Gemeinsamer Bericht der Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die
Vollziehung des Gleichbehandlungsgesetzes gemäß § 10a GlBG (alt) für das Jahr
2003
Teil I
Inhaltsverzeichnis
1. Tätigkeitsbericht der Gleichbehandlungskommission 3
2. Bericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit 61
Tätigkeitsbericht
der
Gleichbehandlungskommission
2003
EINLEITUNG
Durch die Novelle des
Bundesministeriengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 17/2003, wurden die
Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission per 1. Mai 2003 aus dem
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen
in jenen des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen übertragen.
Im Jahr 2003 wurden insgesamt 19
Prüfungsergebnisse erstellt.
21 der im Verlauf des Jahres
2003 anhängig gewesenen Anträge wurden in verschiedenen
Verfahrensstadien zurückgezogen.
28 neue Anträge wurden 2003 eingebracht.
Frau Mag.Dr. Alice
Karrer-Brunner wurde ab 1.7.2003 neuerlich mit dem
Vorsitz der Gleichbehandlungskommission betraut.
Sitzungen der
Gleichbehandlungskommission fanden statt am:
8.1., 29.1., 19.2., 12.3., 2.4., 23.4., 14.5.,
4.6., 25.6., 16.7., 6.8., 27.8., 17.9., 8.10., 29.10., 19.11. und 17.12.2003
Beantragte
Diskriminierungstatbestände in den 2003 eingebrachten Anträgen:
Entgelt |
5 |
Beruflicher Aufstieg |
4 |
Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
10 |
Sonstige Arbeitsbedingungen |
9 |
Sexuelle Belästigung |
16 |
Begründung des Arbeitsverhältnisses |
3 |
Allgemeiner Tatbestand |
2 |
Entgelt |
1 |
Beruflicher Aufstieg |
2 |
Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
6 |
Sonstige Arbeitsbedingungen |
7 |
Sexuelle Belästigung |
14 |
Begründung des Arbeitsverhältnisses |
3 |
Allgemeiner Tatbestand |
0 |
Entgelt |
4 |
Beruflicher Aufstieg |
3 |
Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
7 |
Sonstige Arbeitsbedingungen |
9 |
Sexuelle Belästigung |
11 |
Begründung des Arbeitsverhältnisses |
2 |
Allgemeiner Tatbestand |
1 |
2003 neu eingebrachte Anträge nach
Geschlechtern
Frauen |
27 |
Männer |
0 |
Die durchschnittliche
Verfahrensdauer der im Jahr 2003 mit einem Prüfungsergebnis abgeschlossenen
Verfahren betrug 9,5 Monate.
Darstellung der Fälle
1.
Durch ein Prüfungsergebnis erledigte Anträge 8
2.
Zurückgezogene Anträge 45
3.
Offene, von der GBK bereits behandelte Anträge 53
1. DURCH EIN PRÜFUNGSERGEBNIS AN DEN ARBEITGEBER BZW. DIE ARBEITGEBERIN
ERLEDIGTE ANTRÄGE:
Antrag 1/2003 (GBK 174/01):
Eingebracht von der GPA am 23.11.2001
Arbeitgeber/in:
Sozialversicherungsträger
Wegen:
Diskriminierung beim Entgelt und beim beruflichen
Aufstieg
Verfahrensdauer:
14 Monate
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin war zunächst als Mitarbeiterin, später als
Organisatorin und Projektleiterin in einem EDV-Projekt im
Sozialversicherungsträger tätig gewesen. Nach der Pensionierung des ehemaligen
Referatsleiters hätte sie sukzessive Agenden der Referatsleitung übernommen und
den Verwaltungsgruppenleiter maßgeblich unterstützt. Seit ca. Jahresanfang 2000
habe sie de facto die Tätigkeit einer stellvertretenden Referatsleiterin
wahrgenommen. Das Bemühen um die Zuerkennung einer Zulage für ihre nicht
abgegoltene De-facto-Führungsfunktion wäre erfolglos gewesen. Danach wäre der
Dienstposten erstmals ausgeschrieben worden. Aufgrund des damals bestehenden
Planes des weiten Aufgabenbereiches der zu diesem Zeitpunkt ausgeschriebenen
Funktion, der die bis dato im Referat wahrgenommenen Agenden deutlich
überstiegen hätte, habe sich die Antragstellerin zunächst nicht um diese
Funktion beworben. Dann sei eine zweite Ausschreibung des Dienstpostens
„Leitung des Referates x“ erfolgt, die nunmehr den bereits bis dato ausgeübten
Aufgabenbereich des Referates umfasst hätte und um den sich die Antragstellerin
in der Überzeugung ihrer bereits durch ihre De-facto-Stellvertretung bewiesene
Eignung nunmehr beworben hätte. Im Zuge dessen wäre ihr von der Leiterin der
Personalstelle in einem Vier-Augen-Gespräch mitgeteilt worden, dass sehr
wahrscheinlich ein männlicher Mitbewerber, der bis dato nicht im
Sozialversicherungsträger tätig gewesen wäre, bei der Besetzung der Leitung des
Referates zum Zug kommen würde. Darauf hin hätte die Antragstellerin die Anwaltschaft
für Gleichbehandlungsfragen (GAW) informiert. Der ausgeschriebene Dienstposten
wäre in der Folge jedoch nicht besetzt worden, weil der maßgebliche
Tagesordnungspunkt von der Tagesordnung des Vorstandes ganz kurzfristig wieder
abgesetzt worden wäre. Schließlich sei eine dritte Ausschreibung erfolgt, wobei
diese Ausschreibung große Ähnlichkeit mit der Ersten aufgewiesen und als
zusätzliches Kriterium den Punkt „Mitarbeiterführung“ angeführt hätte. Im
Hinblick auf den Umstand, dass einer der männliche Mitbewerber der
Antragstellerin in jenem Sozialversicherungsträger, in dem er damals
beschäftigt gewesen war, die Funktion eines stellvertretenden Abteilungsleiters
inne gehabt hätte, habe die Antragstellerin darin einen Hinweis auf eine für
diesen Mitbewerber „maßgeschneiderte“ Ausschreibung zu erblicken geglaubt. Auf
Grund dieser Ausschreibung wären in der Folge zwei Hearings erfolgt.
Beim zweiten Hearing, an dem nur noch die Antragstellerin und der Mitbewerber
teilgenommen hätten, hätten die beiden Kandidat/innen als Aufgabe unter anderem
die Lösung eines EDV-Problems vor der Hearingkommission präsentieren müssen.
Durchgeführt wären beide Hearings von einem Mitarbeiter einer EDV-Firma worden,
die erstmals eine Personalauswahl durchgeführt hätte. Überdies wäre diese Firma
in ständiger Geschäftsbeziehung zu jenem Sozialversicherungsträger gestanden,
bei dem der Mitbewerber – den der Hearings-Durchführende zusätzlich dem
Vernehmen nach seit langer Zeit gekannt haben dürfte - beschäftigt gewesen sei.
In allen drei Ausschreibungen wäre der Zusatz, dass „Der
Sozialversicherungsträger XY anstrebe, den Frauenanteil zu erhöhen“, enthalten
gewesen. Letztlich sei ein Beschluss des Vorstandes erfolgt, auf Grund dessen
der drei Mal ausgeschriebene Posten „derzeit“ nicht besetzt werden solle. Fast
zeitgleich wäre der Antragstellerin eine Zulage für die Tätigkeit, die einer
Referatsleiterstellvertreterin entspräche, in der Höhe von 10%, zuerkannt
worden, welche nach einem Jahr auf 20% erhöht worden sei. Den Dienstposten der
„Referatsleiter-Stellvertretung“ gäbe es laut Stellenplan jedoch nach wie vor
nicht. Der antragsgegenständliche Referatsleiterposten wäre schließlich im
Rahmen der im Jahr 2002 erfolgten Restrukturierung ersatzlos gestrichen worden.
Dem Vernehmen nach wäre von jenem Mitarbeiter der die Hearings durchführenden
EDV-Firma, der Hearingkommission gegenüber nach dem 2. Hearing mündlich
dargelegt worden, dass eigentlich die Antragstellerin seiner Meinung nach die
Bessere der beiden Kandidat/innen gewesen sei. Die später abgegebene,
offizielle schriftliche Bewertung habe jedoch auf „gleichwertig“ gelautet.
Auszug aus der Entscheidung der GBK:
Die GBK
ist sich der Problematik bewusst, die mit der Beurteilung der für die Ausübung
einer Funktion erforderlichen und angemessenen Qualifikation verbunden ist. In
der praktischen Überprüfung von Diskriminierungsvorwürfen wird diesem Gedanken
vor allem dadurch Rechnung getragen, dass die Frage, ob tatsächlich eine
Benachteiligung auf Grund des Geschlechts stattgefunden hat, primär nach den
von der Arbeitgeber/innenseite selbst vorgegebenen Kriterien beurteilt wird.
Mögliche Anhaltspunkte bieten die konkrete Entscheidungsbegründung, eine
eventuell vorangegangene Stellenausschreibung oder auch das Vorgehen in
vergleichbaren Situationen. Weder vor Gericht noch in einem Verfahren vor der
GBK soll daher ein Auswahlverfahren wiederholt, sondern es soll überprüft
werden, ob die letztlich seitens des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin
vorgenommene Bewertung transparent, durch objektive Fakten untermauert und
sachlich nachvollziehbar ist.
Im
vorliegenden Fall ist es trotz dreimaliger Ausschreibung zu keiner Besetzung
des Postens der Leitung des ehemaligen Referates gekommen. Die GBK verkennt
ferner nicht, dass in Strukturen der Selbstverwaltung auch parteipolitische
Kalküle von Bedeutung und berufliche Realität sind, verweist jedoch darauf,
dass solche Motivein bestimmten Tätigkeitsbereichen existieren,
in der Folge im Einzelfalljedoch nicht zur Diskriminierung von
Bewerber/innen und zur Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes führen dürfen.
Grundsätzlich
ist kein/e Arbeitgeber/in gezwungen, einen von ihm/ihr ausgeschriebenen
Arbeitsplatz letztlich auch zu besetzen, wobei jedoch auch die Nichtbesetzung
eines Arbeitsplatzes in bestimmten Konstellationen eine Verletzung des
allgemeinen Gleichbehandlungsgebotes indizieren kann. Die GBK sah sich auf
Grund der Verfahrensergebnisse mit der Tatsache konfrontiert, dass eine nach
einhelliger Aussage fachlich bestens qualifizierte und auch von ihren persönlichen
Führungsqualitäten gänzlich unbestrittene Frau sich um die Funktion der Leitung
des ehemaligen Referates beworben hatte, in welchem sie seit langem und zum
Zeitpunkt der hier maßgeblichen zweiten Ausschreibung vor allem seit ca.1 3/4
Jahren in der de-facto-Position einer Referatsleiter-Stellvertreterin tätig
gewesen war. Nachdem sie sich bei der zweiten Ausschreibung beworben hatte,
wäre ihr nach ihrer Darstellung von der personalverantwortlichen
Referatsleiterin avisiert worden, dass vermutlich der männliche Mitbewerber zum
Zug kommen würde. Für die GBK ist der Eindruck entstanden, dass die Ankündigung
der Antragstellerin, sich an die GBK zu wenden in Verbindung mit ihrer gänzlich
unbestrittenen Eignung für die ausgeschriebene Funktion und der Selbstverpflichtung
des Sozialversicherungsträgers durch das „Programm zur Förderung der
Chancengleichheit“ maßgeblich für die Absetzung dieses Punktes von der
Tagesordnung des Vorstandes und die nachfolgende drittmalige Ausschreibung der
Funktion gewesen sein dürfte.
Seitens
des Sozialversicherungsträgers wurde die dreimalige Ausschreibung innerhalb
eines Zeitraumes von knapp 7 Monaten mit dem Hinweis auf ständige Änderungen
des zugrunde liegenden EDV-Konzeptes erklärt – was nach Meinung der GBK in
diesem Zusammenhang mitursächlich gewesen sein kann, was jedoch auch die
Vermutung nahe legt, dass die hervorragend qualifizierte und in der Praxis im
ureigensten Aufgabengebiet des ausgeschriebenen Referates bereits mehrjährig
erfahrene Antragstellerin einfach nicht die „gewünschte“ Kandidatin gewesen
sein dürfte. Zusammenfassend erscheint der GBK die Durchführung des gesamten
Auswahlverfahrens äußerst intransparent, sowohl im Hinblick auf die nicht
dargelegte Begründung, warum der Mitbewerber so qualifiziert gewesen war, dass
man ihn unter Ignoranz des „Programmes zur Förderung der Chancengleichheit“
nach der zweiten Ausschreibung bestellen wollte, als auch die Auswahl der
Beraterfirma und die wechselnde Zusammensetzung der Hearingkommissionen. Die
GBK ist daher bei Würdigung der Gesamtumstände zur Auffassung gelangt, dass die
Antragstellerin auf Grund des intransparenten Verfahrens im Vorfeld der
Nichtbesetzung des Postens des Referatsleiters des ehemaligen Referates und die
konkrete Nichtumsetzung des „Programmes zur Förderung der Chancengleichheit“
trotz hervorragender Qualifikation für die ausgeschriebene Funktion auf Grund
des Geschlechts gemäß § 2 Abs. 1 GlBG diskriminiert worden ist. Im Hinblick auf
den Umstand, dass die Antragstellerin die Tätigkeit einer Referatsleiter-Stellvertreterin
de facto ausgeübt, jedoch nicht finanziell abgegolten bekommen hat, ist die GBK
zur Auffassung gelangt, dass diesbezüglich eine Diskriminierung gemäß § 2 Abs.
1 Z. 2 GlBG bei der Festsetzung des Entgelts vorliegt.
Antrag 2/2003 (GBK 170/01):
Eingebracht von der AK Wien am
18.8.2001
Arbeitgeber/in:
Industriebetrieb
Wegen:
Sexueller Belästigung,
Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
Verfahrensdauer:
18 Monate
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin war als
Arbeiterin bei der Firma beschäftigt gewesen. Bereits nach 2 Monaten habe der
für sie zuständige Abteilungsleiter begonnen, sich nach ihrem Privatleben zu
erkundigen. Die Antragstellerin habe daraus geschlossen, dass sich
der Abteilungsleiter offenbar bereits über ihre privaten Verhältnisse erkundigt
habe und habe ihm versichert, dass sie einen Mann, zwei Kinder und ein
glückliches Leben habe. Darauf hin habe der Abteilungsleiter gemeint: „In Ihren
Augen sehe ich, dass Sie keinen Mann haben. Sie brauchen doch einen Mann“. Ende
Juni 2001 habe der Abteilungsleiter mit ihr ein Gespräch über Männer und Frauen
begonnen, worauf sie ihm sinngemäß mitgeteilt habe, dass sie in der Firma wäre,
um zu arbeiten und nicht über Männer und Frauen zu reden. In weiterer Folge
habe sie den Eindruck bekommen, der Abteilungsleiter beginne, sie zu
„sekkieren“. Als die Antragstellerin mit einem Kollegen telefoniert und nach
Beendigung dieses Gespräches auf Grund der von ihr weit entfernten Lage des
Telefons eine Kollegin ersucht habe, für sie den Hörer aufzulegen, nachdem sie
diesen auf die Tischplatte gelegt habe, wäre der Abteilungsleiter zum Tisch
gekommen und habe die Antragstellerin bezichtigt, den Telefonhörer „zu
schmeißen“, dabei bemerkt, dass man so nicht arbeiten könne und ihre
Rechtfertigungsversuche abgewiesen. Auf ihre Frage, was sie jetzt tun solle,
habe er ihr mitgeteilt, dass sie „von ihm aus ausstempeln und nach Hause gehen“
könne, was sie auch getan habe. Auf Nachfrage bei der ebenfalls anwesenden
Vorarbeiterin habe sie erfahren, dass der Abteilungsleiter angeblich seit rund
einem Monat dieser zu verstehen gegeben habe, dass er die Antragstellerin nicht
mehr „in der Kontrolle haben wolle“. In der Folge sei es zu einer Versetzung der
Antragstellerin gekommen, womit auch die räumliche Trennung herbeigeführt
worden sei.
