JAHRESVORSCHAU 2005
DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR
FINANZEN
auf der Grundlage des
LEGISLATIV- UND
ARBEITSPROGRAMMES DER KOMMISSION
sowie
DES OPERATIVEN
JAHRESPROGRAMMES DES RATES
A) LEGISLATIV- UND ARBEITSPROGRAMM DER KOMMISSION
Das ggstl.
Programm der EK (KOM(2005)15 endg. vom 26.1.2005) basiert auf der am
25. Februar
2004 veröffentlichten jährlichen Strategieplanung und wurde am 26. Jänner d.J.
angenommen.
I.
Prioritäten der Kommission für 2005
Das
Hauptaugenmerk der EK liegt 2005 auf der Halbzeitüberarbeitung (MTR= Mid Term
Review) der Lissabon-Strategie und damit in Verbindung auf der Förderung des
Wirtschaftswachstums und der Erhöhung der Beschäftigung. Des weiteren sind die
Verhandlungen über die Finanzielle Vorausschau 2007-2013 sowie die Umsetzung
des Den-Haag-Programmes zur Sicherung der persönlichen Freiheit und Sicherheit
wichtige Themenschwerpunkte.
Daraus
abgeleitet stellt die EK vier zentrale Prioritäten in den Vordergrund:
a)
Prosperität
Mittels der
Halbzeitüberarbeitung der
Lissabon-Strategie sollen Wachstum und Beschäftigung in Europa verbessert
werden. Ziel ist eine rasche Umsetzung der Lissabon-Reformagenda, bei
gleichzeitiger Sicherstellung einer stabilitätsorientierten Makropolitik.
Weitere wichtige Elemente im Kontext der europäischen Wachstums- und
Beschäftigungsstrategie sind die Europäische Wachstumsinitiative sowie die
Weiterentwicklung des Binnenmarktes in Schlüsselbereichen. Für das BMF ist hier
z.B. die Umsetzung des Financial Services Action Plan 2000-2005 zu nennen.
b)
Solidarität
Die EK ist bestrebt
die Mobilität von Arbeitskräften zu steigern und die Auswirkungen der Bevölkerungsalterung
in den Griff bekommen. Ebenso fallen weitere Anpassungsschritte in der
Gemeinsamen Agrarpolitik (Zucker, Bananen, ländliche Entwicklung) und die
Umsetzung des Kyoto-Abkommens in diesen Bereich.
b)c)
Sicherheit
Durch die
Personenverkehrsfreiheit innerhalb der EU sind ausgeweitete Grenzkontrollen
sowie angepasste Asyl- und Einwanderungsbestimmungen erforderlich. Der Kampf
gegen den Terrorismus soll durch verbesserte europäische Informationsnetzwerke
verstärkt werden.
b)d) Außenpolitische Verantwortung
Bulgarien und
Rumänien werden 2005 auf ihren Beitritt vorbereitet, mit Kroatien sollen die
Verhandlungen noch im ersten Halbjahr 2005 (Zieldatum für den Beginn der
Beitrittsverhandlungen: Mitte März) aufgenommen werden; die Verhandlungen mit
der Türkei werden aller Voraussicht nach im Oktober eröffnet. Die Erweiterung
der EU macht den Aufbau eines umfassenden politischen Rahmenwerks mit den
EU-Nachbarländern notwendig.
Die Entwicklungspolitik der EU wird 2005 wesentlich von der globalen Überarbeitung
der Milleniumsziele durch die Vereinten Nationen im September beeinflusst.
Nachhaltige Entwicklungsfinanzierung soll sichergestellt werden. Des weiteren
soll ein erfolgreiches Ergebnis der Doha Entwicklungsrunde
(WTO-Handelsverhandlungen) erzielt werden.
II.
Nachstehend jene geplanten Initiativen der EK, die in die federführende
Zuständigkeit des BMF fallen und im Rahmen des vorliegenden Arbeitsprogrammes
umgesetzt werden sollen
a)
Der
Legislativvorschlag zur Änderung der Rats-VO 1466/97 und 1467/97 im Zuge der Umsetzung der
Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes (SWP)
Ziel
Die Reform soll zu
einer Stärkung der wirtschafts- und finanzpolitischen Koordination und
Überwachung beitragen. Gleichzeitig soll es zu keiner Aushöhlung der Eckwerte
des SWP und zu keiner Verkomplizierung bei den diversen Verfahrensschritten
kommen. Als wesentlich werden bei der Reform u.a. die Ausgestaltung des
Frühwarnsystems, die Berücksichtigung der finanziellen Nachhaltigkeit und von
Strukturreformen bei den mittelfristigen Budgetzielen, sowie die
Weiterentwicklung des Sanktionsmechanismus angesehen.
Stand
Die Verhandlungen über die Reform des SWP sollen spätestens beim Rat der
Finanzminister (ECOFIN) am 20. März 2005 abgeschlossen sein. Die jüngsten
Auffassungsunterschiede haben ein mögliches Scheitern der Reformdiskussion auf
Ebene der Finanzminister ins Zentrum gerückt. In diesem Fall könnte eine
substantielle Debatte zur Reform des SWP beim Europäischen Rat erfolgen.
Im Zentrum der Reformdebatte müssen vor allem die drei nachstehenden Fragen
einer für alle akzeptierbaren Lösung zugeführt werden: Erstens ist die Liste
mit den "all other relevant factors" zu definieren, zweitens muss der
Zeitpunkt, wann das Verfahren wegen eines übermäßigen Defizits eingeleitet bzw.
ausgelöst wird, festgelegt werden und drittens muss die künftige Rolle von EK
und Rat bei der Budgetbewertung bzw. –überwachung geklärt werden.
