154/J XXII. GP

Eingelangt am: 04.03.2003

ANFRAGE

der Abgeordneten Broukal


und GenossInnen

an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur

betreffend gesetzwidrige Bestellung von DI Helmut Krünes als

Regierungsvertreter in den Universitätsrat der TU Wien sowie Verdacht auf

verfassungswidrige Bestellung aller Universitätsräte

Helmut Krünes wurde von Ministerin Gehrer zum Uni-Rat bestellt. Dies, obwohl
§ 21 Abs. 4 UG 2002 festhält, dass man vier Jahre vor der Bestellung keine
Funktion in einer politischen Partei bekleiden darf.

Wörtlich besagt § 21 Abs. 4 des Universitätsgesetzes: "Dem Universitätsrat
dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder
des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen
Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht
angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt
haben."

Krünes wurde im Juni 2000 zum stellvertretenden Parteiobmann der FPÖ
Niederösterreich gewählt und hat diese Funktion erst mit 24. März 2002
niedergelegt. Er war daher im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung bis
24.3.2002 - also bis vor 11 Monaten - Funktionär einer politischen Partei.

In der Regierungsvorlage wird die zitierte Gestzesbestimmung wie folgt
erläutert: „Die Konstruktion des Universitätsrats soll gewährleisten, dass dieser
eine Mittlerrolle zwischen Staat, Gesellschaft und Universität spielen wird. Durch
die Nominierung von Mitgliedern durch den Senat soll die Bindung an die
Universität gegeben sein. Um die Unabhängigkeit der Universitätsräte zu
stärken, sollen in den Universitätsräten weder Politikerinnen und
Politiker noch Angehörige der betreffenden Universität vertreten sein.
Aus der Aufgabenverteilung zwischen dem Universitätsrat und dem
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ergibt sich, dass dem
Universitätsrat auch keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur angehören sollen."


Damit liegt bei DI Krünes der klare Tatbestand der Unvereinbarkeit gem. § 21
Abs. 4 UG 2002 vor, weshalb die Bestellung von DI Krünes entgegen den
Bestimmungen des UG 2002 somit rechtswidrig erfolgte.

In der Ausgabe Nr. 10 der Wochenzeitschrift profil vom 3. März 2003 wird auf
Seite 50 ein Interview mit dem anerkannten Verfassungsjuristen UnivProf. Dr.
Heinz Mayer wiedergegeben. In diesem hält er fest, dass Umlaufbeschlüsse seit
der einschlägigen Verfassungsnovelle 1997, wonach mehr als die Hälfte der
Regierungsmitglieder im Ministerrat anwesend sein müssen, um einen gültigen
Beschluss zu ermöglichen, nicht mehr zulässig sind. Unbestrittener Weise
wurden alle 59 Universitätsräte von der Bundesregierung mittels
Rundlaufbeschluss bestellt. Wie Bundesministerin Gehrer selbst zugibt, wurde ein
Rundlaufbeschluss notwendig, um eine rechtzeitige Nominierung noch möglich zu
machen. Sonst wären die diesbezüglichen Bestimmungen des Gesetzes verletzt
worden.

In einer APA-Aussendung (460 vom 3.3.2003) führt BM Gehrer dazu aus, dass
Verfassungsexperten ihres Ressorts die Meinung des Verfassungsexperten
UnivProf. Dr. Heinz Mayer nicht teilen.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die Bundesministerin für
Bildung, Wissenschaft und Kultur folgende

Anfrage:

1.   Haben Sie DI Helmut Krünes als Regierungsvertreter in den Universitätsrat
der TU Wien ohne Rücksprache mit anderen Regierungsmitgliedern entsandt?
Wenn nein, mit welchen Regierungsmitgliedern wurde diese Entsendung
abgesprochen?

2.   Haben Sie alle Nominierten auf ihre formale Eignung hin überprüft?

3.   Wie genau wurde in Ihrem Ressort die formale Eignung überprüft?

4.   Von wem wurde der Akt betreffend die Entsendung von DI Helmut Krünes
bearbeitet?


5. Wurde in diesem Aktenvorgang der Lebenslauf von DI Helmut Krünes auf
seine eventuelle Tätigkeit als politischer Funktionär hin überprüft und was
ergab die Prüfung?

6.   Hat Krünes anlässlich der Information über seine bevorstehende Ernennung
auf die Unvereinbarkeit gemäß UG 2002 § 21 (4) hingewiesen?

7.   Ist Krünes auf mögliche Unvereinbarkeiten im Sinne des § 21 Abs. 4 UG 2002
vor seiner Annahme aufmerksam gemacht worden?

a)   Wenn ja, in welcher Form und mit welchem Wortlaut?

b)   Wenn nein, warum nicht?

8.   Wer sind die von Ihnen in der zitierten APA-Aussendung genannten
Verfassungsexperten Ihres Hauses?

9.   Welche Veröffentlichungen und Publikationen haben diese

Verfassungsexperten zum Thema Verfassungsrecht, insbesondere betreffend
den Bereich Bundesregierung, in den letzten Jahren publiziert?

10. Wie lautet das Rechtsgutachten der Verfassungsexperten Ihres Ressorts im
Wortlaut?