Evaluierungsbericht
gem. § 113 (6) TKG*
des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
an den
Nationalrat
Stichtag 20. August 2005
* § 113 (6) TKG Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat regelmäßig eine Evaluierung der gesetzlichen
Bestimmungen vorzunehmen und im Abstand von zwei Jahren dem Nationalrat einen
diesbezüglichen Bericht vorzulegen.
Inhaltsverzeichnis
2. Rückblick
und Vergleich mit der bisherigen Rechtslage
a. Rückblick EU und Österreich
b. Kurzer Vergleich TKG 1997 und 2003
3. Die
neue Wettbewerbsregulierung in Österreich
a. Das innerösterreichische Regulierungsverfahren
■ Marktdefinitionsverfahren
und -analyseverfahren
■ Koordination
am Beispiel der Entscheidung der TKK Transit Zahl M 9/03
c. Ex post Wettbewerbssicherung durch die Bundeswettbewerbsbehörde
4. Die
Entscheidungen der TKK in den einzelnen Märkten
b. Zugangsmärkte Festnetz und Entbündelung
c. Verbindungsmärkte für Festnetzkunden
d. Originierung und Terminierung Festnetz
e. Originierung und Terminierung im Mobilfunk
f. Nationaler Vorleistungsmarkt für
internationales Roaming
c. Vergabe weiterer GSM Frequenzen
d. Vergabe weiterer Frequenzen aus dem
Frequenzbereich 450 MHz
a. „grosse“ Rufnummernplanänderung ad acta gelegt
7. Sonderthema
„Handymastensteuer“
a. Das NÖ Sendeanlagenabgabegesetz
c. Stellungnahme der Regulierungsbehörde
c. Breitband über Stromleitungen (PLC)
a. Die Umsetzung in den 25 Mitgliedsstaaten
b. Übersicht Vertragsverletzungsverfahren
Anhang: Österreichisches
Telekommunikationsrecht
b. Verordnungen und Kundmachungen
Stabile und berechenbare Rahmenbedingungen sind
Voraussetzung für Wachstum und gesunden Wettbewerb in der Telekomindustrie, die
ihrerseits wieder die Voraussetzung für einen wettbewerbsfähigen
Wirtschaftsstandort schafft. Wo Marktkräfte nicht ausreichen, muss Regulierung
nach wie vor eingreifen, um fairen Wettbewerb zu sichern.
Der neue europäische Rechtsrahmen und das TKG
2003 brachten ein flexibles Wettbewerbsregulierungssystem. Dieses kann auf die
Gegebenheiten der jeweiligen Märkte angemessen eingehen, wenn kein effektiver
Wettbewerb besteht, können Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht von der
Telekom-Control-Kommission (TKK) geeignete spezifische Verpflichtungen
auferlegt werden. Die Rolle der TKK als unabhängige Regulierungsbehörde wurde
stark aufgewertet. Der neue Rechtsrahmen brachte aber auch ein für alle
Verfahrensparteien aufwändiges und ressourcenintensives Verfahren, wie
insbesondere die Marktfeststellungsverfahren. Österreich war und ist bestrebt,
die Liberalisierung im Einklang mit der EU voranzutreiben und hat den neuen
Rechtsrahmen rechtzeitig und im europäischen Vergleich als einer der ersten
Mitgliedstaten umgesetzt.
Die NÖ „Handymastensteuer“ sorgte für große
Unruhe am Markt und wurde sowohl von der EK, als auch der Regulierungsbehörde
und den Marktteilnehmern heftig kritisiert. Eine Anfechtung der Steuer war von
den Marktteilnehmern zu erwarten. Vor allem für die „kleinen“ Marktteilnehmer
einerseits und die Handynutzer in Niederösterreich andererseits hätte die
Steuer spürbare negative Auswirkungen gehabt. Ein Vorabentscheidungsurteil des
Europäischen Gerichtshofs zu einem ähnlichen Steuermodell in Belgien hat die
Frage, ob durch eine solche Steuer der Wettbewerb verletzt ist, ausdrücklich
offen gelassen. Mit dem Mobilfunkpakt Niederösterreich konnte jedoch eine
Einigung zwischen den Betreibern und dem Land Niederösterreich über eine
verbesserte gemeinsame Mastnutzung und einen effektiveren Informationsaustausch
erzielt werden. Das NÖ Sendeanlagengesetz wurde - nicht zuletzt auch aufgrund
des Drängens von Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Hubert
Gorbach - in weiterer Folge aufgehoben.
Im Rahmen des 10. EU Umsetzungsberichtes
schneidet Österreich sehr positiv ab, dennoch wurden einige
Vertragsverletzungsverfahren auch gegen Österreich eingeleitet, die
Adaptierungen des TKG 2003 notwendig machten. Diese Verfahren sind oder werden
voraussichtlich eingestellt. Auch der nach der Berichtsperiode erschienene 11.
Umsetzungsbericht zeigt ein ähnlich positives Bild.
Insgesamt kann daher im Rahmen dieses
Evaluierungsberichtes eine grundsätzlich positive Bilanz der ersten zwei Jahre
des Telekommunikationsgesetzes gezogen werden. Insgesamt hat sich die von
Österreich erfolgte präzise Umsetzung des EU-Telekommunikationsrahmens sehr
bewährt und die aufgetretenen Probleme bestätigen, dass das TKG 2003 den
richtigen Weg vorgezeichnet hat.
Die Liberalisierung der Telekommunikation ist ein
zentrales Anliegen Europas und der EK. Die Liberalisierung der
Telekommunikation wurde in den 80er Jahren vorbereitet und begonnen und betraf
zunächst Telekommunikationsendgeräte und Telekommunikationsdienste über das
Festnetz mit Ausnahme der Sprachtelefonie. Nach und nach wurde die
Liberalisierung ausgeweitet, um nur die wichtigsten zu nennen, auf
Satellitenfunkdienste (1995), Mobilfunkdienste (1996) und schlussendlich auf die
Sprachtelefonie selbst ab 1.1.1998. Damit wurden Rahmenbedingungen geschaffen,
die die Marktöffnung ermöglichten und umfassenden Wettbewerb zuließen. 2002
wurde ein neuer Europäischer Rechtsrahmen zum Kommunikationsrecht geschaffen,
der der zunehmenden Komplexität der Dienste, der technischen Entwicklung und
der Realität der Märkte vermehrt Rechnung tragen sollte. Dieser wurde mit dem
TKG 2003 mit Wirkung vom 20. August 2003 in Österreich in nationales Recht
umgesetzt. Österreich gehörte mit der Verabschiedung des TKG 2003 zu den ersten
Ländern der Europäischen Union, das den neuen Rechtsrahmen in nationales Recht
umsetzte.
Sowohl der alte als auch der neue Rechtsrahmen für
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste legt Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht (bzw. „marktbeherrschenden Unternehmen“ – TKG 1997)
im Vorhinein („ex ante“) bestimmte Beschränkungen und Verpflichtungen
auf. Im Gegensatz zum allgemeinen Wettbewerbsrecht bedarf es nicht einer
missbräuchlichen Ausübung von Marktmacht, um Verpflichtungen und Beschränkungen
schlagend werden zu lassen („ex post“). Die mit der Feststellung verbundenen
Regulierungskonsequenzen sind demnach asymmetrisch (so genannte „asymmetrische
Regulierung“) und sollen dazu beitragen, den Prozess der Liberalisierung
und Wettbewerbsorientierung zu unterstützen.