Österreichische Haltung
Am Grundsatz einer stabilitätsorientierten Finanzpolitik muss auch in
Zukunft festgehalten werden. Sie ist die Voraussetzung für nicht-inflationäres
Wirtschaftswachstum sowie für eine stabile Währung. Vor diesem Hintergrund muss
aus österreichischer Sicht eine Überschreitung der 3% auch künftig in der Regel
ein Verfahren wegen eines übermäßigen Defizits auslösen. Eine Liste mit
Ausnahmetatbeständen ist aus österreichischer Sicht daher nur akzeptabel, wenn
mehrere Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die Überschreitung der 3%
geringfügig sein. Zweitens muss ein klarer Zusammenhang mit der Erfüllung der
Lissabon-Ziele herstellbar sein. Und drittens muss sichergestellt sein, dass
die Überschreitung innerhalb eines Jahres wieder beseitigt wird.
a)b) Richtlinienvorschlag zu den
Zahlungssystemen im Binnenmarkt
Die Zielsetzung der
Richtlinie (RL) ist ein weitgehend harmonisierter Massenzahlungsverkehr.
Österreich befürwortet eine gemeinschaftsweite Regelung unter der Maßgabe, dass
eine ausgewogene Balance zwischen den Aufwendungen des Bankensektors und den
Konsumentenschutzinteressen sichergestellt wird. Die Umsetzung der
Sonderempfehlung VII der Financial Action Task Force on Money Laundering
(FATF), welche die Transparenz im Zahlungsverkehr erhöhen soll und dadurch der
Gefahr der Finanzierung des Terrorismus begegnen will, wurde aufgrund der hohen
Priorität aus dem RL-Vorhaben ausgegliedert und wird in einer Verordnung
erfolgen, um eine EU-weite einheitliche Implementierung zu gewährleisten.
Zu den
spezifischen Vorhaben siehe die Ausführungen im Rahmen des Überblickes zum
operativen Jahresprogramm.
c)
Grünbuch
zur Finanzdienstleistungsintegration 2005-2010
Die im Rahmen des
Aktionsplanes für Finanzdienstleistungen (FSAP) durchgeführten Maßnahmen sollen
durch einen breiten öffentlichen Konsultationsprozess betreffend die künftigen
strategischen und politischen Zielsetzungen im Finanzdienstleistungsbereich
ergänzt werden. Österreich unterstützt diese EK-Initiative und tritt
insbesondere für eine Weiterentwicklung der europäischen Finanz- und
Kapitalmarktaufsicht ein. Die einzelnen Vorhaben im Rahmen des FSAP sind unter
III im einzelnen ausführlich dargestellt.
c)d)
Mitteilung zur "Verbesserung der Legislative zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit"
(als Teil der Initiative "Better Regulation")
Im Juni 2002 hat die EK dem Rat einen "Aktionsplan zur Vereinfachung und
Verbesserung des Regelumfelds" (COM(2002)/278 final) vorgelegt. Mit der
nunmehr vorliegenden Mitteilung soll in erster Linie zum bereits erzielten
Fortschritt im Bereich "Better Regulation" eine Bestandsaufnahme
erfolgen. Darüber hinaus sollen auch bereits die Zielsetzungen auf
Gemeinschafts- als auch Mitgliedsebene zur weiteren Stärkung der
regulatorischen Managementpraktiken einschließlich neuer Maßnahmen vorgelegt
werden.
Österreich unterstützt die Initiative zur Vereinfachung des regulatorischen
Rahmens für Unternehmen, vorausgesetzt die Zielsetzungen in anderen
Politikbereichen, insbesondere im Sozial- und Umweltbereich, finden dabei
entsprechende Berücksichtigung
c)e)
Mitteilung betreffend einer neuen Generation von Informationsnetzwerken
am Steuer- und Zollsektor zur
Betrugsbekämpfung (Fiscalis 2003-2007 und Zoll 2007)
Mit Ende 2007
laufen die geltenden Programme aus. Die neuen Programme sollen Grundlagen zur
besseren Betrugsbekämpfung mittels Aufbau eines umfassenden
Finanz-Informatik-Netzwerkes enthalten. Darüber hinaus sollen sie auch die
Sicherheit an den Außengrenzen der Gemeinschaft verbessern.
Die angestrebte Zielrichtung der neuen Programme wird von Österreich
grundsätzlich unterstützt, wobei im Hinblick auf den Ausbau eines
computerisierten Finanznetzwerkes Fragen der Datensicherheit jedenfalls
umfassend geklärt werden müssen.
B) OPERATIVES JAHRESPROGRAMM DES RATES
(16299/04POLGEN
57 vom 22. Dezember 2004)
Besonders
wird die Notwendigkeit einer intensivierten Zusammenarbeit zwischen den
Präsidentschaften (LUX und UK) bezüglich der Umsetzung des Jahresprogrammes –
erstellt auf Basis der vom Europäischen Rat (ER) im Dezember 2003
verabschiedeten Dreijahresstrategie 2004-2006 – unterstrichen.
Zu den
politischen Prioritäten (so nicht bereits unter Abschnitt A aufgelistet) mit
BMF-Zuständigkeit
zählen:
I.
Grundzüge der Wirtschaftspolitik und Lissabonstrategie
Am 8. März
2005 wurde vom ECOFIN (Rat der Finanzminister) das "Key Issues Paper
(KIP)" finalisiert, das sich aus zwei Kapiteln zusammensetzt (Dokument
7147/05 vom 8.3.2005; Beilage 1): Erstens die inhaltliche Vorbereitung der
nächsten Grundzüge der Wirtschaftspolitik und zweitens die künftige Governance
der Lissabon Strategie.
Die
Fokussierung auf Wachstum und Beschäftigung im Rahmen der Lissabonstrategie
wird vom BMF unterstützt. Zur Stärkung des Wachstumspotentials kann maßgeblich
durch eine stabilitätsorientierte Finanzpolitik, mehr Innovation und Wissensbasierung
sowie eine stärkere Flexibilität am Arbeitsmarkt beigetragen werden.
Bezüglich
Governance der Lissabonstrategie ist aus Sicht des BMF die Rolle der Grundzüge
als überspannendes Element der Koordination der Wirtschaftspolitik besonders
hervorzuheben. Dies ist im Hinblick auf eine kohärente europäische
Wirtschaftspolitik von grundlegender Bedeutung.
Ebenso hat
der ECOFIN bei seiner Tagung am 8. März 2005 Schlussfolgerungen zur Umsetzung
der Europäischen Wachstumsinitiative verabschiedet (Beilage ").
II.
