Bundesgesetz, mit dem die XXII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates vorzeitig beendet wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Der Nationalrat wird gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG vor Ablauf der XXII. Gesetzgebungsperiode aufgelöst.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.