Auszug aus
der Entscheidung der GBK:
Zum
vorliegenden Sachverhalt ist zunächst zu bemerken, dass die Aussagen der
befragten Personen sich teilweise in gravierender Weise widersprochen haben und
es der GBK somit nachträglich nicht möglich gewesen ist, herauszufinden, wie
sich die Vorfälle um die behaupteten Belästigungen einerseits und die im Raum
stehende „Entlassung“ andererseits tatsächlich abgespielt haben. Auffallend
waren jedoch vor allem Widersprüche zwischen der Aussage des Abteilungsleiters
vor der GBK zum Punkt, ob die Antragstellerin nun von ihm nach Hause geschickt
worden wäre oder den Arbeitsplatz eigenmächtig vorzeitig verlassen hätte, und
den diesbezüglichen Schilderungen der Betriebsrätin, wie der Abteilungsleiter
die Sache ihr gegenüber dargestellt hätte. Auf Grund des von der GBK im
Verfahren gewonnenen Gesamteindruckes waren die Schilderungen der
Antragstellerin im Wesentlichen glaubwürdig, während die Darstellung des
Abteilungsleiters auf Grund einiger Widersprüche eher als Schutzbehauptungen
gewertet wurden. Die GBK ist daher zur Auffassung gelangt, dass die
Antragstellerin vom Abteilungsleiter verbal sexuell belästigt wurde.
Die Frage der ausreichend wahrgenommenen
Arbeitgeber/innenverantwortung im Hinblick auf die nach dem
Gleichbehandlungsgesetz bestehende Verpflichtung des Arbeitgebers/der
Arbeitgeberin zu angemessener Abhilfe war von der GBK ebenfalls zu beurteilen.
Der Vorschlag einer unverzüglichen räumlichen Trennung ist als eine Maßnahme
der Abhilfe zu werten. Seitens der Arbeitgeberin hätten jedoch auch eine
Versetzung oder Suspendierung des Abteilungsleiters bis zur endgültigen Klärung
der gegen diesen erhobenen Vorwürfe in Erwägung gezogen werden können, um nicht
die von der Belästigung betroffene Frau noch zusätzlich durch die Veränderung
ihres Arbeitplatzes „zu sanktionieren“. Auch kann bei der Beurteilung der
Frage, ob eine Diskriminierung bei der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vorliege, auf Grund des Verlaufes der Ereignisse im
Zusammenhang mit dem Aufzeigen einer sexuellen Belästigung, der daraufhin
erfolgten Versetzung und deren Ablehnung des neuen Arbeitsplatzes, eine solche
nicht ausgeschlossen werden.
Antrag 3/2003 (GBK
195/02):
Eingebracht von der AK Wien am
23.8.2002
Arbeitgeber/in:
Frisör
Wegen:
Sexueller Belästigung,
Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
Verfahrensdauer:
6 Monate
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin war als Lehrling beim Frisör
beschäftigt gewesen. An zwei Tagen pro Woche wäre sie zu Ausbildungszwecken im
Herrensalon eingesetzt gewesen und dort unter anderem von einem Kollegen
ausgebildet worden. Nach rund drei Monaten habe der Kollege begonnen, sich nach
den Freizeitaktivitäten der Antragstellerin zu erkundigen. Er habe wissen
wollen, was sie „mit ihrem Freund im Bett so alles mache“, sich nach ihrer
Unterwäsche erkundigt und sie gefragt, „ob sie feucht werde, wenn sie ihn
ansehe“. Auf Grund des Altersunterschiedes und der Stellung im Betrieb habe sie
zunächst geschwiegen, zumal sie auch von anderen Lehrlingen gehört habe, dass
man bei ihm aufpassen müsse, weil er „es halt bei Lehrlingen probieren würde“.
Sie schilderte, dass ihr auch andere Lehrlinge von Vorfällen mit ihm berichtet
hätten und sie selbst beobachten habe können, wie er einem Lehrling an einem
„Trainingsabend“ einen Klaps auf den Hintern gegeben hätte. An einem Samstag
habe ihr der Kollege jedoch mitten im Frisiersalon auf den Hintern gegriffen
und sie angegrinst, worauf die Antragstellerin zunächst schweigend
weitergearbeitet, jedoch nach der Mittagspause den Geschäftsführer wegen dieses
Vorfalles kontaktiert habe, der meinte, dass er sich das gar nicht vorstellen
könne, jedoch mit dem Kollegen reden werde. Am darauffolgenden Montag sei sie
nicht in der Firma gewesen. Als sie sich am Dienstag beim Geschäftsführer
erkundigt habe, ob dieser schon mit dem Kollegen geredet habe, hätte dieser nur
gemeint, warum er dies sollte. Daraufhin habe sie ihm ein Kündigungsschreiben
mit Bezugnahme auf „persönliche Gründe“ für ihren Austritt aus dem
Lehrverhältnis ausgehändigt.
Auszug aus der Entscheidung der
GBK:
Bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes
sah sich die GBK mit widersprüchlichen Aussagen der beteiligten Personen
konfrontiert. Nach Auffassung der GBK waren die Schilderungen der
Antragstellerin insofern überzeugend, als sie die Annäherungsversuche durch den
Kollegen nachvollziehbar und glaubwürdig darlegen konnte. Dieser konnte die GBK
von seinen Schilderungen, dass es die behaupteten Annäherungen nie gegeben
hätte, hingegen nicht überzeugen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es
sich dabei um eine reine Schutzbehauptung von ihm handelt. Die GBK ist daher
zur Auffassung gelangt, dass die Antragstellerin vom Kollegen sexuell belästigt
wurde.
Die Frage der ausreichend wahrgenommenen
Arbeitgeber/innenverantwortung durch den Geschäftsführer im Hinblick auf die
nach dem Gleichbehandlungsgesetz bestehende Verpflichtung des Arbeitgebers/der
Arbeitgeberin zu angemessener Abhilfe war von der GBK zu beurteilen. Auf Grund
des durchgeführten Verfahrens ist für die GBK der Eindruck entstanden, dass der
Geschäftsführer von erhobenen Vorwürfen zwar „betroffen“ war, jedoch diesen Vorwürfen
einerseits keinen Glauben geschenkt habe und andererseits sich seiner auf Grund
des Gleichbehandlungsgesetzes bestehenden Pflicht zur Schaffung angemessener
Abhilfe überhaupt nicht bewusst gewesen sein dürfte. Gerade der Aspekt, dass
der Kollege als Lehrlingsausbildner tätig war, hätte eine unverzügliche und
besonders intensive Auseinandersetzung mit dem Thema „sexuelle Belästigung“ in
dieser Situation, aber auch generell gefordert, dies insbesondere auch im
Hinblick auf die Setzung präventiver Maßnahmen, um weitere Vorfälle dieser Art
zu vermeiden. Die bloße „Nachfrage“ beim Kollegen und dessen Aussage, dass an
den Behauptungen nichts dran wäre, stellt im Hinblick auf die besondere
Schutzwürdigkeit eines Lehrlings keinesfalls eine angemessene Abhilfe nach dem
Gleichbehandlungsgesetz dar, weil - wäre die Antragstellerin weiter im Betrieb
verblieben – für diese damit keineswegs sichergestellt gewesen wäre, vor
künftigen Übergriffen geschützt zu sein. Im vorliegenden Fall hat die GBK den
Eindruck gewonnen, dass keine adäquate Reaktion seitens des Arbeitgebers
erfolgt ist. Die GBK ist daher zur Auffassung gelangt, dass der Arbeitgeber der
auf Grund des Gleichbehandlungsgesetzes bestehenden Verpflichtung, angemessene
Abhilfe zu schaffen, nicht nachgekommen ist. Die GBK gelangte weiters zur
Auffassung, dass auf Grund des im Verfahren glaubhaft dargelegten „rauen
Umgangstones“ und dem Umstand, dass die unzureichende Vorgangsweise des
Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Meldung der sexuellen Belästigung letztlich
den Verbleib der Antragstellerin an ihrer Lehrstelle unmöglich gemacht hatten,
eine Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und bei der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt.
Antrag 4/2003 (GBK 196/02):
Eingebracht von der AK Wien am 26.8.2002
Arbeitgeber/in:
Frisör
Wegen:
Sexueller Belästigung, Diskriminierung bei den
sonstigen Arbeitsbedingungen und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Verfahrensdauer:
6 Monate
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin war als Lehrling beim Frisör
beschäftigt gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis sei einvernehmlich gelöst
worden, da die Antragstellerin auf Grund der nachfolgend dargestellten Vorfälle
und Beleidigungen wegen ihres Gewichtes durch Kollegen das Arbeitsklima im
Herrensalon nicht mehr ertragen hätte. Ein Kollege – der ebenfalls Ausbildner
im Herrensalon war – habe begonnen, sie verbal zu belästigen. Beispielsweise
erkundigte er sich, wie oft die Antragstellerin Geschlechtsverkehr hätte und ob
sie „schlucken würde, wenn sie einem Burschen einen blase“. Einmal habe er sie
gefragt, „ob sie feucht werde, wenn sie ihn ansehe“. Nachdem die
Antragstellerin mit dem Hinweis, „dass sie so trocken wie die Wüste Gobi wäre“,
gekontert hatte, habe sich der Kollege in der Folge beim Geschäftsführer darüber
beschwert, dass sie „zu frech“ wäre. Nach Aussage der Mutter der
Antragstellerin habe diese versucht, mit dem Geschäftsführer die verbalen
Belästigungen ihrer Tochter durch den Kollegen und die Beleidigungen durch
andere Ausbildner zu thematisieren, worauf der Geschäftsführer zu ihr gemeint
hätte, „dass das nicht sein könne und man lernen müsse, zu schlucken“.
Auszug aus der Entscheidung der
GBK:
Bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes
sah sich die GBK mit widersprüchlichen Aussagen der beteiligten Personen
konfrontiert. Nach Auffassung der GBK waren die Schilderungen von der
Antragstellerin und die Aussage ihrer Mutter bezüglich der teilweise am Telefon
mitgehörten Beschimpfungen und ihres Gespräches mit dem Geschäftsführer
überzeugend, zumal eine weitere Antragstellerin der GBK fast idente
Verhaltensweisen des Kollegen geschildert hatte. Der Gesamteindruck bezüglich
des bei der Firma im Herrensalon teilweise herrschenden Klimas wurde durch
einen von der GBK befragten Mitarbeiter der Arbeiterkammer Wien bestätigt, der
von weiteren, ihm durch Schilderungen von betroffenen Lehrlingen bekannt
gewordenen Belästigungen durch den Kollegen glaubhaft berichtet hatte. Der
Kollege konnte die GBK von seinen Schilderungen, dass es die behaupteten
verbalen Belästigungen nie gegeben hätte, hingegen nicht überzeugen. Es ist
vielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung
von ihm handelt. Die GBK ist daher zur Auffassung gelangt, dass die
Antragstellerin vom Kollegen sexuell belästigt wurde. Zur Frage der ausreichend
wahrgenommenen Arbeitgeber/innenverantwortung siehe im Wesentlichen die
Ausführungen zu Antrag 3/2003.
Antrag 5/2003 (GBK 171/01):
Eingebracht von der AK Steiermark am 4.9.2001
Arbeitgeber/in:
Industriebetrieb
Wegen:
Sexueller Belästigung
Verfahrensdauer:
18 Monate
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin sei von einem Arbeitskollegen
durch Griffe an die Brust und an das Gesäß sexuell belästigt worden, wobei der
Kollege sie, als er ein Arbeitsgerät gesucht habe, „wie zufällig“ berührt und
sich dann „unernst“ dafür entschuldigt habe. Auch hätte er ihr zweimal einen
Hammerstil von hinten zwischen ihre Beine geschoben, diesen auf und ab bewegt
und gemeint, dass sie „einmal etwas Hartes zwischen den Füßen habe“. Als
sich die Übergriffe einige Male wiederholt hätten, habe sie ihn aufgefordert,
ein solches Verhalten zu unterlassen, da sie ansonsten die sexuelle Belästigung
der Geschäftsleitung melden werde. Nachdem sie ihm dies kund getan hätte, sei
er zum zuständigen Vorarbeiter gegangen und habe diesem mitgeteilt, dass sie
behaupte, dass er sie sexuell belästige. Auch in einem Gespräch zwischen der
Antragstellerin und dem Vorarbeiter wären die Belästigungen thematisiert worden
und dieser hätte zu ihr gemeint, dass sie es „nicht so ernst nehmen solle“.
Mehrere Arbeitskollegen hätten überdies diese Übergriffe beobachtet, jedoch
nichts dagegen unternommen. Auch ihre deutliche Zurückweisung der für sie
unerwünschten Annäherungen wären von Kollegen beobachtet worden. In weiterer
Folge habe sie einen Betriebsrat von den Vorfällen informiert, ihn jedoch auch
ersucht, zunächst nichts zu unternehmen, weil sie erst selbst mit dem damals
zuständigen Personalchef habe sprechen wollen. Nachdem sie die Arbeiterkammer
Steiermark aufgesucht und dort die sexuelle Belästigung thematisiert hätte,
wäre sie in weiterer Folge sowohl vom Betriebsrat als auch vom Personalchef
aufgefordert worden, diese „Anzeige“ gegen den Kollegen zurückzuziehen. Der
Personalchef hätte zu ihr gemeint, „wenn sie die Anzeige zurückziehe, könne sie
nach dem Betriebsurlaub ihr Dienstverhältnis bei der Firma fortsetzen“,
ansonsten könne sie - „wenn ihr etwas nicht passe - ihre Sachen packen und nach
Hause gehen“.
Auszug aus der Entscheidung der
GBK:
Die GBK sah sich im gegenständlichen
Verfahren mit unterschiedlichen Aussagen der Beteiligten konfrontiert. Auf
Grund der widersprüchlichen Darstellungen der Auskunftspersonen konnte die GBK
allerdings im Nachhinein nicht mehr ermitteln, was sich im Hinblick auf die
antragsrelevanten Vorfälle nun tatsächlich abgespielt hat. Allerdings ist im
Verlauf des Verfahrens deutlich geworden, dass es einen grundsätzlichen
Konflikt zwischen der Antragstellerin und dem Kollegen gegeben hat, der auch zu
ihrer Versetzung geführt hat. Weiters wurde der derbe Umgangston in diesem
Zusammenhang ebenfalls thematisiert sowie der Umstand, dass die Antragstellerin
sich selbst zumindest einmal dem Kollegen gegenüber anzüglich geäußert haben
dürfte und daher der GBK eine entsprechende Antwort des Kollegen daher ebenfalls
im Bereich des Denkmöglichen zu liegen scheint. Auch lag für die GBK auf Grund
des gewonnenen Gesamteindruckes die Vermutung nahe, dass zur Lösung des
zwischen den beiden zum Zeitpunkt der Zusammenarbeit an der selben Seite des
Arbeitstisches offenkundig vorliegenden informellen „Autoritätskonfliktes“
möglicherweise auch Mittel – die bereits als sexuelle Belästigung bewertet
werden könnten – herangezogen worden sein könnten. Nach Auffassung der GBK kann
daher die sexuelle Belästigung der Antragstellerin durch den Kollegen weder
festgestellt noch ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die ebenfalls
beantragte Prüfung, ob die Verpflichtung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin,
bei sexueller Belästigung angemessene Abhilfe zu schaffen, verletzt wurde, ist
festzuhalten, dass die räumliche Trennung der beiden Beteiligten als „Maßnahme“
zu werten ist. Es konnte auf Grund der unterschiedlichen Schilderungen sowie
der Ablehnung des damals involvierten Werksleiters, der Ladung der GBK zur
Befragung als Auskunftsperson nachzukommen, letztlich nicht geklärt werden, wie
weit seitens des Arbeitgebers den Schilderungen der Antragstellerin Glauben
geschenkt und deren Versetzung wegen des Vorwurfes der sexuellen Belästigung
veranlasst worden war. Tatsache ist allerdings, dass zumindest der Vorwurf der
sexuellen Belästigung einer Mitarbeiterin durch einen Kollegen im Raum
gestanden ist und die Vorgangsweise mit den bekannt gewordenen Vorwürfen – die
Antragstellerin wurde versetzt und betriebsintern wurde ihrer Darstellung
offenkundig wenig Glauben geschenkt – der GBK keineswegs zufriedenstellend
erscheint.