Finanzielle Vorausschau 2007 – 2013 (Agenda 2007)
Gemäß den
Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2003 soll bis Mitte 2005
eine politische Einigung über das Finanzpaket 2007 erzielt werden. Neben der
Finanzvorschau 2007-2013 erfasst dieses Finanzpaket u.a. einen Vorschlag der EK
zur Änderung des Eigenmittelsystems, einen Vorschlag zur Änderung der
Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen Rat, EP und EK, sowie eine Reihe
von Vorschlägen zur Änderung der Gemeinschaftspolitiken (u.a. Strukturfonds,
Forschung und Entwicklung, Transeuropäische Netze).
Die
Verhandlungen über die FV werden auf Basis der Fortschritte während der
niederländischen Präsidentschaft und den festgelegten Verhandlungsrichtlinien
des ER vom Dezember 2004 fortgesetzt. Angestrebt wird bis Juni 2005 eine
politische Einigung zu erzielen und bis Ende 2005 die entsprechenden
legislativen Vorschläge anzunehmen.
Derzeit
wird auf Basis des im 2. HJ unter dem niederländischen Vorsitz festgelegten
"building block approach" verhandelt (Beilage 3). Mit diesem Ansatz
wurden einerseits die Prioritätensetzungen der Mitgliedstaaten und andererseits
die damit verbundenen finanziellen Implikationen offen gelegt.
Österreichische
Haltung
Das
übergeordnete Ziel des BMF bei den Verhandlungen zur Agenda 2007 ist es, dass
die Ausgestaltung der Gemeinschaftspolitiken und die dafür zur Verfügung
gestellten Mittel in einen auch längerfristig tragfähigen Rahmen gestellt
werden. Bei sämtlichen Entscheidungen im Rahmen der Agenda 2007 müssen daher
auch bereits deren längerfristige Auswirkungen mitgedacht und
Finanzierungsspielräume für künftige Aufgaben, beispielsweise die Aufnahme
neuer Staaten in die EU, geschaffen werden.
Mit dem von
Österreich mitunterzeichneten Brief der Nettozahler wird der maximale
Ausgabenrahmen für die kommende Finanzperiode mit 1 % des EU-BNP festgelegt.
Aus Sicht der Nettozahler ist diese Ausgabenobergrenze, die sich als Obergrenze
für Verpflichtungsermächtigungen versteht, realistisch, wenn klare Prioritätensetzungen
erfolgen und bei sämtlichen Gemeinschaftsprogrammen der europäische Mehrwert
mehr als bisher in den Vordergrund gestellt wird.
Je besser
es daher gelingt, die Ansprüche der wirtschaftlich stärkeren Mitgliedstaaten
gegenüber dem Gemeinschaftshaushalt bereits heute zu verringern, desto
einfacher und leichter wird die Finanzierung künftiger Aufgaben und
Herausforderungen sein. Zugeständnisse heute wirken sich finanziell nachhaltig
vor allem bei der Finanzierung eines allfälligen Beitrittes der Türkei für
Österreich negativ aus. Insofern wird heute bereits über die wesentlichen
Eckpunkte der Agenda 2014 verhandelt.
III.
Aktionsplan für Finanzdienstleistungen (FSAP)
Durch den FSAP konnte
maßgeblich zur Öffnung des EU-Binnenmarktes für Finanz-dienstleistungen
beigetragen werden. Das Jahr 2005 dient der weiteren Konsolidierung des FSAP
und Fortschritte sollen bei folgenden Richtlinienvorschlägen erzielt werden:
1. Basel II
Ziel
Basel II soll die Finanzmärkte weniger anfällig für
Krisen und damit insgesamt stabiler machen. Dabei verfolgt Basel II einen 3
Säulenansatz: Die erste Säule betrifft die Eigenkapitalvorschriften für das
Kredit- und Marktrisiko sowie das operationelle Risiko. Die zweite Säule
betrifft die Bankenaufsicht; diese inkludiert bankinterne Verfahren zur
Beurteilung der Risiken sowie aufsichtsrechtliche Überprüfungsverfahren. Die
dritte Säule betrifft schließlich erweiterte Veröffentlichungspflichten bzw.
die Förderung der Marktdisziplin.
Stand
Im Juli 2004 legte die EK einen
Richtlinienvorschlag vor, wodurch die RL über die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeiten der Kreditinstitute und die RL über die angemessene
Eigenmittelausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten geändert
werden sollen (RL 2000/12 und RL 93/6). Grundlage für den RL-Vorschlag sind die
Empfehlungen des von den G10-Ländern eingerichteten Basler Ausschusses für
Bankaufsicht für risikoadäquate Eigenkapitalvorschriften. Im Dezember 2004 kam
es zu einer politischen Einigung im ECOFIN, im Frühjahr 2005 wurden die
Verhandlungen in den Ausschüssen des EP aufgenommen, die bis Ende des Jahres
wahrscheinlich abgeschlossen werden. Es bleibt abzuwarten, ob eine Einigung
zwischen EP und Rat in erster Lesung erreicht und die Richtlinie im Herbst 2005
verabschiedet werden kann.
Österreichische Haltung
Der im ECOFIN im Dezember 2004 erreichte Kompromiss
wird von österreichischer Seite mitgetragen. Aus Sicht des BMF ist die
Stabilität der Banken sowie die Sicherung einer kostengünstigen Fremdkapitalfinanzierung
für KMU wesentlich.
2. Dritte Geldwäsche-Richtlinie
Ziel
Mit der 3. Geldwäsche-Richtlinie soll einerseits
eine harmonisierte Umsetzung der im Rahmen der FATF (Financial Action Task
Force on Money Laundering, eingerichtet beim G7 Gipfel 1989) im Jahr 2003
überarbeiteten Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäsche sichergestellt sowie
andererseits die Terrorismusfinanzierung in den Regelungsbereich aufgenommen
werden.
Die 3. Geldwäsche-Richtlinie will verhindern, dass
das Finanzsystem, aber auch andere Berufsgruppen zu Zwecken der Geldwäsche oder
der Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Dazu wird der Anwendungsbereich
der RL neu überarbeitet und ausgedehnt, es werden aber auch neue detaillierte
Regelungen zur Customer Due Diligence (z.B. erhöhte Sorgfaltspflichten
gegenüber politisch exponierten Personen; Identifizierung des tatsächlich
wirtschaftlich Berechtigten) aufgenommen.