Einige wesentliche Änderungen im Überblick:
TKG 1997 |
TKG 2003 |
Konzessionssystem: Gleichwohl jedermann berechtigt war, Telekommunikationsdienste zu erbringen (§ 12 TKG 1997) durfte die wichtigsten Telekommunikationsdienste (mobile Sprachtelefonie, öffentlicher Sprachtelefondienst, öffentliches Anbieten von Mietleitungen) nur Erbringen, wer über eine entsprechende Konzession verfügte (§ 14 TKG 1997). Andere Dienste mussten lediglich angezeigt werden (§ 13 TGK 1997). |
Anzeigesystem: Die beabsichtigte Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten, sowie deren beabsichtigte Änderung oder Einstellung sind vor der Betriebsaufnahme anzuzeigen. (§ 15 TKG 2003). Lediglich für die Vergabe und Nutzung von Frequenzen und im Bereich der Nummerierung gibt es noch individuelle Genehmigungen. |
Das Regulierungsregime des TKG 1997 enthielt gesetzlich festgelegte ex-ante Regelungen für Unternehmen die über eine marktbeherrschende Stellung verfügten. |
Der neue Rechtsrahmen und das TKG 2003 enthalten ein flexibles System von Auflagen für Unternehmen die über beträchtliche Marktmacht verfügen. |
Über marktbeherrschende Stellung verfügte ein Unternehmen, wenn es ■ keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist ■ über eine überragende Marktstellung verfügt. Es bestand eine gesetzliche Vermutung, dass ein Unternehmer marktbeherrschend ist, wenn es über einen Marktanteil von mehr als 25 % am sachlich und räumlich relevanten Markt verfügt (§ 33 TKG 1997). |
Über beträchtliche Marktmacht verfügt ein Unternehmen, wenn es allein oder –gemeinsam mit anderen Unternehmen – eine wirtschaftlich so starke Stellung einnimmt, die ihm gestattet, sich im beträchtlichen Umfang unabhängig von ■ Wettbewerbern, ■ Kunden und ■ letztlich Nutzern zu verhalten (§ 35 TKG 2003). Eine gesetzliche Vermutung, gebunden an einen prozentuellen Marktanteil, besteht nicht. |
Die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Dienste wurden per Gesetz festgelegt. ■ öffentlicher Mobilfunkdienst ■ öffentlicher Sprachtelefondienst ■ öffentliches Anbieten von Mietleitungen ■ Netzzugang, Zugang zu entbündelten Teilen des Netzes und Zusammenschaltung |
Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts unter Berücksichtigung der Erfordernisse sektorspezifischer Regulierung festzulegen § 36 TKG 2003). Bisher wurden mit zwei Verordnungen insgesamt 17 Märkte wurden festgelegt). Zusätzlich Märkte könnten festgelegt werden, jedoch nur nach umfassender Abstimmung mit der EK. |
Bei Vorliegen von marktbeherrschender Stellung waren daran gesetzlich festgelegte Folgen, geknüpft, etwa ■ Genehmigungspflicht der Geschäftsbedingungen für Sprachtelefonie über Fest- und Mobilnetz sowie für Mietleitungen (§ 18 Abs. 1 und 4 TKG 1997) ■ Genehmigungspflicht der Entgelte für Sprachtelefonie über Festnetz sowie für Mietleitungen; Kostenorientierung; Quersubventionsverbot zwischen einzelnen Gebührenzonen; (§ 18 Abs. 6 TKG 1997) ■ Pflicht, Leistungen, die am Markt oder sich selbst angeboten werden, Wettbewerbern zu gleichen Bedingungen bereitzustellen (§ 34 Abs. 1 TKG 1997) ■ Anordnungen zum Abstellen von Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung (§ 34 Abs. 3 TKG 1997) ■ Pflicht zur Bereitstellung harmonisierter Schnittstellen (§ 35 Abs. 1 TKG 1997) ■ Pflicht zur Bereitstellung eines Mindestangebotes an Mietleitungen (§ 36 TKG 1997) ■ Pflicht zur Gewährung von Netzzugang oder zu entbündelten Teilen desselben und Pflicht zur Zusammenschaltung (§ 37 TKG 1997) ■ Pflicht zu kostenorientierten Zusammenschaltentgelten (§ 41 Abs. 3 TKG 1997) ■ Pflicht zur Erstellung und Anzeige von Standardzusammenschaltungsangeboten, sowie Veröffentlichung derselben (§ 41 Abs. 4 und 5 TKG 1997) ■ Pflicht, Zusammenschaltungsbedingungen und –entgelte in die Geschäftsbedingungen aufzunehmen und zu veröffentlichen (dadurch ist das Standardzusammenschaltungsangebot gem. § 18 Abs. 4 TKG 1997 genehmigungspflichtig) (§ 42 TKG 1997) ■ organisatorische oder rechnungsmäßige Trennung der Tätigkeiten auf den verschiedenen Märkten der Telekommunikation (§ 43 Abs. 4 TKG 1997) ■ Überprüfung durch die Regulierungsbehörde, Buchprüfung (§ 43 Abs. 4 TKG 1997) ■ Pflicht zur Datenübermittlung des Teilnehmerverzeichnisses an Herausgeber eines Teilnehmerverzeichnisses zu kostenorientiertem Entgelt, das in die (genehmigungspflichtigen) AGB aufzunehmen ist (§ 96 Abs. 6 TKG 1997) |
Gelangt die Regulierungsbehörde zur Auffassung dass ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen und somit kein effektiver Wettbewerb besteht, hat sie diesem geeignete spezifischen Verpflichtungen aufzuerlegen (§ 37 Abs. 2 TKG 2003). ■ Gleichbehandlungsverpflichtung (§ 38 TKG 2003) ■ Transparenzverpflichtung (§ 39 TKG 2003) ■ Getrennte Buchführung (§ 40 TKG 2003) ■ Zugang zu Netzeinrichtungen und Netzfunktionen (§ 41 TKG 2003) ■ Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den Zugang (§ 42 TKG 2003) ■ Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer (§ 43 TKG 2003), z.B. Festlegung von Preisobergrenzen. ■ Mindestangebot am Mietleitungen (§ 44 TKG 2003) ■ Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl (§ 46 TKG 2003) ■ Andere Verpflichtungen, sofern diese von der EK genehmigt werden (§ 47 Abs. 1 TKG 2003) |
Die neuen Regelungen für die Wettbewerbsregulierung
sehen einen dreistufigen Prozess vor:
Die erste Stufe beinhaltet die Abgrenzung von
Kommunikationsmärkten, die möglicherweise der sektorspezifischen Regulierung
unterliegen. Die RTR erließ als Regulierungsbehörde die TKMVO 2003, die nach
einer Novelle 2005 17 Telekommunikationsmärkte – in Übereinstimmung mit der
Empfehlung der EK vom 11.02.2003 über relevante Produkt- und Dienstemärkte des
elektronischen Kommunikationssektors – abgegrenzt hat.
Es bestehen sohin folgende Märkte:
1. Zugang von Privatkunden zum
öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt)
2. Zugang von Nichtprivatkunden
zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt)
3. Inlandsgespräche für
Privatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten
(Endkundenmarkt)
4. Inlandsgespräche für
Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten
(Endkundenmarkt)
5. Auslandsgespräche für
Privatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten
(Endkundenmarkt)
6. Auslandsgespräche für
Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten
(Endkundenmarkt)
7. Originierung im öffentlichen
Telefonnetz an festen Standorten (Vorleistungsmarkt)
8. Terminierung in individuellen
öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (Vorleistungsmarkt)
9. Transitdienste im
öffentlichen Festtelefonnetz (Vorleistungsmarkt)
10. Mindestangebot an
Mietleitungen mit bestimmten Mietleitungstypen bis einschließlich 2 Mbit/s
(Endkundenmarkt)
11. Trunk-Segmente von
Mietleitungen (Vorleistungsmarkt)
12. Terminierende Segmente von
Mietleitungen (Vorleistungsmarkt)
13. Entbündelter Zugang einschließlich
gemeinsamer Zugang zu Drahtleitungen und Teilabschnitten davon für die
Erbringung von Breitband- und Sprachdiensten (Vorleistungsmarkt)
14. Zugang und Originierung in
öffentlichen Mobiltelefonnetzen (Vorleistungsmarkt)
15. Terminierung in individuellen
öffentlichen Mobiltelefonnetzen (Vorleistungsmarkt)
16. Nationaler Vorleistungsmarkt
für internationales Roaming in öffentlichen Mobiltelefonnetzen
(Vorleistungsmarkt)
17. Markt für den breitbandigen
Zugang (Vorleistungsmarkt)
Die zweite Stufe sieht die Analyse dieser
Märkte durch die TKK mit dem Ziel vor, festzustellen, ob auf diesen
Telekommunikationsmärkten effektiver Wettbewerb gegeben ist oder aber
(zumindest) ein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügt. Ein
Unternehmen gilt dann als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es
entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine wirtschaftlich so starke
Stellung einnimmt, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang
unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Nutzern zu verhalten. Der
nationale Rechtsrahmen gibt der Regulierungsbehörde eine Reihe von Kriterien
vor, die bei der Beurteilung, ob ein Unternehmen beträchtliche Marktmacht hat,
„insbesondere“ zu berücksichtigen sind.
Die dritte Stufe beinhaltet schließlich die
Festlegung jener spezifischen Verpflichtungen („Regulierungsinstrumente“), die
zur Lösung der identifizierten aktuellen und potenziellen Wettbewerbsprobleme
herangezogen werden können, wenn die TKK in einem Marktanalyseverfahren zur
Auffassung gelangt, dass auf einem bestimmten Markt kein effektiver Wettbewerb
gegeben ist und sohin ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche
Marktmacht im Sinne des TKG 2003 verfügen. Demgegenüber hat die Behörde frühere
Verpflichtungen aufzuheben, sofern sich ergibt, dass auf einem bestimmten Markt
effektiver Wettbewerb herrscht und sohin kein Unternehmen mehr über
beträchtliche Marktmacht verfügt. Das TKG 2003 sieht in Übereinstimmung mit den
europarechtlichen Vorgaben folgende mögliche „Regulierungsinstrumente“ vor:
■ Gleichbehandlungsverpflichtung (§ 38 TKG 2003)
■ Transparenzverpflichtung (§ 39 TKG 2003)
■ Getrennte Buchführung (§ 40 TKG 2003)
■ Zugang zu Netzeinrichtungen und Netzfunktionen
(§ 41 TKG 2003)
■ Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den
Zugang (§ 42 TKG 2003)
■ Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für
Endnutzer (§ 43 TKG 2003), z.B. Festlegung von Preisobergrenzen.
■ Mindestangebot an Mietleitungen (§ 44 TKG
2003)
■ Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl (§ 46
TKG 2003)
■ Andere Verpflichtungen, sofern diese von der
EK genehmigt werden (§ 47 Abs. 1 TKG 2003)
Zum Vorliegen von beträchtlicher Marktmacht bzw. von
effektivem Wettbewerb gemäß §§ 35, 37 TKG 2003 hat die
Telekom-Control-Kommission folgende Entscheidungen getroffen:
Markt |
Datum |
|
M 1/03 Zugang von Privatkunden zum öffentlichen Festnetz |
20.12.2004 |
|
M 2/03 Zugang von Nichtprivatkunden zum öffentlichen Festnetz |
20.12.2004 |
|
M 3/03 Markt für Inlandsgespräche von Privatkunden |
21.2.2005 |
|
M 4/03 Markt für Inlandsgespräche von Nichtprivatkunden |
21.2.2005 |
|
M 5/03, M 5a/03 Markt für Auslandsgespräche von Privatkunden |
4.2.2005 |
|
M 6/03 Markt für Auslandsgespräche von Nichtprivatkunden |
4.2.2005 |
|
M 7/03 Originierung im festen öffentlichen Telefonnetz |
20.12.2004 |
|
M 8a/03 Terminierung im betreiberindividuellen festen öffentlichen
Telefonnetz der TA AG |
20.12.2004 |
|
M 8b-k/03 Terminierung in betreiberindividuellen festen öffentlichen
Telefonnetzen (ANB) |
20.12.2004 |
|
M 9/03 Transit |
Veto
EK
|
|
M 10/03 Mindestangebot an Mietleitungen |
27.10.2004 |
|
M 11/03 Trunk-Segmente von Mietleitungen |
19.7.2004 |
|
M 12/03 Terminierende Segmente von Mietleitungen |
27.10.2004 |
|
M 13/03 Entbündelung |
27.10.2004 |
|
M 14/03 Zugang und Originierung in öffentlichen Mobiltelefonnetzen |
3.5.2004 |
|
M 15 a - e/03 Terminierung in individuellen Mobilnetzen |
27.10.2004 |
|
Die Regulierungsbehörde hat per 31. Juli 2005 die
Marktanalysen in 15 der 17 relevanten Märkten abgeschlossen. Einzelne Verfahren
sind ab Seite 15 dargestellt.
Die Bestimmungen des TKG 2003, die dieses
Verfahren regeln, haben sich bewährt, denn sie garantierten bislang ein
flexibles Eingehen auf die konkreten Marktsituationen. Naturgemäß fordern die
wegen ihrer festgestellten beträchtlichen Marktmacht einer stärkeren
Regulierung unterworfenen Marktteilnehmer eine Lockerung der strengen
Regulierungsauflagen. Dieses System ist jedoch ein von der EU-Rechtslage eng
definiertes. Grundlegende Änderungen dieses Systems sind daher weder möglich
noch - da keine substanziellen Umsetzungsmängel erkennbar sind - erforderlich.