Antrag 6/2003 (GBK 186/02)
Eingebracht von der AK Wien am 2.5.2002
Arbeitgeber/in:
Putzereibetreiber
Wegen:
Sexueller Belästigung und Diskriminierung bei den
sonstigen Arbeitsbedingungen
Verfahrensdauer:
11 Monate
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin war in der
Putzerei als Kundenbetreuerin/Ladnerin bis zu ihrer Freistellung auf Grund
einer Schwangerschaft beschäftig gewesen sei. Nach ihrer Wahrnehmung sei -
entgegen der Behauptung des Arbeitgebers – kein befristetes Dienstverhältnis
vereinbart worden. Nach ihrer Mitteilung an den Arbeitgeber, dass sie
vermutlich schwanger sei, habe dieser sie gekündigt. Nach einer Intervention der
Arbeiterkammer Wien wäre die Antragstellerin – da die Kündigung auf Grund der
Schwangerschaft rechtsunwirksam war – wieder eingestellt und bis zum Beginn des
individuellen Beschäftigungsverbotes weiterbeschäftigt worden. Die
Antragstellerin brachte vor, dass sie vom Arbeitgeber wegen ihrer
Schwangerschaft unter anderem mit den Worten „Sie sind nichts als eine depperte
Sau, die nichts kann außer die Füße breit machen“ beschimpft worden wäre. Auch
habe er ihr angedroht, dass er ihr „die Hölle heiß machen werde“, falls sie
nicht freiwillig gehe. Er habe weiters gesagt, dass er sie „nicht schlagen
werde, aber dass er sie fertig machen werde“. Diese Beschimpfungen sollen laut
Behauptung der Antragstellerin in einem Vier-Augen-Gespräch stattgefunden
haben. Ferner habe er die Arbeitskollegin angewiesen, die Antragstellerin beim
Arbeiten zu beobachten, alles aufzuschreiben, was diese mache und ihr auch
verboten, sich hinzusetzen.
Auszug aus der Entscheidung der
GBK:
Die GBK sah sich im
gegenständlichen Verfahren mit unterschiedlichen Aussagen der Beteiligten
konfrontiert. Auf Grund der widersprüchlichen Darstellungen der
Auskunftspersonen konnte die GBK allerdings im Nachhinein nicht mehr ermitteln,
was sich im Hinblick auf die im Antrag behaupteten Beschimpfungen – die als
solche eine Verletzung der vom Gleichbehandlungsgesetz geschützten Sphäre
darstellen würden - tatsächlich abgespielt hat. Die GBK ist daher zur
Auffassung gelangt, dass eine sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber nicht
festgestellt werden kann.
Im Hinblick auf die Prüfung, ob eine
Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen vorliege, ist zu bemerken,
dass der Begriff der „sonstigen Arbeitsbedingungen“ im Gleichbehandlungsgesetz
nicht näher definiert und im Sinne des Schutzzweckes dieses Gesetzes daher weit
auszulegen ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die GBK den
Eindruck gewonnen hat, dass sich der Arbeitgeber in keinster Weise damit
auseinandergesetzt hatte, welche Tätigkeiten einer Schwangeren zumutbar sind.
Die „Anweisungen“ des Arbeitgebers an die genannte Arbeitskollegin, die
Antragstellerin zu überwachen und alles aufzuschreiben, was diese tut, sind
nach Meinung der GBK als Aufforderung zum „Mobbing“ zu qualifizieren, zumal der
genannten Arbeitskollegin auch noch der drohende Verlust ihres eigenen
Arbeitplatzes auf Grund der durch die Schwangerschaft bedingten
Weiterbeschäftigung der Antragstellerin in Aussicht gestellt worden ist. Mit
dieser Vorgangsweise hat sich der Arbeitgeber am Mobbing beteiligt, mit dem Ziel,
die Antragstellerin zu schikanieren oder zu disziplinieren. Im Hinblick auf den
kausalen Zusammenhang dieser vom Arbeitgeber angeordneten „Maßnahmen“ mit der
Schwangerschaft der Antragstellerin sowie dem Umstand, dass „Mobbing“ einen
Sonderfall einer Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
darstellen kann, ist die GBK zur Auffassung gelangt, dass die Antragstellerin
durch die vom Arbeitgeber angeordneten Kontrollmaßnahmen der „Überwachung“
durch die Arbeitskollegin einschließlich der Anweisung an Letztere zu notieren,
was und wie die Antragstellerin arbeite, auf Grund des Geschlechts bei den
sonstigen Arbeitsbedingungen diskriminiert worden ist.
Antrag 7/2003 (GBK 194/02):
Eingebracht von der GAW am 29.7.2002
Arbeitgeber/in:
Sozialversicherungsträger
Wegen:
Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg
Verfahrensdauer:
9 Monate
Antragsinhalt:
Im Antrag der GAW wurde im Wesentlichen
vorgebracht, dass die Antragstellerin seit 1979 im Sozialversicherungsträger
beschäftigt sei. Im Jahre 1987 sei sie als Organisationsassistentin bestellt
worden. Es wäre die Planstelle eines/einer Organisationsreferenten/in
ausgeschrieben worden. Die Antragstellerin habe sich beworben und wäre darüber
informiert worden, dass die Stelle mit einem männlichen Bewerber besetzt werde.
Bestellt wäre ein Kollege worden, der davor in der Abteilung Informatik tätig
gewesen war. Die Antragstellerin habe den Lehrgang
"Organisatorenausbildung" bei der Österreichischen Vereinigung der
Organisatoren für Wirtschaft und Verwaltung erfolgreich abgeschlossen. Als
Organisationsassistentin wäre sie für mehrere Projekte mitverantwortlich
gewesen. In Eigenverantwortung habe sie ein Projekt geleitet. Sie habe demnach
sämtliche praktischen und theoretischen Kriterien des Anforderungsprofils durch
ihre langjährige einschlägige Tätigkeit jedenfalls erfüllt. Der neue
Abteilungsleiter, den sie auf ihren Wunsch angesprochen habe, habe, ohne auf
eine nähere Diskussion eingehen zu wollen, geäußert, dass dieser Posten bereits
mit dem genannten Kollegen aus der Abteilung Informatik besetzt werden würde.
Die Bestellung des Kollegen wurde auf eine vom
Abteilungsleiter angefertigte Bewertung der Bewerber/innen aufgrund eines
ebenfalls von diesem aufgestellten Kriterienkatalogs gestützt. Demnach hätte
die Antragstellerin zwar fachlich am besten, jedoch persönlich am schlechtesten
abgeschnitten.
Auszug aus der
Entscheidung der GBK:
In der
praktischen Überprüfung von Diskriminierungsvorwürfen wird die Frage, ob
tatsächlich eine Benachteiligung auf Grund des Geschlechts stattgefunden hat,
primär nach den von der Arbeitgeber/innenseite selbst vorgegebenen Kriterien
beurteilt. Mögliche Anhaltspunkte bieten die konkrete Entscheidungsbegründung,
eine eventuell vorangegangene Stellenausschreibung oder auch das Vorgehen in
vergleichbaren Situationen. Es soll überprüft werden, ob die letztlich seitens
des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin vorgenommene Bewertung transparent, durch
objektive Fakten untermauert und sachlich nachvollziehbar ist. Darüber hinaus
verkennt die GBK nicht, dass in Strukturen der Selbstverwaltung mitunter auch
parteipolitische Kalküle von Bedeutung und berufliche Realität sind, jedoch im
Einzelfall nicht zur Diskriminierung von Bewerber/innen und zur Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes führen dürfen.
Entsprechend den wissenschaftlich
untermauerten Standards für einem Auswahlverfahren zu Grunde liegende
Mitarbeiter/innenbeurteilungen wären nach Ansicht der GBK vorauszusetzen. Diese
Standards sind im gegenständlichen Fall offenkundig nur in sehr eingeschränktem
Ausmaß erfüllt worden. Insbesondere das vom Abteilungsleiter in seinem
durchaus glaubhaft geschildertem Bemühen um Transparenz und Objektivität
entwickelte Beurteilungsmodell der Bewerber/innen entbehrt jeglicher
wissenschaftlicher Grundlage und führt die entscheidungsbegründende Reihung der
Bewerber/innen letztlich auf eine - aus seinem persönlichen Eindruck
entstandene - subjektive Bewertung zurück. Das von ihm angepeilte Ziel, das
Bewertungsverfahren damit transparent und objektiv zu machen, konnte mit dieser
Methode nach Meinung der GBK keinesfalls erreicht werden. Überdies hat die GBK
den Eindruck gewonnen, dass gerade die vom Abteilungsleiter selbst geschilderte
langjährige „Beobachtung“ der von ihm als positiv beschriebenen „persönlichen Entwicklung“
der Antragstellerin zu einer möglicherweise verzerrten Wahrnehmung geführt
haben könnte. Festzuhalten ist hierzu generell, dass Beurteilungsfehler im
Hinblick auf die Qualifikation von Bewerber/innen nicht nur dann vorliegen
können, wenn absichtlich Fehlurteile im Hinblick auf erwünschte Effekte
getroffen werden. Es konnte der GBK gegenüber nicht dargelegt werden, warum die
dem Kollegen zugeschriebenen Kenntnisse im Hinblick auf das
Stellenbesetzungsverfahren im Vergleich zu den durch langjährige Tätigkeit
erworbenen praktischen Qualifikationen der Antragstellerin einschließlich ihrer
Organisatorenausbildung so hoch bewertet wurden. In der Bewertung der
Bewerber/innen durch den Abteilungsleiter geht nicht hervor, auf welche Weise
oder mit welcher Begründung man bei dem Kollegen eine Führungsqualifikation als
gegeben, bei der Antragstellerin hingegen eine solche als nicht gegeben
erachte. Der Abteilungsleiter hat der GBK im Verfahren geschildert, dass auf
Grund der fachlichen Qualifikation die Antragstellerin die bestgeeignetste von
den Bewerber/innen gewesen wäre. Letztlich ist nach Meinung der GBK das der
Auswahlentscheidung zu Grunde liegende Bewertungsverfahren per se ungeeignet,
eine transparente und objektive Auswahl der/des Bestgeeigneten zu gewährleisten.
Der Sozialversicherungsträger hat sich überdies mit dem "Programm zur
Förderung von Chancengleichheit" zur Frauenförderung verpflichtet. Schon
das Fehlen eines die Bewerbung von Frauen betreffenden Zusatzes bei der
Ausschreibung der gegenständlichen Führungsfunktion konterkariert nach Meinung
der GBK das vom "Programm zur Förderung von Chancengleichheit"
angestrebte Ziel, zumal der Wille zur effektiven Zielerreichung zumindest
bezweifelt werden muss. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Diskriminierung
im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes vorliegt, sind in einem
Gesamtzusammenhang auch jene Umstände zu berücksichtigen, die im Umfeld zu
dieser Personalentscheidung führen. Die GBK ist daher bei Würdigung der
Gesamtumstände zur Auffassung gelangt, dass die Antragstellerin bei der
Besetzung des ausgeschriebenen Organisationsreferent/inn/enpostens beim
beruflichen Aufstieg auf Grund des Geschlechts im Sinne des § 2 Abs 1 Z 5 GlBG
gegenüber dem Kollegen diskriminiert wurde.
Antrag 8/2003 (GBK
180/02):
Eingebracht
von der GAW am 12.2.2002
Arbeitgeber/in:
Einrichtung
im Sozialbereich
Wegen:
Diskriminierung
bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses
Verfahrensdauer:
14
Monate
Antragsinhalt:
Im
Verlangen der GAW wurde vorgebracht, dass sich die Antragstellerin aufgrund
einer Ausschreibung in der XY-Zeitung für eine Stelle als Institutsleiterin bei
der sozialen Einrichtung schriftlich beworben habe. Als Voraussetzungen für
eine erfolgreiche Bewerbung wären in der Ausschreibung pädagogische,
psychologische oder sozialarbeiterische Ausbildung und mehrjährige
Berufserfahrung in der „X-arbeit“ gefordert gewesen. Die Antragstellerin
verfüge über ein abgeschlossenes Studium der Politikwissenschaft mit Nebenfach
Pädagogik. Sie habe mehr als fünf Jahre unter anderem als Erzieherin für
psychotische und verhaltensauffällige Jugendliche gearbeitet und als
sozialpädagogische Einzelfallhelferin verhaltensauffällige und mehrfach
behinderte Kinder und Jugendliche betreut und außerdem die pädagogische
Akademie besucht. Zusätzlich habe sie auch Leitungserfahrung im
„Frauenbereich“. Nach der Mitteilung, dass sie als beste Bewerberin an erster
Stelle gereiht sei, wurde sie zu einem Gespräch eingeladen. In diesem Gespräch
hätten der damals zuständige Abteilungsleiter und die für das Personal
Verantwortliche noch einmal betont, dass die Antragstellerin die mit Abstand am
besten qualifizierte Bewerberin wäre.
In einem weiteren Treffen mit dem Abteilungsleiter habe dieser
gegenüber der Antragstellerin dann bemerkt, dass „die Gerüchteküche brodle“.
Diese Bemerkung habe offensichtlich Bezug auf das frauenpolitische Engagement
der Antragstellerin genommen, für das sie in der Region bekannt sei.
Nach der Absolvierung von
Schnuppertagen habe der Abteilungsleiter ihr eröffnet, dass der Druck von
außen, sie nicht anzustellen, zu groß geworden sei. Es hätte viele
Interventionen seitens „namhafter regionaler Persönlichkeiten“ gegeben. Diese
hätten unter anderem auch gemeint, die Einrichtung im Sozialbereich sei bis
jetzt immer konsensorientiert gewesen und die Besetzung einer Leitungsstelle
mit jemandem wie der Antragstellerin sei nicht nachvollziehbar. Daher könne man
ihr die Leitung nicht übertragen. Mit der Leitung der Stelle wäre der
zweitgereihte, schlechter qualifizierte Mann, der bisher als Betreuer
gearbeitet hatte, betraut worden.
Auszug
aus der Entscheidung der GBK:
Das
Diskriminierungsverbot begründet keinen Anspruch auf die Begründung eines
Arbeitsverhältnisses, sondern konkretisiert vorvertragliche Sorgfaltspflichten,
die ein anerkanntes Element des arbeitsrechtlichen Schutzprinzips darstellen
und bei deren Verletzung als Rechtsfolge Schadenersatzansprüche zugunsten der
diskriminierten Person vorgesehen sind.
In einem GBK-Verfahren
soll nicht das Auswahlverfahren wiederholt werden. Es soll überprüft werden, ob
die Entscheidung, die zur Ablehnung eines/einer Bewerber/in geführt hat,
transparent und sachlich nachvollziehbar war.
