Katastrophenfondsgesetz 1996
Sechster Bericht des Bundesministeriums für Finanzen
Gemäß § 1 Absatz
2 des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2005, ist dem Nationalrat über die Gebarung
des Katastrophenfonds und die Verwendung der Mittel vom Bundesministerium für
Finanzen für die Jahre 2004 und 2005 bis 31. März 2006 zu berichten.
Der
Katastrophenfonds wird – neben Einnahmen aus der Veranlagung und Rückzahlungen
der Hagelversicherungsanstalt
– mit Abgabenanteilen in Höhe von 1,1 % des
Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer I
und Körperschaftsteuer dotiert, und zwar ausschließlich aus Ertragsanteilen des
Bundes (§ 9 Abs. 2 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2005).
Zusätzlich zu
diesen laufenden Einnahmen stehen dem Fonds Rücklagen in der Höhe von bis zu
29 Millionen Euro zur Verfügung (§ 5 Abs. 1 KatFG 1996).
Bei außergewöhnlichen Katastrophen, wie sie im Jahr 2002 und nunmehr auch im
Jahr 2005 eingetreten sind, stellt der Bund jeweils mit Sondergesetzen zusätzliche
Mittel bereit (Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002
bzw. 2005 - HWG 2002 bzw. 2005).
Grundlage
für die Verwendung der Fondsmittel ist § 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1996.
Demnach sind die Mittel des Fonds wie folgt zu verwenden:
Schäden
im Privatvermögen:
Zur
Beseitigung außergewöhnlicher Katastrophenschäden im Vermögen physischer und
juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften ersetzt der Bund
den Ländern im einzelnen Schadensfall regelmäßig 60 % der Beihilfe des Landes,
somit in Höhe der in § 3 Abs. 3 lit. a KatFG 1996 vorgesehen maximalen Höhe.
Schäden
im Vermögen der Gebietskörperschaften:
Für
die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Beseitigung von
außergewöhnlichen Schäden durch Naturkatastrophen ersetzt der Bund den Ländern
und Gemeinden regelmäßig 50 % der Schadenshöhe.
Die
Höhe der Ausgaben zur Behebung
von Schäden hängt zum einen vom Ausmaß der
Katastrophen, zum anderen von den Zeitpunkten der Antragstellungen der Länder
bzw. der betroffenen Bundesministerien ab.
Mittel zur Beschaffung von Einsatzgeräten
der Feuerwehren:
Die
für die Beschaffung von Einsatzgeräten der Feuerwehren durch die Länder
vorgesehenen Mittel werden auf diese nach der Volkszahl verteilt. Die
Zeitpunkte der Antragstellungen der Länder hängen auch von ihren
Investitionszeitpunkten ab, wodurch sich bei einer Betrachtung einzelner Jahre
Differenzen zwischen den Einnahmen des Katastrophenfonds für diesen Zweck und
den diesbezüglichen Ausgaben ergeben.
Vorbeugungsmaßnahmen:
Die Leistungen
des Katastrophenfonds für Vorbeugungsmaßnahmen werden durch die
Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
sowie für Verkehr, Innovation und Technologie erbracht, wobei diese Mittel
entsprechend einer Prioritätenreihung zum Einsatz kommen.
1. Die
Gebarung des Katastrophenfonds im Jahre 2004 (Beträge in Euro):
1.1. Im
Kalenderjahr 2004 sind beim Katastrophenfonds folgende Beträge eingegangen:
Anteile
an Einkommen und
Körperschaftsteuer
266,025.858,00
Transferzahlungen
von der Hagelversicherungsanstalt 204.479,72
Zinsen
aus der Veranlagung von Bankguthaben 1,373.556,40
abzüglich
Bankspesen 50,20
1,373.506,20
Gesamtsumme 267,603.843,92
Diese Fondsmittel
wurden gemäß § 3 des Katastrophenfondsgesetzes wie folgt aufgeteilt:
Für
Zwecke der Förderung der Behebung
von
Schäden im Vermögen physischer und juristischer
Personen
mit Ausnahme von Gebietskörperschaften
4,21%
11,199.688,62
Zur
Behebung von Schäden im Vermögen des Bundes
1,23%
3,272.118,05
Zugunsten
der Länder
3,31%
8,805.455,90
Zugunsten
der Gemeinden
9,09%
24,181.750,49
Für
die Einsatzgeräte der Feuerwehren
8,49%
22,585.595,34
Für
Maßnahmen des Schutzbaues zur
Vorbeugung
gegen künftige Hochwasser- und
Lawinenschäden
sowie zur Finanzierung der
passiven
Hochwasserschutzmaßnahmen im
Sinne
des Wasserbautenförderungsgesetzes,
zur
Erhebung der Wassergüte gem.