Stand
Der entsprechende EK-Vorschlag wurde im Juni 2004
vorgelegt; die anschließenden Verhandlungen in den Ratsarbeitsgruppen führten
zu einer politischen Einigung im ECOFIN am 7. Dezember. Im Jänner 2005 begannen
die Verhandlungen in den Ausschüssen des EP (federführend: Ausschuss für
bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres), im Mai 2005 folgt voraussichtlich
die Verhandlung im Plenum. Eine Annahme des Richtlinienvorschlags in erster
Lesung wird angestrebt.
Österreichische Haltung
Die Bekämpfung der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung erfordert ein gemeinsames Vorgehen auf internationaler
Ebene, die Überarbeitung der 2. Geldwäsche-Richtlinie und die Anpassung der
Bestimmungen an die Empfehlungen der FATF sind daher zu begrüßen. Der im ECOFIN
im Dezember 2004 erreichte Kompromiss wird von österreichischer Seite
mitgetragen.
3. Umsetzung der Sonderempfehlung VII der FATF
Ziel
Das Ziel dieser Regelung
ist es, die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen, indem man alle Zahlungsströme
nachvollziehbar macht. Dazu sollen laut Sonderempfehlung VII der FATF
Kreditinstitute und Unternehmen, die Zahlungstransaktionen durchführen, dazu
verpflichtet werden, bei Überweisungen bestimmte Angaben zur Person des
Auftraggebers zu übermitteln.
Künftig müssen daher Banküberweisungen innerhalb
der EU mit der Kontonummer des Auftraggebers oder einer Kennung übermittelt
werden, um eine Rückverfolgung der Transaktion zum Auftraggeber zu ermöglichen.
Bei allen grenzüberschreitenden Überweisungen müssen der Name des
Auftraggebers, die Kontonummer (falls diese nicht vorhanden eine Kennung), die
Anschrift des Auftraggebers oder wahlweise Geburtsdatum und –ort übermittelt werden. Dies setzt
voraus, dass der Kunde bei allen Überweisungen identifiziert wird und die Daten
gespeichert werden.
Stand
Die Empfehlung wird nicht wie ursprünglich
vorgesehen innerhalb des Rechtsrahmens für den Zahlungsverkehr im Binnenmarkt
umgesetzt, sondern mittels einer eigenen Verordnung. Ein entsprechender
Vorschlag war von der EK bereits für Herbst 2004 versprochen worden; nachdem
eine endgültige Einigung in der FATF erst für Juni 2005 zu erwarten ist, wird
sich der Kommissionsvorschlag voraussichtlich bis Sommer 2005 verzögern.
Abhängig vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des
Kommissionsvorschlages und des Verhandlungsfortschrittes unter UK-Vorsitz
könnte unter Ö-Vorsitz möglicherweise eine Einigung mit dem EP herbeizuführen
sein.
Österreichische Haltung
Die Umsetzung der Sonderempfehlung mittels
Verordnung wird grundsätzlich begrüßt. Gegenüber den bisherigen Entwürfen
sollte allerdings eine Ausnahme für inländische Überweisungen von
Kleinstbeträgen/Micro Payments (bis 150 Euro) gemacht werden. Durch die
geforderte Ausnahme für solche Micro Payments könnte einerseits eine übermäßige
Belastung der österreichischen Kreditinstitute vermieden werden, andererseits
auch das in Österreich gebräuchliche System von "Gratiserlagscheinen"
für bestimmte Spendenorganisationen aufrechterhalten bleiben.
4. Rechtsrahmen für Clearing und Settlement
Ziel
Mit der Schaffung eines
einheitlichen Rechtsrahmens für die Wertpapierverrechnung und
-abrechnung soll der Aktionsplan für
Finanzdienstleistungen auf dem Gebiet des Wertpapierrechts komplettiert werden.
Damit sollen nicht nur Vorteile für Anleger verbunden sein, sondern die
europäischen Finanzmärkte insgesamt an Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit
gewinnen.
Ziel der RL ist es, den Anbietern von Clearing- und
Abrechnungsdienstleistungen ein umfassendes Recht zum Zugang auf allen
EU-Märkten einzuräumen. Dies soll einerseits durch die Festlegung einheitlicher
Governance-Regelungen (Offenlegungsanforderungen, getrennte Rechnungslegung und
Aufteilung bestimmter Dienstleistungen) und andererseits durch den Abbau der
derzeit bestehenden steuerlichen und wettbewerbsrechtlichen Hindernisse
erfolgen.
Stand
Die EK wird voraussichtlich im Herbst 2005 den
Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie vorlegen.
Österreichische Haltung
Die Initiative der EK wird angesichts des Risiko-
und Kostensenkungspotentials für den europäischen Finanzmarkt grundsätzlich
unterstützt; wichtig ist eine einheitliche Definition von Clearing und
Settlement (diese fehlt bis dato).
5. Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr im
Binnenmarkt („NLF“)
Ziel
Der neue Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr im
Binnenmarkt zählt zu den prioritären Maßnahmen des Aktionsplans für
Finanzdienstleistungen. Durch die Schaffung eines level playing fields für
Zahlungsdienstleister soll der Wettbewerbs im Zahlungsdienstleistungs-bereich
erhöht, ein gleichberechtigter Marktzugang gewährleistet und die Modernisierung
von Infrastrukturen gefördert werden.
Die RL soll auf nationale und grenzüberschreitende
Zahlungen in sämtlichen Währungen anwendbar sein, wobei nur Scheck- und
Bargeldzahlungen vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Zusätzlich zu bereits
bestehenden Zahlungsdienstleistern, wie Kreditinstituten oder E-Geldinstituten
wird eine neue Kategorie von Zahlungsdienstleistern, die sog. "Payment
Institutions" eingeführt. Die RL enthält einerseits Ordnungsnormen für
"Payment Institutions" und regelt andererseits das Verhältnis
zwischen Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdiensteistungsnutzern.
Stand
Die EK wird Mitte 2005 einen entsprechenden
RL-Vorschlag vorlegen. Abhängig vom Vorhandlungsfortschritt könnte unter
Ö-Vorsitz möglicherweise eine Einigung mit dem EP herbeizuführen sein.