Die GBK war auf Grund ihrer
langjährigen Erfahrung wiederholt mit Situationen konfrontiert, in denen
Persönlichkeitsmerkmale in Bezug auf die Geschlechter unterschiedlich
interpretiert worden sind, was sich in den meisten Fällen zu Lasten der Frauen
auswirkt. Die Einrichtung im Sozialbereich vermochte der GBK gegenüber den
Widerspruch, warum zwar einerseits von den verantwortlichen Personen
ausdrücklich eine Führungspersönlichkeit, die auch tatsächlich leitet,
gewünscht gewesen war, andererseits der Antragstellerin aber gerade ihr
Auftreten als Führungspersönlichkeit zum ausschlaggebenden Vorwurf für die
Nichtbegründung des Arbeitsverhältnisses gemacht wurde, nicht aufzulösen. Die
GBK verkennt nicht, dass zur Beurteilung der Besteignung von Bewerber/innen für
eine bestimmte Funktion in der Praxis vielfältige Kriterien herangezogen und
abgewogen werden müssen, wobei die mangelnde „Teamfähigkeit“ eines/er
Bewerbers/in trotz formal hervorragender Qualifikationsmerkmale theoretisch
durchaus als sachliche Rechtfertigung für die Nichteignung einer Person für
eine bestimmte Funktion angesehen werden kann.
Daher dürfte nach dem Eindruck der
GBK dieses Motiv entscheidend für die Ablehnung der Bewerbung gewesen sein und
nicht deren behauptete mangelnde Teamfähigkeit. Auch wenn der GBK die „Sorge“
wegen allfällig mit der Gemeinde künftig entstehender Probleme nicht gänzlich
lebensfremd erscheint, darf dieses Motiv jedoch nicht zur Verletzung des
Gleichbehandlungsgesetzes durch Diskriminierung einer bestqualifizierten Frau
bei Begründung des Arbeitsverhältnisses führen. Die GBK kam zum Ergebnis, dass
die Antragstellerin bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 2 Abs.
1 Z. 1 GlBG auf Grund des Geschlechts diskriminiert worden ist.
Antrag 9/2003 (GBK
191/02):
Eingebracht von der Beschwerdeführerin am 20.6.2002
Arbeitgeber/in:
Großhandel
Wegen:
Sexueller Belästigung
Verfahrensdauer:
11 Monate
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin brachte vor, dass sie beim
Arbeitgeber für Tätigkeiten in Büro und Lager beschäftigt gewesen und das
Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung beendet worden wäre. Der
Arbeitgeber wäre auf eine Geschäftsreise nach Italien aufgebrochen, die
Antragstellerin hätte ihn auf ihre Anregung hin begleitet, da sie während
seiner Abwesenheit auf Grund der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht
gewusst hätte, was sie in der Firma tun solle. Er wäre mit ihrem Vorschlag
einverstanden gewesen. Vor der Abreise wäre ihr zugesagt worden, dass sie im
Hotel in Italien in einem eigenen Zimmer nächtigen würde. Während der Fahrt nach
Italien wäre ihr jedoch vom Arbeitgeber mitgeteilt worden, dass es Probleme mit
der Zimmerreservierung gäbe, weil das Hotel ausgebucht und daher nur mehr ein
Doppelzimmer frei wäre. Nachdem er ihr zu verstehen gegeben hätte, dass es ihm
„zu umständlich“ wäre, sie in einem anderen Hotel unterzubringen und hin- und
herzufahren, hätte sie sich schließlich einverstanden erklärt, mit ihm im
Doppelzimmer zu nächtigen.
In der dritten Nacht im Hotel hätte sich ihr der
Arbeitgeber mitten in der Nacht im Halbschlaf genähert und wäre ihr mit seiner
Hand zwischen die Beine gefahren. Dabei wäre sie vollends erwacht, aus dem Bett
gestiegen, auf der Toilette verschwunden und erst nach circa einer halben
Stunde zurückgekehrt. Sie hätte sich dann wieder ins Bett „ganz an den Rand“
gelegt, ihn aber nicht - auch nicht am nächsten Morgen - auf diesen Vorfall
angesprochen. Am nächsten Tag hätte er zu ihr eine Bemerkung in der Art
gemacht, dass sie das „nicht so ernst nehmen solle“ und „niemandem von dem
Vorfall erzählen“ solle. Im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses hätte er
sie jedoch schlecht behandelt, sie unter anderem vor Kunden „niedergemacht“,
beschimpft und ihr nichts mehr erklärt. Einige Wochen nach der Rückkehr aus
Italien hätte sie sich einer Blinddarmoperation unterziehen müssen, wäre
deshalb längere Zeit im Krankenstand gewesen und schließlich vom Arbeitgeber
gekündigt worden.
Auszug aus der Entscheidung der
GBK:
Bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes
sah sich die GBK mit einander sehr widersprechenden Darstellungen der
beteiligten Personen konfrontiert, weshalb es im Nachhinein nicht möglich war,
den von der Antragstellerin behaupteten Vorfall in der dritten Hotelnacht zu
verifizieren.
Allerdings hat der Arbeitgeber bei
seiner Befragung der GBK gegenüber zugegeben, dass er sich überhaupt nicht
bewusst gewesen wäre, dass es – auch im Hinblick auf den Schutz der
Sittlichkeit nach § 3 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - zu Problemen
führen kann, wenn sich ein Arbeitgeber mit einer Mitarbeiterin ein Hotelzimmer
teilt. Die gemeinsame Nächtigung mit der Mitarbeiterin im Doppelbett ist
überdies auch als geschlechtsspezifische Diskriminierung nach dem
Gleichbehandlungsgesetz zu werten ist, da die gemeinsame Nächtigung im
Doppelbett für die Antragstellerin unerwünscht gewesen war. Die GBK ist daher
zur Auffassung gelangt, dass die Antragstellerin auf Grund der Tatsache, dass
der Arbeitgeber ihr, ohne das diese dies von sich aus wollte, zugemutet hatte,
mit ihm in einem Doppelzimmer nächtigen zu müssen, sexuell belästigt wurde.
Antrag 10/2003 (GBK 211/03):
Eingebracht von der AK Wien am 5.3.2003
Arbeitgeber/in:
Fleischhauerei
Wegen:
Sexueller Belästigung
Verfahrensdauer:
3 Monate
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin brachte vor, dass sie beim
Arbeitgeber als Ladnerin beschäftigt gewesen und das Arbeitsverhältnis – da
nach Aussage der Chefin eine Versetzung in eine andere Filiale nicht möglich
gewesen wäre – schließlich einvernehmlich gelöst worden sei. Seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses habe ein Kollege sie wiederholt zunächst verbal und später
massiv physisch sexuell belästigt. So habe er sie an Busen und Po „begrapscht“,
sie geküsst und ihr zum Valentinstag eine Rose geschenkt. Er hätte ihr gegenüber
auch gemeint, dass „jede Beziehung einen Reiz bräuchte, der Partner es aber
nicht zu wissen bräuchte“. Obwohl sie ihm mitgeteilt habe, dass er sein
Verhalten und seine Äußerungen unterlassen solle, wäre er mit den Belästigungen
fortgefahren und habe auch einmal versucht, sie zu einem Zungenkuss zu zwingen.
Von der Arbeitgeberin, die sie von den Vorfällen verständigt habe, habe sie
erfahren, dass sie nicht die erste Arbeitnehmerin wäre, die solche Vorwürfe
gegen den Kollegen erhebe. Die Arbeitgeberin hätte ihr bei diesem Telefonat
jedoch auch mitgeteilt, dass sie ihrer Darstellung ebenso wenig Glauben schenke
wie der Darstellung der von einem früheren Vorfall betroffenen Frau.
Auszug aus der Entscheidung der
GBK:
Bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes
sah sich die GBK zunächst mit einander widersprechenden Darstellungen der
beiden hauptbeteiligten Personen konfrontiert. Allerdings war die Darstellung
der Antragstellerin nach Meinung der GBK glaubwürdig, nachvollziehbar und
lebensnah, während das Bestreiten der gegen ihn erhobenen Vorwürfe durch den
Kollegen von der GBK als Schutzbehauptung angesehen wurde. Auch die
Schilderungen einer weiteren Auskunftsperson untermauerten die Glaubwürdigkeit
der von Antragstellerin dem Kollegen zugeschriebenen Verhaltensweisen. Die GBK
ist daher zur Auffassung gelangt, dass die Antragstellerin durch die für sie
unerwünschten Berührungen und verbalen Annäherungen sexuell belästigt wurde.
Hinsichtlich
des der Arbeitgeberin zur Kenntnis gelangten Vorfalles mit der Antragstellerin
ist darauf hinzuweisen, dass die zum Erreichen einer räumlichen Trennung der
beiden Beteiligten gesetzte Maßnahme - nämlich der Antragstellerin die
einvernehmliche Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses nahe zu legen – nach
Meinung der GBK zwar einen Abhilfeversuch, aber keine adäquate Abhilfe im Sinne
des Gleichbehandlungsgesetzes darstellt.
Antrag 11/2003 (GBK 192/02):
Eingebracht von der GAW am 15.7.2002
Arbeitgeber/in:
Elektrofachgeschäft
Wegen:
Sexueller Belästigung
Verfahrensdauer:
12 Monate
Antragsinhalt:
Im Verlangen der GAW wurde vorgebracht, dass die
Antragstellerin eine Lehre als Einzelhandelskauffrau bei der Firma begonnen
habe. Diese Filiale wäre von einem Filialleiter geleitet worden und er wäre
auch für die Ausbildung der Antragstellerin zuständig gewesen. Das anfänglich
gute Einvernehmen zwischen den beiden habe sich mit der Zeit jedoch zu
verändern begonnen. Der Filialleiter habe in der Filiale immer wieder
Pornoseiten im Internet angesehen und zu solchen Gelegenheiten die
Antragstellerin zu sich ins Büro geholt und gefragt, wie ihr dies gefalle.
Einmal hätten sie gemeinsam im Keller der Firma etwas suchenhätten müssen,
dabei habe er ihre Brust gestreift und wäre ihr daraufhin auch körperlich näher
gekommen. Ein anderes Mal habe er versucht, ihr an die Brust zu greifen. Sie
habe dies aber abgewehrt. Er habe mit den Worten reagiert, dass er ihr schon so
viel Gutes getan hätte. Die Geschäftsführerin der Firma habe der
Antragstellerin eine Versetzung in eine andere Filiale angeboten, um durch eine
räumliche Trennung erste Abhilfe zu schaffen. In weiterer Folge wäre es auf
Grund von Beschimpfungen durch einen Kollegen zu einer Aussprache gekommen.
Während dieser Aussprache habe der Filialleiter auch zugegeben, „dass er nicht
immer hingeschaut habe, wo er hingreife“. Nach einer Intervention der
Regionalanwältin für Gleichbehandlungsfragen wäre das Lehrverhältnis
schließlich einvernehmlich gelöst worden, weil es für die Antragstellerin nicht
mehr tragbar gewesen wäre, in der Firma zu arbeiten. Die ganze Angelegenheit
hätte sich wie ein Lauffeuer herumgesprochen. Die Antragstellerin wäre von
vielen Seiten als „Lügnerin“ bezeichnet und in der Firma von einigen
Mitarbeitern angefeindet worden. Die von der Arbeitgeberin veranlasste Prüfung
der aufgerufenen Internetseiten hätte ergeben, dass in dieser Filiale
tatsächlich derart einschlägige Seiten aufgerufen worden wären.
Auszug aus der Entscheidung der
GBK:
Bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes
sah sich die GBK zunächst mit einander widersprechenden Darstellungen der
beiden hauptbeteiligten Personen konfrontiert. Allerdings ist zu bemerken, dass
die Darstellung der Antragstellerin für die GBK glaubwürdig und nachvollziehbar
war. Der Filialleiter hat im Hinblick auf den Vorwurf des Aufrufens von
Pornoseiten im Internet diese Handlung seiner Arbeitgeberin gegenüber
eingestanden. Dies wurde auch durch die Anwesenheitslisten und die Protokolle
der Zugriffe auf die Internetseiten belegt. Die schriftliche Darlegung, dass er
die Antragstellerin „nie sexuell belästigt hätte und von ihr auch nie ein
sexuelles Entgegenkommen verlangt hätte“, hat die GBK allerdings als nicht
glaubwürdig gewertet. Dass der der Arbeitgeberin gegenüber eingestandene Aufruf
von Pornoseiten im Internet und die Aufforderung gegenüber einem Lehrling, sich
solche Seiten anzusehen, von ihm als „Spaß“ qualifiziert worden sind,
verdeutlicht nach Meinung der GBK einerseits dessen mangelnde Kenntnis der
Rechtslage zum Thema „sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“, andererseits zeigt
es auch seine mangelnde Sensibilität im Hinblick auf seine Fürsorgepflicht als
Lehrlingsausbildner und seine Funktion als Betriebsrat. Die GBK ist daher zur
Auffassung gelangt, dass die Antragstellerin vom Filialleiter sexuell belästigt
wurde.
Antrag 12/2003 (GBK
198/02):
Eingebracht von der AK Steiermark
am 30.9.2002
Arbeitgeber/in:
Industriebetrieb
Wegen:
Sexueller Belästigung
Verfahrensdauer:
9,5 Monate
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin war als
Bürokauffrau-Lehrling beschäftigt gewesen. In der Druckerei hätten die
Übergriffe durch den in der Druckerei beschäftigten Mitarbeiter begonnen,
welche sich über einen Zeitraum von insgesamt ca. 2 – 3 Wochen erstreckt
hätten. So hätte er ihr unter anderem auf Oberschenkel und Po gegriffen und sie
aufgefordert, mit ihm nach Hause zu fahren. Weiters hätte er versucht, ihr ein
„Busserl“ zu geben, wobei sie ihn weggedrückt und sich dagegen gewehrt hätte.
Als er ihr dann noch einen „Liebesbrief“ verbunden mit der Aufforderung, ihn
anzurufen, zukommen habe lassen, hätte sie sich entschlossen, die
Arbeiterkammer zu kontaktieren, welche ihr in der Folge zum vorzeitigen
Austritt aus dem Lehrverhältnis geraten hätte. Einen unzuständigen
Abteilungsleiter hätte sie ebenfalls von den Vorfällen in Kenntnis gesetzt, da
ihr Abteilungsleiter zu dieser Zeit im Urlaub gewesen wäre und sich dessen
Stellvertreterin sehr gut mit dem Mitarbeiter verstanden hätte.
Auszug aus der
Entscheidung der GBK:
Grundsätzlich ist zu der
im GBK-Verfahren vorgebrachten Darstellung, dass durch die äußere Aufmachung
der Antragstellerin „eine sexuelle Belästigung der übrigen Mitarbeiter erfolgt
wäre“, zu bemerken, dass nach langjährigen Erfahrungswerten der GBK der Vorwurf
sexueller Belästigung vom mutmaßlichen Belästiger oft mit dem Hinweis auf
„provozierendes Verhalten oder provozierende äußere Aufmachung“ der davon
betroffenen Frau zu „rechtfertigen“ versucht wird. In diesem Zusammenhang ist
daher klar auf das Gleichbehandlungsgesetz hinzuweisen, wonach eben gerade das
subjektive Empfinden, ab wann sich eine Person durch Aussagen oder durch
Verhaltensweisen sexuell belästigt fühlt, unterschiedlich ausgeprägt sein kann.
Bei der Beurteilung des
vorliegenden Sachverhaltes sah sich die GBK zunächst mit einander
widersprechenden Darstellungen konfrontiert. Zu den Ausführungen der
Antragstellerin ist festzuhalten, dass diese glaubwürdig und lebensnah
dargebracht waren. Der Mitarbeiter hingegen hat sich trotz mehrmaliger Aufforderung
in keiner Weise zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vor der GBK geäußert,
weshalb die GBK daher die Ausführungen der Antragstellerin ihren Erwägungen zu
Grunde gelegt hat. Die von ihr geschilderten, für sie unerwünschten Berührungen
und Aufforderungen erfüllen den Tatbestand der sexuellen Belästigung. Die GBK
ist daher zur Auffassung gelangt, dass die Antragstellerin durch den
Mitarbeiter sexuell belästigt wurde.
Hinsichtlich der ebenfalls zu prüfenden
Arbeitgeber/innenverantwortung ist die GBK zur Auffassung gelangt, dass keine
mangelnde Abhilfe vorliegt.