Hydrografiegesetz,
zur Finanzierung des
Warn-
und Alarmsystems, zur Förderung
der
Hagelversicherungsprämien gemäß
§§
1 und 2 Hagelversicherungs-Förderungs-
gesetz,
für Maßnahmen gemäß § 31 Absatz 3a
Wasserrechtsgesetz
zur Vermeidung von
Gewässerverunreinigungen
73,67
% 195,981.249,60
Summe 266,025.858,00
Transferzahlungen
von der Hagelversicherungsanstalt 204,479,72
Nettozinsen 1,373.506,20
zusammen
267,603.843,92
1.2. Aufgrund der
beim Bundesministerium für Finanzen eingelangten Anträge wurden im Berichtszeitraum
250,233.241,33 Euro wie folgt verausgabt:
für
Zwecke der Förderung der Behebung von Schäden
im
Vermögen physischer und juristischer Personen
mit
Ausnahme von Gebietskörperschaften 8,919.753,58
für
Zwecke der Förderung der Behebung von Schäden
im
Vermögen der Länder 19,542.450,00
für
Zwecke der Förderung der Behebung von Schäden
im
Vermögen der Gemeinden 18,420.876,00
für
Zwecke der Förderung der Anschaffung
von
Katastropheneinsatzgeräten der Feuerwehren
an
die Länder 24,435.173,00
für
Maßnahmen des Schutzbaues zur Vorbeugung
gegen
künftige Hochwasser- und Lawinenschäden,
sowie
zur Finanzierung von passiven
Hochwasserschutzmaßnahmen
im Sinne des
Wasserbautenförderungsgesetzes
123,573.000,00
für
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen
Hochwasser-
und Lawinenschäden (BMVIT) 31,590.000,00
für
Maßnahmen zur Behebung von Schäden
im
Vermögen des Bundes (BMLFUW) 6,606.288,75
für
Maßnahmen zur Behebung von Schäden
im
Vermögen des Bundes (BMVIT) 1,528.000,00
für
Lawinenschutzbauten an Bundesstraßen 0
für
Hagelversicherungsprämien 11,983.700,00
für
das Warn- und Alarmsystem 3,634.000,00
zusammen 250,233.241,33
1.3 Der
Kontostand zum 31.12.2004 ergibt sich daher wie folgt:
Rücklage
Katfonds, Stand 1.1.2004 29,000.000,00
Einnahmen
267,603.843,92
-
Ausgaben 250,233.241,33
Saldo
17,370.602,59
Die Rücklage ist
gemäß § 5 Absatz 1 des Katastrophenfondsgesetzes 1996 mit 29 Mio. Euro
begrenzt. 17,370.602,59 Euro wurden daher gemäß § 5 Absatz 1 des Katastrophenfondsgesetzes
1996 nach § 38 Absatz 1 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 verwendet.
2. Die
Gebarung des Katastrophenfonds im Jahre 2005 (alle Beträge in Euro):
2.1. Im
Kalenderjahr 2005 sind beim Katastrophenfonds folgende Beträge eingegangen:
Anteile
an Einkommen und
Körperschaftsteuer
264,991.370,00
Transferzahlungen
von der Hagelversicherungsanstalt 140.107,89
Zinsen
aus der Veranlagung von Bankguthaben 955.925,69
abzüglich
Bankspesen 75,89
955.849,80
Gesamtsumme 266,087.327,69
Diese Fondsmittel
wurden gemäß § 3 des Katastrophenfondsgesetzes wie folgt aufgeteilt:
Für
Zwecke der Förderung der Behebung
von
Schäden im Vermögen physischer und juristischer
Personen
mit Ausnahme von Gebietskörperschaften
4,21%
11,156.136,68
Zur
Behebung von Schäden im Vermögen des Bundes
1,23%
3,259.393,85
Zugunsten
der Länder
3,31%
8,771.214,35
Zugunsten
der Gemeinden
9,09%
24,087.715,53
Für
die Einsatzgeräte der Feuerwehren
8,49%
für Aufkommen Dezember 2004 bzw.