Die
Festlegung der relevanten Märkte durch die Regulierungsbehörde hat unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen der EU zu erfolgen (§ 36 Abs. 2 TKG 2003),
damit sind insbesondere die Märkteempfehlung und die Leitlinien der EK gemeint.
Beabsichtigt die Regulierungsbehörde sachliche oder räumliche Märkte
festzulegen, die von denen in der Empfehlung der EK abweichen (§ 36 Abs. 3
TKG 2003), hat sie dies mit der EK zu koordinieren.
Das
Koordinationsverfahren betrifft insbesondere Marktdefinition, Marktanalyse,
Zusammenschaltung und die beabsichtigten Auferlegung von Verpflichtungen. Der
Entwurf solcher Vollziehungshandlungen ist gleichzeitig mit einer Begründung
der EK sowie den nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedsstaaten der EG
zur Verfügung zu stellen (129 Abs. 1 TKG 2003). Die EK und die nationalen
Regulierungsbehörden können binnen einem Monat zu dem betreffenden
Vollzugsentwurf Stellung nehmen. Diesen Stellungnahmen ist weitestgehend Rechnung
zu tragen (§ 129 Abs. 3 TKG 2003).
Dieses
Verfahren ist - wie die Praxis gezeigt hat - nicht unproblematisch. Folgender
Fall möge dies verdeutlichen:
Die TKK kam auf der Basis des im Mai 2004 fertig
gestellten Marktanalysegutachtens zum Schluss, dass auf dem Transitmarkt
effektiver Wettbewerb herrscht. Begründet wurde dieses Ergebnis im Wesentlichen
damit, dass die von Telekom Austria (TA) angebotenen Transitleistungen –
nämlich einerseits „gebündelte“ Transitleistungen, wenn sie gemeinsam mit
Terminierung oder Originierung angeboten werden und andererseits „ungebündelte“
Transitleistungen – bereits in wesentlichem Umfang durch Eigenleistungen
ersetzt werden.
Im Koordinationsverfahren kam es zu einem „Veto“ der
EK: Nach einem von der Regulierungsbehörde beantworteten „Request for
Information“ der EK, eröffnete diese am 20.08.2004 ein so genanntes „Phase II
Verfahren“, im Rahmen dessen der TKK ernsthafte Zweifel der EK an der
Vereinbarkeit des notifizierten Beschlussentwurfs mit dem Gemeinschaftsrecht
mitgeteilt wurden (so genannter „Serious Doubts Letter“).
Begründend führt die EK im Wesentlichen aus, dass sich
die direkte Zusammenschaltung, die nach dem Maßnahmenentwurf, wie dargestellt,
als Substitut für ungebündelten Transit Teil des Transitmarktes ist, „außerhalb
des relevanten Marktes befindet“. Es sei nicht ausreichend geprüft worden, ob
Netzbetreiber, die Transitleistungen nachfragen, bei einer Preisänderung
„schnell zu anderen Produkten oder Dienstleistungen“, nämlich direkter
Zusammenschaltung, übergehen können. Daneben wurden noch einige andere
Argumente gegen die beabsichtigte Entscheidung vorgebracht.
Nach Gesprächen mit der EK und Übermittlung
umfangreicher Dokumente mit weiteren Erläuterungen der TKK sowie nach der
vorgeschriebenen Befassung des Communications Committee („CoCom“), übermittelte
die EK am 20.10.2004 eine Entscheidung, mit der die TKK zur Rücknahme des
Maßnahmenentwurfs aufgefordert wird („Veto“). Dabei wurde auf die umfangreichen
zusätzlichen Informationen der TKK, mit denen im Detail zu den geäußerten
Zweifeln der EK Stellung genommen wurde, inhaltlich kaum eingegangen.
An diesem Beispiel zeigt sich das besondere rechtliche
Spannungsverhältnis zwischen Artikel 7 der Rahmenrichtlinie einerseits
und dem Art 18 BVG andererseits.
Wie bereits dargestellt, kann die EK unter bestimmten
Voraussetzungen beschließen, dass die Regulierungsbehörde eine vorgeschlagene
Maßnahme zurückzuziehen hat. Damit wird der EK in wesentlichen Bereichen der
Regulierung unter gewissen Voraussetzungen ein Veto gegen Maßnahmen einer NRB
eingeräumt.“
Damit wird eine direkte externe Einflussnahme auf eine
Vollziehungshandlung gesetzt, was mit Art. 18 der österreichischen
Bundesverfassung nur schwer zu vereinbaren ist. Artikel 18. (1)
lautet: "Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze
ausgeübt werden."
Diese Bestimmung hat sich keineswegs bewährt,
trifft doch die EK ihre Entscheidungen in diesen Verfahren nicht ausreichend
transparent und ohne die Möglichkeit eines Rechtsmittels dagegen. Aus
rechtsstaatlicher Sicht kann dies nur mit Vorbehalten angesehen werden. Eine
entsprechende Änderung des TKG 2003 ist jedoch wegen der EU-rechtlichen
Determinierung nicht möglich.
§
Verfahren
Tik-Tak Tarife gegen Telekom Austria
Im Juli 2003 implementierte die TA mit Genehmigung der
TKK ein neues Tarifsystem. Als wesentliche Änderung wurde der damalige
Minimumtarif mangels Kostendeckung abgeschafft, Als billigste (wenngleich
teurere) Möglichkeit, die Anschlussleistung von der TA zu beziehen, blieben die
(auch schon bis dahin verfügbaren) TikTak-Tarife, die jeweils bestimmte
Verbindungsleistungen inkludierten.
Im Gegensatz zur TKK hatte die BWB Bedenken:
Die Anschlussleistung werde unter fast monopolartigen
Marktverhältnissen erbracht (damals ca. 95 % TA), sodass die Wahlmöglichkeiten
der Endkunden beim Bezug der Anschlussleistung extrem beschränkt wären.
Anders verhalte es sich bei den Verbindungsleistungen,
die Endkunden über Call by Call und Carrier Preselection auch von zahlreichen
ANB beziehen könnten. Für diese Endkunden der Mitbewerber der TA, die aber die
Anschlussleistung nach wie vor fast ausschließlich von der TA bezögen, wäre es
nahe liegend, den günstigsten Tarif für diese Anschlussleistung der TA zu wählen.
Deshalb wäre zu erwarten, dass (auch) die Endkunden der Mitbewerber vermehrt
einen TikTak-Tarif wählen würden, weil dieser ihnen die günstigste Möglichkeit
zum notwendigen Bezug der Anschlussleistung von der TA böte. Ebenso könne
mittelfristig erwartet werden, dass die Endkunden die in den TikTak-Tarifen
inkludierten Verbindungsleistungen der TA, die sie mit der Bezahlung der
Anschlussleistung bereits mitbezahlt hätten, nicht verfallen lassen, sondern
konsumieren würden.
Aus diesen Umständen ergäbe sich die Eignung des
damaligen Tarifsystems der TA, die Entwicklung des Wettbewerbs zu
beeinträchtigen.
Die BWB beantragte - nachdem Gespräche zur
außergerichtlichen Einigung ohne Ergebnis geblieben waren - beim
Kartellgericht, der TA aufzutragen, diesen Missbrauch abzustellen und über die
TA ein angemessenes Bußgeld zu verhängen.
Das Kartellgericht gab diesem Antrag statt.
In der Praxis ergeben sich fallweise
Unklarheiten bei der Abgrenzung zwischen den Entscheidungsbereichen der TKK und
der BWB. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, es gäbe ein
Rechtsschutzdefizit. Beide Behörden haben die ihnen vorliegenden Sachverhalte
aus jeweils anderen Gesichtspunkten zu prüfen, damit können auch voneinander
abweichende Entscheidungen erfolgen. Derzeit scheint keine Notwendigkeit zu
bestehen, die Regeln dafür anzupassen.
TKG 1997 |
TKG 2003 |
Öffentliches Anbieten von Mietleitungen (bis einschließlich 2 Mbit/s) |
M 10. Mindestangebot an Mietleitungen mit bestimmten Mietleitungstypen bis einschließlich 2 Mbit/s (Endkundenmarkt) Auflagen: ■
Bereitstellung
eines Mindestangebotes an Mietleitungen ■
Veröffentlichung
von technischen und kommerziellen Rahmenbedingungen ■
Entgelte
haben sich an den Prognosekosten zu orientieren ■
AGBs und
Entgeltbestimmungen unterliegen der ex-ante Regulierung Verpflichtung zur Kostenrechnung und getrennten Buchführung |
Öffentliches
Anbieten Mietleitungen (> 2 Mbit/s) |
Endkundenmarkt ist dereguliert |
|
M 11 Trunk-Segmente von Mietleitungen (Vorleistungsmarkt) Es wurden keine Auflagen erteilt |
|
M 12 Terminierende Segmente von Mietleitungen (Vorleistungsmarkt) Auflagen: ■
Legung eines
Standardangebotes ■
Spezifiziertes
Nicht Diskriminierungsgebot ■
Gleichbehandlungsverpflichtung ■
Entgelte
haben sich an den Istkosten zu orientieren ■
AGBs und
Entgeltbestimmungen unterliegen nicht der ex-ante Regulierung Verpflichtung zur Kostenrechnung und getrennten Buchführung |
TKG 1997 |
TKG 2003 |
Pflicht zur Gewährung von Netzzugang oder zu entbündelten Teilen desselben (§ 37 TKG 1997) |
M 1 Zugang von Privatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt) M 2 Zugang von Nichtprivatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt) Auflagen für M1 und M 2: ■
Gewährung
von Zugang zu den Services aller zusammengeschalteten Betreiber o
Durch
Betreiberauswahl im Einzelverfahren (Call by Call) und o
Betreibervorauswahl ■
Legung eines
spezifizierten Standardangebot für den Wiederverkauf der
Teilnehmeranschlussleistung (TASL) ■
Gleichbehandlungsverpflichtung ■
Entgeltkontrolle
- ausgenommen jedoch Aktionen mit einer maximalen Dauer von 3 Monaten – und
der AGBs. ■
Kostenorientierung
der Entgelte ■
Quersubventionsverbot Verpflichtung zur Kostenrechnung u getrennten Buchführung M 13 Entbündelter Zugang einschließlich gemeinsamer Zugang zu Drahtleitungen und Teilabschnitten davon für die Erbringung von Breitband- und Sprachdiensten (Vorleistungsmarkt) Auflagen: ■
Legung eines
Standardangebotes ■
Gleichbehandlungsverpflichtung ■
Spezifiziertes
Standardangebot ■
Entgelte
haben sich an effizienter Leistungsbereitstellung (FL-LRAIC) zu
orientieren ■
Quersubventionsverbot ■
Verpflichtung
zur Kostenrechnung und getrennten Buchführung Teilentbündelung, shared use und Annex-Leistungen (z.B. Kolokation, Rufnummerneinrichtung) |
Die Entbündelung unterlag sowohl nach TKG 1997 als
auch nach TKG 2003 der Regulierung. Die Entbündelung wurde in Österreich
bereits 1999 mit Bescheid der Regulierungsbehörde angeordnet.
