegnung zwischen Stiefelternteil und Stiefkind zu fördern.

Die Formulierung des § 90 Abs. 3 idFEntw. orientiert sich dabei am Vorbild des bewährten Art. 299 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), sodass auf schweizerisches Schrifttum und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. § 90 Abs. 3 geht aber nicht so weit, ein mit einer Verpflichtung verbundenes Recht des Stiefelternteils zu schaffen, den mit der Obsorge betrauten Elternteil in allen diesen Angelegenheiten, also insb. auch im Rahmen der gesetzlichen Vertretung des Kindes, seinerseits zu vertreten. Insoweit weicht § 90 Abs. 3 von Art. 299 ZGB ab. Denn nach der schweizerischen Bestimmung hat ein Stiefelternteil ex lege das Recht und die Pflicht, den mit der elterlichen Sorge betrauten Ehegatten immer dann zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern (insb. in Fällen der Verhinderung, etwa infolge von Krankheit oder Abwesenheit, oder Untätigkeit des Trägers der elterlichen Sorge). Dieses Recht erstreckt sich auch auf die gesetzliche Vertretungsmacht des Ehegatten für sein Kind, sodass der Stiefelternteil zum indirekten – seine Vertretungsmacht ist ja nur von der seines Ehegatten abgeleitet – gesetzlichen Vertreter des Stiefkindes wird (Schwenzer in Honsell/Vogt/Geiser, Komm ZGB I2, Art. 299 Rz 4 f; Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das schweizerische Zivilgesetzbuch12 (2002), 432; Jakob in Kostkiewicz/Schwander/Wolf, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (2006), Art. 299 Rz 3).

Während der Gespräche im Zuge des legislativen Vorhabens wurde auch eine anders konzipierte – zusätzliche - Bestimmung erwogen. Nach dieser Bestimmung hätte eine Person, der durch einen Elternteil, wenn auch bloß für kürzere Zeit, ein Kind zur Betreuung anvertraut wurde, unter Vorbehalt abweichender Anordnungen dieses Elternteils, diesen in der Obsorge vertreten sollen, soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgabe angezeigt ist. Diese Norm hätte Ähnlichkeiten mit Sec. 3 (5) des englischen Children Act 1989 aufgewiesen, wonach jener Person, die zwar von Rechts wegen nicht mit der Obsorge betraut ist, jedoch faktisch die Obsorge ausübt, das Recht zusteht, alles den Umständen nach Vernünftige zu tun, um das Kindeswohl zu schützen und zu fördern. Eine derartige Bestimmung wurde aber als zu weit gehend abgelehnt.

Nach dem vorgeschlagenen § 90 Abs. 3 trifft den Stiefelternteil eine angemessene Beistandspflicht. Praktisch wird diese Pflicht primär Hilfe bei der Pflege und Erziehung des Stiefkindes im Alltag bedeuten. Zu denken ist etwa an die Beaufsichtigung in der Wohnumgebung oder auf dem Schulweg, an die Begleitung bei einem Arztbesuch und an die sonstige Pflege im Krankheitsfall. Aber auch die Gewährung von Trost und Zuspruch in Krisenzeiten und das Zulassen der Aufnahme der Stiefkinder in den gemeinsamen ehelichen Haushalt sind erfasst (vgl. zum ZGB: Schwenzer in Honsell/Vogt/Geiser, Komm ZGB I2, Art. 299 Rz 1 f; Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das schweizerische Zivilgesetzbuch12 (2002), 432; Jakob in Kostkiewicz/Schwander/Wolf, Schweizerische Zivilgesetzbuch (2006), Art. 299 Rz 2).

Nach § 90 Abs. 3 soll dem Stiefelternteil ex lege keine Vertretungsmacht für das Kind oder für den mit der Obsorge betrauten Elternteil zukommen. Freilich ist es dem mit der Obsorge betraute Elternteil unbenommen, dem Stiefelternteil eine dementsprechende Vollmacht – allenfalls auch durch konkludente Erklärung -  rechtsgeschäftlich einzuräumen, sodass der Stiefelternteil den gesetzlichen Vertreter, und damit indirekt das Kind, vertreten kann.

Die Beistandspflicht nach dem vorgeschlagenen § 90 Abs. 3 betrifft ausschließlich die Obsorge für Stiefkinder, nicht deren Unterhalt. Die Rechtslage zu der Frage, ob ein Ehegatte verpflichtet ist, dem anderen (ihm gegenüber unterhaltsberechtigten) Ehegatten die Mittel zu verschaffen, um eigene Unterhaltspflichten gegenüber Stiefkindern zu erfüllen, erfährt durch das FamRÄG 2006 daher keine Änderung (vgl. zum dzt. Stand: Koch in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Komm ABGB, § 94 Rz 3; aA: Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 (2006), 474 mwN; Schwimann/Ferrari in Schwimann, Komm ABGB I3, § 94 Rz 1).

Zur Z 2 (Aufhebung des § 543):

§ 543 ABGB schließt Personen „welche des Ehebruchs oder der Blutschande gerichtlich geständig oder überwiesen sind“ vom Erbrecht aus einer letztwilligen Erklärung aus. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass der Ehebruch nicht mehr gerichtlich strafbar ist, sodass eine – allgemein verbindliche – Feststellung nicht mehr möglich ist und andererseits ein „gerichtliches Geständnis“ wohl nur noch ausnahmsweise erfolgen mag. Die Bestimmung führt daher zu Wertungswidersprüchen. Auch bezüglich der Blutschande kann die Bestimmung zu Ungereimtheiten führen: Missbraucht etwa ein Elternteil ein Kind und bedenkt dieses – um den Schaden gut zu machen – im überreichen Maß letztwillig, so würde gerade das ausgeschlossen sein. Am Gegenwartsbezug der einschränkend ausgelegten Bestimmung wird daher Zweifel geübt (Eccher in Schwimann, Komm ABGB I3, § 543 RZ 1  mwN); sie soll daher aufgehoben werden.

Zu den Z 3 (Aufhebung der §§ 669 bis 671), Z 4 (§ 788), Z 5 (Überschrift des 28. Hauptstücks), Z 6 (§ 1217), Z 7 (Aufhebung der §§ 1218, 1219, 1224 bis 1230 und 1232), Z 12 lit a (§ 1231 erster Satz), Z 13 (Überschrift zu § 1233), Z 15 (Aufhebung der §§ 1242, 1244 und 1245) sowie Z 16 (Aufhebung der §§ 1248, 1255 bis 1260, 1261, 1263 und 1264):

1. Die §§ 669 bis 671 knüpfen an das Heiratsgut an. Das Heiratsgut wird aber aufgehoben (s. P 4). Sie sollen daher aufgehoben werden. § 788 ist im Hinblick auf den unveränderten Anspruch eines Kindes auf Ausstattung nach §§ 1220 bis 1223, § 1231 Satz 2 entsprechend anzupassen.

2. Das 28. Hauptstück regelt bereits jetzt die Ehepakte und den Ausstattungsanspruch von Personen, die eine Ehe eingehen. Im Hinblick darauf, dass zahlreiche Ehepakte aufgehoben werden und nur noch die Gütergemeinschaft und der Erbvertrag als ausdrücklich geregelte Ehepakte im Gesetz belassen werden, scheint es geboten, den Ausstattungsanspruch in die Überschrift des 28. Hauptstückes aufzunehmen.

3. Aus dem bereits zu 2. dargestellten Grund wird die Definition der Ehepakte in § 1217 dahin geändert, dass die Aufzählung nur noch die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag umfasst.

4. Heiratsgut ist dasjenige Vermögen, welches von den Eltern der Braut oder von dritter Seite dem Mann zur Erleichterung des ehelichen Aufwandes übergeben wird. Es ist jedoch nicht mehr zeitgemäß, die Ausstattung der Braut dadurch zu besorgen, dass das entsprechende Vermögen dem Bräutigam übergeben wird. Die Regelungen über das Heiratsgut werden daher aufgehoben (§§ 1218, 1219, 1224, 1225, 1226, 1227, 1228, 1229 und 1230). Der Anspruch des verheirateten Mannes und der verheirateten Frau auf Ausstattung (§§ 1220 bis 1223 und 1231 zweiter Satz) bleibt von dieser Aufhebung unberührt.

5. Die §§ 1230 und 1231 erster Satz regeln die Widerlage. Bei der Widerlage handelt es sich um die Vermehrung des Heiratsgutes durch den Bräutigam oder einen Dritten. Auch die Widerlage soll als nicht mehr zeitgemäß aufgehoben werden.