Österreichische Haltung
Die Harmonisierung des Massenzahlungsverkehrs wird
grundsätzlich unterstützt. Österreich tritt allerdings für eine Ausgewogenheit
zwischen Aufwendungen für den Bankenbereich und Konsumentenschutzinteressen
ein. Für "Payment Institution" muss eine risikoadäquates
Aufsichtsregime gelten.
6. Solvabilität II
Ziel
Analog zum 3 Säulen-Ansatz von Basel II ist eine
stärkere Harmonisierung der Vorschriften über die Bildung
versicherungstechnischer Rückstellungen vorgesehen. Mittels erweiterten
Kapitalvorschriften für Versicherungen ("Solvency Capital
Requirement", berechnet nach einem „Standard-Ansatz“ oder mittels interner
Modelle) soll sichergestellt werden, dass unvorhergesehene Verluste aufgefangen
werden und den Versicherten ein angemessener Schutz geboten wird; bei
Unterschreiten des "Minimum Capital Requirement" ist ein zwingendes
Einschreiten der Aufsichtsbehörde vorgesehen. Weiters soll das
aufsichtsbehördliche Prüfverfahren verbessert werden, um Unternehmen zu
identifizieren, die aufgrund finanzieller, organisatorischer oder anderer
Besonderheiten ein höheres Risikoprofil aufweisen und daher auch einem höheren
Eigenkapitalerfordernis als dem Solvency Requirement unterliegen. Das dritte
Element ist die Verbesserung der Informations- (Offenlegungs-)pflichten für
Versicherungsunternehmen, wodurch die Marktdisziplin verstärkt werden soll.
Stand
Analog zu Basel II sollen auch im
Versicherungsbereich die Eigenkapitalvorschriften an die tatsächlichen Risiken
angepasst und die Kontrolle und Bewertung der von den Versicherungsunternehmen
eingegangenen Risiken verbessert werden. Die EK wird im Oktober 2006 einen
Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie vorlegen.
Österreichische Haltung
Oberste Zielsetzung ist die Gewährleistung eines
hohen Schutzes der Versicherungsnehmer sowie eine angemessene Abbildung von
Risiken des Versicherungsgeschäftes.
7. Rückversicherung
Ziel
Mit dem Vorschlag soll ein europäischer Pass für
Rückversicherungsunternehmen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des
jeweiligen Herkunftsmitgliedstaats dieser Unternehmen eingeführt werden. Dazu
sind Vorschriften für eine Mindestharmonisierung für
Rückversicherungsunternehmen sowie – soweit erforderlich – die Änderung der
Direktversicherungsrichtlinien vorgesehen. Mit dem Vorschlag wird eine Lücke in
der derzeitigen europäischen Versicherungsgesetzgebung geschlossen, die zwar
bereits die Rückversicherungstätigkeiten von Direktversicherungsunternehmen
regelt, aber keine Vorschriften über die auf Rückversicherungsgeschäfte
spezialisierten Unternehmen enthält.
Stand
Die Kommission hat am
21. April 2004 einen Vorschlag für eine Rückversicherungsrichtlinie angenommen.
Die Stellungnahme des EP steht noch aus. Der EWSA hat am 27. Oktober 2004 seine
Position übermittelt.
Die RAG
"Finanzdienstleistungen" hat im Juni 2004 mit der Prüfung des
Dossiers begonnen. Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags und der relativ
geringen Zahl politisch bedeutsamer strittiger Punkte sind die Delegationen
übereingekommen, dass es wünschenswert wäre, eine Einigung mit dem EP in erster
Lesung zu erzielen. Der Vorsitz hat bilaterale Kontakte mit Vertretern des EP
geführt, die sich bereit erklärt haben, die Möglichkeiten für eine Einigung in
erster Lesung zu erkunden. Die politische Einigung im COREPER II ist
voraussichtlich am 24.3.2005 zu erwarten. Die Abstimmung im EP ist am
18./19.4.2005 geplant.
Österreichische Haltung
Österreich unterstützt den Kompromissvorschlag des
Rates (Dok. 7119/05) vollinhaltlich.
Die Vorhaben betreffend Corporate Governance,
Prüfung von Jahresabschlüssen bzw. Gesellschaftsrechtsreform fallen in die
federführende Zuständigkeit des BMJ.
IV.
Steuerangelegenheiten
Im
Steuerbereich liegt der Schwerpunkt auf einer Reihe von Maßnahmen zur Vervoll-ständigung
und Modernisierung des gemeinsamen Systems der Mehrwertsteuer sowie zur
Kodifizierung und Vereinfachung bestehender Gemeinschaftsregelungen, zu denen
2005 die Arbeiten aufgenommen bzw. auch wesentliche Fortschritte erzielt werden
sollen.
a)
Änderung der RL 77/388/EWG bez. des Ortes der Dienstleistung für B2B
Ziel
Nach dem derzeit geltenden Grundprinzip der 6. MwSt-Richtlinie 77/388/EWG liegt der Ort an dem eine Dienstleistung erbracht wird, und damit auch der Ort der Besteuerung, beim Sitz bzw. der festen Niederlassung des leistenden Unternehmers. Da sich im Laufe der Jahre Umfang und Art des Handels mit Dienstleistungen durch den Binnenmarkt, die Globalisierung, die Deregulierung und durch technologische Entwicklungen stark verändert haben und einige Dienstleistungen immer leichter aus der Ferne erbracht werden können, ist eine Besteuerung am Ort des Verbrauchs (der Inanspruchnahme) der Dienstleistung oftmals nicht mehr gewährleistet.