TKG 1997 |
TKG 2003 |
Öffentlicher Sprachtelefondienst |
M 3. Inlandsgespräche für Privatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt) M 4. Inlandsgespräche für Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt) Auflagen für M 3 und M 4: ■
Entgeltkontrolle
- ausgenommen jedoch Aktionen mit einer maximalen Dauer von 3 Monaten – und
der AGBs. ■
Kostenorientierung
der Entgelte ■
Quersubventionsverbot getrennten Buchführung |
Öffentlicher Sprachtelefondienst |
M 5. Auslandsgespräche für Privatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt) es besteht wirksamer Wettbewerb, es wurden demzufolge
keine Auflagen erteilt M 6. Auslandsgespräche für Nichtprivatkunden über das öffentliche
Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt) Auflagen: ■
Entgeltkontrolle
- ausgenommen jedoch Aktionen mit einer maximalen Dauer von 3 Monaten – und
der AGBs. ■
Kostenorientierung
der Entgelte ■
Quersubventionsverbot getrennten Buchführung |
Im Bereich Inlandsgespräche gab es kaum Änderungen zur
bisherigen Regulierungspraxis. Ob die differenzierte Behandlung der
Auslandsgespräche Auswirkungen haben wird, kann derzeit noch nicht eingeschätzt
werden.
TKG 1997 |
TKG 2003 |
Zusammenschaltungsregime |
M 7. Originierung im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten
(Vorleistungsmarkt). es besteht eine beträchtliche Marktmacht der TA Auflagen für M 7: ■
Gewährleistung
von direkter und indirekter Zusammenschaltung ■
Entgelte
haben sich an effizienter Leistungsbereitstellung (FL-LRAIC) zu
orientieren ■
Gleichbehandlungsverpflichtung ■
Verpflichtung
zur Legung eines spezifizierten Standardangebotes. ■
Quersubventionsverbot getrennte Buchführung |
M 8. Terminierung in individuellen öffentlichen Telefonnetzen an festen
Standorten (Vorleistungsmarkt)
Es wurden insgesamt 9 Festnetzanbieter als Betreiber
mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft: Auflagen TA ■
Gewährleistung
von direkter und indirekter Zusammenschaltung ■
Entgelte
haben sich an effizienter Leistungsbereitstellung (FL-LRAIC) zu
orientieren ■
Gleichbehandlungsverpflichtung ■
Verpflichtung
zur Legung eines spezifizierten Standardangebotes. ■
Quersubventionsverbot ■
getrennte
Buchführung Auflagen übrige Markteilnehmer mit beträchtlicher
Marktmacht: ■
Verpflichtung,
Entgelte zu verrechnen, die sich als Ausgangswert am derzeit aktuellen
Entgelt der TA für die regionale Terminierung (Verkehrsart V3) orientiert M 9 Transitdienste im öffentlichen Festtelefonnetz (Vorleistungsmarkt) Entscheidung zum Berichtszeitpunkt noch ausständig. |
Mit der Entscheidung M 8, hat die TKK den
Entscheidungsfreiraum des neuen Rechtsrahmens genützt und mit der bisherigen
Regulierungspraxis symmetrischer Terminierungsentgelte gebrochen.
TKG 1997 |
TKG 2003 |
Zusammenschaltungsregime |
M 14. Zugang und Originierung in
öffentlichen Mobiltelefonnetzen (Vorleistungsmarkt) es besteht wirksamer Wettbewerb, es wurden
demzufolge keine Auflagen erteilt M 15. Terminierung in individuellen
öffentlichen Mobiltelefonnetzen (Vorleistungsmarkt) Auflagen: ■
Gleichbehandlung
in Qualität und Preis ■
Veröffentlichung
eines spezifizierten Standardangebotes ■
Verpflichtung
zur Zusammenschaltung Entgelte haben sich an LRAIC zu orientieren |
TKG 1997 |
TKG 2003 |
Bisher nicht reguliert |
M 16. Nationaler Vorleistungsmarkt für internationales Roaming in öffentlichen Mobiltelefonnetzen (Vorleistungsmarkt) Endentscheidung noch ausständig |
TKG 1997 |
TKG 2003 |
Bisher nicht
reguliert |
M 17. Markt für den
breitbandigen Zugang (Vorleistungsmarkt) Endentscheidung zum Berichtszeitpunkt noch ausständig |
Die Regulierungsinstrumente, die das TKG 2003
der TKK in die Hand gibt, haben sich bewährt. Die verschiedentliche bereits in
der Schlussfolgerung zu Kapitel 3 angesprochene Kritik von Marktteilnehmern an
den der Regulierungsbehörde zur Verfügung stehenden Regulierungsinstrumenten
kann wegen der gesetzlichen und EU-rechtlichen Vorgabe dieser Instrumente nicht
geteilt werden. Ein unmittelbarer Änderungsbedarf des TKG 2003 zu diesen Regeln
und Instrumenten ist nicht daher nicht erkennbar.
Die Grundlagen der Frequenzpolitik hat der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einklang mit den
internationalen Vorgaben durch den Frequenznutzungsplan festzulegen. Dabei wird
die grundsätzliche Frequenzwidmung und die Zuweisung von Frequenzbereichen zu
den jeweiligen Anwendungen definiert. Die Frequenzvergabe erfolgt durch die dem
BMVIT nachgeordneten Fernmeldebüros.
Nach § 52 TKG 2003 kann im Rahmen der Erstellung des
Frequenznutzungsplanes die Zahl der zu vergebenden Frequenznutzungsrechte
beschränkt werden, wenn die voraussichtliche Nachfrage den Umfang der zur
Verfügung stehenden Frequenzen überschreitet. Die Zuständigkeit zur Vergabe
dieser Frequenzen geht damit ex lege gem. § 54 Abs. 3 Ziff. 2 TKG 2003 auf die
Regulierungsbehörde über. Diese vergibt diese Frequenzen in weiterer Folge im
Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens und sorgt damit für effiziente
Frequenznutzung.
Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen der Überprüfung
der mit der Frequenzvergabe an Mobilfunkunternehmen verbundenen
Versorgungsauflagen die Nutzung der Frequenzen zu überprüfen.
Im ersten Halbjahr 2004 hat die TKK die Verfahren zur
Überprüfung der Erfüllung der Versorgungsauflagen durch die UMTS -
Frequenzinhaber durchgeführt.
Im Zuge der UMTS - Frequenzzuteilungen an die
Unternehmen H3G, Mobilkom, One, tele.ring, T-Mobile Austria, und 3G Mobile im
November 2000 wurden Auflagen hinsichtlich des zu erreichenden
Versorgungsgrades erteilt. Die Betreiber wurden verpflichtet, bis spätestens
31.12.2003 UMTS/IMT-2000-Dienste kommerziell mit einem Versorgungsgrad von
25 %, unter Zugrundelegung einer Datenrate von 144 kbit/s anzubieten.
Die Verfahren zur Überprüfung wurden von der TKK im
Jänner 2004 eingeleitet. Alle Betreiber haben den vorgeschriebenen Versorgungsgrad
von 25 % und ebenso die Vorgaben hinsichtlich der Datenrate erreicht, die
Dienste wurden am 31.12.2003 kommerziell angeboten.
Im Jahr 2004 führte die TKK ein Verfahren zur Vergabe
von Frequenzen aus dem Frequenzbereich 3,5 GHz durch. Die gegenständlichen
Frequenzen kommen insbesondere für die Wireless Local Loop-Technologie zum
Einsatz, Anwendungsgebiet ist die Anbindung von fixen Teilnehmern via
Funktechnologie. Nachdem mittels Verordnung des BMVIT im März 2004 festgestellt
wurde, dass im gegenständlichen Frequenzbereich die Zuteilung von Frequenzen
gemäß § 52 Abs. 3 TKG 2003 zahlenmäßig beschränkt wird, wurden die Frequenzen
der Regulierungsbehörde zur weiteren Verwertung zugewiesen.
Aufgrund des Einsatzgebietes der Frequenzen wurde eine
regionale Aufteilung vorgenommen, diese orientierte sich im Wesentlichen an
Wirtschaftsräumen bzw. topografischen Gegebenheiten. Das Bundesgebiet wurde in
sechs Regionen unterteilt, in fünf Regionen standen je drei Frequenzpakete zur
Verfügung, in der Region Vorarlberg gelangten aufgrund frequenztechnischer
Gegebenheiten zwei Frequenzpakete zur Vergabe.
Das Gesamtergebnis der Auktion belief sich auf EUR
464.000,-.
Weiters führte die TKK im Jahr 2004 ein
Vergabeverfahren für noch freie Frequenzen aus den Bereichen GSM-900 und
GSM-1800 durch. Auch hinsichtlich dieser Frequenzen war mittels Verordnung des BMVIT
festgelegt worden, dass die Zuteilung zahlenmäßig beschränkt wird. Die
Durchführung des Vergabeverfahrens erfolgte weit gehend zeitgleich mit dem
Vergabeverfahren für WLL-Frequenzen. Das Gesamtergebnis betrug EUR 968.000,-.
Die zugeteilten Frequenzen dienen der Kapazitätserweiterung der am Markt
tätigen Mobilfunkunternehmen.
Zum Berichtszeitpunkt bereitete die RTR die Vergabe
von Frequenzen im Frequenzbereich 450 MHz vor.