6. § 1232 regelt die Morgengabe. Das ist das Geschenk, das der Mann der Gattin am ersten Morgen zu geben verspricht und nach dem Notariatsaktsgesetz zur Verbindlichkeit ohne wirkliche Übergabe der Notariatsaktsform bedürfte. Eine derartige Morgengabe ist heute nicht mehr üblich; es steht allerdings auch in Zukunft den Verlobten frei, einen derart gestalteten Schenkungsvertrag zu schließen. § 1232 kann daher aufgehoben werden.

7. Durch die Aufhebung von Heiratsgut, Widerlage und Morgengabe wird die Ziffer „4.“ vor der Überschrift „Gütergemeinschaft“ obsolet. Diese soll daher beseitigt werden.

8. § 1237 regelt den gesetzlichen ehelichen Güterstand und weist in seiner Überschrift die Z „5.“ auf. Diese Nummerierung ist im Hinblick auf die Aufhebung verschiedener Rechtsinstitute obsolet. Dies macht eine Änderung der Überschrift zu § 1237 erforderlich.

9. § 1242 regelt das Witwengehalt. Das ist jener Ehepakt, in dem bestimmt wird, was der überlebenden Ehefrau zum Unterhalt bestimmt wird. § 1244 regelt den Verlust des Witwengehaltes für den Fall der Wiederverehelichung der Witwe. Das Witwengehalt ist totes Recht (Brauneder in Schwimann, Komm ABGB I3, § 1244 Rz 1). Die §§ 1242 und 1244 sollen daher aufgehoben werden.

10. § 1245 regelt die Sicherstellung des mit dem vorgeschlagenen Gesetz aufgehobenen Heiratsgutes, der Widerlage und des Witwengehaltes. Er ist daher ebenfalls aufzuheben.

11. § 1248 regelt wechselseitige Testamente von Ehegatten. Die legistische Einordnung der erbrechtlichen Bestimmung versteht sich aus der Vertragspraxis zur Zeit des ABGB (Brauneder in Schwimann,  Komm ABGB I3, § 1248 Rz 1). Im Hinblick darauf, dass sie frei widerruflich sind, unterscheiden sie sich aber von anderen letztwilligen Verfügungen überhaupt nicht. Eine besondere Regelung ist daher entbehrlich. § 1248 wird daher aufgehoben.

12. § 1255 ABGB regelt das Advitalitätsrecht, die Fruchtnießung auf den Todesfall. Es kam als polnisches (galizisches) Lokalrecht in das ABGB, und zwar, da eine Ausnahme von der sonst strikten Ablehnung lokaler Rechte, in der Meinung allgemeiner Akzeptanz. Allerdings kam es nicht dazu. Das Advitaltätsrecht blieb nämlich außerhalb Galiziens und damit im Gebiet des heutigen Österreich totes Recht (Brauneder in Schwimann, Komm ABGB I3, § 1255 Rz 1). § 1256 regelt die Verbücherung des Fruchtgenussrechtes und ist im Hinblick auf das GBG gegenstandslos. Er kann daher aufgehoben werden. Die §§ 1257 und 1258 nehmen ebenfalls auf die Fruchtnießung Bezug und können im Hinblick auf die Aufhebung des § 1255 ebenfalls aufgehoben werden.

13. § 1259 regelt die so genannte Einkindschaft, das ist ein Vertrag, wodurch Kinder aus verschiedenen Ehen in der Erbfolge einander gleichgehalten werden sollen. Nach Brauneder in Schwimann, Komm ABGB I3, § 1259 Rz 1,  ist die Bestimmung zwar noch aktuell, hindert aber nicht, den Wirkungen der Einkindschaft nahe kommende letztwillige Verfügungen zu treffen, weil ja die Testierfreiheit besteht (Brauneder aaO Rz 2). Da Erbverträge zugunsten Dritter nicht gemacht werden können und die Wirkung des Verbotes der Einkindschaft beschränkt ist, wird vorgeschlagen, auch § 1259 aufzuheben.

14. Die §§ 1260 und 1261 beziehen sich auf den Fall eines Konkurses eines Ehegatten bei der Vereinbarung von Heiratsgut, Widerlage und Witwengehalt. Im Hinblick auf die Aufhebung dieser Instrumente können daher auch die §§ 1260 und 1261 aufgehoben werden.

15. Die §§ 1263 und 1264 regeln die Wirkung einer „Scheidung“ im Sinn der Stammfassung des ABGB, nämlich einer Trennung von Ehegatten von Tisch und Bett unter Aufrechterhaltung des Ehebandes auf die Ehepakte. Eine derartige Scheidung sieht das österreichische Eherecht seit In-Kraft-Treten des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938, nicht mehr vor. Die §§ 1263 und 1264 können daher aufgehoben werden.

Zu den Z 8 bis 11 und zur Z 12 lit. b (§§ 1220 bis 1223 und § 1231 zweiter Satz):

Das ABGB umschreibt auch den Anspruch auf Ausstattung mit dem Wort „Heiratsgut“. Die Aufhebung des Heiratsgiutes wird dazu benützt, einheitlich das Wort „Aussattung“ zu verwenden.

Zur Z 14 ( § 1237):

Im Wortlaut des § 1237 wird – ohne inhaltliche Änderung – zum Ausdruck gebracht, dass im Fall der Auflösung der Ehe Ansprüche eines Ehegatten an den anderen – nach § 81 ff EheG – möglich sind. Ein ausdrückliches Zitat entspricht jedoch nicht den Gepflogenheiten des ABGB. Weiter wurde die Nummerierung der Überschrift beseitigt.

Zur Z 17 (§ 1265):

§ 1265 enthält die noch die Anführung durch das EheG aufgehobenen § 102 ABGB. Diese Anführung wird daher formell aufgehoben. Die Überschrift zu § 1265 weist eine obsolet gewordene Nummerierung auf, die entfernt wird.

Zur Z 18 ( § 1266):

Mit der neuen Fassung des § 1266 wird – ohne inhaltliche Änderung - die Terminologie der geltenden Gesetzeslage angepasst und der überholte Begriff der „Trennung der Ehe“ durch „Scheidung“ und „Aufhebung“ ersetzt (s auch die Erl. zu Z 10 P 15).  Die in der alten Bestimmung zitierten §§ 115 und 133 ABGB über die Trennung der Ehe wurden bereits durch das Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938, aufgehoben, § 117 ABGB durch das EheRwG, BGBl. Nr. 412/1975. Statt bei Trennung der Ehe auf Verlangen beider Ehegatten gilt Satz 1 nun für die Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit gleichteiligem Verschulden oder ohne Verschulden oder die (einvernehmliche) Scheidung nach § 55a EheG. Damit wird der Rechtsprechung Rechnung getragen, wonach § 1266 Satz 1 schon bisher analog auf die genannten Scheidungs- bzw. Aufhebungsformen anzuwenden war (Brauneder in Schwimann, Komm ABGB V3, § 1266 Rz 2). Die Wendung „soweit darüber kein Vergleich getroffen wird (§ 117)“ wird nunmehr durch die Formulierung „sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde“ ersetzt. Haben die Ehegatten bereits bei Eingehung des Ehepaktes Scheidungsfolgen vorgesehen oder solche erst später geregelt, geht eine solche Einigung den dispositiven Regeln im Rahmen des Zulässigen vor (Koch in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Komm ABGB, § 1266 ABGB Rz 2).

Satz 2 der Bestimmung wurde ebenfalls sprachlich an die geltende Gesetzeslage angepasst und regelt – wie auch schon bisher – die Auswirkungen einer mit Urteil geschiedenen Ehe auf abgeschlossene Ehepakte. Überdies wurde hier die herrschende Lehre und Rechtsprechung, dass Satz 2 nicht nur für den schuldlosen, sondern auch für den minderschuldigen Ehegatten gilt (JBl 1952, 158; SZ 31/93), ausdrücklich festgeschrieben.

In den Sätzen 3 und 4 wurde – die von der erwähnten Rechtsprechung vorgenommene Erweiterung des Anwendungsbereichs auf den minderschuldigen Ehegatten in den Gesetzeswortlaut aufgenommen, die Bestimmungen aber im Übrigen inhaltsgleich beibehalten.