Antrag 13/2003 (GBK 200/02):
Eingebracht von der AK Wien am 29.10.2002
Arbeitgeber/in:
EDV-Dienstleister
Wegen:
Sexueller Belästigung
Verfahrensdauer:
8,5 Monate
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin war als kaufmännische
Angestellte in die Firma eingetreten und das Dienstverhältnis wurde durch
Arbeitgeberkündigung beendet. Das anfangs sachliche Betriebsklima hätte sich
nach Ablauf des Probemonats zu verändern begonnen. Bemerkungen des Arbeitgebers
über Figur, Kleidung und Aussehen der Antragstellerin hätte diese damals noch
nicht als sexuelle Belästigung erkannt, sondern für „Komplimente“ gehalten.
Beispielsweise hätte er sich nach der Farbe ihrer Unterwäsche erkundigt,
gefragt, ob es sich um einen Stringtanga handle und ob er diese Unterhose sehen
dürfe. Auch nach der Größe ihres BHs bzw. ob sie überhaupt einen trage, hätte
er sich erkundigt. Kurz danach hätte er behauptet, in sie verliebt zu sein,
weil sie so süß und nett wäre. Die Antragstellerin habe daraufhin ablehnend
reagiert und ihm unmissverständlich gesagt, dass sie keinen Vaterkomplex habe
und ein normales dienstliches Verhältnis mit ihm wolle. Er habe jedoch nicht
aufgehört und immer wieder derlei Fragen vor der Belegschaft gestellt. Auch
hätte er ihr ein SMS geschickt mit der Bitte, ihn anzurufen. In der Annahme,
dass es sich dabei um eine dienstliche Angelegenheit handle, wäre sie diesem
Auftrag gefolgt. Im nachfolgenden Telefonat hätte er ihr erklärt, in sie
verliebt zu sein. Arbeitskollegen hätten ihr überdies erzählt, dass er
behaupte, mit ihr ein Verhältnis zu haben und sich über ihre sexuellen
Vorlieben geäußert hätte. Wiederholt habe er ihr – als sie am PC gesessen wäre
– die Hand auf den Oberschenkel gelegt und hätte diese auch ihren Oberschenkel
entlang „höherwandern“ lassen. Die Antragstellerin hätte sich gegen diese
Übergriffe sowohl verbal als auch durch das Wegschieben seiner Hand gewehrt und
ihm zu verstehen gegeben, dass er sie in Ruhe lassen solle und sie das nicht
wolle. Während einer dienstlichen Autofahrt hätte er ihr einmal auf die
Schenkel gegriffen, dann bei Tempo 140 km/h das Lenkrad losgelassen und ihr
anschließend in die Bluse gegriffen. Darauf hin hätte sie geschrieen, dass er
das unterlassen solle, da sie sonst aus dem Auto springe. Nach diesem Vorfall
hätte sich das Arbeitsklima merklich verschlechtert.
Auszug aus der Entscheidung der
GBK:
Bei der
Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes sah sich die GBK mit einander
widersprechenden Darstellungen der beiden hauptbeteiligten Personen
konfrontiert. Allerdings war die Darstellung der Antragstellerin nach Meinung
der GBK glaubwürdig, nachvollziehbar und lebensnah, während das Bestreiten der
gegen ihn erhobenen Vorwürfe durch den Arbeitgeber von der GBK als
Schutzbehauptung angesehen wurde. Die GBK hat den Eindruck gewonnen, dass sich
der Arbeitgeber der im Arbeitsleben relevanten persönlichen Grenzen nicht in
ausreichendem Ausmaß bewusst ist und sich bis zu den antragsgegenständlichen
Vorfällen auch nicht mit dem Thema „Sexuelle Belästigung“ auseinander gesetzt
haben dürfte. Zwar war für die GBK nachvollziehbar, dass der Arbeitgeber
gefordert war, die Einhaltung der auf Grund verschiedener Rechtsvorschriften
relevanten Bekleidungsvorschriften sicherzustellen, jedoch tat er dies auf eine
unkonventionelle und inakzeptable Weise. Auf Grund des dabei gewonnenen
Gesamteindruckes hat er dabei jedoch – möglicherweise auch aus seinem falsch
verstandenen Bemühen heraus, das Thema der arbeitsplatzgerechten Bekleidung
„humorvoll“ zu behandeln – die im Arbeitgeber-Arbeitnehmerinnen-Verhältnis
erforderliche Sachlichkeit und Distanz vermissen lassen. Die GBK ist daher zur
Auffassung gelangt, dass die Antragstellerin durch die für sie unerwünschten
Berührungen und Äußerungen vom Arbeitgeber sexuell belästigt wurde.
Antrag 14/2003 (GBK 199/02):
Eingebracht von der AK Wien am 18.10.2002
Arbeitgeber/in:
Friseur
Wegen:
Sexueller Belästigung, Diskriminierung bei den
sonstigen Arbeitsbedingungen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Verfahrensdauer:
10 Monate
Antragsinhalt:
Im Antrag wurde vorgebracht, dass die
Antragstellerin bis zu ihrem berechtigten vorzeitigen Austritt aus dem
Lehrverhältnis im Friseurgeschäft als Friseur- und Perückenmacherlehrling
beschäftigt gewesen sei. Der Arbeitgeber habe begonnen, sein Verhalten
gegenüber der Antragstellerin zu verändern und damit eine für diese
unerträgliche Situation geschaffen. Er habe ihr wiederholt aufgetragen, die
Wäsche in einem im Keller des Geschäftslokales befindlichen Raum aufzuhängen
und wäre ihr bei solchen Gelegenheiten mehrfach in den Keller nachgegangen –
immer zu Zeiten, als die Aufmerksamkeit der beiden im Geschäft tätigen
Friseurinnen auf Kunden gerichtet gewesen wäre. Bei diesen Gelegenheiten habe
er sich dann ihr mehrfach von hinten genähert und sie wiederholt an Bauch, Po
und Brüsten berührt. Sie wäre „starr vor Schreck“ gewesen und hätte ihn
ersucht, diese Übergriffe einzustellen. Dieser hätte ihr zwar gesagt, dass er
damit aufhören würde, jedoch immer wieder damit angefangen. In der Folge hätte
sie Angstzustände bekommen, wenn sie in den Keller geschickt worden war.
Schließlich wäre die Situation eskaliert, nachdem der Arbeitgeber ihr wieder in
den Keller nachgegangen wäre, sie festgehalten, ihr dort auf das Gesäß
gegriffen, ihre Hose geöffnet und seine Hand hineingesteckt hätte. Gleichzeitig
hätte er ihr mit der anderen Hand an die Brust gefasst und ihr seine Zunge in
den Mund gesteckt. Die Antragstellerin habe sich in dieser Situation
verzweifelt gewehrt und gebettelt, er möge sie loslassen. Dieser habe ihr
wiederum versichert, „es nie wieder zu tun“.
Auszug aus der Entscheidung der
GBK:
Bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes
sah sich die GBK mit einander widersprechenden Darstellungen der beiden
befragten Personen zu den antragsgegenständlichen Vorfällen konfrontiert. Daher
war es für die GBK im Nachhinein nicht mehr möglich, den tatsächlichen
Sachverhalt im Hinblick auf die von der Antragstellerin behaupteten Übergriffe
zu ermitteln.
Grundsätzlich
ist zum durchgeführten Verfahren allerdings zu bemerken, dass der Arbeitgeber
nach Meinung der GBK einerseits sowohl eine ausreichende Information zum Thema
„sexuelle Belästigung“ und seine diesbezüglichen Pflichten als Arbeitgeber
sowie andererseits ausreichendes Bewusstsein der Sensibilität dieses Themas –
auch und speziell im Hinblick auf jugendliche Auszubildende – vermissen ließ.
Die GBK verkennt nun nicht, dass – wie von ihm angesprochen – unabsichtliche
Berührungen von Mitarbeiter/innen in engen Geschäftslokalen in der Hektik
gelegentlich vorkommen können. Es ist auf Grund dieser individuellen
Unterschiede im Arbeitsleben – um die Maßstäbe des Gleichbehandlungsgesetzes
nicht zu verletzen – ein äußerst sensitiver Umgang unter Kolleg/innen und zwischen
Mitarbeiter/innen und Vorgesetzen anzulegen, um nicht unbeabsichtigterweise den
Rahmen des für eine andere Person akzeptablen Verhaltens zu überschreiten.
Gerade auch im Hinblick auf das jugendliche Alter, damit verbundenen
Unsicherheiten und der - wie im gegenständlichen Fall - damit bei Lehrlingen
auch häufig verbundenen Angst vor dem Verlust des Lehrplatzes bzw. vor
diesbezüglichen Problemen mit den Erziehungsberechtigten. Hier ist ein/e
Arbeitgeber/in besonders gefordert, sich in Situationen die Fragen der
persönlichen Grenzen im Arbeitsumfeld betreffen, im Sinne des
Gleichbehandlungsgesetzes problemlösungsorientiert zu verhalten.
Die GBK ist zur Auffassung
gelangt, dass die sexuelle Belästigung von der Antragstellerin durch den
Arbeitgeber nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Diskriminierung bei den
sonstigen Arbeitsbedingungen war für die GBK nicht erkennbar.
Antrag 15/2003 (GBK 203/02):
Eingebracht von der GAW am
13.11.2002
Arbeitgeber/in:
Sozialversicherungsträger
wegen:
Diskriminierung bei der Begründung
des Arbeitsverhältnisses
Verfahrensdauer:
10 Monate
Antragsinhalt:
Eine Akademikerin mit einem absolvierten
Doktoratsstudium in Technischer Mathematik und praktischer Erfahrung in der
Betreuung eines EDV-Systems hatte sich für den vakanten Posten der
Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters der EDV-Abteilung beworben. Laut
Anforderungsprofil waren folgende fachliche Voraussetzungen genannt worden:
Abschluss einer allgemeinbildenden- oder berufsbildenden höheren Schule; Erfahrungen
und sehr gute Kenntnisse in der automatischen Datenverarbeitung und
Informationstechnik; mehrjährige einschlägige Berufspraxis. Als persönliche Anforderungen wären die Eignung
zur Menschenführung, Teamwork sowie die Bereitschaft zu überdurchschnittlichem
Arbeitseinsatz erwartet worden. Ausdrücklich sei in dieser Stellenausschreibung
darauf hingewiesen gewesen, dass der Sozialversicherungsträger bemüht sei, den
Frauenanteil in leitenden Positionen zu erhöhen und daher Frauen nachdrücklich
zur Bewerbung einlade. Nach dem Bewerbungsgespräch habe die Antragstellerin erfahren, dass der
bisherige männliche Stellvertreter des bisherigen Abteilungsleiters zum Leiter
bestellt worden sei. Von seiner Qualifikation her hätte er als Elektriker
gearbeitet, dann die HTL-Matura gemacht und er sei seit ca. einem Jahr
stellvertretender Leiter der EDV-Abteilung gewesen.
Auszug aus der
Entscheidung der GBK:
§
2 Abs. 1 des Gleichbehandlungsgesetzes definiert als maßgebliches Kriterium im
Zusammenhang mit der Prüfung einer behaupteten Diskriminierung auf Grund des
Geschlechts die „sachliche Rechtfertigung“ einer bestimmten Maßnahme. Auf Grund
der schriftlichen Unterlagen und der durchgeführten Befragungen konnte jedoch
nicht schlüssig ermittelt werden, worin die tatsächliche Ursache für die
bessere Qualifikation und damit die Bestellung des Stellvertreters zu sehen
gewesen wäre. Die GBK sah sich mit der Tatsache konfrontiert, dass eine – im
Hinblick auf ihre technische Ausbildung - offenkundig fachlich
höchstqualifizierte und auch von den persönlichen Führungs- und Teamerfahrungen
mit dem Stellvertreter zweifelsohne vergleichbare Frau sich um die
ausgeschriebenen Funktion beworben hatte. Der Sozialversicherungsträger konnte
nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb die genannten persönlichen
Eigenschaften des Stellvertreters für die Personalentscheidung zugunsten des
Stellvertreters ausschlaggebend gewesen waren. Im Hinblick auf diese fehlende
Nachvollziehbarkeit dieser Personalentscheidung – die noch durch die gesamten
Umstände des Auswahlverfahrens untermauert wurden – hat die GBK jedenfalls den
Eindruck gewonnen, dass das „Auswahlverfahren“ hochgradig mangelhaft
durchgeführt worden ist und hat somit zu keiner transparenten und
nachvollziehbaren Entscheidung geführt. Im Hinblick auf das im Verfahren
relevierte Kriterium der Betriebszugehörigkeit ist generell festzuhalten, dass
dieses Kriterium in Personalauswahlentscheidungen einfließen kann, jedoch nicht
dazu führen darf, dass durch die unsachliche Überbewertung dieses Punktes eine
bei einer Gesamtbetrachtung dem Anschein nach deutlich besser als der letztlich
ausgewählte Bewerber qualifizierte Frau auf Grund des Geschlechts diskriminiert
wird. Die GBK ist daher bei Würdigung der Gesamtumstände zur Auffassung
gelangt, dass die Antragstellerin auf Grund des gänzlich intransparenten
Auswahlverfahrens bei der Besetzung des Postens des Leiters/der Leiterin der
EDV-Abteilung auf Grund des Geschlechts gemäß § 2 Abs. 1 GlBG diskriminiert
worden ist.
Antrag 16/2003 (GBK
213/03):
Eingebracht von der Antragstellerin am 2.5.2003
Arbeitgeber/in:
Personalvermittler
Wegen:
Diskriminierung bei der Begründung des
Arbeitsverhältnisses
Verfahrensdauer:
4,5 Monate
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin brachte vor, dass sie sich per
Email auf eine Anzeige in einer Zeitung bei der Firma beworben habe. In der
genannten Stellenanzeige wäre ein „Sachbearbeiter, (WU/Jus-Studium, bis 30
Jahre) mit guten Umgangsformen sowie Reisebereitschaft für ein namhaftes
Unternehmen per sofort“ gesucht gewesen. Obwohl sie der Meinung gewesen sei,
alle in der Ausschreibung genannten Erfordernisse zu erfüllen, habe sie bereits
am nächsten Tag ein Standardantwortschreiben erhalten, aus dem sich ergeben
habe, dass man ihr „derzeit keine passende Stelle zu ihrer Qualifikation
anbieten könne“, aber ihre Bewerbung in Evidenz halten werde. Auf Nachfrage
habe sie schließlich erfahren, „dass für die Stelle eigentlich ein Mann gesucht
werde“. Die Mitarbeiterin hätte in diesem Gespräch ihr unter dem Hinweis auf
ihre Verschwiegenheitspflicht ihrem Auftraggeber gegenüber jedoch weder den
Namen des Arbeitgebers noch dessen genauen Aufgabenbereich nennen können.
Auszug aus der Entscheidung der
GBK:
Das Diskriminierungsverbot bei der Begründung des
Arbeitsverhältnisses ist nach ständiger Judikatur extensiv zu interpretieren.
Alle mit dem Zustandekommen eines Arbeitsvertrages in Zusammenhang stehenden
Vorgänge sind hiervon umfasst. Die vorvertraglichen Sorgfaltspflichten sind
auch in Fällen relevant, in denen ein/e Personalberater/in für den/die
künftige/n Arbeitgeber/in eine (Vor)Auswahl trifft, da bereits hier das Gebot,
geschlechtsspezifische Diskriminierungen zu unterlassen, auch für denjenigen,
der im Kund/inn/enauftrag eine (Vor)Auswahl trifft, wirksam wird. Es ist in
diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass für den diesen Erwägungen
zugrundegelegten, extensiv interpretierten Arbeitgeber/innenbegriff auch der
Umstand spricht, dass andernfalls die Umgehung des Gleichbehandlungsgebotes
durch Einschaltung von Personalvermittler/innen, die aufgrund eines
entsprechenden „Auftrages“ Bewerber/innen bei der Begründung eines
Arbeitsverhältnisses diskriminieren, leicht möglich wäre. Auf Grund des
Schutzzweckes des GlBG besteht daher für die Firma jedenfalls die Verpflichtung
zu einer diskriminierungsfreien Handlungsweise im gesamten Umfeld von
Bewerbungen.