Die Überlassung von Nutzungsrechten für Frequenzen,
die von der Regulierungsbehörde zugeteilt wurden (§ 56 Abs. 1 TKG 2003) und
wesentliche Änderungen der Eigentümerstruktur von Unternehmen, denen
Frequenznutzungsrechte zugeteilt wurden (§ 56 Abs. 2 TKG 2003) bedürfen der
vorherigen Genehmigung der Regulierungsbehörde. Damit wird einerseits die
Möglichkeit eröffnet, wirtschaftlichen Gegebenheiten zu entsprechen und damit
auch der Frequenzökonomie zu dienen, andererseits wird durch die
Genehmigungspflicht sichergestellt, dass durch die Frequenzüberlassung keine
Wettbewerbsverletzungen verursacht werden.
Bis zum Berichtszeitpunkt wurde von der
Regulierungsbehörde eine Frequenzüberlassung genehmigt, nämlich die Überlassung
der Frequenzen des zweiten UMTS-Betreibers. Die Genehmigung erfolgte mit der
Auflage, einen Teil der Frequenzen weiter zu überlassen. Damit soll eine
Verletzung des Wettbewerbs vermieden werden.
Die Regeln über die Frequenzverwaltung,
insbesondere die Möglichkeit der „Knappheitserklärung“ von Frequenzen und damit
der Versteigerung durch die TKK sowie die Frequenzüberlassung haben sich
bislang bewährt. Durch Knappheitserklärung konnten ungenutzte Frequenzpakete in
frequenztechnisch und ökonomisch optimierter Weise vergeben werden. Auch die
Möglichkeit der Frequenzüberlassung dient diesem Ziel, wobei dabei die
Genehmigungspflicht durch die Regulierungsbehörde zur Wahrung der
Wettbewerbsneutralität ein essentielles Element der Überlassung ist. Angesichts
der erst geringen Erfahrung mit diesen beiden Instrumenten kann eine endgültige
Einschätzung derzeit noch nicht erfolgen.
Gemäß den Bestimmungen des TKG 2003 obliegt der RTR
die effiziente Verwaltung des österreichischen Rufnummernraumes und aller
anderen Kommunikationsparameter (Spezielle Kommunikationsparameter). Der
Begriff Kommunikationsparameter bezeichnet gemäß TKG 2003 „die Gesamtheit aller
möglichen Zeichen, Buchstaben, Ziffern und Signale, die unmittelbar zur
Netzsteuerung von Kommunikationsverbindungen dienen“.
Rechtliche Grundlage für die Verwaltung von
Adressierungselementen bilden die beiden von der RTR erlassenen Verordnungen,
■ die bereits 2003 erlassene Spezielle
Kommunikationsparameter-Verordnung (SKP-V) und
■ die am 12.05.2004 in Kraft getretene Kommunikationsparameter-,
Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V).
Letztere legt den öffentlichen Rufnummern- sowie einen
öffentlichen Wählplan als Teilplan für Kommunikationsparameter sowie Regelungen
zu Mehrwertdiensten fest. Für die verschiedenen Rufnummernbereiche werden
Nutzungsmerkmale und Kriterien für die Zuteilung festgelegt, das Verfahren zur
Erlangung von Nutzungsrechten geregelt sowie Entgelte und Regelungen für
Mehrwertdienste festgesetzt.
Vor In-Kraft-Treten der KEM-V bestanden in den nunmehr
durch die KEM-V geregelten Bereichen die vom BMVIT erlassene
Nummerierungsverordnung (NVO) und die Verordnung über die Festlegung von
Zugangskennzahlen für Notrufdienste sowie die Entgeltverordnung (EVO 2003) der
RTR. Die KEM-V basiert auf diesen vormaligen Verordnungen, wobei bewährte
Regelungen übernommen wurden. Anpassungen erfolgten in Hinblick auf neue
Dienste sowie geänderte Bedürfnisse sowohl des Marktes als auch des
Konsumentenschutzes.
Die Ortsnetzkennzahlen, die Zuordnung der
Ortsnetzkennzahlen zu Ortsnetznamen und die geografischen Ortsnetzgrenzen sind
gegenüber zur NVO inhaltlich grundsätzlich unverändert in der Anlage zur KEM-V
festgelegt. Damit wurde einem allgemeinen Wunsch entsprochen, keine
weitreichende Änderungen in der Nummerierungsstruktur vorzunehmen. Durch diese
Regelung wurde die immer wieder diskutierte „große“ Rufnummernplanänderung
in Österreich endgültig ad acta gelegt.
Einen wichtigen Abschnitt der KEM-V bilden die
umfassenden Regelungen für Mehrwertdienste sowohl im Rufnummernbereich
(0)8xx als auch insbesondere im Bereich (0)9xx. Bei der Bewerbung solcher
Dienste ist das genaue Entgelt pro Minute oder pro Event in EUR anzugeben. Die
Entgeltobergrenzen für (0)810er-Nummern wurden mit EUR 0,10 pro Minute, für
(0)820-Nummern mit EUR 0,20 pro Minute festegelegt. Der neue Bereich (0)821 ist
ausschließlich eventtarifierten Sprach- und SMS-/MMS-Diensten gewidmet und wird
mit maximal EUR 0,20 pro Anruf (unabhängig von der Anrufdauer) bzw. SMS/MMS
tarifiert.
Bei den „frei kalkulierbaren" Mehrwertdiensten
bestehen ebenfalls klare Vorgaben für die Tarifierung. Das maximale Entgelt bei
zeitabhängiger Tarifierung beträgt EUR 3,64 pro Minute, ein eventtarifiertes
Entgelt beträgt maximal EUR 10,- pro Event. Eine Tarifinformationspflicht, sei
es durch Tarifinformation oder mittels Tarifinfo per SMS, ist für alle
(0)9xx-Bereiche gegeben, wobei es für eventtarifierte SMS- und MMS-Dienste
besondere Bestimmungen für Dienste unter EUR 0,70 gibt. Im Bereich der so
genannten SMS-Chat- und Abo-Dienste wurden spezifische Regelungen festgelegt.
Neu sind – wie auch bei den Auskunftsdiensten – Bestimmungen zur
Trennungspflicht. Je nach Entgelthöhe ist eine Verbindung bei Rufen zu
Mehrwertdiensten nach 60 Minuten (bei Entgelten kleiner als EUR 2,20/Minute)
oder nach 30 Minuten (bei Entgelten ab EUR 2,20/Minute) vom Betreiber zu
trennen.
Gemäß § 29 Abs. 2 TKG 2003 haben Bereitsteller von
öffentlichen Telekommunikationsdiensten ihren Teilnehmern auf Antrag einmal
jährlich die entgeltfreie Sperre abgehender Verbindungen zu frei kalkulierbaren
Diensten zu ermöglichen. Damit wurde im Gesetz bereits ab dem 20. August 2003
einem wichtigen konsumentenpolitischen Anliegen Rechnung getragen. Der
Gesetzgeber gab dem Konsumenten ein Instrument in die Hand, mit dem er
wirkungsvoll unbeabsichtigte Kosten durch tatsächliche Unmöglichmachung der
Nutzung kostenintensiver Dienste vermeiden kann.
Die KEM-V enthält weiters umfassende Bestimmungen zu Dialer-Programmen:
Unter anderem dürfen Dialer ausschließlich im Rufnummernbereich (0)939
angeboten werden. Ein seit 01.01.2005 für alle Festnetzbetreiber
verpflichtendes Opt-In-System stellt sicher, dass Dialer nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Nutzers erreichbar sind. Weitere Auflagen sind
beispielsweise eine umfassende Informationspflicht über Tarifierung, Name und
Anschrift des Diensteerbringers und Beschreibung des Dienstes sowie eine
verpflichtend vorgeschriebene einfache Möglichkeit zur dauerhaften Entfernung
eines solchen Dialer-Programmes vom PC des Nutzers.
Die Übertragung der Zuständigkeit aller
Nummerierungsagenden vom BMVIT auf die Regulierungsbehörde hat unter anderem zu
einer wesentlichen Verbesserung bei der Verfolgung von Kundeninteressen
geführt. Mit der Erlassung der KEM-V konnten zahlreiche Kundenbeschwerden
betreffend Dialer-Programme und Mehrwertnummern in geordnete Bahnen gebracht
werden. Die klare Strukturierung und Zuordnung von Nummerngruppen zu Entgelten
bewirkt eine wesentliche Verbesserung des Kundenschutzes. Auch die von
§ 29 Abs. 3 TKG 2003 vorgesehene Möglichkeit, einmal jährlich eine
Sperre von Verbindungen zu frei kalkulierbaren Diensten vorzusehen, dient
diesem Ziel. Verschiedentlich werden diese Regelungen als nicht ausreichend
bezeichnet, diese sollten jedoch primär in den konsumentenschutzspezifischen
Bereichen der Rechtsordnung enthalten sein.
Die
Einführung einer Steuer auf Mobilfunksendemasten durch das Land
Niederösterreich hat in Österreich zu heftigen Diskussionen geführt.
Mit
diesem Gesetz wurde eine Steuer auf Mobilfunkmasten vorgeschrieben, deren Höhe
davon abhängig war, ob der Mast von einem Betreiber alleine genutzt wurde oder
von mehreren Betreibern gemeinsam.
Dieses
Gesetz wurde vom Land Niederösterreich unter anderem folgendermaßen begründet:
Die mit dem „Wildwuchs an Sendeanlagen für Mobiltelefonkommunikation“
verbundenen negativen externen Effekte insbesondere im Bereich Orts- und
Landschaftsbild stellen landesweit ein nicht vernachlässigbares Problem dar.
Zudem schafft die unmittelbare Nähe von „Handymasten“ besondere Betroffenheit
der Bürger, wobei insbes. auch gesundheitliche Bedenken laut werden (vgl.
Becker/Jäger/Kirowitz/Suárez/Trenker Schriftenreihe des österreichischen
Gemeindebundes, S 18 ff).
Die für die Angelegenheiten der Informationsgesellschaft zuständige Kommissarin Viviane Reding, Mitglied der EK stellte in einem Schreiben an Vizekanzler Gorbach ausführlich den europäischen Standpunkt dar. Wesentliche Argumente waren:
Das
geplante Vorhaben
■
stehe in
Gegensatz zu den Bemühungen um mehr Wachstum, Innovation und Wettbewerb auf
europäischer Ebene.
■
gefährde
insbesondere die weitere Verbreitung des Mobilfunks.
