18/J XXII.GP
Eingelangt am: 15.01.2003
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Maier
und GenossInnen
an den Bundesminister für Verkehr, Technologie und Innovation
betreffend "Fluggastrechte Neu (Ausgleichsleistungen) durch EU-Verordnung"
Die Kommission beabsichtigt
die mehr als zehn Jahre alte Verordnung Nr. 295/91
des Rates an die neuen Gegebenheiten in der Zivilluftfahrt anzupassen und damit
die Konsumentenrechte zu erweitern und neu zu formulieren.
Durch die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über
eine
gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei
Nichtbeförderung im Linienflugverkehr wurde zwar ein grundlegender Schutz
für die
Fluggäste geschaffen, die Anzahl der gegen ihren Willen nicht
beförderten Fluggäste
ist aber immer noch unannehmbar hoch. Es sollten aber gemeinsame
Mindestschutzstandards festgelegt werden, um die Fluggastrechte zu stärken
und
um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von
Luftfahrtunternehmen in einem
liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt.
Gegenüber dem ersten
Entwurf sind in der Zwischenzeit beachtliche Fortschritte in
den Ratsgremien erreicht worden. Trotzdem ist eine Reihe von Problemen nach wie
vor ungelöst, viele Mitgliedsstaaten haben zu einzelnen Punkten einen
Prüfungsvorbehalt eingelegt. Der Rat wurde daher ersucht, diese Fragen -
dazu
gehört auch die Höhe der Entschädigungszahlungen - zu
klären oder eine politische
Einigung zu dem gemeinsamen Standpunkt zu erzielen.
Die unterzeichneten
Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Verkehr,
Technologie und Innovation nachstehende
Anfrage
1. Welche
grundsätzlichen Haltung haben Sie bzw. Ihr Ministerium bei den
Verhandlungen auf EU-Ebene zur Novellierung der Verordnung (Nr. 295/91)
eingenommen?
2. Zu
welchem konkreten Punkten des Verordnungsentwurfes haben Sie bzw. Ihr
Ministerium einen Prüfungsvorbehalt eingelegt?
3. Wie
stehen Sie zur Frage, ob “Verspätungen" nicht als
außergewöhnliche
Umstände gelten?
4. Wie
stehen Sie zum Anwendungsbereich? So geht es um die Frage, ob alle
Fluggäste mit Flugschein eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft in
den
Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen werden sollen, auch wenn sie
von einem Drittstaatflughafen aus reisen
5. Sollen
Ihrer Meinung nach Fluggäste im Rahmen von Pauschalreisen in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
Treten Sie für eine Ausklammerung von Pauschalreisenden ein?
Wenn ja, weshalb?
6.
Haben Ihrer Meinung nach sich Fluggäste spätestens 30 Minuten oder 60
Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einzufinden?
7. Ist
Ihrer Meinung nach ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen seitens des
ausführenden Luftfahrtunternehmens dann nicht gegeben, wenn die
Fluggäste
über die Annullierung mindestens zwei Wochen - Belgien hält die zwei
Wochen
Frist zu kurz, Spanien beantragt eine Frist von einem Monat, UK beantragte eine
Frist von einer Woche - vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
werden?
8. Wie
stehen Sie zur Frage, ob unterschiedliche Ausgleichsleistungen vorgesehen
werden sollten, da der Fall einer 24-Stunden vor Abflug oder früher
angekündigten Annullierung nicht vergleichbar sei mit einer
Nichtbeförderung?
9. Wie stehen Sie zur Höhe der Entschädigungszahlungen?
10. Haben
Sie zur Klärung dieser Fragen mit anderen Mitgliedsstaaten formell oder
informell Kontakt aufgenommen?
Wenn ja, was brachten diese
Gespräche jeweils für Ergebnisse?
Wenn nein, weshalb nicht?
11. Wie
sieht der weitere Zeitplan auf EU-Ebene für die Novellierung dieser
Verordnung aus?