Der Kreis der sachlichen Rechtfertigungsgründe ist
im Hinblick auf den Schutzzweck des Gleichbehandlungsgesetzes eng auszulegen,
insbesondere im Hinblick auf die „Unverzichtbarkeit“ eines bestimmten
Geschlechts für eine spezifische Tätigkeit. „Kundenwünsche“, auf Grund welcher
„kleine zierliche Frauen“ von Tätigkeiten in dem im GBK-Verfahren
thematisierten Umfeld von vornherein und ohne Prüfung der Qualifikationen der
Bewerberin im Einzelfall generell abgelehnt werden, sind daher keinesfalls als
sachliche Rechtfertigung im Sinne des GlBG anzusehen, ebenso wenig der Hinweis
auf eine eventuell gefährdete Kund/innenbeziehung bei Nichtbefolgung dieser
Wünsche. Im Zuge des Verfahrens ist für die GBK unzweifelhaft zum Ausdruck
gekommen, dass die konkrete Eignung von der Antragstellerin für den
ausgeschriebenen Posten auf Grund des Kundenwunsches nach einem Mann offenbar
nicht einmal geprüft worden ist, sondern sie auf Grund des Geschlechts bereits
bei der von der Firma zu treffenden Vorauswahl „ausgesondert“ wurde. Das
tatsächlich ausschlaggebende Motiv für die Nichteinbeziehung der
Antragstellerin in die engere Auswahl der dem Kunden präsentierten Bewerbern
trotz der formalen Erfüllung der Ausschreibungsvoraussetzungen war in dem
Umstand gelegen, dass sie eine Frau ist. Die GBK kam daher zum Ergebnis, dass
die Antragstellerin von der Firma durch die Verletzung der im Vorfeld der
Begründung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Sorgfaltspflichten gemäß § 2
Abs. 1 Z. 1 GlBG auf Grund des Geschlechts diskriminiert worden ist.
Antrag 17/2003 (GBK 211/03):
Eingebracht von der AK Wien am 5.3.2003
Arbeitgeber/in:
Sonnenstudio
Wegen:
Sexueller Belästigung, Diskriminierung bei den
sonstigen Arbeitsbedingungen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Verfahrensdauer:
7 Monate
Antragsinhalt:
Im Antrag wurde vorgebracht, dass die
Antragstellerin mit dem Inhaber des Sonnenstudios ein Arbeitsverhältnis
begründet habe. Anfang September wäre vor dem Geschäftslokal eine Baustelle
errichtet worden. Im Zuge dieser Bauarbeiten habe sich an dieser Baustelle ein
Mann aufgehalten. Dieser Mann sei ins Geschäft gekommen und habe vorgegeben,
dass er Kunde wäre. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass er das Sonnenstudio
nur wegen der Antragstellerin betreten habe. Laut mündlicher Darstellung der
Antragstellerin wäre dieser Mann öfters ins Sonnenstudio Kaffee trinken
gekommen, wobei sie sich mit ihm dabei „normal“ unterhalten und dabei auch
Dinge aus ihrem Privatleben mit ihm besprochen hätte. Sie erläuterte, dass sie
die ursprünglich von ihrer Kollegin eingeführte „Übung“, diesem Mann nicht nur
Kaffee anzubieten, sondern ihn auch die Dusche des Sonnenstudios benutzen zu
lassen, fortgeführt hätte. Einmal habe dieser Mann das Sonnenstudio betreten
und der Antragstellerin Reizwäsche schenken wollen. Sie habe den Mann
aufgefordert, sein Paket zu nehmen, das Geschäft zu verlassen und sinngemäß,
dass er diese Redensarten lassen solle. In der Folge habe laut Antrag der
Arbeitgeber dies als Annahme dieses zweifelhaften „Geschenkes" gewertet.
Die Antragstellerin habe ihren Arbeitgeber von diesem Vorfall telefonisch in
Kenntnis gesetzt und ihn gebeten, geeignete Abhilfe gegen die Belästigungen
dieses Mannes zu schaffen, weil sie vor einer weiteren Begegnung mit dieser
Person große Angst gehabt hätte. Schon am nächsten Tag habe dieser Mann in der
Mittagszeit das Sonnenstudio betreten und begonnen, vor der Antragstellerin zu
onanieren. Beim Verlassen des Sonnenstudios habe er die Antragstellerin
beschimpft. Sie wäre zu diesem Zeitpunkt allein im Geschäftslokal gewesen. Am
Abend habe die Antragstellerin das Bezirkskommissariat aufgesucht, um Anzeige
zu erstatten. Der Belästiger habe die Antragstellerin weiterhin in Angst
versetzt, da er zwar das Geschäft nicht mehr betreten, aber durch Telefonanrufe
im Sonnenstudio sich nach ihren Dienstzeiten erkundigt hätte. In weiterer Folge
wäre ein Bekannter auf ihr Ersuchen öfters im Sonnenstudio anwesend gewesen.
Zehn Minuten nach dem Eintreffen des Bekannten im Geschäft habe der Belästiger
durch das Auslagenfenster des Sonnenstudios hereingeblickt. Als der Belästiger
gesehen hätte, dass noch jemand außer der Antragstellerin im Studio anwesend
sei, wäre er weitergegangen.
Auszug aus der Entscheidung der
GBK:
Der im Antrag der Arbeiterkammer Wien als
„Belästiger“ Benannte brachte in seiner schriftlichen Stellungnahme und bei
seiner mündlichen Befragung durch die GBK vor, dass er zwar nicht Kunde des
Sonnenstudios gewesen, jedoch gegenüber auf einer Baustelle beschäftigt gewesen
wäre. Da er fast täglich das Sonnenstudio aufgesucht hätte, hätte er sich
seiner Einschätzung nach dabei mit der Antragstellerin „angefreundet“. Sie
hätten dabei verschiedenste, mit unter auch intime Dinge miteinander besprochen.
Von der GBK zu dem behaupteten Vorfall, dass er vor ihr onaniert habe, befragt,
gab er an, dass dieser Vorfall nicht stattgefunden hätte. Er schilderte der
GBK, dass die Antragstellerin ihm wiederholt in die Dusche nachgegangen wäre,
um ihm Handtuch und Körpercreme zu bringen. Dabei hätte sie ihn auch nackt
gesehen.
Bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes
sah sich die GBK mit einander eklatant widersprechenden Darstellungen der
befragten Personen zu den behaupteten Vorfällen mit dem Mann konfrontiert. Auch
im Hinblick auf eine Abwägung der Glaubwürdigkeit der beiden Hauptbeteiligten
war nach Einschätzung der GBK keine so deutliche Differenz festzustellen, dass
eine der beiden Aussagen deutlich glaubwürdiger als die andere erschienen wäre.
Daher war es für die GBK im Nachhinein nicht möglich, den tatsächlichen
Sachverhalt im Hinblick auf die behaupteten Vorfälle zu ermitteln. Es ist für
die GBK allerdings im Zuge der Befragungen aller zum Antrag gehörten
Auskunftspersonen deutlich geworden, dass es offenkundig zwischen den beiden
eine Bekanntschaft gegeben hatte, die sich sukzessive gesteigert hatte, wobei
dann eine Seite nicht erkannt hatte, wo die Grenzen zu ziehen seien. Die GBK
ist bei Abwägung aller verfahrensrelevanten Umstände daher zur Auffassung
gelangt, dass die sexuelle Belästigung der Antragstellerin nicht ausgeschlossen
werden kann.
Zur Frage der ausreichend
wahrgenommenen Arbeitgeber/innenverantwortung durch den Besitzer des
Sonnenstudios ist die GBK nach Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes zur
Auffassung gelangt, dass durch die von diesem gesetzten Schritte diesem kein
Versäumnis in Bezug auf seine vom GlBG festgelegten Pflichten vorzuwerfen ist
und daher in diesem Fall keine mangelnde Abhilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 a Z. 3
GlBG vorliegt.
Antrag 18/2003 (GBK 223/03):
Eingebracht von der AK Steiermark am 4.7.2003
Arbeitgeber/in:
Fleischhauerei
Wegen:
Sexueller Belästigung
Verfahrensdauer:
3,7 Monate
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin brachte vor, dass sie in einem
Fleischhauereibetrieb als Ladnerin beschäftigt gewesen und das
Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen Austritt beendet worden wäre.
Grund für den vorzeitigen Austritt wären die verbalen und körperlichen
Belästigungen durch einen Arbeitskollegen gewesen. So hätte er sie gefragt, ob
sie am Wochenende genug Sex bekommen hätte, ob ihr Mann „ausdauernd genug“ wäre
und ob sie Interesse an einem Seitensprung hätte. Auf Nachfrage der
Antragstellerin bei Kolleginnen und der Freundin des Chefs, ob das Verhalten
des Kollegen normal wäre, habe sie nur ein „wissendes Lachen“ aller Anwesenden
geerntet und darüber hinaus hätte daraufhin niemand im Betrieb mehr mit ihr
gesprochen. Neben verbalen Belästigungen wie unter anderem Fragen, ob sie
„musikalisch“ wäre, weil sie ihm dann ja „einen blasen“ könnte, bzw. der
Hinweis auf die Frage nach ihren Fremdsprachenkenntnissen, dass „Französisch
und Griechisch besser wären, da man tolle Sexspiele lernen könnte“ wären auch
körperliche Übergriffe erfolgt.
Auszug aus der Entscheidung der
GBK:
Bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes
sah sich die GBK mit einander widersprechenden Darstellungen der beiden
befragten Personen zu den antragsgegenständlichen Vorfällen konfrontiert.
Allerdings war die Darstellung der behaupteten Vorfälle durch die
Antragstellerin insgesamt glaubwürdig, lebensnah und nachvollziehbar, während
das vehemente Bestreiten jeglicher Übergriffe durch den Kollegen in Verbindung
mit seiner gesamten Aussage von der GBK als reine Schutzbehauptung qualifiziert
wurde. Die GBK hat den Eindruck gewonnen, dass dem Kollegen völlig unklar war,
was eine sexuelle Belästigung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes bzw.
gleichbehandlungsgesetzkonformes Verhalten am Arbeitsplatz überhaupt ist. Auf
Grund dieser Wissenslücke war es für ihn offensichtlich auch nicht möglich zu
erkennen, dass das seinen Kolleginnen gegenüber anscheinend generell gesetzte
Verhalten die vom Gleichbehandlungsgesetz gezogenen Grenzen vehement
überschritten hat und daher nicht nur als quasi „spaßiger Umgang“ mit
Kolleginnen angesehen werden könne. Der Umstand, dass sein Verhalten im Betrieb
zwar offenbar seit längerem bekannt, er jedoch diesbezüglich von den
Betroffenen nie in Grenzen verwiesen und auch vom Arbeitgeber nicht auf die
gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
hingewiesen worden sein dürfte, dürfte bei ihm fälschlicherweise zum Eindruck
geführt haben, dass das Erzählen von anzüglichen Witzen etc. ein der Arbeitswelt
angemessener und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Verhaltensmaßstab
wäre. So kann z.B. das Erzählen eines zweideutigen Witzes für eine Kollegin
noch akzeptabel sein, während sich eine andere dadurch bereits in ihrer vom
Gleichbehandlungsgesetz geschützten Sphäre verletzt fühlt. Verhaltensweisen wie
das im Verfahren vor der GBK ebenfalls behauptete Umarmen von Kolleginnen sind
jedoch im Hinblick auf die vom Gleichbehandlungsgesetz aufgestellten Maßstäbe
als generell äußerst problematisch anzusehen und daher zu unterlassen. Die GBK
ist daher zur Auffassung gelangt, dass die Antragstellerin vom Kollegen sexuell
belästigt wurde. Die ursprünglich ebenfalls beantragte Prüfung der
Diskriminierung durch mangelnde Abhilfe durch den Arbeitgeber bei sexueller
Belästigung durch einen Dritten wurde auf Grund eines Vergleiches
zurückgezogen.
Antrag 19/2003 (GBK
215/03):
Eingebracht von der AK Steiermark am 9.5.2003
Arbeitgeber/in:
Elektrohandel
Wegen:
Sexueller Belästigung, Diskriminierung bei den
sonstigen Arbeitsbedingungen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Verfahrensdauer:
5,5 Monate
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin brachte vor, dass sie bei der
Firma zunächst als Lehrling und später als Abteilungsleiterin beschäftigt
gewesen und das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst worden wäre. Zuvor wäre
sie vom Geschäftsführer über ein Jahr sexuell belästigt worden. So hätte er ihr
mehrere SMS mit persönlichem Inhalt, wie etwa der Abkürzung „ild“ – „ich liebe
dich“ – geschrieben. Daneben hätte er dienstliche Gründe für Einladungen zu
Essen vorgeschoben und dann versucht, ihre Hand zu halten. Auch hätte er
versucht, sie im Auto „anzuschmusen“ und ihr auf den Oberschenkel gegriffen.
Ferner hätte er die Einladung an sie ausgesprochen, mit ihm in sein Haus zu
kommen. Die expliziten und auch non-verbalen Zurückweisungen seines Verhaltens
durch sie hätte er nicht zur Kenntnis genommen, sondern einmal damit
beantwortet, dass er auch nicht wisse, was mit ihm los wäre und er sich zu ihr
hingezogen fühle. Überhaupt hätte es im Zusammenhang mit männlichen Kollegen
für sie seit Jahren Probleme gegeben. So wäre sie beispielsweise von einem
Kollegen wiederholt verbal belästigt worden und hätte diesbezüglich auch den
Geschäftsführer informiert, der diesen Kollegen verwarnt hätte.
Auszug aus der Entscheidung der
GBK:
Bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes
sah sich die GBK mit einander teilweise widersprechenden Darstellungen der
beiden befragten Personen zu den von behaupteten SMS und Berührungen
konfrontiert.
Die Antragstellerin konnte der GBK glaubwürdig die
Existenz eines SMS mit der Abkürzung „ild“ darlegen, was nach den allgemeinen
Regeln für bei SMS gebräuchlichen Abkürzungen als „ich liebe dich“
identifiziert wurde. Nach Meinung der GBK widerspräche es im Hinblick darauf
nun der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass es außer diesem einen SMS
überhaupt keine sonstigen Vorfälle zwischen den beiden Verfahrensparteien
gegeben haben soll und dieses SMS quasi völlig zusammenhanglos und ohne
jeglichen Bezug zum Umgang der Beiden existieren sollte. Auch wenn die GBK
bezüglich der Glaubwürdigkeit der Aussagen beider Beteiligten in einigen
Punkten Zweifel hatte, ist bei einer Abwägung aller verfahrensrelevanten
Umstände nach Meinung der GBK jedoch davon auszugehen, dass es eine von der
Antragstellerin unerwünschte Annäherung durch den Geschäftsführer tatsächlich
gegeben hatte. Die GBK ist daher zur Auffassung gelangt, dass die Antragstellerin
vom Geschäftsführer sexuell belästigt wurde.
2. DURCH RÜCKZIEHUNG IN DEN VERSCHIEDENSTEN
VERFAHRENSSTADIEN ERLEDIGTE ANTRÄGE:
Antrag 20/2003 (GBK 169/01):
Eingebracht von der AK Tirol am 2.8.2001
Arbeitgeber/in:
Hotel
Wegen:
Sexueller Belästigung
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin sei von einem Kollegen durch
Berührungen und einen Kussversuch belästigt worden.
Antrag 21/2003 (GBK 178/01):
Eingebracht vom Antragsteller am 15.1.2002
Arbeitgeber/in:
Sozialversicherungsträger
Wegen:
Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg
Antragsinhalt:
Der Antragsteller erachte sich bei der Besetzung
einer Leitungsfunktion mit einer Frau durch seine wesentlich längere Dienstzeit
und einschlägige Erfahrung im Sozialversicherungsträger als auch auf Grund des Geschlechts
diskriminiert.