■
würde
insbesondere die Wettbewerbssituation kleinerer und alternativer Betreiber
nachteilig beeinflussen.
Die
RTR hat in einem rechtlichen und einem technischen Gutachten dieses Vorhaben geprüft:
Sie kam im Wesentlichen zum Ergebnis, dass das Gesetz rechtlich bedenklich sei,
technisch nicht im beabsichtigten Ausmaß wirksam sein kann sowie ökonomisch und
im Bezug auf den Wettbewerbnegative Auswirkungen haben wird.
1. Rechtliche Bedenken
-
Es missachtet
bedeutende Interessen des Bundesgesetzgebers, indem es wesentliche
Regulierungsziele nach dem TKG 2003 konterkariert und somit gegen das
verfassungsrechtlich verankerte Bundesstaatsprinzip verstoßen dürfte,
insbesondere durch Gefährdung der Netzabdeckung und Begünstigung von
Wettbewerbsverzerrungen;
-
es schließt
bestimmte Sendeanlagen von der Abgabenpflicht ohne erkennbare sachliche
Rechtfertigung aus, bewirkt damit im Ergebnis eine Abgabepflicht nur für
Mobilfunkbetreiber und ist somit gleichheitswidrig;
-
die
Abgabenpflicht besteht nur für Sendeanlagen auf privatem Grund, obwohl sich
Sendeanlagen auf öffentlichem Grund nicht von jenen auf Privatgrund
unterscheiden;
-
einige
Bestimmungen sind dermaßen unklar, dass damit das der Bundesverfassung
innewohnende Bestimmtheitsgebot verletzt zu sein scheint;
-
es verstößt
gegen das Sachlichkeitsgebot, indem das vorgebliche Lenkungsziel kaum oder
nicht erreicht wird und das Gesetz von veralteten bzw. fehlerhaften Grundlagen
ausgeht.
-
Das
EU-Gemeinschaftsrecht sieht vor, dass die Auferlegung von Nutzungsabgaben einer
objektiven Rechtfertigung bedarf – Umweltschutzaspekte zählen nicht dazu – und
unter anderem nicht diskriminierend vorzunehmen ist. Indem das nö
SendeanlagenabgabeG bestimmte Sendeanlagen vom Anwendungsbereich des Gesetzes
ausnimmt (siehe oben), ist insoweit auch ein Widerspruch zum
EU-Gemeinschaftsrecht gegeben.
2. technisch ist an diesem Gesetz folgendes zu
kritisieren:
-
Nur ein Teil
der Mobilfunkstandorte – ca. 49 % in NÖ – befindet sich auf von
Mobilfunkunternehmen errichteten Masten. Allenfalls bei diesem Standorttyp kann
die gemeinsame Nutzung eine positive Auswirkung auf das Orts- und
Landschaftsbild haben. In Bezug auf alle anderen Standorte ist dieser Effekt
nicht vorhanden oder zweifelhaft.
-
Die vom Gesetz
beabsichtigte – nach Standorttypen undifferenzierte – Erhöhung der Sharing-Rate
führt gleichzeitig auch zu einer punktuellen Konzentration und damit Erhöhung
der Immissionen („Elektro-Smog“), auch in Wohngebieten.
-
Mobilfunknetze
benötigen aufgrund unterschiedlicher Frequenzbänder (900, 1800 und 2000 MHz),
Technologien (GSM, UMTS), Frequenzausstattungen und Teilnehmerdichten ein
unterschiedlich enges Netz an Mobilfunkstationen. Die Möglichkeit, Standorte
gemeinsam zu nutzen, ergibt sich daher nur an vereinzelten Orten.
-
Je mehr
Betreiber einen Maststandort gemeinsam nutzen, umso höher muss der Mast sein.
Solche hohen „Super-Standorte“ stehen häufig im Konflikt mit dem Schutz des
Ortsbildes.
-
Um
Versorgungslücken zu vermeiden, können nur Mobilfunkstandorte zusammengelegt
werden, die in hinreichend geringem Abstand zueinander stehen. Dies wird mit
steigender Zahl an Sharing-Partnern (je Standort) zunehmend unwahrscheinlicher.
-
Wenn ein
bestimmtes Gebiet erstmals von einem Betreiber erschlossen wird, ist die
gemeinsame Nutzung praktisch nicht möglich.
-
An vielen
bestehenden Standorten (insbesondere Dachstandorten) ist oft kein ausreichender
Platz für das Equipment mehrerer Betreiber vorhanden.
-
Der für
Site-Sharing notwendige Umbau von Standorten kann im Einzelfall mit sehr hohen
Kosten verbunden sein, die Site-Sharing unwirtschaftlich machen.
3. ökonomische
Überlegungen:
-
Werden die
tatsächlich anfallenden Kosten für Niederösterreich berücksichtigt, entstehen
jährliche Mehrkosten in der Höhe von EUR 46 bis 57 Mio.
-
Damit belaufen
sich die Mehrkosten pro Jahr für die Mobilfunkbetreiber auf 10 % und mehr des
Endkundenumsatzes.
-
Werden die
durch die Lenkungsabgabe tatsächlich entstehenden Kosten auf die
Mobilfunkkunden überwälzt, so ergibt sich für diese eine Mehrbelastung in Höhe
von EUR 30,- bis 38,- pro Jahr. Bedenkt man, dass die Mehrbelastung pro
Teilnehmer für kleine Betreiber weit höher ist, dürfte eine Überwälzung auf die
Tarife einen Preisanstieg von weit mehr als 10 % nach sich ziehen.
-
Die
entstehende Kostenbelastung kann durch einzelne Betreiber nicht getragen werden
kann. Die Berechnungen zeigen, dass die Wirtschaftlichkeit einzelner
Unternehmen existenziell bedroht wäre.
4. Nachteile auf die
Versorgung.
-
Aufgrund der
Konzeption des Abgabemodells sind die Rollout-Kosten überproportional hoch,
wenn ein bestimmtes Gebiet erstmals von einem Betreiber erschlossen wird. Das
macht den Rollout in ländlichen Gebieten, die aufgrund des geringen
Verkehrsaufkommens üblicherweise nur von einem oder zwei Betreiben versorgt
werden, unattraktiver.
-
In einer
Szenariorechnung für Niederösterreich ergibt sich, dass etwa die Hälfte des
Landesgebietes aufgrund der durch die Landesabgabe entstehenden Anreizstruktur
in der Versorgung gefährdet sind
-
Durch die zu
erwartende Ausdünnung der Netzdichte ist auch mit einer Verschlechterung der
Versorgung zur Absetzung von Notrufen und mit einer höheren Anfälligkeit in
Krisensituationen aufgrund der Reduktion von voneinander unabhängigen
Infrastrukturen zu rechnen.
5. Nachteile für den
Wettbewerb.
-
Die Abgabe
bezieht sich nur auf Mobilfunk und nimmt andere Dienste (etwa Wimax, W-LAN
etc.).
-
Es sind
erhebliche Verzerrungen zwischen großen und kleinen Mobilfunkanbietern
(Bezugsgröße Anzahl der Teilnehmer bzw. Minuten) zu erwarten.
Wenngleich
die Argumente der EK und der RTR überzeugten, hat die Bundesregierung keinen
Einspruch gegen diese Regelung erhoben. In weiteren Verhandlungen haben die
Betreiber gemeinsam mit dem Land Niederösterreich in einem Mobilfunkpakt ein
Procedere beschlossen, das eine verbesserte Information der Bevölkerung bei der
Errichtung von Mobilfunkstandorten vorsieht und das Ziel einer verstärkten
gemeinsamen Nutzung von Sendemasten definiert. Der niederösterreichische
Landtag hat in weiterer Folge – nicht zuletzt auch aufgrund des Drängens von
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Hubert Gorbach - das
Gesetz wieder aufgehoben.
Auf
Grund seiner Wirkung kann der niederösterreichische Mobilfunkpakt durchaus
Vorbildwirkung für andere Bundesländer haben, da sein Ziel ein Ausgleich
zwischen den Interessen der Anrainer auf Information und möglichst wenige
Sendeanlagen und den Interessen auf möglichst flächendeckende Versorgung ist.
Diese
Entwicklung zeigt, dass die Bestimmung über eine gemeinsame Nutzung von
Antennentragemasten in § 8 Abs. 2 TKG 2003, nach der bei der
Errichtung ein Anspruch auf Nutzung bereits bestehender Infrastruktur besteht,
grundsätzlich ein taugliches Instrument für die gemeinsame Nutzung von
Infrastruktur ist. Sofern die gemeinsame Nutzung technisch möglich ist, wird
jeder Betreiber bereits aus wirtschaftlichen Gründen diese Mitbenutzung
anstreben. Eine unbedingte Verpflichtung zur gemeinsamen Nutzung würde hingegen
bei jeder geplanten Errichtung schwer zu beherrschende Verfahren voraussetzen,
in deren Verlauf die Frage zu klären wäre, ob die Nutzung technisch und
ökonomisch möglich oder nicht möglich wäre. Beim Konzept des TKG 2003 löst der
Markt diese Fragen. Das TKG 2003 bietet somit – gemeinsam mit den
landesrechtlichen Kompetenzen im Bereich des Umweltschutzes und des Baurechts -
ausreichende Möglichkeiten, die vom Land Niederösterreich verfolgten Ziele zu
erreichen.
Zu
den Universaldienstleitungen gehören gem. § 26 TKG ein Mindestangebot an öffentlichen Diensten,
zu denen alle Endnutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem
erschwinglichen Preis Zugang haben müssen.
Dazu zählt:
1. den Zugang zum öffentlichen Telefondienst über einen an
einem festen Standort realisierten Anschluss, über den auch ein Fax und
ein Modem betrieben werden können, einschließlich der fernmeldetechnischen
Übertragung von Daten mit Datenraten, die für einen funktionalen Internetzugang
ausreichen,
2. die Erbringung eines betreiberübergreifenden
Auskunftsdienstes,
3. die Erstellung eines betreiberübergreifenden
Teilnehmerverzeichnisses von Teilnehmern an öffentlichen Telefondiensten
sowie den Zugang zu diesem Verzeichnis,
4. die flächendeckende Versorgung mit öffentlichen
Sprechstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten.
Grundsätzlich
hat die TA den Universaldienst zu erbringen. Das BMVIT hat alle fünf Jahre die
Voraussetzungen für eine Vergabe des Universaldienstes an andere Betreiber zu
überprüfen. Die Voraussetzungen für eine Vergabe liegen dann vor, wenn mehr als
ein Betreiber den Universaldienst erbringen kann.