Zum Artikel 2:

Schon bisher war anerkannt, dass eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nach § 2 Abs. 1 FMedG nicht in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft erlaubt ist (Schwimann, StAZ 1993, 169, bes. 173). § 2 Abs. 1 FMedG ist daher dahin zu ergänzen, dass medizinisch unterstütze Fortpflanzung – so wie bisher – nur in einer Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau (somit einer verschiedengeschlechtlichen) erlaubt ist. Dies entspricht auch den Intentionen des Gesetzgebers bei Schaffung des Fortpflanzungsmedizingesetzes. Die Erörterung allfälliger Änderungen in diesem Bereich muss einer eingehenden rechtspolitischen Diskussion zum Gesamtkomplex der Fortpflanzungsmedizin vorbehalten bleiben und kann in diesem Legislativprojekt nicht bewältigt werden.

Zum Artikel 3:

Zu Z 1 bis 3 (§§ 82 Abs. 2, 87 Abs. 1 und 3 und § 97):

1. Die Bestimmungen über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe wurden durch das EheRÄG 1978 in das EheG eingefügt und sind mit 1.7.1978 in Kraft getreten. Sie sind 1985 und zuletzt durch das EheRÄG 1999 novelliert worden. Der Aufteilung unterliegen nach geltendem Recht das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, das sind grundsätzlich jene Vermögenswerte, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft geschaffen, zu deren Erwerb sie während dieser Zeit beigetragen haben (eheliche Errungenschaften). Es muss sich um einen Wertzuwachs im Vermögen eines der Ehegatten handeln, der durch Arbeit, Aufwendungen oder Konsumverzicht bewirkt wurde (Hopf/Kathrein, Eherecht2, § 81 EheG, Rz 1 mwN). Zur Aufteilung gelangen dabei nur die Ersparnisse und das Gebrauchsvermögen, soweit beides nach der Eheschließung und vor Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erworben oder verwendet wurde, aber nur wenn es zu letzterem Zeitpunkt noch vorhanden war (Koch in Koziol/Bydlinsky/Bollenberger, Komm ABGB, § 81 EheG Rz 3). Die Legaldefinition des Gebrauchsvermögens stellt auf die Tatsache des Gebrauchs durch beide Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft ab. Dabei kommt es grundsätzlich auf das Ausmaß des Gebrauchs durch die beiden Ehegatten nicht an; es muss aber doch regelmäßiger, nicht ganz ausnahmsweiser Gebrauch durch beide Ehegatten – das ist nicht notwendig gemeinsamer, sondern auch abwechselnder Gebrauch – vorliegen (Stabentheiner in Rummel Komm ABGB II/43, § 81 EheG Rz 6). Die Zugehörigkeit der Ehewohnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen wird ausdrücklich angeführt.

Als Ehewohnung im Sinne des § 81 Abs. 2 EheG ist jene Wohnung zu verstehen, in der die Ehegatten bei Wirksamwerden der Scheidung im gemeinsamen Haushalt leben bzw. zuletzt gelebt haben, in der sich der Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten befindet oder befunden hat. Wesentlich ist also die Widmung der Räumlichkeiten durch den über ihre Nutzung verfügungsberechtigten Ehegatten zum Ort gemeinsamen Wohnens (Hopf/Kathrein, Eherecht2, § 81 EheG Rz 7). Der Aufteilung unterliegen aber nur solche Sachen, die nicht durch § 82 EheG ausgenommen sind. So sind zunächst gemäß Abs. 1 Z 1 – unabhängig vom Erwerbsgrund – all jene Sachen nicht aufzuteilen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Nach der Eheschließung von nur einem Ehegatten erworbene Sachen scheiden darüber hinaus aus der Aufteilungsmasse aus, wenn sie der Ehegatte von Todes wegen oder durch Schenkung von einem Dritten erworben hat (Koch in Koziol/Bydlinsky/Bollenberger, Komm ABGB, § 82 EheG Rz 1 f). § 82 Abs. 2 EheG schafft jedoch hinsichtlich der Ehewohnung eine Ausnahme von dieser Ausnahme, denn unter bestimmten Voraussetzungen ist die Ehewohnung, obwohl sie nach § 82 Abs. 1 Z 1 EheG von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben, oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, wegen der Anordnung des Abs. 2 in die Aufteilung einzubeziehen (Stabentheiner in Rummel, Komm ABGB II/43, § 82 EheG Rz 16). Demnach ist die Ehewohnung dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf die Weiterbenützung angewiesen ist. Darüber hinaus unterliegt eine solche Ehewohnung in einem zweiten Bedarfsfall der Aufteilung, nämlich wenn ein berücksichtigungswürdiger Bedarf eines gemeinsamen Kindes an der Weiterbenützung der Ehewohnung besteht (Hopf/Kathrein, Eherecht2, § 82 EheG Rz 1a). Der geltende § 87 regelt besondere Gestaltungsmöglichkeiten des Außerstreitgerichts hinsichtlich der Ehewohnung. Abs. 1 erfasst dabei Ehewohnungen eines oder beider vormaligen Ehegatten kraft eines dinglichen Rechts, während Abs. 2 Miet- und Genossenschaftswohnungen abdeckt und das Gericht ermächtigt, den Eintritt in das Rechtsverhältnis oder die alleinige Fortsetzung des bisher gemeinsamen Rechtsverhältnisses anzuordnen. Nach Abs. 1 kann das Gericht dabei die Übertragung des Eigentums, die Übertragung eines Miteigentumsanteils, die Übertragung des Wohnungseigentums, die Übertragung eines sonstigen dinglichen Rechts jeweils von einem Ehegatten auf den anderen und schließlich die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts zugunsten eines Ehegatten anordnen (Bernat in Schwimann, Komm ABGB I3, § 87 EheG Rz 1 f). Schon bisher sollen nach der Intention des Gesetzes die Ehegatten die Vermögensaufteilung (und allfällige Ausgleichszahlungen) nach einer Auflösung der Ehe vorrangig einvernehmlich regeln. Ein gerichtliches Aufteilungsverfahren ist nur insoweit vorgesehen, als eine solche Einigung nicht erzielt werden kann. Dieser Vorrang gilt insbesondere für Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Auflösung der Ehe geschlossen werden. Für sonstige Vereinbarungen während aufrechter Ehe, mit denen eine künftige Vermögensaufteilung bei einer allfälligen Auflösung der Ehe im Vorhinein geregelt wird, gelten die Einschränkungen des § 97 Abs. 1 EheG. Dabei ist zwischen Vereinbarungen betreffend das Gebrauchsvermögens einerseits und solchen betreffend die Ersparnisse andererseits zu unterscheiden (Koch in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Komm ABGB, § 96 EheG Rz 1). Der Gesetzgeber hat sich beim teilweise zwingenden Charakter der Aufteilungsregelungen von der Erwägung leiten lassen, dass die gesetzlichen Regelungen weitgehend dem in der Lebenswirklichkeit vorhandenen partnerschaftlichen Bewusstsein entsprechen und es von vielen Ehegatten als „gerecht“ empfunden wird, im Fall einer Auflösung der Ehe jene Gegenstände, die ihnen während der Ehe zum gemeinsamen Gebrauch gedient haben, aufzuteilen. Auch entspricht dies der früheren Regelung der 6. DVEheG, eine zwingende Aufteilung der Ehewohnung und des Hausrats vorgesehen hat (Hopf/Kathrein, Eherecht², § 97 EheG Rz 1). Die Vorausregelung über eine spätere Aufteilung der ehelichen Ersparnisse unterliegt ausschließlich einer formellen Schranke; sie muss die allgemeinen Gültigkeitserfordernisse für Verträge erfüllen und zusätzlich in Form eines Notariatsakts geschlossen werden. Inhaltlich sind derartigen Vorabregelungen jedoch keine Grenzen gesetzt, sodass auch ein gänzlicher Verzicht, selbst unter Ausschluss der Umstandsklausel, auf den Anspruch auf Aufteilung der eheliche Ersparnisse grundsätzlich wirksam ist (Stabentheiner in Rummel, Komm ABGB II/4³, § 97 EheG Rz1; Hopf/Kathrein, Eherecht², § 97 EheG Rz 3; Bernat in Schwimann, Komm ABGB I3, § 97 EheG Rz 3). Im Gegensatz dazu kann in Vorhinein auf die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (oder auf Ausgleichszahlungen) dafür nicht verzichtet werden. Eine einvernehmliche Planung – auch ohne Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe (§ 97 Abs. 2 EheG) – ist aber dennoch möglich. Durch eine derartige Vereinbarung kann derzeit aber nicht ausgeschlossen werden, dass ein Ehegatte zu einem späteren Zeitpunkt, binnen der Jahresfrist des § 95 EheG eine gerichtliche Aufteilung verlangt. Kommt es zu einer rechtzeitigen Anrufung des Gerichts so hat der Außerstreitrichter auch eine inhaltlich ausgeglichene, und somit billige, Vorwegvereinbarung inhaltlich zu überprüfen. Der Außerstreitrichter wird jedoch bei der Frage, auf welche Weise das Vermögen billig zu teilen ist, auch auf den Inhalt der von den Ehegatten geschlossenen Vereinbarungen sowie auf die Gründe, warum die Ehegatten zu einer solchen Vereinbarung gelangt sind, einzugehen haben und dies in seine Wertung einzubeziehen haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die nach dem §§ 81 ff zu treffende Entscheidung inhaltlich der nach § 97 Abs. 1 EheG unwirksamen Vereinbarung entsprechen müsse. Eine Vorwegvereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens entfaltet dann volle Wirksamkeit, wenn die Ehegatten innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG die Aufteilung weder einvernehmlich regeln noch das Außerstreitgericht anrufen (Hopf/Kathrein, Eherecht², § 97 EheG Rz 2; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I(13), 517; aM: Stabentheiner in Rummel, Komm ABGB II/4³, § 97 EheG Rz 1; Bernat in Schwimann, Komm ABGB I³, § 97 EheG Rz 2).

