17/J XXII.GP
Eingelangt am: 15.01.2003
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Maier
und GenossInnen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend “Gebührenpflicht bei Mitarbeitermeldung im Sicherheitsgewerbe"
In der
Anfragebeantwortung (4303/AB, XXI.GP) durch Bundesminister Bartenstein
auf die Fragen 36 und 37 (.Aufgrund welcher Rechtsgrundlagen waren und sind die
Meldungen von Mitarbeiterinnen im Sicherheitsgewerbe nach der GewO
kostenpflichtig?" und “Welche Gebühreneinnahmen wurden damit
1997, 1998, 1999,
2000 und 2001 erzielt (Aufschlüsselung auf einzelne Jahre)?") wurde
folgendes
mitgeteilt:
Antwort zu Punkt 36 der Anfrage:
Zu dieser
Frage wurden die Ämter der Landesregierungen befasst. Die Stellungnahmen
ergeben zusammengefasst folgendes Bild:
Wien: Es handelt sich um eine rechtliche Frage der Auslegung des
Gebührengesetzes
1957, die verbindlich nur vom Bundesmi-
nisterium für Finanzen zu beantworten wäre.
Burgenland: Es existiert eine unterschiedliche Praxis. Die Bundespolizei-
direktion
Eisenstadt und die meisten Bezirkshauptmann-
schaften bejahen die Gebührenpflicht nach § 12 GebG und
auf Grund der Bundesverwaltungsabgabenverordnung.
Niederösterreich:
Es existiert eine
unterschiedliche Vollzugspraxis bei den ein-
zelnen Bezirkshauptmannschaften.
Steiermark: Verneint die Gebührenpflicht.
Kärnten: Nimmt die Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957
und nach der
Bundesverwaltungsabgabenvorordnung als ge-
geben an.
Oberösterreich: Verneint die Gebührenpflicht.
Salzburg: Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957
Tirol: Nimmt die Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957
und nach der
Bundesverwaltungsabgabenvorordnung als ge-
geben an.
Vorarlberg: Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957
Antwort zu Punkt 37 der Anfrage:
Zu dieser Frage wurden die Ämter der Landesregierungen befasst:
Wien: Macht trotz zweimaliger Aufforderung keine Angaben.
Burgenland: Bundespolizeidirektion Eisenstadt: € 896 seit August 2000
BH Neusiedl am See:
1997:0
1998:0
1999: Verwaltungsabgaben: € 104,64
feste
Gebühren: € 209,30
2000: 0
2001: Verwaltungsabgaben:
€ 598
feste Gebühren: €1.196
Niederösterreich: 1997:0
1998: €182
1999: €31,6
2000: €1.035,37
2001 :€1.646,93
Tirol: BH Schwarz:
2000: € 78,48
2001 :€235,46
BH Landeck:
2001: €58,62
Die Bundesländer
Steiermark und Oberösterreich erzielten keine Gebühreneinnah-
men, da sie von Gebührenfreiheit der Meldungen ausgehen. Die
Bundesländer Kärn-
ten, Salzburg und Vorarlberg konnten mangels Aufzeichnungen keine
ziffernmäß-
igen Angaben zu den Gebühreneinnahmen machen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten
daher an den Bundesminister für
Finanzen nachstehende
Anfrage
1. Wie beurteilen Sie die unterschiedliche Auslegung des
Gebührengesetzes 1957
bzw. der Bundesverwaltungsabgabenordnung durch die entsprechenden Stellen
der einzelnen Bundesländer?
2. Liegt
Ihrer Ansicht eine Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz bzw. der
Bundesverwaltungsabgabenordnung vor?
3. Wenn ja, aufgrund welcher Bestimmungen?
4. Wenn ja, welche Beträge müssen pro Meldung vorgeschrieben werden?
5. Wenn
ja, welche Maßnahmen werden Sie gegenüber den Bundesländern
ergreifen bzw. wurden bereits ergriffen?
6. Wenn
nein, besteht eine Rückzahlungspflicht der Bundesländer, die ohne
Rechtsgrundlage Gebühren vorgeschrieben haben?