2004
hat das BMVIT unter Heranziehung eines Gutachtens der RTR das Vorliegen der
Voraussetzungen geprüft. Danach lagen die Voraussetzungen mit Ausnahme des
Telefonverzeichnisdienstes und des Auskunftsdienstes jedenfalls nicht vor. Für
die beiden verbleibenden Dienste ließ dieses Gutachten noch Fragen offen,
weshalb das BMVIT in einer Interessentensuche einen Überblick über die
Marktsituation zu finden suchte. Das Ergebnis zeigte, dass jedenfalls der
Auskunftsdienst im Wettbewerb erbracht wird und Vorkehrungen zur Sicherstellung
der Erbringung des Universaldienstes nicht erforderlich wären. Für den Bereich
des Teilnehmerverzeichnisses bestehen zwar mehrere Interessenten, auf Grund der
für eine Erbringung für die Betreiber offenbar unklaren Fragen nach
Datenzugang, Verteilung, Finanzierung etc muss davon ausgegangen werden, dass
derzeit die Voraussetzungen noch nicht vorliegen. Diese Fragen müssen vor der
nächsten Untersuchung der Voraussetzungen mit Hilfe der RTR jedenfalls
beantwortet sein. Die nächste Untersuchung hat spätestens 2010 zu erfolgen,
wenn Anhaltspunkte für ein früheres Vorliegen der Voraussetzungen bestehen,
auch früher.
Das
TKG sieht für die Sicherstellung der Erbringung des Universaldienstes ein
relativ starres System vor. Sobald mehr als ein Betreiber den Universaldienst
erbringen kann, muss zwingend die Verpflichtung zur Universaldienstleistung
ausgeschrieben werden. In jenen Fällen, in denen der Markt selbst die
Leistungserbringung sicherstellt, wäre es nicht notwendig, das aufwändige
Ausschreibungsverfahren durchzuführen und eine formelle Vergabe der Leistung
vorzunehmen. Diese Flexibilität kannte das TKG 2003 jedoch nicht. Mit der
letzten Novelle des TKG 2003 (BGBl. I Nr. 133/2005) wurde zumindest für den
Auskunftsdienst mit der Möglichkeit, im Wettbewerbsfall von einer Ausschreibung
abzusehen, eine wesentliche Vereinfachung geschaffen. Es wird aber angeregt, zu
prüfen, ob und inwieweit diese Flexibilität auch für die anderen Bereiche des
Universaldienstes vorgesehen werden sollte.
Nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes,
mit dem die durch Verordnung vorgesehene Befreiung von Frequenznutzungsgebühren
für „Blaulichtorganisationen“ (Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben – BOS – Dienste) mangels gesetzlicher Grundlage aufgehoben
wurde, wurde es notwendig, gesetzliche Vorsorge zu treffen, da die bisherigen
Rechtsgrundlagen eine Differenzierung nach Diensten abhängig vom öffentlichen
Interesse nicht erlaubten.
Mit einer Novelle des TKG 2003 (BGBl. I Nr. 178/2005)
wird sicher gestellt, dass Dienste, die im öffentlichen Interesse erbracht
werden („Blaulichtnummern“) gebührenfrei erbracht werden können. Aus
gleichheitsrechtlichen Überlegungen wurde nicht nur die fehlende gesetzliche
Grundlage für die Ausnahmeregelung geschaffen, sondern auch die nach der
aufgehobenen Verordnung nur für digitale Systeme geltende Befreiung im Gesetz
nun auf eine technologieneutrale Basis gestellt. Damit wurden zahlreiche
analoge Systeme, etwa von freiwilligen Feuerwehren, von der Gebührenpflicht
befreit.
Die bisherige, bloß durch Verordnung geregelte
Gebührenregelung für „Blaulichtdienste“ wurde erheblich verbessert.
Das Internet aus der Steckdose (Powerline
Communications, PLC) ist als solches im TKG 2003 nicht geregelt. Die
gesetzlichen Regelungen über Telekommunikationsanlagen und Funkfrequenzen
mussten daher erst durch die Judikatur auf ihre Anwendbarkeit auf diese
Technologie überprüft werden.
Die Powerline Technologie ist grundsätzlich für die
Breitbandentwicklung von Bedeutung. Erste Erfahrungen zeigen, dass PLC
funktechnische Störungen durch elektromagnetische Abstrahlung aus den
Stromleitungen verursacht. Das ist durch Messungen der Fernmeldebehörden und
zahlreiche Störungsmeldungen belegt. Neben dem Amateurfunk sind praktisch alle
Kurzwellendienste wie digitales Radio aber auch Notrufdienste beeinträchtigt.
Die Aufgabe der Behörde war es, angesichts der
festgestellten Störungen einen Mittelweg zwischen den berechtigten Interessen
von bestehenden Funkanwendungen einerseits und der Technologienutzung
andererseits zu finden. Die Fernmeldebehörde hat daher die Beseitigung von
funktechnischen Störungen bescheidmäßig vorgeschrieben, ohne den Betrieb dieses
Systems als solches in Frage zu stellen.
Dieses Verfahren zeigte, dass das TKG 2003
hinreichend flexibel ausgestaltet ist, um auch mit neuen Technologien, die
anders als die klassische Telekommunikation entweder leitungsgebunden oder
mittels Funkfrequenzen funktionieren, umgehen zu können. Dies soll jedoch nicht
ausschließen, dass auch für solche Technologien legistische Überlegungen
angestellt werden können.
Voice over IP, also Telefon über das Internet wird von
Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste mittlerweile oft angeboten,
etwa bei entbündelten Teilnehmeranschlussleitungen im Zusammenhalt mit
Breitband-Internet. Das Telekommunikationsgesetz sieht für diese Technologie
derzeit noch keine speziellen Regeln vor, ist doch auch für den Teilnehmer
grundsätzlich kein Unterschied zwischen der herkömmlichen und der neuen
Technologie feststellbar. Mit Voice over IP sind jedoch verschiedene Fragen,
vor allem im Bereich der Standortfeststellung bei Notrufen verbunden. Bei einer
Telefonanbindung über das Intenet wird nicht notwendigerweise, so wie das beim
konventionellen Festnetztelefon der Fall ist, mit einem Anruf auch eine
Standortinformation ermittelt werden können. Spezielle Vorkehrungen sind daher
erforderlich. Welche Vorkehrungen in Frage kommen, wird derzeit im Rahmen einer
vom BMVIT gemeinsam mit der RTR organisierten "Plattform Notrufe"
erarbeitet.
Die
EK untersucht jährlich die Implementierung des Telekommunikations-Rechtsrahmens
in den Mitgliedstaaten. Im zum Berichtszeitpunkt aktuellen zehnten
Umsetzungsbericht (KOM (2004) 759 vom 2.12.2004 wird die Wichtigkeit der
schnellen und korrekten Umsetzung der Kernrichtlinien (Rahmen-, Zugang-,
Genehmigungs-, Universaldienst- und Wettbewerbsrichtlinien) betont. Mit
Stichtag 11.8.2005 haben alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Griechenlands die
Richtlinien umgesetzt.
Erfreulicherweise gehört Österreich zu jenen Ländern, die die Kernrichtlinien rechtzeitig umgesetzt und ausführende Rechtsakte verabschiedet haben. Der nach dem Berichtszeitpunkt von der EK veröffentlichte elfte Umsetzungsbericht setzt diese positive Einschätzung fort, sodass keine zentralen Umsetzungsdefizite bestehen.
Nachfolgende,
bereits im Umsetzungsbericht kritisierte Themen führten zu
Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich. Österreich hat zu den
Vertragsverletzungsverfahren fristgerecht umfassend Stellung genommen.
n
nichtkonforme
Umsetzung von Art. 13 der Datenschutzrichtlinie für elektronische
Kommunikation (RL 2002/58/EG) durch § 107 Abs. 2 TKG
(SPAM-Regelung).
Nach
Artikel 13 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation darf die
Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff
(automatische Anrufmaschinen), Faxgeräten oder elektronischer Post für die
Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet
werden.
In
Bezug auf die elektronische Post wird durch die österreichische Bestimmung zur
Umsetzung von Artikel 13 der Datenschutzrichtlinie für elektronische
Kommunikation der Schutzbereich dieses Artikels in unzulässiger Weise auf
"Verbraucher" beschränkt. § 107 Absatz 2 TKG 2003 lautet:
"Die
Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - an Verbraucher im
Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 2 Konsumentenschutzgesetz ohne vorherige
Einwilligung des Empfängers ist unzulässig, wenn
1.
die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
2.
an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist."
Die
Bezugnahme auf Verbraucher in § 107 Absatz 2 TKG 2003 stellt nach Auffassung
der EK eine unrichtige Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie
für elektronische Kommunikation dar, weil dadurch die Reichweite des im
Gemeinschaftsrecht festgelegten Verbots in unzulässiger Weise (nämlich nur für
Verbraucher anwendbar) eingeschränkt wird.
Diese
Bestimmung wurde nach Ende des Berichtszeitraumes novelliert (BGBl. I Nr
133/2005), die EK hat das Vertragsverletzungsverfahren mittlerweile
eingestellt.
n
Unvollständige
Umsetzung von Artikel 3 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG.
Nach
Artikel 3 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass
die nationalen Regulierungsbehörden ihre Befugnisse unparteiisch und
transparent ausüben.
Laut
§ 116 Absatz 3 TKG 2003 sind die Mitglieder der Telekom-Control-Kommission
(TKK) gemäß Artikel 20 Absatz 2 Bundes- Verfassungsgesetz (B- VG) bei der
Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Das Gesetz enthält dagegen
keine Vorschrift, nach der die drei österreichischen Regulierungsbehörden,
nämlich die RTR, die TKK und die KommAustria ihre Befugnisse unparteiisch
wahrnehmen müssten.
Die
EK war daher der Ansicht, dass das TKG 2003 nicht im Einklang mit Artikel 3
Absatz 3 der Rahmenrichtlinie stehe. In Gesprächen mit der EK konnte diese
jedoch überzeugt werden, dass unter Berücksichtigung der Gesamtrechtsordnung
die Anforderungen der Richtlinie erfüllt sind.
n
Unvollständige
Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG
(behinderte Nutzer).
