17/J XXII.GP

Eingelangt am: 15.01.2003

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend “Gebührenpflicht bei Mitarbeitermeldung im Sicherheitsgewerbe"

In der Anfragebeantwortung (4303/AB, XXI.GP) durch Bundesminister Bartenstein
auf die Fragen 36 und 37 (.Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen waren und sind die
Meldungen von Mitarbeiterinnen im Sicherheitsgewerbe nach der GewO
kostenpflichtig?" und “Welche Gebühreneinnahmen wurden damit 1997, 1998, 1999,
2000 und 2001 erzielt (Aufschlüsselung auf einzelne Jahre)?") wurde folgendes
mitgeteilt:

Antwort zu Punkt 36 der Anfrage:

Zu dieser Frage wurden die Ämter der Landesregierungen befasst. Die Stellungnahmen
ergeben zusammengefasst folgendes Bild:

Wien:                                Es handelt sich um eine rechtliche Frage der Auslegung des

Gebührengesetzes 1957, die verbindlich nur vom Bundesmi-
nisterium für Finanzen zu beantworten wäre.

Burgenland:                   Es existiert eine unterschiedliche Praxis. Die Bundespolizei-

direktion Eisenstadt und die meisten Bezirkshauptmann-
schaften bejahen die Gebührenpflicht nach § 12 GebG und
auf Grund der Bundesverwaltungsabgabenverordnung.

Niederösterreich:           Es existiert eine unterschiedliche Vollzugspraxis bei den ein-
zelnen Bezirkshauptmannschaften.

Steiermark:                     Verneint die Gebührenpflicht.

Kärnten:                          Nimmt die Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957

und nach der Bundesverwaltungsabgabenvorordnung als ge-
geben an.

Oberösterreich:               Verneint die Gebührenpflicht.

Salzburg:                        Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957

Tirol:                                Nimmt die Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957

und nach der Bundesverwaltungsabgabenvorordnung als ge-
geben an.

Vorarlberg:                    Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957


Antwort zu Punkt 37 der Anfrage:

Zu dieser Frage wurden die Ämter der Landesregierungen befasst:

Wien:                                Macht trotz zweimaliger Aufforderung keine Angaben.

Burgenland:                   Bundespolizeidirektion Eisenstadt: € 896 seit August 2000

BH Neusiedl am See:

1997:0

1998:0

1999: Verwaltungsabgaben: € 104,64

feste Gebühren: € 209,30
2000: 0

2001: Verwaltungsabgaben: € 598
feste Gebühren: €1.196

Niederösterreich:          1997:0

1998: €182
1999: €31,6
2000: €1.035,37
2001 :€1.646,93

Tirol:                                BH Schwarz:

2000: € 78,48
2001 :€235,46

BH Landeck:
2001: €58,62

Die Bundesländer Steiermark und Oberösterreich erzielten keine Gebühreneinnah-
men, da sie von Gebührenfreiheit der Meldungen ausgehen. Die Bundesländer Kärn-
ten, Salzburg und Vorarlberg konnten mangels Aufzeichnungen keine ziffernmäß-
igen Angaben zu den Gebühreneinnahmen machen.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Finanzen nachstehende

Anfrage

1. Wie beurteilen Sie die unterschiedliche Auslegung des Gebührengesetzes 1957
bzw. der Bundesverwaltungsabgabenordnung durch die entsprechenden Stellen
der einzelnen Bundesländer?

2. Liegt Ihrer Ansicht eine Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz bzw. der
Bundesverwaltungsabgabenordnung vor?


3. Wenn ja, aufgrund welcher Bestimmungen?

4. Wenn ja, welche Beträge müssen pro Meldung vorgeschrieben werden?

5. Wenn ja, welche Maßnahmen werden Sie gegenüber den Bundesländern
ergreifen bzw. wurden bereits ergriffen?

6. Wenn nein, besteht eine Rückzahlungspflicht der Bundesländer, die ohne
Rechtsgrundlage Gebühren vorgeschrieben haben?