2. Diese sehr starke Rechtsfolge einer Scheidung kann sich in der Lebensrealität als hinderlich herausstellen: Menschen, die nach einer Scheidung eine neue Ehe eingehen wollen, möchten nicht riskieren, dass im Fall der Scheidung ihr in die Ehe eingebrachtes Haus an den anderen Ehegatten übertragen wird. Dieses Risiko hindert auch mitunter nahe Angehörige junger Eheschließender, diese mit einer im Eigentum befindlichen Wohnmöglichkeit auszustatten. Letztlich kann sich daher diese starke Scheidungsfolge in einem gewissen Sinn als ehefeindlich erweisen. Der Gesetzentwurf schlägt daher vor, den Gestaltungsspielraum der Ehegatten hinsichtlich einer Ehewohnung zu erweitern.

Bezüglich der Ehewohnung soll es daher zunächst möglich sein, eine Ehewohnung, die jetzt nicht in die Aufteilung fiele, jedenfalls – im Interesse des finanziell schwächerein Teiles - in die Aufteilung einzubeziehen (opting-in - § 82 Abs. 2). Andererseits sollen die Ehegatten für eine in die Ehe eingebrachte, (künftig) von einem Ehegatten allein ererbte oder ihm von einem Dritten geschenkte Wohnung vereinbaren können, dass eine Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechts an der Ehewohnung von einem auf den anderen – im Interesse des Schutzes des Eigentums an der Ehewohnung - ausgeschlossen wird (opting-out - § 87 Abs. 1 letzter Satz). Dieser Ausschluss der Eigentumsübertragung ist wegen der Verweisung auf den ganzen § 82 Abs. 2 in § 87 Abs. 1 letzter Satz auch für eine erst in die Aufteilung optierte Wohnung möglich.  Eine Vereinbarung, mit der die Ehegatten die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechts ausschließen, soll für das Gericht in jedem Fall bindend sein. Dabei könnte es allerdings sein, dass durch den langen Zeitlauf der Ehe sich die Lebensverhältnisse der Ehegatten derart entwickelt haben, dass die vor der Eheschließung getroffene Vereinbarung sich im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse letztlich als unbillig herausgestellt. Dem trägt der neue § 97 Abs. 2 Rechnung: Soweit eine Vereinbarung über die Wohnung unbillig wäre, soll das Gericht ein schuldrechtliches Benützungsverhältnis zwischen den Ehegatten für einen angemessenen Zeitraum anordnen können. In den der Vorbereitung dieser Bestimmung vorangehenden Expertengesprächen wurde dieser Zeitraum mit höchstens einem Jahr angedacht. Als Gründe für die Unbilligkeit nennt das Gesetz ausdrücklich die Dauer der Ehe, die Entwicklung der Lebensverhältnisse und das Wohl der gemeinsamen Kinder, gleichwohl ist diese Aufzählung bloß beispielhaft. Auch andere Gründe für die Unbilligkeit, etwa die besondere Adaptierung der Wohnung im Hinblick auf eine Behinderung eines der Ehegatten, könnte in Betracht kommen. In einem solchen Fall wird wegen der Schwierigkeit, eine neue Wohnung zu beschaffen, wohl auch eine Verlängerung der Benützung der ehemaligen Ehewohnung bis etwa zwei Jahre – bei besonderer Härte wohl auch etwas darüber hinaus – in Betracht kommen. Muss dieser Ehegatte schließlich ausziehen, so können die ihm erwachsenden Kosten des Wohnungswechsels dem anderen Ehegatten auferlegt werden. Das Gericht kann daher die Räumung der Ehewohnung von einer angemessenen Zahlung für die Kosten des Wohnungswechsels abhängig machen. Zu den Kosten des Wohnungswechsels werden die eigentlichen Kosten der Übersiedlung durch ein Möbeltransportunternehmen ebenso gehören, wie die für die Beschaffung einer Mietwohnung üblicherweise auflaufenden Entgelte für die Vermittlung. Die deutlich höheren Entgelte für die Vermittlung des Kaufes einer Eigentumswohnung oder eines Eigentumswohnhauses und die damit in Zusammenhang stehenden weiteren Kosten werden vom Begriff der angemessenen Zahlung freilich nicht umfasst sein und vom weichenden Ehegatten selbst getragen werden müssen.

Für die Aufteilung des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens öffnet der neue § 97 Abs. 1 nunmehr auch die Möglichkeit umfassender Vorausverfügungen. Allerdings schränkt dies der zweite Satz für den Fall ein, dass die Einhaltung der Vereinbarung sich – möglicherweise erst nach vielen Ehejahren – als grob unbillig herausstellt: Haben sich nämlich die maßgeblichen Verhältnisse seit Vertragsabschluss in einem nicht vorhersehbaren Ausmaß geändert, und führt diese Änderung zu einer groben Unbilligkeit, so ist die Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht bindend. Für die Vorausverfügungen über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse schreibt das Gesetz die Form des Notariatsaktes vor.

Zum Artikel 4:

Zu den Z 1 und 2 (§§ 55 Abs. 1, 75 Abs. 1):

Die §§ 55 Abs. 1 und 75 Abs. 1 regeln freie Werknutzungen zugunsten naher Angehöriger an einem Bildnis, also an einem Werk der Bildenden Kunst, das eine Person in erkennbarer Weise darstellt, bzw. bezüglich des Leistungsschutzrechtes des Lichtbildherstellers an einem Lichtbild einer Person. Der Besteller und seine Erben, der Abgebildete und nach seinem Tod die mit ihm in gerader Linie Verwandten und der überlebende Ehegatte haben das Recht, einzelne Lichtbilder des Werkes der bildenden Kunst bzw. einzelne Vervielfältigungsstücke des Lichtbildes entweder selbst herzustellen oder durch einen anderen, auch entgeltlich, herstellen zu lassen. Es kommt allerdings immer häufiger dazu, dass abgebildete Personen ohne Hinterlassung von Nachkommen in gerader Linie oder ohne Hinterlassung von Ehegatten sterben. Die Lebensgefährten dieser Personen haben dann die Möglichkeit nicht mehr, an Bilder der verstorbenen geliebten Menschen heranzukommen. Dies soll durch die Aufnahme des Lebensgefährten in den Katalog der Berechtigten geändert werden. Eine übermäßige Belastung oder gar Aushöhlung des Urheberrechtes des bildenden Künstlers bzw. des Leistungsschutzrechtes des Lichtbildherstellers ist dadurch nicht zu befürchten

Zur Z 3:

§ 77 Abs. 2  definiert den Kreis der bei Verletzungen des Rechts auf Briefschutz im Fall des Todes des Verfassers oder Adressaten klageberechtigten Teil der nahen Angehörigen. Hier soll der Lebensgefährte Berücksichtigung finden (auf die Erl. Zu den Z 1 und 2 wird verwiesen). Die Änderung wirkt sich auch auf den Kreis der klageberechtigten nahen Angehörigen bei Verletzung des Bildnisschutzes nach § 78 aus.