Antrag 22/2003 (GBK 181/02):
Eingebracht von der GAW am 2.4.2002
Arbeitgeber/in:
Im Sozialbereich tätige Organisation
Wegen:
Sexueller Belästigung,
Diskriminierung bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und bei der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
Antragsinhalt:
Die beiden Antragstellerinnen
seien von einem Kollegen verbal sexuell belästigt worden. In weiterer Folge sei
es zu Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen für die beiden Betroffenen und
schließlich zur Kündigung gekommen.
Antrag 23/2003 (GBK 182/02):
Eingebracht von der GAW am 9.4.2002
Arbeitgeber/in:
Sozialversicherungsträger
Wegen:
Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin sei trotz
besserer fachlicher Qualifikation bei der Besetzung einer Leitungsfunktion
gegenüber einem Mitbewerber diskriminiert worden.
Antrag 24/2003 (GBK 185/02):
Eingebracht von der GAW am 12.4.2002
Arbeitgeber/in:
Sozialversicherungsträger
Wegen:
Diskriminierung bei der
Festsetzung des Entgelts, den sonstigen Arbeitsbedingungen und der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin als
langjährige Mitarbeiterin sei durch schikanöse Eingriffe in ihre Arbeit von
Vorgesetzten sowie eine negative Arbeitsbeschreibung die Erlangung einer
Betriebspension, eines erhöhten Kündigungsschutzes sowie eine Vorrückung
verunmöglicht worden. Sie erachte sich gegenüber einem männlichen Kollegen als
diskriminiert. Nach Nichtmeldung einer Nebentätigkeit wäre ihr nahegelegt
worden, die Kündigung einzureichen.
Antrag 25/2003 (GBK 193/02):
Eingebracht von der GAW am 29.7.2002
Arbeitgeber/in:
Sozialversicherungsträger
Wegen:
Diskriminierung bei der
Festsetzung des Entgelts und beim beruflichen Aufstieg
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin sei bei einer
Postenbesetzung gegenüber einem männlichen Kollegen trotz bester Qualifikation
diskriminiert worden.
Antrag 26/2003 (GBK 184/02):
Eingebracht von der AK Steiermark am 12.4.2002
Arbeitgeber/in:
Gasthaus
Wegen:
sexueller Belästigung
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin sei während
ihrer Lehrzeit von ihrer Lehrberechtigten und einem Gast verbal sexuell
belästigt worden.
Antrag 27/2003 (GBK 197/02):
Eingebracht von der GAW am 26.8.2002
Arbeitgeber/in:
Industriebetrieb
Wegen:
Diskriminierung bei der Begründung
des Arbeitsverhältnisses
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin sei bei der
Begründung des Arbeitsverhältnisses diskriminiert worden, weil ihr auf ihr
Bewerbungsschreiben um eine Lehrstelle als Werkzeugtechnikerin schriftlich
mitgeteilt worden wäre, dass „Mädchen als gewerbliche Lehrlinge nicht
ausgebildet werden“.
Antrag 28/2003 (GBK 201/02):
Eingebracht von der AK Wien am 7.11.2002
Arbeitgeber/in:
Gastronomiebetrieb
Wegen:
Sexueller Belästigung
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin sei vom
Arbeitgeber während einer Dienstreise durch Übergriffe und verbal massiv
sexuell belästigt worden.
Antrag 29/2003 (GBK 202/02):
Eingebracht von der GAW am 13.11.2002
Arbeitgeber/in:
Spedition
Wegen:
Diskriminierung bei der
Festsetzung des Entgelts, den sonstigen Arbeitsbedingungen und bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin habe ein
geringeres Gehalt als ein von der Tätigkeit vergleichbarer männlicher Kollege
bezogen, obwohl sie höher qualifiziert und auch in punkto Sprachkenntnisse dem
Kollegen überlegen wäre. Ferner wäre sie auch in punkto Prämienvereinbarung und
Absolvierung von Dienstreisen gegenüber männlichen Kollegen schlechter gestellt
gewesen.
Antrag 30/2003 (GBK 204/02):
Eingebracht von der AK Wien am 14.11.2002
Arbeitgeber/in:
Friseur
Wegen:
Sexueller Belästigung
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin sei vom Ehemann der
Saloninhaberin verbal und durch Berührungen sexuell belästigt worden.
Antrag 31/2003 (GBK 205/02):
Eingebracht von der AK Steiermark am 29.11.2002
Arbeitgeber/in:
Parfümeriekette
Wegen:
Sexueller Belästigung
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin sei durch
einen Kaufhausdetektiv darauf hingewiesen worden, dass sie beim Umkleiden durch
die von der Arbeitgeberin angebrachten Videoüberwachungskameras beobachtet
worden sei.
Antrag 32/2003 (GBK 208/03):
Eingebracht von der AK Steiermark am 10.2.2003
Arbeitgeber/in:
Gasthaus
Wegen:
Sexueller Belästigung
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin sei vom Arbeitgeber durch
Berührungen an Hüften, Schultern und Po sexuell belästigt worden.
Antrag 33/2003 (GBK 209/03):
Eingebracht von der AK Steiermark am 10.2.2003
Arbeitgeber/in:
Gasthaus
Wegen:
Sexueller Belästigung
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin sei vom Arbeitgeber durch
Berührungen an Hüften und Schultern und die Frage, ob sie nicht mit ihm
schlafen möchte, sexuell belästigt worden.
Antrag 34/2003 (GBK 212/03):
Eingebracht von der Antragstellerin am 23.4.2003
Arbeitgeber/in:
Inkassoeinrichtung
Wegen:
Mittelbarer oder unmittelbarer Diskriminierung auf
Grund des Geschlechts, insbesondere im Hinblick auf eine Diskriminierung bei
den sonstigen Arbeitsbedingungen und bei Beendigung des Dienstverhältnisses
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin vermutet, auf Grund ihres
Karenzurlaubes nach der Geburt eines Kindes gekündigt worden zu sein.
Antrag 35/2003 (GBK 214/03):
Eingebracht von der AK Steiermark am 2.5.2003
Arbeitgeber/in:
Betriebskantine
Wegen:
Sexueller Belästigung
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin sei von zwei Vorgesetzten
verbal und durch Berührungen sexuell belästigt worden.
Antrag 36/2003 (GBK 207/03):
Eingebracht von der GAW am 9.1.2003
Arbeitgeber/in:
Architekt
Wegen:
Diskriminierung bei der Entgeltfestsetzung, den
sonstigen Arbeitsbedingungen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin habe im Laufe ihrer
mehrjährigen Tätigkeit beim Arbeitgeber wiederholt festgestellt, dass männliche
Kollegen rascher mit Leitungsaufgaben betraut worden wären und ein höheres
Gehalt als sie bezogen hätten. Nach Rückkehr aus dem Karenzurlaub nach der
Geburt eines Kindes wäre sie gekündigt worden.
Antrag 37/2003 (GBK 219/03):
Eingebracht von der Antragstellerin am 17.6.2003
Arbeitgeber/in:
Unternehmen im Energiesektor
Wegen:
Diskriminierung bei den sonstigen
Arbeitsbedingungen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin brachte vor, dass sie während
ihres befristeten Dienstverhältnisses nicht die für sie arbeitsnotwendigen
Informationen von ihrem Vorgesetzten erhalten hätte und in der Folge ihr
einvernehmlich die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorgeschlagen
worden wäre.
Antrag 38/2003 (GBK 224/03):
Eingebracht von der AK Wien am 9.7.2003
Arbeitgeber/in:
Gastronomiebetrieb
Wegen:
Sexueller Belästigung und Diskriminierung bei den
sonstigen Arbeitsbedingungen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin sei vom Inhaber des
Gastronomiebetriebes verbal und durch Berührungen sexuell belästigt worden.
Antrag 39/2003 (GBK 231/03):
Eingebracht von der AK Wien am 2.10.2003
Arbeitgeber/in:
Inkassoeinrichtung
Wegen:
Sexueller Belästigung
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin brachte vor, von ihrem
ehemaligen Dienstvorgesetzten und einem Kollegen verbal sexuell belästigt
worden zu sein.
Antrag 40/2003 (GBK 206/02):
Eingebracht von der GAW am 12.12.2002
Arbeitgeber/in:
Industriebetrieb
Wegen:
Diskriminierung bei der Begründung
des Arbeitsverhältnisses und den sonstigen Arbeitsbedingungen
Antragsinhalt:
Der Antragstellerin, eine
langjährige Mitarbeiterin der Firma, war nach ihrer Rückkehr aus dem
Mutterschaftskarenzurlaub die Kündigung in Aussicht gestellt worden.
Gleichzeitig war in der Schwesterfirma eine Stelle ausgeschrieben worden, deren
Anforderungsprofil genau den Qualifikationen der Antragstellerin entsprochen
habe, welche jedoch trotz ihrer Bewerbung mit einem Mann besetzt worden wäre.
3. OFFENE ANTRÄGE
Antrag 41/2003 (GBK 133/00):
Eingebracht von ÖGB und GAW am 22.12.1999
Arbeitgeber/in:
Metallverarbeitender Betrieb
Wegen:
Überprüfung eines Sozialplanes auf eine
geschlechtsspezifische Diskriminierung der weiblichen Beschäftigten bei
Festsetzung des Entgelts.
Antragsinhalt:
Überprüfung, ob die Berechnungsmodalitäten bei
Abfertigung und Vorruhestandsregelung gleichbehandlungsgesetzwidrig sind
Verfahrensstand:
Ermittlungsverfahren
Antrag 42/2003 (GBK 157/01):
Eingebracht von der GAW am 28.2.2001
Wegen:
Erstellung eines Gutachtens gemäß § 5 GlBG zum
Thema „Sexistische Werbematerialien“
Verfahrensstand:
Beweisbeschluss
Antrag 43/2003 (GBK 216/03):
Eingebracht von der AK Wien am 14.5.2003
Arbeitgeber/in:
KFZ-Werkstatt
Wegen:
Sexueller Belästigung und Diskriminierung bei der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin sei vom Inhaber der Werkstätte
durch Berührungen sexuell belästigt worden.
Verfahrensstand:
Ermittlungsverfahren
Antrag 44/2003 (GBK 217/03):
Eingebracht von der GAW am 26.5.2003
Arbeitgeber/in:
Konzern im Energiesektor
Wegen:
Diskriminierung bei den sonstigen
Arbeitsbedingungen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Antragsinhalt:
Die in einer Leitungsfunktion tätig gewesene
Antragstellerin war nach Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft ihrer
Leitungsfunktion enthoben worden. Nach der Rückkehr aus dem Karenzurlaub wurde
ihr eine verschlechternde Versetzung angeboten, die Ablehnung dieses Angebotes
durch die Antragstellerin hat letztlich zu deren Kündigung geführt.
Verfahrensstand:
Ermittlungsverfahren
Antrag 45/2003 (GBK 218/03):
Eingebracht von der GAW am
16.6.2003
Arbeitgeber/in:
Gasthaus
Wegen:
Sexueller Belästigung
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin sei von einem
Kollegen verbal und durch körperliche Übergriffe sexuell belästigt worden.
Stand des Verfahrens:
Beweisbeschluss
Antrag 46/2003 (GBK 220/03):
Eingebracht von der GAW am 18.6.2003
Arbeitgeber/in:
Sozialversicherungsträger
Wegen:
Diskriminierung beim Beruflichen Aufstieg und bei
der Festsetzung des Entgelts
Antragsinhalt:
Die Beschwerdeführerin erachte sich gegenüber einem
geringer qualifizierten männlichen Kollegen bei der Besetzung einer
Leitungsfunktion und durch das Vorenthalten einer Verwendungszulage
diskriminiert.
Verfahrensstand:
Beweisbeschluss
Antrag 47/2003 (GBK 221/03):
Eingebracht von der GAW am 30.6.2003
Arbeitgeber/in:
Museum
Wegen:
Diskriminierung bei der Begründung des
Arbeitsverhältnisses
Antragsinhalt:
Die einschlägig hervorragend qualifizierte
Antragstellerin sei bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem
fachlich nicht so einschlägig qualifizierten Mann benachteiligt worden.
Verfahrensstand:
Beweisbeschluss
Antrag 48/2003 (GBK 222/03):
Eingebracht vom Betriebsrat am 2.7.2003
Arbeitgeber/in:
Bank
Wegen:
Vermutung einer mittelbaren Diskriminierung
Antragsinhalt:
Der Dienstgeber behaupte, dass eine in der
Betriebsvereinbarung zur Umstellung des Pensionssystems auf ein
Pensionskassensystem enthaltene Startprämie nur Vollzeitmitarbeiter/innen
zugute kommen könne, obwohl diese Startprämie ein Pauschalbetrag wäre und eine
Einschränkung des Geltungsbereiches der Betriebsvereinbarung auf
Vollzeitbeschäftigte nicht vorliege.
Verfahrensstand:
Beweisbeschluss
Antrag 49/2003 (GBK 225/03):
Eingebracht von der AK Wien am 11.7.2003
Arbeitgeber/in:
Gastronomiebetrieb
Wegen:
Sexueller Belästigung, Diskriminierung bei den
sonstigen Arbeitsbedingungen und bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin sei von einem Kollegen verbal
sexuell belästigt worden.
Verfahrensstand:
Beweisbeschluss
Antrag 50/2003 (GBK 226/03):
Eingebracht von der AK Wien am 24.7.2003
Arbeitgeber/in:
Investmentunternehmen
Wegen:
Diskriminierung bei der Festsetzung des Entgelts,
beim beruflichen Aufstieg und den sonstigen Arbeitsbedingungen
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin habe gegenüber einem mutmaßlich
geringer qualifizierten männlichen Kollegen ein geringeres Entgelt bezogen.
Ferner wäre ihr mitgeteilt worden, dass sie sich keine Hoffnung auf einen
Vorstandsposten machen könne, da der Aufsichtsratsvorsitzende nichts von Frauen
im Vorstand halte und Frauen keine derartige Position zutraue.
Verfahrensstand:
Beweisbeschluss
Antrag 51/2003 (GBK 227/03):
Eingebracht von der AK Steiermark am 25.8.2003
Arbeitgeber/in:
Unternehmen im Energiebereich
Wegen:
Diskriminierung bei der Festsetzung des Entgelts
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin wurde nach Änderung ihrer
Tätigkeit nicht von der Beschäftigungsgruppe IV in die Beschäftigungsgruppe III
umgestuft, zwei Männer, die eine gleiche Tätigkeit ausüben, wären dagegen in
der Beschäftigungsgruppe II eingestuft.
Verfahrensstand:
Beweisbeschluss
Antrag 52/2003 (GBK 228/03):
Eingebracht von der GAW am 1.9.2003
Arbeitgeber/in:
Fotogeschäft
Wegen:
Sexueller Belästigung
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin sei von einem Kollegen durch
Berührungen sexuell belästigt worden.
Verfahrensstand:
Beweisbeschluss
Antrag 53/2003 (GBK 229/03):
Eingebracht von der Antragstellerin am 5.9.2003
Arbeitgeber/in:
Fitnessstudio
Wegen:
Sexueller Belästigung, Diskriminierung bei der
Begründung und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bei der Festsetzung des
Entgelts und den sonstigen Arbeitsbedingungen
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin sei von ihrem Vorgesetzten
verbal, durch Berührungen und durch E-Mails sexuell belästigt worden. Nachdem
sie mit dessen Vorgesetzten ein Gespräch habe führen wollen, wäre ihr
mitgeteilt worden, dass man kein Vertrauen mehr zu ihr haben könne und es wäre
auf Druck schließlich zur einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses
gekommen.