8,89%
für Aufkommen Jänner bis November 2005 23,475.973,16
Für
Maßnahmen des Schutzbaues zur
Vorbeugung
gegen künftige Hochwasser- und
Lawinenschäden
sowie zur Finanzierung der
passiven
Hochwasserschutzmaßnahmen im
Sinne
des Wasserbautenförderungsgesetzes,
zur
Erhebung der Wassergüte gem.
Hydrografiegesetz,
zur Finanzierung des
Warn-
und Alarmsystems, zur Förderung
der
Hagelversicherungsprämien gemäß
§§
1 und 2 Hagelversicherungs-Förderungs-
gesetz,
für Maßnahmen gemäß § 31 Absatz 3a
Wasserrechtsgesetz
zur Vermeidung von
Gewässerverunreinigungen
73,67%
vom Aufkommen Dezember 2004 bzw.
73,27%
vom Aufkommen Jänner bis November 2005 194,240.936,43
Summe 264,991.370,00
Transferzahlungen
von der Hagelversicherungsanstalt 140.107,89
Nettozinsen 955.849,80
zusammen
266,087.327,69
Mit § 1 des
Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2005 (HWG 2005)
wurde der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der hierfür im Bundesfinanzgesetz
2005 und 2006 vorgesehenen Bestimmungen ermächtigt, dem Katastrophenfonds
zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Art. VII Z 13 des
Bundesfinanzgesetzes 2005 und Art. VII Z 4 des Bundesfinanzgesetzes 2005
ermächtigen den Bundesminister für Finanzen auf Basis dieser Bestimmung zu
Überschreitungsermächtigungen von zusammen 100 % der unter dem Titel 534
im Finanzjahr 2005 veranschlagten Ausgabenbeträge, sohin von 251,240.000,-
Euro.
2.2. Aufgrund der
beim Bundesministerium für Finanzen eingelangten Anträge wurden im Berichtszeitraum
266,074.612,18 Euro aus dem Katastrophenfonds wie folgt verausgabt:
für
Zwecke der Förderung der Behebung von Schäden
im
Vermögen physischer und juristischer Personen
mit
Ausnahme von Gebietskörperschaften 22,482.432,57
für
Zwecke der Förderung der Behebung von Schäden
im
Vermögen der Länder 11,386.999,06
für
Zwecke der Förderung der Behebung von Schäden
im
Vermögen der Gemeinden 26,454.780,55
für
Zwecke der Förderung der Anschaffung
von
Katastropheneinsatzgeräten der Feuerwehren
an
die Länder 24,181.916,00
für
Maßnahmen des Schutzbaues zur Vorbeugung
gegen
künftige Hochwasser- und Lawinenschäden,
sowie
zur Finanzierung von passiven
Hochwasserschutzmaßnahmen
im Sinne des
Wasserbautenförderungsgesetzes
122,994.600,00
für
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen
Hochwasser-
und Lawinenschäden (BMVIT) 39,277.000,00
für
Maßnahmen zur Behebung von Schäden
im
Vermögen des Bundes (BMLFUW) 3,385.900,00
für
Maßnahmen zur Behebung von Schäden
im
Vermögen des Bundes (BMVIT) 99.534,00
für
Lawinenschutzbauten an Bundesstraßen 0
für
Hagelversicherungsprämien 12,177.450,00
für
das Warn- und Alarmsystem 3,634.000,00
zusammen 266,074.612,18
HWG 2005:
Schäden im Vermögen physischer und
juristischer Personen mit Ausnahme
von Gebietskörperschaften 20,086.000,00
Schäden im
Vermögen des Bundes (BMLFUW) 13,614.100,00
Summe 33,700.100,00
2.3 Der
Kontostand zum 31.12.2005 ergibt sich daher wie folgt:
Rücklage
Katfonds, Stand 1.1.2005 29,000.000,00
+
Einnahmen 266,087.327,69
-
Ausgaben 266,074.612,18
Saldo
12.715,51
Die Rücklage ist
gemäß § 5 Absatz 1 des Katastrophenfondsgesetzes 1996 mit 29 Mio. Euro
begrenzt. 12.715,51 Euro wurden daher gemäß § 5 Absatz 1 des Katastrophenfondsgesetzes
1996 nach § 38 Absatz 1 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 verwendet.
Da die
Überschreitungsermächtigung gemäß § 1 HWG 2005 iVm. Art. VII Z 13 BFG 2005 im
Jahr 2005 im Ausmaß von 33,700.100,- Euro ausgenutzt wurde, verbleibt gemäß
Art. VII Z 4 BFG 2006 für das Jahr 2006 eine Überschreitungsermächtigung
iHv. 217,539.900,- Euro.