Zum Artikel 5 (§ 321 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ZPO):

Das in § 321 ZPO statuierte Aussageverweigerungsrecht eines Zeugen will diesem in erster Linie Interessenskollisionen und damit verbundene persönliche Nachteile sowie Gewissenskonflikte ersparen, in die ihn die Aussage wegen familiärer Beziehungen oder beruflicher Verpflichtungen bringen könnte. Überdies soll die Möglichkeit, die Aussage verweigern zu können, den Zeugen vor einer falschen Aussage bewahren, weshalb das Aussageverweigerungsrecht auch dem Schutz der Wahrheitsfindung in der Rechtspflege dient (Frauenberger in Fasching/Konecny ZPO² III, § 321 Rz 6 mwN).

Mit der Neufassung des § 321 Abs. 1 Z 1 ZPO wurde der Kreis der Personen, denen der Zeuge durch familiäre oder familienähnliche Bande verbunden ist und die deshalb dem Schutzbereich der Bestimmung angehören, um die Lebensgefährtin/den Lebensgefährten des Zeugen sowie deren/dessen Verwandte in gerader Linie erweitert. Damit soll die Regelung an die Anforderungen, die moderne Formen familienähnlichen Zusammenlebens mit sich bringen, angepasst werden. Jene schutzwürdige gefühlsmäßige Nahebeziehung, die ein Aussageverweigerungsrecht vor Gericht rechtfertigt, besteht typischerweise auch zwischen zwei Personen, die in einer auf längere Dauer beabsichtigten Partnerschaft zusammen leben. Diesem Umstand wurde im Bereich des Strafrechts bereits Rechnung getragen; so stellt § 72 Abs. 2 StGB Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie deren Kinder und Enkel Angehörigen gleich.

§ 321 Abs. 2 ZPO erstreckte das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen schon bisher auf jene Fälle, in denen das eheliche Verhältnis, welches die Angehörigeneigenschaft begründete, nicht mehr bestanden hat. Der dahinter stehende Gedanke, dass die Beendigung der Ehe die emotionale Nahebeziehung des Zeugen im Regelfall nicht beseitigt und diesem daher auch dann noch das Recht zur Verweigerung der Aussage im gerichtlichen Verfahren zukommen muss, ist auch auf die Beendigung sonstiger in Z 1 geschützter familiärer oder familienähnlicher Naheverhältnisse analog anwendbar. Folglich wird die Bestimmung des Abs. 2 nun dergestalt formuliert, dass das Aussageverweigerungsrecht eines Zeugen über die Dauer des Bestandes jeglichen Naheverhältnisses im Sinne der Z 1 hinaus weiter bestehen soll.

Zum Artikel 6:

Zur Z 1 (§ 105 Abs. 1):

Der § 105 Abs. 1 regelt die Überlassung von unentbehrlichen Wohnungsräumen bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft für den Verpflichteten und „der mit ihm lebenden Familienmitglieder“. Der Kreis dieser Personen wird nunmehr auf die Familienmitglieder des Ehegatten oder Lebensgefährten und deren Kinder erweitert, sofern diese mit dem Verpflichteten im gemeinsamen Haushalt leben.

Zur Z 2 (§ 250 Abs. 1):

§ 250 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 6 und 8 regelt den Umfang der unpfändbaren Gegenstände des Verpflichteten und „der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder“. Der Kreis dieser Familienmitglieder soll nunmehr – wie bereits zu § 105 Abs. 1 gesagt, präzise umschrieben werden.

Zum Artikel 7:

Zur  Z 1 (§ 5 Abs. 4):

§ 5 Abs. 4 regelt die Überlassung von Wohnungen an den Gemeinschuldner, die für ihn oder die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind. Wie bereits zu Art. 8 Z 1 und 2 ausgeführt, wird der Kreis dieser Familienangehörigen nunmehr präzise umschrieben.

Zur Z 2 (§ 32 Abs. 1):

§ 32 Abs. 1 regelt – für die Anfechtung im Konkurs – den Kreis der „familia suspecta“, also jener naher Angehörigen, welche bevorzugt begünstigt werden. Diese Umschreibung nimmt auf Patchworksituationen, nämlich im gemeinsamen Haushalt lebende Angehörige des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht Bedacht. Im Sinn einer Berücksichtigung neuer Lebensformen, die den in ihnen lebenden Menschen nicht ausschließlich zum Vorteil geraten kann, ist daher der Kreis der familia suspecta entsprechend zu ergänzen, und zwar um die Pflegekinder des Ehegatten oder Lebensgefährten sowie das mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Kind des Lebensgefährten.

Zum Artikel 8:

Zu § 4 Abs. 1:

In gleicher Weise wie bei Art. 9 Z 2 erläutert, wird im § 4 Abs. 1 der Kreis der familia suspecta für die Anfechtungsordnung umschrieben.

Zu Artikel 9:

Zu § 72 Abs. 1:

§ 72 StGB erwähnt noch den Vormund und die Mündel. Das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 hat allerdings die Vormundschaft abgeschafft und durch die Obsorge sonstiger Personen ersetzt. Es wurde daher auf die gesetzliche oder gerichtliche Betrauung mit der Obsorge im Einzelfall abgestellt. Darüber hinaus wurde keine Änderung des § 72 Abs. 1 vorgenommen.

Zum Artikel  10:

Dieser Artikel regelt die Form der personenbezogenen Bezeichnungen, das In-Kraft-Treten, das Übergangsrecht und die Vollziehung.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 90. (1) bis (2) …

§ 90. (1) und (2) unverändert

 

(3) Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen.

§ 543. Personen, welche des Ehebruches, oder der Blutschande gerichtlich geständig, oder überwiesen sind, werden unter sich von dem Erbrechte aus einer Erklärung des letzten Willens ausgeschlossen.

 

c) eines Heirathsgutes;

 

§ 669. Das Heirathsgut kann vermacht werden, entweder um den Gatten von der Zurückzahlung desselben zu befreyen; oder, um den Erben zu verpflichten, daß er der Gattinn die als Heirathsgut eingebrachte Summe oder Sache ohne Beweis, und ohne Abzug der darauf verwendeten Kosten abführe. Hier gelten die für andere vermachte Forderungen gegebenen Vorschriften.

 

§ 670. Vermacht der Erblasser einer dritten Person ein unbestimmtes Heiratsgut, so versteht man darunter, ohne Rücksicht auf ihr eigenes Vermögen, ein solches Heiratsgut, das die Eltern dieser Person zu geben schuldig wären, wenn sie ein ihren Lebensverhältnissen entsprechendes durchschnittliches Vermögen hätten.

 

§ 671. Vermachen Aeltern den Töchtern ein Heirathsgut; so wird dasselbe, wofern es nicht ausdrücklich als ein Vorausvermächtniß erkläret worden, in den gesetzlichen oder letztwilligen Erbtheil eingerechnet.

 

§ 788. Was der Erblasser bey Lebzeiten seiner Tochter oder Enkelinn zum Heirathsgute; seinem Sohne oder Enkel zur Ausstattung, oder unmittelbar zum Antritte eines Amtes, oder was immer für eines Gewerbes gegeben; oder zur Bezahlung der Schulden eines volljährigen Kindes verwendet hat, wird in den Pflichttheil eingerechnet.

§ 788. Was der Erblasser bei Lebzeiten einem Kind zur Ausstattung, unmittelbar zum Antritt eines Amtes oder eines Gewerbes gegeben oder zur Bezahlung der Schulden eines volljährigen Kindes verwendet hat, wird in den Pflichtteil eingerechnet.

Acht und zwanzigstes Hauptstück.

Achtundzwanzigstes Hauptstück

Von den Ehe-Pacten.

Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung

Ehe-Pacte.

Ehepakte

§ 1217. Ehe-Pacte heißen diejenigen Verträge, welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden, und haben vorzüglich das Heirathsgut; die Widerlage; Morgengabe; die Gütergemeinschaft; Verwaltung und Fruchtnießung des eigenen Vermögens; die Erbfolge, oder die auf den Todesfall bestimmte lebenslange Fruchtnießung des Vermögens, und den Witwengehalt zum Gegenstande.

§ 1217. Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche im Hinblick auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.

1) Heirathsgut.

 

§ 1218. Unter Heirathsgut versteht man dasjenige Vermögen, welches von der Ehegattin, oder für sie von einem Dritten dem Manne zur Erleichterung des mit der ehelichen Gesellschaft verbundenen Aufwandes übergeben oder zugesichert wird.

 

Dessen Bestellung.

