158/J XXII. GP
Eingelangt am: 06.03.2003
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Johann Maier
und GenossInnen
an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
betreffend "Anerkennung des Internationalen Krankenscheines - Einhaltung von
Sozialversicherungsabkommen"
Sozialversicherungsabkommen regeln unter anderem den
Anwendungsbereich des
Internationalen Krankenscheines. Gerade Personen mit chronischen
Erkrankungen fordern bei
Auslandsaufenthalten bei ihrem Sozialversicherungsträger einen internationalen
Krankenschein an, um sozialversicherungsrechtlich für die Zeit des
Auslandsaufenthaltes
(z.B. Kroatien) abgesichert zu sein.
Die Bestimmungen von gültigen
Sozialversicherungsabkommen werden jedoch im
Ausland nicht immer eingehalten. Dies könnte auch auf Kroatien
zutreffen, wie
nachfolgendes Beispiel zeigt:
Aus folgendem Sachverhalt, der dem Fragesteller bekannt
wurde, darf angenommen werden,
dass in Einzelfällen das gültige Sozialversicherungsabkommen nicht
eingehalten werden:
"Am 17.05.2001 erlitt ich mit dem Fahrrad einen schweren
Unfall als die Fahrbahn zwecks
späterer Errichtung einer Bremsschwelle aufgefräst war und die Baustelle weder
als solche
ersichtlich, noch erkennbar und/oder
entsprechend abgesichert war. Mangels eines
Baustellenfahrzeuges konnte ich auch
in den Abendstunden ein solches Hindernis nicht
erkennen und stürzte schwer, sodass ich mit Gehirnerschütterung und schweren
Knieverletzungen liegen blieb.
Der von Zeugen herbeigerufene Arzt erklärte mir:
a) Zunächst müsse ich den internationalen Krankenschein bei der örtlich zuständigen
Sozialversicherungsstelle auf einen
nationalen Krankenschein einlösen bzw. umschreiben
lassen, wobei er offen ließ, wie ich in das nächstgelegene ROVINJ trotz meiner
Schmerzen
und mangels eines Verkehrsmittels bzw. eigenen Fahrzeugs kommen sollte.
b) Weiters erklärte er mir, dass
dieser Krankenschein höchstens im Zentralkrankenhaus in
PULA
eingelöst werden würde, was aber eher fraglich erscheint. Auch hier ließ er die
Frage des Transportes dorthin (rund 45 km
eine Strecke) offen.
c) Ferner erklärte er mir, dass der Internationale
Krankenschein bzw. dessen nationales
Pendant nur in lebensbedrohenden und
schweren Erkrankungen vom örtlichen
Krankenhaus in ROVINJ (im übrigen ein orthopädisches Spital das von der
österreichischen AUVA zumindest
mitfinanziert und betreut wird!) bzw. den praktischen
Ärzten angenommen wird. Als Beispiel
erwähnte er schwere und offene Verletzungen mit
starken
Blutungen, etc. Eine Kontrollfrage, wie es sich (in meinem Fall als Diabetiker)
verhalte, wenn ich in einen
hyperglykämischen Schock falle, meinte er, dass dies nach
kroatischem Recht kein akuter,
lebensbedrohlicher Fall sei, da jeder Diabetiker eine
eigene Spritze mit Glukose mit sich
führen müsse, um in diesem Fall gegen einen solchen
"Unterzucker" rechtzeitig
spritzen zu können.
d) Im übrigen müsse ich jede ärztliche
Konsultation bar und in DM bezahlen und würde eine
Quittung erhalten, die ich bei der GKK einlösen könne. Die Behandlungskosten
beliefen
sich auf mindestens 100,-- DM und aufwärts pro Konsultation.
Es erhebt sich natürlich bei einer solchen
Vorgangsweise die Frage, ob die österreichischen
Instanzen von diesen Erklärungen Bescheid wissen bzw. welchen Wert ein
Internationales
Abkommen zwischen Österreich und Kroatien darstellt, wenn ein
internationaler
Krankenschein für Erkrankungen weder angenommen wird, noch aufgrund
dessen - entgegen
den darin
enthaltenen Erklärungen - eine Akutbehandlung erfolgt. Die dafür anfallenden
Kosten sollten durch eben dieses
zwischenstaatliche Abkommen gedeckt sein. "
Aus der Sicht des Patienten ergibt sich in Kroatien eine
Verweigerung der ärztlichen
Hilfeleistung, aufgrund der Missachtung des
Sozialversicherungsabkommens. Deswegen und
aufgrund der Tatsache, dass die Behandlungskosten ausschließlich in DM
bezahlt werden
sollten, sah sich der Patient gezwungen, den Aufenthalt abzubrechen und sich
nach Österreich
zur weiteren medizinischen Behandlung zurückfahren zu lassen.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den
Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen nachstehende
Anfrage:
1. Wie beurteilen Sie den Sachverhalt?
2. Wird bei dieser
beschriebenen Vorgangsweise gegen das zwischenstaatliche
Sozialversicherungsabkommen verstoßen?
3. Wenn ja In welchen Punkten?
Welche Maßnahmen werden Sie setzen, um die vollständige Anerkennung
des Internationalen Krankenscheins in Kroatien durchzusetzen?
4. Ist es
zulässig, Konsultations- und/oder Behandlungskosten (z.B. in Kroatien)
ausschließlich in einer Fremdwährung (z.B. DM) zu verrechnen?
5. Wenn ja- Warum?
6. Werden diese
Konsultations- bzw. Behandlungskosten Patienten auch zur Gänze durch
die österreichischen Versicherungen zurück erstattet?
7. Wenn nein - Warum nicht und wie hoch ist dabei der Selbstbehalt für Patienten?
8. Mit welchen Drittstaaten hat Österreich zwischenstaatliche
Sozialversicherungsabkommen, welche unter anderem die
Anerkennung des
internationalen Krankenscheines regeln, abgeschlossen?
9. Welche Probleme bzw. Abkommensverletzungen sind ihnen und den
Sozialversicherungsträgern
bei der Anwendung bzw. Auslegung von einzelnen
zwischenstaatlichen
Sozialversicherungsabkommen in den Jahren 2000, 2001 und 2002
bekannt geworden?
10. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um Missstände
- die eine Verletzung von
zwischenstaatlichen
Sozialversicherungsabkommens darstellten - abzustellen?
11. Wie wird die Anerkennung des Internationalen
Krankenscheines in Österreich
gehandhabt?
12. Welche Probleme bei der Anerkennung des
Internationalen Krankenscheines in
Österreich sind Ihnen in den Jahren 2000, 2001 und 2002 bekannt geworden?
13. Welche konkreten Empfehlungen geben Sie
Österreicherinnen, die im Ausland einen
Internationalen Krankenschein benötigen?