Ziel des vorliegenden EK-Vorschlags ist die Verlagerung der Besteuerung von Dienstleistungen von Steuerpflichtigen an Steuerpflichtige (B2B) an den Ort, an dem der Empfänger der Dienstleistung seinen Sitz hat. Durch diese neue Grundregel wären die meisten Dienstleistungen im B2B-Bereich im Land des Kunden zu besteuern; gleichzeitig soll grundsätzlich der Kunde auf Grundlage der Selbstveranlagung (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) selbst für die Erklärung und Abfuhr der MwSt verantwortlich sein. Neben der Zielsetzung, die Besteuerung möglichst am Ort des Verbrauchs der Dienstleistung sicher zu stellen, würden die MwSt-Vorschriften für Unternehmen, die Dienstleistungen in anderen MS erbringen, erheblich vereinfacht. Durch die neue Grundregel in Verbindung mit der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft wären Dienstleistende nämlich seltener verpflichtet, sich für MwSt-Zwecke in anderen MS registrieren zu lassen bzw. dort die MwSt abzuführen. Darüber hinaus sollen Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden, die sich auf Grund der unterschiedlichen Vorschriften der MS für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Vermieten/Verleasen von KFZ ergeben. Da in Hinkunft die Vorsteuerabzugsregeln des MS in dem der Kunde seinen Sitz hat zur Anwendung kämen, würde der Anreiz, für Zwecke des Unternehmens genutzte Fahrzeuge in einem anderen MS zu leasen, wegfallen.
Stand
Das
Dossier ist grundsätzlich ausverhandelt (technische Korrekturen sind noch
erforderlich). Die RL soll mit 1.1.2007 in Kraft treten. Als Zwischenlösung
soll 2006 eine Sonderregelung für langfristiges KFZ-Leasing gelten. Eine
politische Einigung am ECOFIN-Rat vom 7.12.2004 wurde nur durch D (aus
grundsätzlichen politischen Erwägungen und wegen befürchteter Steuerausfälle)
blockiert, während LUX für ein späteres Inkrafttreten eintrat. Ein neuerliches
Aufgreifen des Dossiers unter LUX-Präsidentschaft ist wenig wahrscheinlich, ein
Aufgreifen durch den GB-Vorsitz wurde bereits angekündigt.
Österreichische
Haltung
Österreich hat besonderes Interesse an einer zügigen Annahme der beabsichtigten Neuregelung des "Ortes der Dienstleistung", da hiedurch die EU-Konformität der österreichischen Rechtslage im Bereich des grenzüberschreitenden Leasing von Kraftfahrzeugen gesichert wäre.
b) Ort der Dienstleistung für den Bereich
B2C
Ziel
Die Besteuerung am Ort der Niederlassung des Dienstleisters als Grundregel für Umsätze an Letztverbraucher (B2C) gewährleistet bei Dienstleistungen die aus der Entfernung erbracht werden können nicht, dass die Steuer dem MS des Verbrauchs zufließt, und führt zunehmend zu Wettbewerbsverzerrungen. Die Grundregel soll in einer Weise überarbeitet werden, dass das Prinzip der Besteuerung am Ort des Verbrauchs besser umgesetzt wird, ohne dass dies für die Wirtschaftsbeteiligten mit erheblich höheren Verwaltungsbelastungen verbunden ist. Aus der Entfernung erbrachte Dienstleistungen, z.B. in elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations-, Fernseh- und Rundfunkdienste, Fernkurse etc., sollen am Ort des Leistungsempfängers besteuert werden. Verwaltungsmäßige Mehrbelastungen könnten durch Inanspruchnahme einer einzigen Anlaufstelle (one stop shop), bei der der leistende Unternehmer sämtliche Verwaltungspflichten erfüllen könnte, hintan gehalten werden.
Stand
Behandlung auf Kommissions-Arbeitsgruppenebene seit Jänner 2005. Geplante Vorlage eines Richtlinienvorschlags bis Mitte 2005; die Behandlung auf Ratsebene ist erst unter britischem Vorsitz zu erwarten.
Österreichische
Haltung
Dieser Vorschlag wird von Österreich grundsätzlich unterstützt, da er eine Umsatzbesteuerung nach dem Verbrauchsortprinzip gewährleisten und dadurch steuersatzbedingte Wettbewerbsverzerrungen hintanhalten würde.
c) Einrichtung eines Systems der „Einzigen Anlaufstelle“ („one-stop shop
mechanism“)
Ziel
Ziel des Vorschlags ist es insbesondere, durch Nutzung einer einzigen Anlaufstelle in einer Vielzahl von Fällen die fiskalischen Verpflichtungen (Registrierung für MwSt-Zwecke, Steuererklärung, Geltendmachen des Vorsteuerabzugs, Steuerentrichtung) der Wirtschaftsbeteiligten, die grenzüberschreitende Aktivitäten entfalten, zu vereinfachen. Der Unternehmer könnte seine MwSt-Erklärungen über ein einziges Web-Portal einreichen, von dem aus die andere Mitgliedstaaten betreffenden Daten automatisch direkt an die Mitgliedstaaten weitergeleitet werden, in denen der Unternehmer Leistungen erbracht hat. Auch die Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs für in anderen MS gezahlte Vorsteuerbeträge soll über ein solches Web-Portal ermöglicht werden. Ziel ist die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, bei Wahrung der Kontrollmöglichkeiten für die MS-Verwaltungen.
Stand
Der EK-Vorschlag wurde Ende Oktober 2004 vorgelegt und wird derzeit auf
RAG-Ebene behandelt.
Österreichische Haltung
Grundsätzlich positiv. Hinsichtlich
der technischen Durchführung (Kosten) des "one stop shop-Systems" hat
Österreich noch keine abschließende Position. Hinsichtlich der Neuregelung der
grenzüberschreitenden Geltendmachung von Vergütungsansprüchen wird noch die
Frage der Betrugsanfälligkeit geprüft.
d) Anwendungsbereich
ermäßigter MwSt-Sätze
Ziel
Neuordnung und "Straffung" der bestehenden Regelungen im Bereich der ermäßigten MwSt-Steuersätze, durch eine Änderung der 6. MwSt-Richtlinie.
Stand
Bislang konnte keine Einigung über den Kommissionsvorschlag zur Neuregelung der ermäßigten MwSt-Sätze erzielt werden. Es wurde lediglich die mit Ende 2003 ausgelaufene Begünstigung für arbeitsintensive Dienstleistungen bis Ende 2005 verlängert. Mehrere MS streben weiterhin eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der ermäßigten Sätze an. Der LUX-Vorsitz will gemeinsam mit GB diesem Thema „im Laufe des Jahres 2005 erhöhte Aufmerksamkeit widmen“ und dem Rat ehestmöglich ein Arbeitsprogramm vorlegen.