 

§ 1219. Wenn die Braut eigenes Vermögens besitzt, und volljährig ist; so hängt es von ihr und dem Bräutigame ab, wie sie sich wegen des Heirathsgutes, und wegen anderer wechselseitigen Gaben mit einander verstehen wollen. Ist aber die Braut noch minderjährig, so muß der Vertrag von ihrem gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.

 

§ 1220. Besitzt die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Töchtern oder Enkelinnen bei ihrer Verehelichung ein Heiratsgut zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.

§ 1220. Besitzt die Braut kein eigenes, zu einer angemessenen Ausstattung hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den Töchtern oder Enkelinnen bei ihrer Verehelichung eine Ausstattung zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.

§ 1221. Berufen sich Aeltern oder Großältern auf ihr Unvermögen zur Bestellung eines anständigen Heiratsgutes; so soll auf Ansuchen der Brautpersonen das Gericht die Umstände, jedoch ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes, untersuchen, und hiernach ein angemessenes Heirathsgut bestimmen, oder die Aeltern und Großältern davon freysprechen.

§ 1221. Berufen sich Eltern oder Großeltern auf ihr Unvermögen zur Bestellung einer anständigen Ausstattung; so soll auf Ansuchen der Brautpersonen das Gericht die Umstände, jedoch ohne strenge Erforschung des Vermögensstandes, untersuchen, und hiernach eine angemessene Ausstattung bestimmen, oder die Eltern und Großeltern davon freisprechen.

§ 1222. Wenn eine Tochter ohne Wissen, oder gegen den Willen ihrer Aeltern sich verehelichet hat, und das Gericht die Ursache der Mißbilligung gegründet findet; so sind die Aeltern selbst in dem Falle, daß sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihr ein Heirathsgut zu geben.

§ 1222. Wenn eine Tochter ohne Wissen, oder gegen den Willen ihrer Eltern sich verehelichet hat, und das Gericht die Ursache der Missbilligung gegründet findet; so sind die Eltern selbst in dem Falle, dass sie in der Folge die Ehe genehmigen, nicht schuldig, ihr eine Ausstattung zu geben.

§ 1223. Hat eine Tochter ihr Heirathsgut schon erhalten, und es, obschon ohne ihr Verschulden, verloren; so ist sie nicht mehr, selbst nicht in dem Falle einer zweyten Ehe, berechtiget, ein neues zu fordern.

§ 1223. Hat eine Tochter ihre Ausstattung schon erhalten, und es, obschon ohne ihr Verschulden, verloren; so ist sie nicht mehr, selbst nicht in dem Falle einer zweiten Ehe, berechtiget, ein neues zu fordern.

§ 1224. Im Zweifel, ob das Heirathsgut von dem Vermögen der Aeltern oder der Braut ausgesetzt worden sey, wird das Letztere angenommen. Haben aber Aeltern das Heirathsgut ihrer minderjährigen Tochter ohne obervormundschaftliche Genehmigung bereits ausgezahlt; so wird vermuthet, daß es die Aeltern aus eigenem Vermögen gethan haben.

 

Uebergabe,

 

§ 1225. Hat sich der Ehemann vor geschlossener Ehe kein Heirathsgut bedungen; so ist er auch keines zu fordern berechtiget. Die Uebergabe des bedungenen Heirathsgutes kann, wenn keine andere Zeit festgesetzt worden ist, gleich nach geschlossener Ehe begehret werden.

 

und Beweis derselben.

 

§ 1226. Wenn über das Vermögen des Ehemannes ein Concurs verhängt wird; so macht seine vor Ausbruch des Concurses geschehene schriftliche oder mündliche Bestätigung, daß er das Heirathsgut empfangen habe, gegen jedermann eine Beweis. Erfolgt aber die Bestätigung erst nach ausgebrochenem Concurse; so hat sie gegen die Gläubiger keine Beweiseskraft.

 

Gegenstand des Heirathsgutes und Rechte des

Ehemannes und der Ehefrau in Rücksicht desselben.

 

§ 1227. Alles, was sich veräußern und nutzen läßt, ist zum Heirathsgute geeignet. So lange die eheliche Gesellschaft fortgesetzt wird, gehört die Fruchtnießung des Heirathsgutes, und dessen, was demselben zuwächst, dem Manne. Besteht das Heirathsgut in barem Gelde, in abgetretenen Schuldforderungen oder verbrauchbaren Sachen; so gebührt ihm das vollständige Eigenthum.

 

§ 1228. Besteht das Heirathsgut in unbeweglichen Gütern, in Rechten oder Fahrnissen, welche mit Schonung der Substanz benutzt werden können; so wird die Ehegattin so lange als Eigenthümerinn und der Mann als Fruchtnießer desselben angesehen, bis bewiesen wird, daß der Ehemann das Heirathsgut für einen bestimmten Preis übernommen, und sich nur zur Zurückgabe dieses Geldbetrages verbunden hat.

 

§ 1229. Nach dem Gesetze fällt das Heirathsgut nach dem Tode des Mannes seiner Ehegattin, und wenn sie vor ihm stirbt, ihren Erben heim. Soll sie oder ihre Erben davon ausgeschlossen seyn; so muß dieses ausdrücklich bestimmt werden. Wer das Heirathsgut freywillig bestellet, kann sich ausbedingen, daß es nach dem Tode des Mannes auf ihn zurückfalle.

 

2) Widerlage.

 

§ 1230. Was der Bräutigam oder ein Dritter der Braut zur Vermehrung der Heirathsgutes aussetzt, heißt Widerlage. Hiervon gebührt zwar der Ehegattinn während der Ehe kein Genuß, allein wenn sie den Mann überlebt, gebührt ihr ohne besondere Uebereinkunft auch das freye Eigenthum, obgleich dem Manne auf den Fall seines Ueberlebens das Heirathsgut nicht  verschrieben worden ist.

 

§ 1231. Weder der Bräutigam, noch seine Aeltern sind verbunden, eine Widerlage zu bestimmen. Doch in eben der Art, in welcher die Aeltern der Braut schuldig sind, ihr ein Heirathsgut auszusetzen, liegt auch den Aeltern des Bräutigams ob, ihm eine ihrem Vermögen angemessene Ausstattung zu geben (§. 1220 - 1223).

§ 1231. In eben der Art, in welcher die Eltern der Braut schuldig sind, ihr eine Ausstattung auszusetzen, liegt auch den Eltern des Bräutigams ob, ihm eine ihrem Vermögen angemessene Ausstattung zu geben (§. 1220 - 1223).

3) Morgengabe.

 

§ 1232. Das Geschenk, welches der Mann seiner Gattinn am ersten Morgen zu geben verspricht, heißt Morgengabe. Ist dieselbe versprochen worden, so wird im Zweifel vermuthet, daß sie binnen den ersten drey Jahren der Ehe schon überreicht worden sey.

 

4) Gütergemeinschaft.

Gütergemeinschaft.

§ 1233. ...

§ 1233. ...

5. Gesetzlicher ehelicher Güterstand.

Gesetzlicher ehelicher Güterstand

§ 1237. Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Uebereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigenthumsrecht, und auf das, was ein jeder Theil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere keinen Anspruch.

§ 1237. Haben Eheleute über die Verwendung ihres Vermögens keine besondere Übereinkunft getroffen, so behält jeder Ehegatte sein voriges Eigentumsrecht, und auf das, was ein jeder Teil während der Ehe erwirbt, und auf was immer für eine Art überkommt, hat der andere solange die Ehe besteht keinen Anspruch.

6) Witwengehalt.

 

§ 1242. Das, was einer Gattinn auf den Fall des Witwenstandes zum Unterhalte bestimmt wird, heißt Witwengehalt. Dieser gebührt der Witwe gleich nach dem Tode des Mannes, und soll immer auf drey Monathe vorhinein entrichtet werden.

 

§ 1244. Wenn die Witwe sich verehelichet; so verlieret sie das Recht auf den Witwengehalt.

 

Sicherstellung des Heirathsgutes, der Widerlage

und des Witwengehaltes;

 

§ 1245. Wer das Heirathsgut übergibt, ist berechtiget, bey der Uebergabe; oder wenn in der Folge Gefahr eintritt, von demjenigen, der es empfängt, eine angemessene Sicherstellung zu fordern.

