158/J XXII. GP

Eingelangt am: 06.03.2003

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Johann Maier


und GenossInnen

an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

betreffend "Anerkennung des Internationalen Krankenscheines - Einhaltung von

Sozialversicherungsabkommen"

Sozialversicherungsabkommen regeln unter anderem den Anwendungsbereich des
Internationalen Krankenscheines. Gerade Personen mit chronischen Erkrankungen fordern bei
Auslandsaufenthalten bei ihrem Sozialversicherungsträger einen internationalen
Krankenschein an, um sozialversicherungsrechtlich für die Zeit des Auslandsaufenthaltes
(z.B. Kroatien) abgesichert zu sein.

Die Bestimmungen von gültigen Sozialversicherungsabkommen werden jedoch im
Ausland nicht immer eingehalten. Dies könnte auch auf Kroatien zutreffen, wie
nachfolgendes Beispiel zeigt:

Aus folgendem Sachverhalt, der dem Fragesteller bekannt wurde, darf angenommen werden,
dass in Einzelfällen das gültige Sozialversicherungsabkommen nicht eingehalten werden:

"Am 17.05.2001 erlitt ich mit dem Fahrrad einen schweren Unfall als die Fahrbahn zwecks
späterer Errichtung einer Bremsschwelle aufgefräst war und die Baustelle weder als solche
ersichtlich, noch erkennbar und/oder entsprechend abgesichert war. Mangels eines
Baustellenfahrzeuges konnte ich auch in den Abendstunden ein solches Hindernis nicht
erkennen und stürzte schwer, sodass ich mit Gehirnerschütterung und schweren
Knieverletzungen liegen blieb.

Der von Zeugen herbeigerufene Arzt erklärte mir:

a)   Zunächst müsse ich den internationalen Krankenschein bei der örtlich zuständigen

Sozialversicherungsstelle auf einen nationalen Krankenschein einlösen bzw. umschreiben
lassen, wobei er offen ließ, wie ich in das nächstgelegene ROVINJ trotz meiner Schmerzen
und mangels eines Verkehrsmittels bzw. eigenen Fahrzeugs kommen sollte.

b)   Weiters erklärte er mir, dass dieser Krankenschein höchstens im Zentralkrankenhaus in
PULA eingelöst werden würde, was aber eher fraglich erscheint. Auch hier ließ er die
Frage des Transportes dorthin (rund 45 km eine Strecke) offen.

c)   Ferner erklärte er mir, dass der Internationale Krankenschein bzw. dessen nationales
Pendant nur in lebensbedrohenden und schweren Erkrankungen vom örtlichen
Krankenhaus in ROVINJ (im übrigen ein orthopädisches Spital das von der
österreichischen AUVA zumindest mitfinanziert und betreut wird!) bzw. den praktischen


Ärzten angenommen wird. Als Beispiel erwähnte er schwere und offene Verletzungen mit
starken Blutungen, etc. Eine Kontrollfrage, wie es sich (in meinem Fall als Diabetiker)
verhalte, wenn ich in einen hyperglykämischen Schock falle, meinte er, dass dies nach
kroatischem Recht kein akuter, lebensbedrohlicher Fall sei, da jeder Diabetiker eine
eigene Spritze mit Glukose mit sich führen müsse, um in diesem Fall gegen einen solchen
"Unterzucker" rechtzeitig spritzen zu können.

d)  Im übrigen müsse ich jede ärztliche Konsultation bar und in DM bezahlen und würde eine
Quittung erhalten, die ich bei der GKK einlösen könne. Die Behandlungskosten beliefen
sich auf mindestens 100,-- DM und aufwärts pro Konsultation.

Es erhebt sich natürlich bei einer solchen Vorgangsweise die Frage, ob die österreichischen
Instanzen von diesen Erklärungen Bescheid wissen bzw. welchen Wert ein Internationales
Abkommen zwischen Österreich und Kroatien darstellt, wenn ein internationaler
Krankenschein für Erkrankungen weder angenommen wird, noch aufgrund dessen - entgegen
den darin enthaltenen Erklärungen - eine Akutbehandlung erfolgt. Die dafür anfallenden
Kosten sollten durch eben dieses zwischenstaatliche Abkommen gedeckt sein. "

Aus der Sicht des Patienten ergibt sich in Kroatien eine Verweigerung der ärztlichen
Hilfeleistung, aufgrund der Missachtung des Sozialversicherungsabkommens. Deswegen und
aufgrund der Tatsache, dass die Behandlungskosten ausschließlich in DM bezahlt werden
sollten, sah sich der Patient gezwungen, den Aufenthalt abzubrechen und sich nach Österreich
zur weiteren medizinischen Behandlung zurückfahren zu lassen.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen nachstehende

Anfrage:

1.      Wie beurteilen Sie den Sachverhalt?

2.      Wird bei dieser beschriebenen Vorgangsweise gegen das zwischenstaatliche

         Sozialversicherungsabkommen verstoßen?

3.      Wenn ja    In welchen Punkten?

                             Welche Maßnahmen werden Sie setzen, um die vollständige Anerkennung
                             des Internationalen Krankenscheins in Kroatien durchzusetzen?

4.      Ist es zulässig, Konsultations- und/oder Behandlungskosten (z.B. in Kroatien)

         ausschließlich in einer Fremdwährung (z.B. DM) zu verrechnen?

5.      Wenn ja- Warum?

6.      Werden diese Konsultations- bzw. Behandlungskosten Patienten auch zur Gänze durch

         die österreichischen Versicherungen zurück erstattet?

7.      Wenn nein - Warum nicht und wie hoch ist dabei der Selbstbehalt für Patienten?


8.      Mit welchen Drittstaaten hat Österreich zwischenstaatliche

Sozialversicherungsabkommen, welche unter anderem die Anerkennung des
internationalen Krankenscheines regeln, abgeschlossen?

9.      Welche Probleme bzw. Abkommensverletzungen sind ihnen und den

Sozialversicherungsträgern bei der Anwendung bzw. Auslegung von einzelnen
zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen in den Jahren 2000, 2001 und 2002
bekannt geworden?

10.    Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um Missstände - die eine Verletzung von
zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommens darstellten - abzustellen?

11.    Wie wird die Anerkennung des Internationalen Krankenscheines in Österreich
gehandhabt?

12.    Welche Probleme bei der Anerkennung des Internationalen Krankenscheines in
Österreich sind Ihnen in den Jahren 2000, 2001 und 2002 bekannt geworden?

13.    Welche konkreten Empfehlungen geben Sie Österreicherinnen, die im Ausland einen
Internationalen Krankenschein benötigen?