Österreichische Haltung
Österreich hat Ausweitungen des Anwendungsbereiches der ermäßigten Sätze bislang immer abgelehnt. Österreich ist auch gegen eine Verlängerung der mit Ende 2005 auslaufenden Begünstigungen für arbeitsintensive Dienstleistungen bzw. die Wiederaufnahme der Diskussionen über das gesamte Dossier.
e) Vorschlag
für eine RL über das gemeinsame MwSt-System (Neufassung)
Ziel
Dieser Vorschlag beinhaltet die Änderung und zugleich Kodifizierung der Vorschriften, mit dem Ziel der Vereinfachung und Klarheit.
Stand
Nach Behandlung in AG 1 (Kommission) und Durchführung einer öffentlichen Anhörung wurde dem Rat ein RL-Vorschlag im April 2004 vorgelegt. Erste RAG-Sitzung unter LUX-Vorsitz. Prioritäre Behandlung wurde von LUX angekündigt. Auf Grund des großen Umfangs des Dossiers ist ein Abschluss erst im Laufe des Jahres 2006 zu erwarten.
Österreichische Haltung
Grundsätzlich positiv; jedoch während des Vorsitzes Österreichs im ersten HJ 2006 nicht prioritär zu behandeln.
f) Durchführungsvorschriften zur RL 77/388/EWG
Ziel
Einstimmig vom MwSt-Ausschuss beschlossene Leitlinien zur Anwendung der 6. MwSt-RL sollen in eine rechtsverbindliche Form gebracht werden (einstimmig zu beschließende Verordnung). Ziel dieser Verordnung ist es, für die korrekte und einheitlichere Anwendung der geltenden MwSt-Vorschriften zu sorgen.
Stand
Im Oktober 2004 erfolgte die Vorlage eines Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur 6. MwSt-RL. Die Diskussion auf RAG-Ebene läuft seit Dezember 2004; ein Abschluss unter GB-Vorsitz erscheint möglich.
Österreichische Haltung
Positiv. Die Übernahme von einstimmig angenommenen Leitlinien des MwSt-Ausschusses in verbindliche Rechtsnormen ist wünschenswert.
g) Überarbeitung
der E-Commerce-Regeln (Drittlandsunternehmer)
Ziel
Dieses Vorhaben steht in engem Konnex zu TOP b) Ort der Dienstleistung für den Bereich B2C. Gegenstand ist die Überprüfung der Funktionsweise der sog. "E-Commerce-RL" 2002/38/EG; Ziel ist die Einführung eines geeigneten (elektronischen) Systems für die Erhebung, Erklärung, Einziehung und Zuweisung der Umsatzsteuer für auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen mit Besteuerung am Ort des Verbrauchs.
Stand
Im Hinblick auf das Auslaufen der derzeitigen Regelung mit 1. Juli 2006 soll bereits ab Mitte 2005 ein Vorschlag vorliegen.
Österreichische Haltung
Grundsätzlich wird eine Perpetuierung bzw.
Verbesserung des Systems von Österreich (und allen anderen MS) begrüßt. Der
endg. Vorschlag bleibt abzuwarten.
h) Straffung hinsichtlich
der geltenden Ausnahmeregelungen
Ziel
Beabsichtigt ist eine Aktualisierung und Straffung im Bereich der zahlreichen zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Vereinfachung der Anwendung der Vorschriften gemäß
Art. 27 der 6. MwSt-Richtlinie geschaffenen Ausnahmeregelungen. Diese Straffung zielt hauptsächlich darauf ab, gemeinsame Aspekte bestehender und neu beantragter Ausnahmeregelungen festzustellen, unwirksame Ausnahmeregelungen als permanente RL-Bestimmungen auf alle Mitgliedstaaten auszuweiten.
Stand
Wurde bereits von der AG 1 (EK) behandelt. Die Vorlage eines EK-Vorschlags an den Rat ist noch im 1. Halbjahr 2005 zu erwarten.
Österreichische
Haltung
Grundsätzlich positiv, insbesondere
da Bestimmungen zur Betrugsbekämpfung enthalten sind. Der endg. Vorschlag
bleibt abzuwarten.
2. Verbrauchsteuern
Änderung der Verbrauchsteuersystem-Richtlinie
92/12/EWG
a) Änderung betr. den sog. "steuerrechtlich freien Verkehr"
Ziel
Ziel des Vorschlags ist u.a. die Präzisierung, Vereinfachung und Liberalisierung der Vorschriften für die innergemeinschaftliche Beförderung von bereits versteuerten Waren (sog. steuerrechtlich freier Verkehr, inkl. privater Reiseverkehr und Versandhandel).
Stand
Behandlung auf RAG-Ebene seit Juli 2004. Eine Einigung über eine Neuregelung im Bereich privater Beförderungen erscheint noch ungewiss, da die Standpunkte der MS bzw. der EK sehr weit voneinander entfernt sind (strengere Regelung/Einschränkungen bezüglich steuerfreier privater Einbringungen vs. Liberalisierung bzw. Aufrechterhaltung des status quo).
Österreichische Haltung
Grundsätzlich Zustimmung zu Neuregelung der Bestimmungen über Beförderungen zu gewerblichen Zwecken. Hinsichtlich privater Verbringungen wird der bisherige – restriktive – Standpunkt beibehalten.
b) Neufassung (recast) der
Richtlinie 92/12/EWG
Ziel
Änderung der Vorschriften mit dem Ziel der Vereinfachung, Klarheit und des Schließens von Gesetzeslücken.
Stand
Wird derzeit in Kommissionsarbeitsgruppen behandelt. Die Vorlage des Vorschlags an den Rat ist jedoch nicht vor Mitte 2006 zu erwarten.
Österreichische Haltung
Grundsätzlich positiv. Der endg. Vorschlag bleibt
abzuwarten.
V.