 

Wechselseitige Testamente;

 

§ 1248. Den Ehegatten ist gestattet, in einem und dem nähmlichen Testamente sich gegenseitig, oder auch andere Personen als Erben einzusetzen. Auch ein solches Testament ist widerruflich; es kann aber aus der Widerrufung des einen Theiles auf die Widerrufung des andern Theiles nicht geschlossen werden (§. 583).

 

Fruchtnießung auf den Todesfall.

Advitalitäts-Recht.)

 

§ 1255. Wenn ein Ehegatte dem andern die Fruchtnießung seines Vermögens auf den Fall des Ueberlebens ertheilet; so wird er dadruch in der freyen Verfügung durch Handlungen unter Lebenden nicht beschränkt; das Recht der Fruchtnießung (§ 509 - 520) bezieht sich nur auf den Nachlaß des frey vererblichen Vermögens.

 

§ 1256. Wird aber die Fruchtnießung eines unbeweglichen Gutes mit Einwilligung des Verleihers den öffentlichen Büchern einverleibt; so kann dieselbe in Hinsicht dieses Gutes nicht mehr verkürzt werden.

 

§ 1257. In dem Falle, daß der überlebende Theil sich wieder verehelichet, oder die Fruchtnießung einem Andern abtreten will, haben die Kinder des verstorbenen Ehegatten das Recht zu verlangen, daß ihnen dieselbe gegen einen angemessenen jährlichen Betrag überlassen werde.

 

§ 1258. Ein Ehegatte, welcher auf die Fruchtnießung der ganzen Verlassenschaft des andern Ehegatten, oder eines Theiles derselben Anspruch macht, hat kein Recht, den ihm die den Fall der gesetzlichen Erbfolge von dem Gesetze ausgemessenen Antheil zu fordern (§§. 757 - 759).

 

§ 1259. Die Einkindschaft, das ist, ein Vertrag, wodurch Kinder aus verschiedenen Ehen in der Erbfolge einander gleich gehalten werden sollen, hat keine rechtliche Wirkung.

 

Absonderung des Vermögens in dem Falle:

1) eines Concurses;

 

§ 1260. Wenn über das Vermögen des Mannes bey seinen Lebzeiten ein Concurs eröffnet wird; so kann die Ehegattin zwar noch nicht die Zurückstellung des Heirathsgutes, und die Herausgabe der Widerlage, sondern nur die Sicherstellung für den Fall der Auflösung der Ehe gegen die Gläubiger verlangen. Sie ist überdieß berechtiget, von Zeit der Concurs-Eröffnung den Genuß des witiblichen Unterhaltes, und wenn keiner bedungen ist, den Genuß des Heirathsgutes anzusprechen. Dieser Anspruch auf den einen, oder den andern Genuß hat aber nicht Statt, wenn bewiesen wird, daß die Ehegattin an dem Verfalle der Vermögensumstände des Mannes Ursache sey.

 

§ 1261. Verfällt die Gattinn mit ihrem Vermögen in den Concurs; so bleiben die Ehe-Pacte unverändert.

 

2) einer freywilligen,

 

§ 1263. Wenn Ehegatten übereinkommen, geschieden zu leben, so hängt es auch von ihrem Einverständnisse ab, welches immer zugleich zu treffen ist (§§. 103 - 105), ob sie ihre Ehe-Pacte fortdauern lassen, oder auf welche Art sie dieselben abändern wollen.

 

oder 3) einer gerichtlichen Scheidung,

 

§ 1264. Ist aber auf die Scheidung durch richterliches Urtheil erkannt worden, und trägt kein Theil, oder jeder Theil Schuld an der Scheidung, so kann ein oder der andere Ehegatte verlangen, daß die Ehe-Pacte für aufgehoben erklärt werden; worüber von dem Gerichte stets ein Vergleich zu versuchen ist (§. 108). Ist ein Theil schuldlos, so steht demselben frey, die Fortsetzung oder Aufhebung der Ehe-Pacte, oder nach Umständen, den angemessenen Unterhalt zu verlangen.

 

2) Nichtigerklärung;

Nichtigerklärung der Ehe

§ 1265. Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehe-Pacte; das Vermögen kommt, in so fern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Theil hat aber den schuldlosen Theile Entschädigung zu leisten (§. 102).

§ 1265. Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehe-Pakte; das Vermögen kommt, in so fern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der Schuld tragende Teil hat aber dem schuldlosen Teil Entschädigung zu leisten.

                3) Trennung der Ehe.

Scheidung oder Aufhebung der Ehe

§ 1266. Wird die Trennung der Ehe (§§. 115 u. 133) auf Verlangen beyder Ehegatten, ihrer unüberwindlichen Abneigung wegen, verwilliget; so sind die Ehe-Pacte, so weit darüber Vergleich getroffen wird (§. 117), für beyde Theile erloschen. Wird auf die Trennung der Ehe durch Urtheil erkannt, so gebührt dem schuldlosen Ehegatten nicht nur volle Genugthuung, sondern von dem Zeitpuncte der erkannten Trennung alles dasjenige, was ihm in den Ehe-Pacten auf den Fall des Ueberlebens bedungen worden ist. Das Vermögen, worüber eine Gütergemeinschaft bestanden hat, wird wie bey dem Tode getheilt, und das Recht aus einem Erbvertrage bleibt dem Schuldlosen auf den Todesfall vorbehalten. Die gesetzliche Erbfolge (§§. 757 - 759) kann ein getrennter, obgleich schuldloser Ehegatte nicht ansprechen.

§ 1266. Im Fall einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit gleichteiligem oder ohne Verschulden oder einer Scheidung im Einvernehmen sind die Ehepakte für beide Teile erloschen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Ansonsten gebührt dem schuldlosen oder minderschuldigen Ehegatten nicht nur volle Genugtuung, sondern ab dem Zeitpunkt der Scheidung alles dasjenige, was ihm in den Ehepakten auf den Fall des Überlebens bedungen worden ist. Das Vermögen, worüber eine Gütergemeinschaft bestanden hat, wird wie im Falle des Todes geteilt und das Recht aus einem Erbvertrag bleibt dem Schuldlosen oder Minderschuldigen auf den Todesfall vorbehalten. Die gesetzliche Erbfolge (§§ 757-759) kann ein geschiedener, obgleich schuldloser oder minderschuldiger Ehegatte nicht ansprechen.

Artikel 2

 

Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes

 

§ 2. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zulässig.

§ 2. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe oder in einer Lebensgemeinschaft von Mann und Frau zulässig.

 

(2) bis (3) …

(2) bis (3) unverändert

 

Artikel 3

 

Änderungen des Ehegesetzes

 

§ 82. (1) ...

§ 82. (1) unverändert

 

(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.

(2) Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen wenn dies vereinbart wurde, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.

 

§ 87. (1) Für die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen.

§ 87. Für die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen. Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach § 82 Abs. 2 können die Ehegatten durch Vereinbarung ausschließen

 

(2) ...

(2) unverändert

 

§ 97. (1) Auf den Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens nach den §§ 81 bis 96 kann im voraus rechtswirksam nicht verzichtet werden. Verträge, die die Aufteilung ehelicher Ersparnisse im voraus regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes.

§ 97. (1) Verträge, die die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Voraus regeln, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes. Ein Vertrag über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ist nicht bindend, wenn seine Einhaltung grob unbillig wäre, weil sich die maßgeblichen Verhältnisse seit Vertragsschluss in einem nicht vorhersehbaren Ausmaß geändert haben.

 

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen.

(2) Soweit eine Vereinbarung über eine Wohnung, insbesondere wegen der Dauer der Ehe, der Entwicklung der Lebensverhältnisse und des Wohls der gemeinsamen Kinder unbillig wäre, kann das Gericht die Räumung von einer angemessenen Zahlung für die Kosten des Wohnungswechsels abhängig machen oder ein schuldrechtliches Benützungsverhältnis zwischen den Ehegatten für einen angemessenen Zeitraum anordnen.

 

 

(3) Der Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse schließen.

 

Artikel 4

 

Änderungen des Urheberrechtsgesetzes

 

§ 55. (1) Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte einzelne Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen.

§ 55. (1) Von einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Lichtbilder herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen.

 

(2) bis (3)...

(2) bis (3) unverändert

 

Sondervorschriften für Lichtbildnisse von Personen.

Sondervorschriften für Lichtbildnisse von Personen.

 

§ 75. (1) Von einem auf Bestellung aufgenommenen Lichtbildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen, in einem photographischen Verfahren aber nur dann, wenn sie sich in einem solchen Verfahren hergestellte Vervielfältigungsstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können.