Verfahrensstand:
Beweisbeschluss
Antrag 54/2003 (GBK 230/03):
Eingebracht von der AK Wien am 8.9.2003
Arbeitgeber/in:
Personalbereitstellungsunternehmen
Wegen:
Sexueller Belästigung
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin sei von einem Kollegen massiv
verbal und durch Berührungen sexuell belästigt worden.
Verfahrensstand:
Beweisbeschluss
Antrag 55/2003 (GBK 232/03):
Eingebracht von der AK Wien am 7.10.2003
Arbeitgeber/in:
Großhandel
Wegen:
Sexueller Belästigung und Diskriminierung bei der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin sei von einem Kollegen verbal
und durch Berührungen sexuell belästigt worden.
Verfahrensstand:
Aufforderung zur Stellungnahme
Antrag 56/2003 (GBK 233/03):
Eingebracht von der GAW am 1.12.2003
Arbeitgeber/in:
Unternehmen im Kulturbereich
Wegen:
Diskriminierung beim beruflichen Aufstieg
Antragsinhalt:
Die Antragstellerin sei gegenüber einem männlichen
Kollegen bei der Besetzung einer Leitungsfunktion diskriminiert worden.
Verfahrensstand:
Aufforderung zur Stellungnahme
Bericht
des
Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit
für
2003
GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
Im Jahr 2003 wurde das Gleichbehandlungsgesetz
(noch) nicht novelliert bzw neu erlassen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat
nach Gesprächen mit anderen Bundesministerien und den Sozialpartnern am 15.
Juli 2003 den Entwurf eines neuen Gleichbehandlungsgesetzes einem allgemeinen
Begutachtungsverfahren unterzogen. Das Begutachtungsverfahren zu diesem Entwurf
wurde Mitte September 2003 abgeschlossen. Der nach dem Begutachtungsverfahren
überarbeitete Gesetzesentwurf wurde vom Ministerrat am 4. November 2003 als
Regierungsvorlage beschlossen und dem Parlament zugeleitet.
Mit dem neuen Gesetz werden die Richtlinie
2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der
Rasse oder ethnischen Herkunft, die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf, die Diskriminierungen auf Grund der Religion oder
einer Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Ausrichtung verbietet (mit Ausnahme des Diskriminierungstatbestandes der
Behinderung, der in einem eigenen Gleichstellungsgesetz geregelt werden soll)
sowie die Richtlinie 2002/73/EG zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern
hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum
beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (die erst bis
zum 5. Oktober 2005 umzusetzen ist) umgesetzt. Außerdem sind Regelungen zur
Verbesserung des Instrumentariums zur verstärkten Kontrolle und Durchsetzung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes enthalten. Die Regierungsvorlage enthält
folgende grundsätzliche Regelungen, die auch in dem im Jahr 2004 beschlossenen
Gesetz enthalten sind:
VOLLZIEHUNG DES
GLEICHBEHANDLUNGSGESETZES
DURCH DIE GERICHTE
Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes können
nicht nur bei der Gleichbehandlungskommission, sondern unmittelbar bei Gericht
geltend gemacht werden, wobei Gleichbehandlungskommission und Gericht
unabhängig voneinander angerufen werden können. Von der Möglichkeit der
gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches auf Gleichbehandlung wird aber in
der Praxis relativ selten Gebrauch gemacht.
Eine systematische Erfassung der zum
Gleichbehandlungsgesetz ergangenen Entscheidungen liegt noch nicht vor. Dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind folgende Entscheidungen aus
dem Jahr 2003 bekannt:
1. Diskriminierung bei der Begründung des
Arbeitsverhältnisses (§ 2
Abs. 1 Z 1)
ASG Wien 22 Cga 306/02 h vom 10. Juli 2003:
Das Gericht hat mit diesem Urteil einen Verstoß
gegen § 2 Abs. 1 Z 1 Gleichbehandlungsgesetz festgestellt, da als Grund für die
Ablehnung eines männlichen Bewerbers unter anderem ausgeführt wurde, dass es
keine Sanitäranlagen für männliche Angestellte gebe, weshalb dem Kläger ein
Schadenersatz in Höhe von zwei Monatsentgelten zustehe.
Der gegen das Urteil erhobenen Berufung des
Arbeitgebers wurde Folge gegeben. Während das Erstgericht dem Begehren
stattgab, sah das OLG Wien eine Diskriminierung des männlichen Bewerbers als
nicht gegeben an.
Das OLG Wien stellte in seinem Urteil 8
Ra 167/03 t vom 28. Jänner 2004 fest, dass, wenn in einem Stelleninserat
deutlich zum Ausdruck kommt, dass für die zu vergebende Stelle einschlägige
Berufserfahrung zwar nicht Bedingung, sehr wohl aber erwünscht sei, sich ein
übergangener männlicher Bewerber, der nicht über die entsprechende
Qualifikation verfügt, nicht auf eine Diskriminierung auf Grund des
Geschlechtes berufen könne, wenn ihm eine weibliche Bewerberin mit einer der
gewünschten Qualifikation entsprechenden Ausbildung und Berufserfahrung vorgezogen
wurde.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass im
Ablehnungsschreiben der Satz zu finden war, dass der Arbeitgeber „außerdem
nicht über die Einrichtungen (Sanitäranlagen) verfüge, die er laut
Arbeitsinspektorat benötigt, um Mitarbeiter männlichen Geschlechts einstellen
zu können.“ Dieser - im Übrigen von einem untergeordneten Mitarbeiter
eigenmächtig - angefügte Beisatz sei als überschießende Begründung zu werten,
die angesichts der sonstigen Umstände im vorliegenden Fall mangels Eignung des
männlichen Bewerbers nicht herangezogen werden kann.
Eine Revision gegen dieses Urteil wurde als nicht
zulässig erklärt. Es wurde eine außerordentliche Revision an den OGH erhoben.
2. Diskriminierung bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses (§ 2
Abs. 1 Z 7)
a) OGH 8 ObA 40/03 w vom 12. Juni 2003:
Der OGH hat mit diesem Urteil festgestellt, dass
die Reaktion auf die Geltendmachung nicht unberechtigter Ansprüche - wenn auch
im Umweg über ein „Änderungsangebot“ - mit der Kündigung des
Arbeitsverhältnisses diese Kündigung im Sinne des § 105 Abs. 3 Z 1 lit. i
Arbeitsverfassungsgesetz bzw. - sofern es sich um Ansprüche aus dem
Gleichbehandlungsgesetz handelt – nach § 2a Abs. 8 Gleichbehandlungsgesetz
anfechtbar macht.
Dass die Arbeitnehmerin im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot
des § 2 Abs. 1 Z 2 Gleichbehandlungsgesetz und auf den in Artikel 141
EG-Vertrag verankerten Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen
bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ihre Forderung jedenfalls mit Grund als
berechtigt erachten konnte, sei unter den gegebenen Umständen keineswegs
unplausibel. Im konkreten Fall habe der Arbeitgeber unter Androhung der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Angleichung des Entgelts der
Arbeitnehmerin an jenes des männlichen Kollegen (allerdings nur gemessen an der
Vollzeitbeschäftigung) davon abhängig gemacht, dass die Arbeitnehmerin in eine
Reduzierung der Arbeitszeit einwilligen müsse, allerdings ohne gleichzeitige
Reduzierung der zu erbringenden Leistungen.
Das bedeutet, dass die Arbeitnehmerin inhaltlich
die gleiche Leistung wie bisher hätte erbringen müssen, dafür aber wesentlich
weniger an Entgelt erhalten hätte. Berücksichtigt man überdies, dass der
Arbeitgeber selbst (allerdings unter Bezugnahme auf die Stundenkürzung) ausführt,
dass die Arbeitnehmerin wegen der Ablehnung dieser Arbeit gekündigt wurde,
erweise sich daher die Auffassung, die Arbeitnehmerin sei letztlich deshalb
gekündigt worden, weil sie auf ihrer (durch das Angebot keineswegs erfüllten)
Forderung beharrt habe, als keineswegs unvertretbar.
b) ASG Wien 33 Cga 120/99 d vom 12. März 2003:
Das Gericht hat mit diesem Urteil verneint, dass
das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber wegen des Geschlechtes der Arbeitnehmerin
oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen (§
2a Abs. 8 Gleichbehandlungsgesetz) gekündigt wurde, da die Klägerin diesen
Umstand letztlich im Verfahren nicht glaubhaft machen konnte, insbesondere
deshalb, weil die von der Klägerin angeführten Vorfälle fast ein Jahr vor der Kündigung
stattgefunden haben sollen. Es mangle einerseits am engen zeitlichen
Zusammenhang zum Ausspruch der Kündigung und andererseits daran, dass dem
Dienstgeber die Tatsachen und Vorstellungen nicht bekannt waren, die ihm im
Zusammenhang damit vorgeworfen wurden. Die Klägerin habe auch nicht glaubhaft
machen können, dass ihre Kündigung deswegen erfolgt wäre, weil die beklagte
Partei an ihrer Stelle einen männlichen Arbeitnehmer hätte aufnehmen wollen.
Das Urteil des ASG Wien ist rechtskräftig.
3. Diskriminierung wegen sexueller Belästigung (§ 2
Abs. 1a und 1b)
a) OGH 8 ObA 18/03 k vom 20. März 2003:
Der OGH hat mit dieser Entscheidung einen
Schadenersatz in Höhe von € 3.633,64 für eine ca. zwei Jahre andauernde
sexuelle Belästigung einer erwachsenen Arbeitnehmerin bestätigt und die
außerordentliche Revision zurückgewiesen.
Er führte dazu aus, dass der durch die sexuelle
Belästigung verursachte Schaden gemäß § 2a Abs. 7 Gleichbehandlungsgesetz im
Wege einer Globalbemessung für die durch die fortgesetzte Belästigung
geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit nach dem sonst im Schadenersatzrecht
angewandten Grundsätzen angemessen sei. Der Gesetzgeber habe dem Richter
lediglich im unteren Bereich die sonst immer von den Umständen geprägte
Bewertung vorgegeben. Bei der Ausmessung der Höhe des zustehenden
Ersatzbetrages handle es sich um eine Entscheidung im Einzelfall, die nur bei
einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage eine Anrufung des OGH vorsehen
kann. Von einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage durch das
Berufungsgericht, das an Stelle der begehrten rund € 5.450,-- rund € 3.630,--
als berechtigt anerkannt hat, könne keine Rede sein.
b) OLG Wien 9 Ra 66/03 x vom 27. Juni 2003:
Das Gericht hat mit diesem Urteil festgestellt,
dass über eineinhalb Jahre anhaltende gravierende sexuelle Übergriffe des
Arbeitgebers auf eine zu Beginn der Belästigungen erst 15 Jahre alte
Auszubildende massiv gegen den besonderen arbeits- und strafrechtlichen Schutz
Jugendlicher verstoßen, sodass ein Schadenersatz von € 4.360,-- gerechtfertigt
sei. Ob die psychische Beeinträchtigung der Arbeitnehmerin durch Nervosität,
Depressionen, Ess- und Schlafstörungen, Beziehungsstörungen sowie andere
psychosomatische Beschwerden wie etwa Ekelgefühle und Waschzwang Krankheitswert
erreicht hat, sei nicht entscheidend. Angesichts der besonderen Umstände des
Falles - besonders lange Dauer und ganz beträchtliche Intensität der sexuellen
Belästigungen, Missbrauch des Autoritätsverhältnisses sowie vor allem das
jugendliche Alter der Arbeitnehmerin und das damit einhergehende besondere
Ausmaß der psychischen Folgen - erscheine ein voller Zuspruch des begehrten
Schadenersatzes in der Höhe von € 4.360,-- angemessen. (Vom Erstgericht war
ursprünglich nur ein Schadenersatz von € 3.000,-- zuerkannt worden.) Eine
Revision gegen dieses Urteil wurde als nicht zulässig erklärt. Das Urteil des
OLG Wien ist rechtskräftig.
c) OLG Wien 10 Ra 90/03 h vom 21. August 2003:
Das Gericht gelangte in diesem Verfahren auf Grund
einer Kündigungsanfechtungsklage gemäß § 105 Abs. 3 Z 2 lit. a
Arbeitsverfassungsgesetz zur rechtlichen Beurteilung, dass die festgestellten
verbalen sexuellen Belästigungen, die mehrere sehr gravierende Vorfälle und für
die weiblichen Mitarbeiter beleidigend und herabwürdigend waren, ohne Zweifel
Gründe darstellen, die jeden verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung
veranlassen. Das Gericht stellte fest, dass eine andere (mildere) Reaktion als
die Kündigung (z. B. Versetzung) des Arbeitnehmers nicht zumutbar gewesen sei,
verneinte die Sozialwidrigkeit der Kündigung und wies die
Kündigungsanfechtungsklage des Arbeiterbetriebsrates als unbegründet ab.
Die Revision wurde vom OGH mit Beschluss vom 17.
März 2004 zurückgewiesen, sodass das Urteil des OLG Wien rechtskräftig ist.
4. Feststellungsklage (§ 6 Abs. 3); Zurückweisung
der Revision
mangels Aktivlegitimation
OGH 9 ObA 12/03 k vom 19. November 2003:
Der OGH hat mit dieser Entscheidung der Revision
mangels Aktivlegitimation des ÖGB nicht Folge gegeben. Es handle sich bei dem
gegenständlichen Begehren um eine Feststellungsklage gemäß § 6 Abs. 3
Gleichbehandlungsgesetz, die allerdings nur unter der Voraussetzung eines
vorhergehenden Verfahrens bei der Gleichbehandlungskommission im Sinne des
Gleichbehandlungsgesetzes erhoben werden könne. Dies sei aber nicht geschehen,
da dem Verfahren lediglich eine Beschwerde bei der
Bundes-Gleichbehandlungskommission vorausgegangen war. Daraus ergebe sich aber
keine ausreichende Legitimation, woran auch der Verweis des § 76a Post-Betriebsverfassungsgesetz
auf den dritten Teil des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, der wiederum den Weg
zur Bundes-Gleichbehandlungskommission vorsieht, nichts ändern könne.
Im Juli 2003 startete die Europäische Kommission
via Internet eine Konsultation, in der sie die Mitgliedstaaten und andere
interessierte Stellen aufforderte, zu einer Kommissionsinitiative für
Vereinfachung und Verbesserung der Rechtsvorschriften im Bereich der
Gleichbehandlung von Frauen und Männern Stellung zu nehmen.
Dabei schlug die Kommission drei Alternativen vor:
Die erste Option bestand im Wesentlichen in einer
reinen Kodifizierung – ohne inhaltliche - Änderungen der RL 75/117 über
gleiches Entgelt, der RL 76/207 über den Zugang zur Beschäftigung, zur
Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie die Arbeitsbedingungen, der RL
2002/73 zur Änderung der RL 76/207, der RL 86/378 über die betrieblichen
Systeme der sozialen Sicherheit (und Änderungsrichtlinie 96/97) sowie der RL
97/80 über die Beweislast.
Die zweite Option bestand ebenfalls in der
Kodifikation der oben genannten Gleichbehandlungsrichtlinien mit Einbeziehung
der Rechtsprechung des EuGH in diesem Bereich.
Die
dritte Option entsprach der zweiten Option, wobei diese um einige Bestimmungen
der RL 92/85 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen,
Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz ergänzt wurde.
Österreich hat sich im Konsultationsprozess für die
zweite Option ausgesprochen, da damit Richtlinien zusammengeführt werden, die
thematisch eng verbunden sind und dabei auch auf die Rechtsprechung des EuGH
Bezug genommen wird. Somit entstünde ein eindeutiger Text, der der
Rechtssicherheit dient.
Am 21. April 2004 hat die Europäische Kommission
schließlich einen Richtlinienvorschlag zur Verwirklichung des Grundsatzes der
Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und
Beschäftigungsbedingungen angenommen. Dieser Vorschlag entspricht der zweiten
Option des Optionenpapiers und wurde im Juni 2004 in der Ratsarbeitsgruppe
„Sozialfragen“ von der Kommission vorgestellt.