Zollangelegenheiten
Im Zollbereich
stehen zwei wichtige Projekte - die Modernisierung des Zollkodex zur
Vereinfachung der Rechtsgrundlagen (General-Reform) sowie die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und Computerisierung der Zollabwicklung auf EU-Ebene
(networking Customs) -
zur Diskussion. Da die legistischen
Änderungen mit dem Aufbau der Informationstechnologie-Systeme und der
Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen Hand in Hand gehen
sollen, wird von der EK ein Zeitrahmen für die Beendigung der Gesamtreform des
Zollkodex von 3 bis 5 Jahren (Zollkodex-Änderungen bis Ende 2006; zugehörige
Zollkodex-Durchführungsverordnungen sukzessive bis 2009) als realistisch
angesehen.
1. Modernisierung des Zollkodex zur Vereinfachung der Rechtsgrundlage
(General-Reform)
Ziel
Mit dieser Reform des Zollkodex
soll ein Ausgleich zwischen dem freiem Warenverkehr sowie der
wirtschaftspolitischen Förderung des Standortes einerseits und der
erforderlichen transparenten Kontrolle der Warenflüsse andererseits in einen
passenden rechtlichen Rahmen gegossen werden. Dabei sollen die Regelungen der
Zollverfahren gestrafft und übersichtlicher sowie der Arbeitsanfall besser
gestreut werden, um Engpässe und unnötige Aufenthalte an den Außengrenzen der
EU zu vermeiden.
Der Zollkodex in seiner derzeitigen Fassung stammt aus dem Jahr 1993 und ist ob
seines großen Umfanges nicht mehr der zwischenzeitlich erfolgten Änderung und
Erweiterung der Schwerpunkte der Aufgaben der Zollverwaltungen entsprechend.
Gemeinsamer Ansatz ist zwar weiterhin das "Warencontrolling", aber
primär fiskalische Interessen sind umfassenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem
grenzüberschreitenden Warenverkehr gewichen und verlangen eine stärkere
Berücksichtigung.
Stand
Auf Basis von drei
Rats-Entschließungen (dies sind aus 2001 die Strategie für die Zollunion, aus
2003 die Vereinfachung des Zollrechts und ebenfalls aus 2003 zu einem
integrierten Außengrenzregime) wird die Vereinfachung und Rationalisierung der
Zollregelungen sowie eine stärkere Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten im
Zuge des "Warencontrollings" durch die Zollverwaltungen
("Sicherheit der Lieferkette") angestrebt.
Die EK hat mit Beginn 2005 die Entwürfe für einen Gesamtvorschlag (MAST =
Multiannual Strategy) vorgelegt. Diese werden nunmehr mit den Mitgliedstaaten
detailliert diskutiert.
Österreichische Haltung
Die grundsätzlichen
Zielsetzungen der EK werden unterstützt. Österreich hat sich insbesondere
folgende Schwerpunkte gesetzt: Erstens die Verankerung eines „Single
Window“-Ansatzes im Zollkodex, d.h. die Verwaltungen müssen sich künftig
untereinander koordinieren. Zweitens soll es zu einer Reduzierung auf drei
Verfahrensarten (Einfuhr, Nichterhebung von Abgaben als den Standort fördernde
Maßnahmen, Ausfuhr) kommen und drittens die Zollschuldrechtsbestimmungen mit
weitgehender Trennung der Folgewirkungen von subjektivem Verschulden und
Entstehen der Abgabenschuld gestrafft werden.
2. Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Computerisierung
der Zollabwicklung auf EU-Ebene (Networking Customs)
Ziel
Für die Verwirklichung einer einheitlichen
Strategie zur Abwicklung der Zollverfahren werden die laufenden Fortschritte
auf dem Gebiet der Informationstechnologie als Chance angesehen. Die EK und die
Mitgliedstaaten streben daher auch bis zum Jahr 2008 eine Reihe konkreter Ziele
an. Dazu gehören ein vollständig elektronischer Datenaustausch zwischen den
Zollstellen; der Einführer soll künftig seine Zusammenfassung und/oder
Zollanmeldung in elektronischer Form abgeben können, unabhängig davon, in
welchem Mitgliedstaat die Waren in die Gemeinschaft gelangen. Auch der
Ausführer soll seine Ausfuhranmeldung in elektronischer Form abgeben können,
unabhängig davon, von welchem Mitgliedstaat aus die Waren die Gemeinschaft
verlassen. Die Auswahl der Waren für die Zollkontrollen an den Grenzzollstellen
und Binnenzollstellen soll auf einer einheitlichen Risikoanalyse mit
Informationsaustausch auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten
basieren.
Stand
Der Rat hat in seinen Entschließungen (aus 2001 über
die Strategie für die Zollunion und
Rates und aus 2003 über eine vereinfachte, papierlose Umgebung für Zoll
und Handel) einen Aktionsplan für die Vereinfachung und Rationalisierung der
Zollregelungen und der Zollverfahren sowie für die Nutzung effizienter
Arbeitsmethoden wie Informationstechnologie („E-Zoll“), Risikoanalyse und
fortschrittliche Buchführungssysteme gefordert.
Die hiezu notwendigen technischen und
operationellen Vorbereitungsarbeiten sollen aus rationellen Gründen und um die
laufenden gegenseitige Abstimmung zwischen Bedarf, praktischer Umsetzung,
Legistik und technischer Umsetzung zu gewährleisten, in allen Bereichen auf
EU-Ebene parallel geführt werden. Dazu ist vor allem eine Intensivierung der
Zusammenarbeit zwischen EK und EU-Mitgliedstaaten notwendig.
Die EK hat mit Beginn 2005
die Entwürfe für einen Gesamtvorschlag (MAST = Multiannual Strategy) vorgelegt.
Diese werden nunmehr mit den Mitgliedstaaten detailliert diskutiert.
Österreichische Haltung
Die Zielsetzungen der EK werden voll unterstützt.
Die Aspekte einer durchgängigen Lieferkette mit dem Ausgleich zwischen
Wirtschaftsinteressen und Kontrollbedarf setzen aber nicht nur die Schaffung
der technischen Voraussetzungen, sondern auch eine engere Abstimmung und
operationelle Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen voraus. Wie in der
Legistik (General-Reform des Zollkodex) sind in der Umsetzung und den
technischen Rahmenbedingungen die bereits genannten Schwerpunkte bedeutend.
Beilagen:
Key Issues Paper (Beilage 1)
Schlussfolgerungen zur Wachstumsinitiative (Beilage 2)
Building Blocks (Beilage 3)