§ 75. (1) Von einem auf Bestellung aufgenommenen Lichtbildnis einer Person dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Besteller und seine Erben sowie der Abgebildete und nach seinem Tode die mit ihm in gerader Linie Verwandten und sein überlebender Ehegatte oder Lebensgefährte einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen oder durch einen anderen, auch gegen Entgelt, herstellen lassen, in einem photographischen Verfahren aber nur dann, wenn sie sich in einem solchen Verfahren hergestellte Vervielfältigungsstücke von dem Berechtigten überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten beschaffen können.

 

(2) ...

(2) unverändert

 

III. Abschnitt.

III. Abschnitt.

 

Brief- und Bildnisschutz.

Brief- und Bildnisschutz.

 

Briefschutz.

Briefschutz.

 

§ 77. (1) ...

§ 77. (1) unverändert

 

(2) Nahe Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie der überlebende Ehegatte. Die mit dem Verfasser im ersten Grade Verwandten und der überlebende Ehegatte genießen diesen Schutz zeit ihres Lebens, andere Angehörige nur, wenn seit dem Ablauf des Todesjahres des Verfassers zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

(2) Nahe Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie der überlebende Ehegatte oder Lebensgefährte. Die mit dem Verfasser im ersten Grade Verwandten und der überlebende Ehegatte oder Lebensgefährte genießen diesen Schutz Zeit ihres Lebens, andere Angehörige nur, wenn seit dem Ablauf des Todesjahres des Verfassers zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

 

Artikel 5

 

Änderung der Zivilprozessordnung

 

§ 321. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:

§ 321. (1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:

 

           1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten oder einer Person, mit welcher der Zeuge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert, oder mit welcher er durch Adoption verbunden ist, ferner seinen Pflegeeltern und Pflegekindern, sowie der mit der Obsorge für ihn betrauten Person, seinem Sachwalter oder seinem Pflegebefohlenen zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;

           1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten, seinem Lebensgefährten sowie dessen Verwandten in gerader Linie oder einer Person, mit welcher der Zeuge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert, oder mit welcher er durch Adoption verbunden ist, ferner seinen Pflegeeltern und Pflegekindern, sowie der mit der Obsorge für ihn betrauten Person, seinem Sachwalter oder seinem Pflegebefohlenen zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;

 

           2. bis 6. ...

           2. bis 6. unverändert

 

(2) Die Aussage kann in den unter Z. 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die daselbst bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn das eheliche Verhältnis, welches die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.

(2) Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann verweigert werden, wenn das Naheverhältnis zum Zeugen nicht mehr besteht.

 

Artikel 6

 

Änderungen der Exekutionsordnung

 

Wohnungsräume des Verpflichteten.

Wohnungsräume des Verpflichteten.

 

§ 105. (1) Wohnt        der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung auf dem derselben unterworfenen Grundstücke oder in dem zu verwaltenden Hause, so sind ihm während der Dauer der Zwangsverwaltung die für ihn und für seine im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder unentbehrlichen Wohnungsräume zu überlassen. Über den Umfang dieser Räume entscheidet das Executionsgericht. Wenn der Verpflichtete die Verwaltung der Liegenschaft gefährdet, können ihm die überlassenen Wohnungsräume vom Executionsgerichte auf Antrag entzogen werden.

§ 105. (1) Wohnt der Verpflichtete zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung auf dem derselben unterworfenen Grundstücke oder in dem zu verwaltenden Hause, so sind ihm während der Dauer der Zwangsverwaltung die für ihn, für seine im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder, seinen Ehegatten oder Lebensgefährten und deren Kinder unentbehrlichen Wohnungsräume zu überlassen. Über den Umfang dieser Räume entscheidet das Exekutionsgericht. Wenn der Verpflichtete die Verwaltung der Liegenschaft gefährdet, können ihm die überlassenen Wohnungsräume vom Exekutionsgericht auf Antrag entzogen werden.

 

(2) ...

(2) unverändert

 

Unpfändbare Sachen

Unpfändbare Sachen

 

§ 250. (1) Unpfändbar sind

§ 250. (1) Unpfändbar sind

 

           1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände, soweit sie einer bescheidenen Lebensführung des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder entsprechen oder wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Wert außer allem Verhältnis steht;

           1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Gegenstände, soweit sie einer bescheidenen Lebensführung des Verpflichteten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder und seines Ehegatten oder Lebensgefährten und deren Kinder entsprechen oder wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Wert außer allem Verhältnis steht;

 

           2. ...

           2. unverändert

 

           3. die für den Verpflichteten und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder auf vier Wochen erforderlichen Nahrungsmittel und Heizstoffe;

           3. die für den Verpflichteten und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder und seinen Ehegatten oder Lebensgefährten und deren Kinder auf vier Wochen erforderlichen Nahrungsmittel und Heizstoffe;

 

           4. nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zum Wert von 750 Euro sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Verpflichteten oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder erforderlich sind, ferner die Futter- und Streuvorräte auf vier Wochen;

           4. nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zum Wert von 750 Euro sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Verpflichteten, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, seines Ehegatten oder Lebensgefährten und deren Kinder erforderlich sind, ferner die Futter- und Streuvorräte auf vier Wochen;

 

           5. ...

           5. unverändert

 

           6. die zur Vorbereitung eines Berufs erforderlichen Gegenstände sowie die Lernbehelfe, die zum Gebrauch des Verpflichteten und seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder in der Schule bestimmt sind;

           6. die zur Vorbereitung eines Berufs erforderlichen Gegenstände sowie die Lernbehelfe, die zum Gebrauch des Verpflichteten und seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder und seines Ehegatten oder Lebensgefährten und deren Kinder in der Schule bestimmt sind;

 

           7. ...

           7. unverändert

 

           8. Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung und Hilfsmittel zur Pflege des Verpflichteten oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie Therapeutika und Hilfsgeräte, die im Rahmen einer medizinischen Therapie benötigt werden;

           8. Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung und Hilfsmittel zur Pflege des Verpflichteten oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder und seines Ehegatten oder Lebensgefährten oder deren Kinder sowie Therapeutika und Hilfsgeräte, die im Rahmen einer Therapie benötigt werden;

 

           9. ...

           9. unverändert

 

(2) ...

(2) unverändert

 

Artikel 7

Änderungen der Konkursordnung

Unterhalt des Gemeinschuldners und seiner Familie

Unterhalt des Gemeinschuldners und seiner Familie

§ 5. (1) bis (3) ...

§ 5. (1) bis (3) unverändert

(4) Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung zu überlassen, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Gemeinschuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind.

(4) Das Konkursgericht hat dem Gemeinschuldner die Miet- und sonstigen Nutzungsrechte an Wohnungen zur freien Verfügung zu überlassen, wenn sie Wohnräume betreffen, die für den Gemeinschuldner und für seine im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder, seinen Ehegatten oder Lebensgefährten und deren Kinder unentbehrlich sind.

§ 32. (1) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Gemeinschuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Gemeinschuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.

§ 32. (1) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte oder Lebensgefährte und Personen anzusehen, die mit dem Gemeinschuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Pflegekinder sowie Pflegekinder des Ehegatten oder Lebensgefährten oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind seines Lebensgefährten.

(2) ...

(2) unverändert

Artikel 8

Änderung der Anfechtungsordnung

Nahe Angehörige.

Nahe Angehörige

§ 4. (1) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Schuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Schuldner in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.

§ 4. (1) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte oder Lebensgefährte und Personen anzusehen, die mit dem Schuldner oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Pflegekinder sowie Pflegekinder des Ehegatten oder Lebensgefährten oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind seines Lebensgefährten.

(2) ...

(2) unverändert

Artikel 9

Änderung des Strafgesetzbuches

§ 72. (1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte und dessen Geschwister, ihre Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, ihr Vormund und ihre Mündel zu verstehen.

§ 72. (1) Unter Angehörigen einer Person sind ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie, ihr Ehegatte und dessen Geschwister, ihre Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern, ihre Vettern und Basen, der Vater oder die Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre Wahl- und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder, die Person, der die Obsorge zu ihr zusteht, oder die Person, über die ihr Obsorge zusteht, zu verstehen.

(2) ...

(2) unverändert

Artikel 10

Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

Personenbezogene Bezeichnungen

 

§ 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

 

In-Kraft-Treten

 

§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 1.Oktober 2006 in Kraft.

 

§ 3. Auf alle Ehepakte und Erbverträge, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

 

Vollziehung

 

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.