Gemäß
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a der Rahmenrichtlinie fordern die nationalen
Regulierungsbehörden den Wettbewerb bei der Bereitstellung elektronischer
Kommunikationsnetze und -dienste sowie zugehöriger Einrichtungen und Dienste,
indem sie unter anderem sicherstellen, dass die Nutzer, einschließlich
behinderte Nutzer größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und
Qualität genießen.
Das
TKG 2003 enthielt keine umfassende Bestimmung, der zufolge die nationale
Regulierungsbehörde den Interessen behinderter Nutzer besonders Rechnung zu
tragen hätte.
Das
Problem wurde nach Ende des Berichtszeitraumes in der Novelle des TKG 2003
(BGBl. I Nr. 133/2005) durch Übernahme der Regelung der Richtlinie gelöst.
n
Keine
Umsetzung von Artikel 16 Absatz 1 letzter Satz der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG
(Wettbewerbsbehörde)
Nach
dem letzten Satz von Artikel 16 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie sorgen die
Mitgliedstaaten dafür, dass die Marktanalysen gegebenenfalls unter Beteiligung
der nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführt werden.
Die
österreichischen Rechtsvorschriften enthalten nach Auffassung der EK keine
Vorschrift, mit der die Pflicht zur engen Zusammenarbeit zwischen der
nationalen Regulierungsbehörde und der nationalen Wettbewerbsbehörde im Rahmen
des Marktanalyseverfahrens umgesetzt wird.
Das
Problem wurde nach Ende des Berichtszeitraumes in der Novelle des TKG 2003
(BGBl. I Nr. 133/2005) durch eine verpflichtende Anhörung aller
Wettbewerbsbehörden gelöst.
Die
Evaluierung durch die EK ergibt insgesamt ein positives Bild. Österreich
befindet sich im Spitzenfeld der europäischen Staaten, insbesondere durch die
sehr frühe Umsetzung aber auch durch die genaue Orientierung am europäischen
Rechtsrahmen. Das TKG 2003 kann damit als gelungen bezeichnet werden. Die wenigen
anhängigen Vertragsverletzungsverfahren sind entweder bereits eingestellt oder
es ist zu erwarten, dass sie nach bereits in Aussicht genommener Anpassung der
Rechtslage eingestellt werden.
Rechtsgrundlagen
Stand 1. Juni 2005
Telekommunikationsgesetz
BGBl.I
Nr. 70/2003, 178/2004
Amateurfunkgesetz
BGBl.
I Nr. 25/1999
BGBl. I Nr. 32/2002
(EURO-Umstellung)
Funker-Zeugnisgesetz
BGBl.
I Nr.
26/1999
BGBl. I Nr. 32/2002 (Euro-Umstellung)
Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FEZG)
BGBl.
I Nr.
142/2000
BGBl. I Nr. 32/2002 (Euro-Umstellung)
Fernmeldegebührengesetz
BGBl.
Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 71/2003
Bundesgesetz über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)
BGBl. I Nr. 134/2001
BGBl. I Nr. 25/2002
(EURO-Umstellung)
Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden
BGBl.II Nr. 542/2003
BGBl.II Nr. 461/2004
BGBl.II Nr. 147/2005
Verordnung des Bundesministers für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Konformitätsbewertungsverfahren bei der
Zulassung von Endgeräten (Konformitätsbewertungsverordnung)
BGBl.Nr.
791/1994
Verordnung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie mit der die technischen und betrieblichen
Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen des festen
Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Bereich von 29,7 bis 960
MHz festgesetzt werden (Betriebsfunkverordnung - BFV)
BGBl.
II Nr. 264/2004
Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Kennzeichnung von Funkanlagen und
Endgeräten (Funkanlagen und Endgeräte - Kennzeichnungsverordnung - FEKV)
BGBl.II
Nr. 87/1998
BGBl. II Nr. 384/1998
Verordnung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Festsetzung von
Luftschnittstellen für Funkanlagen (Funkschnittstellen- Beschreibungsverordnung
- FSBV)
BGBl.II
Nr. 454/2003
BGBl.II Nr. 462/2004
BGBl.II Nr. 146/2005
Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr über die Erklärung der Einhaltung technischer
Vorschriften durch den Hersteller von Endgeräten
(Endgeräte-Herstellererklärungsverordnung)
BGBl.II
Nr. 122/1997
Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr zur näheren Bestimmung der Zusammenschaltung
(Zusammenschaltungsverordnung)
BGBl.II
Nr. 14/1998
Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr über Gebühren im Bereich der Telekommunikation
(Telekommunikationsgebührenverordnung - TKGV)
BGBl.II
Nr. 29/1998
BGBl.II Nr. 110/2001
BGBl. II Nr. 337/2001
BGBl. II Nr. 388/2001
BGBl. II Nr. 161/2004 (VfGH)
Verordnung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie über Frequenzzuteilungsgebühren für
Mobilfunksysteme und über Frequenznutzungsgebühren für ausschließlich für
innerbetriebliche oder private Zwecke genutzte digitale Mobilfunksysteme in
GSM-Technologie (Gebührenverordnung-Mobilfunk)
BGBl. II Nr. 210/2004
Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr über die Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission
BGBl.
II Nr. 219/1998
BGBl. II Nr. 380/2001
Verordnung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie betreffend die Frequenzbereichszuweisung
(Frequenzbereichszuweisungsverordnung-FBZV)
BGBl.
II Nr. 456/2003
Verordnung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Frequenznutzung
(Frequenznutzungsverordnung-FNV)
BGBl.
II Nr. 457/2003
BGBl.
II Nr. 73/2004
BGBl. II Nr. 134/2004
Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr zur Durchführung des Funker-Zeugnisgesetzes
(Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung-FZV)
BGBl.
II Nr. 85/1999
BGBl. II Nr. 68/2002
Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr über Gebühren im Funker-Zeugniswesen
(Funker-Zeugnisgebührenverordnung-FZGV)
BGBl.
II Nr. 124/1999
BGBl. II Nr. 388/2001
Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr über die Vergütung für Prüfer und Schriftführer
BGBl.
II Nr. 98/1999
BGBl. II Nr. 388/2001
Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr zur Durchführung des Amateurfunkgesetzes
(Amateurfunkverordnung-AFV)
BGBl.
II Nr. 126/1999
BGBl. II Nr. 69/2002
BGBl. II Nr. 455/2003
BGBl. II Nr. 89/2004
Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr über Gebühren im Bereich des Amateurfunks
(Amateurfunkgebührenverordnung-AFGV)
BGBl.
II Nr. 125/1999
BGBl.II Nr. 111/2001
BGBl. II Nr. 388/2001
Kundmachung des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr betreffend jene Staaten, die Einwände gegen den
Amateurfunkverkehr mit Österreich erhoben haben
BGBl.
II Nr. 374/2002
Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Verkehr, mit der Qualitätskriterien für den Universaldienst
festgelegt werden (Universaldienstverordnung- UDV)
BGBl.
II Nr. 192/1999
BGBl. II Nr. 173/2000
Verordnung der Bundesministerin für
Verkehr, Innovation und Technologie über Fernsprechentgeltzuschüsse
(Fernsprechentgeltzuschussverordnung - FEZVO)
BGBl.
II Nr. 90/2001
BGBl. II Nr. 388/2001
Verordnung der Bundesministerin für
Verkehr, Innovation und Technologie über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs
(Überwachungsverordnung – ÜVO)
BGBl. II
Nr. 418/2001
BGBl. II
Nr. 559/2003
Verordnung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die technischen und betrieblichen
Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen im
Binnenschifffahrtsfunk auf Wasserstraßen festgesetzt werden
(Binnenschifffahrtsfunkverordnung – BSFV)
BGBl. II
Nr. 320/2002
Verordnung der Bundesministerin für
Verkehr, Innovation und Technologie über die Veröffentlichung von
Schnittstellenbeschreibungen
BGBl. II
Nr. 336/2003
Verordnung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Nummern
zwischen Mobilfunknetzen (Nummernübertragungsverordnung - NÜV)
BGBl. II
Nr. 513/2003
Verordnung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie, mit der statistische Erhebungen für den
Bereich Kommunikation angeordnet werden
(Telekommunikations-Erhebungs-Verordnung - KEV)
BGBl. II
Nr. 365/2004
1. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die der sektorspezifischen ex-ante Regulierung unterliegenden relevanten nationalen Märkte für den Telekommunikationssektor festgelegt werden (Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 - TKMVO 2003), kundgemacht am 17. Oktober 2003 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.
8. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die 1. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die der sektorspezifischen ex-ante Regulierung unterliegenden relevanten nationalen Märkte für den Telekommunikationssektor festgelegt werden (Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 – TKMVO 2003), geändert wird
BGBl II Nr. 117/2005
2. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der ein Teilplan für Kommunikationsparameter festgelegt wird (spezielle Kommunikationsparameter Verordnung - SKP-V), kundgemacht am 27. Oktober 2003 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung.
4. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der der Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Entgeltnachweises festgelegt werden (Einzelentgeltnachweisverordnung – EEN-V), kundgemacht am 1. Dezember 2003 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
5. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der ein bundesweit einheitlicher Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber festgelegt wird (Richtsatzverordnung – R-VO), kundgemacht am 16. Februar 2004 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
6. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V), kundgemacht am 12.Mai 2004 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
Verordnung der Telekom-Control-Kommission, mit der eine Umsatzgrenze festgelegt wird, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden (Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2004 – SVO-TK 2004), kundgemacht am 8. März 2004 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
Verordnung der Telekom-Control-Kommission, mit der eine Umsatzgrenze festgelegt wird, bei deren Unterschreitung durch einen Beitragspflichtigen dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt werden (2. Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – 2. SVO-TK 2005), kundgemacht am 31.05.2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
ANB Alternativer Netzbetreiber
AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
BMVIT Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
BWB Bundeswettbewerbsbehörde
EK Europäische Kommission
idF in der Fassung
NRB Nationale Regulierungsbehörde
RTR Rundfunk und Telekom-Regulierungs-GmbH
TA Telekom Austria AG
TKG 1997 Telekommunikationsgesetz BGBl I Nr. 100/1997
TKG 2003 Telekommunikationsgesetz BGBl I Nr. 70/2003
TKK Telekom-Control-Kommission
TKMVO 2003 Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die 1. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die der sektorspezifischen ex-ante Regulierung unterliegenden relevanten nationalen Märkte für den Telekommunikationssektor festgelegt werden, BGBl II Nr. 38/2005
WLL Wireless Local Loop