222/J XXII. GP
Eingelangt am: 24.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Ruth Becher
und GenossInnen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend des pauschalierten Dienstgeberbeitrags für geringfügig Beschäftigte
Das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997 (54. ASVG-Novelle)
brachte wesentliche Änderungen im Versicherungs- und Beitragsbereich. Das Ziel dieser
Neuerungen war es, eine breite
und faire Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherungen zu gewährleisten. Analog
dieser Zielsetzung wurden all jene Gruppen von Erwerbstätigen in den
Schutzbereich der umfassenden Sozialversicherung einbezogen, die bis dahin noch
nicht in die
Sozialversicherungspflicht inkludiert waren.
Diese Neuregelung hatte auch Auswirkungen auf die geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse. Dementsprechend hat ein Dienstgeber gemäß § 53a Abs l ASVG für alle bei ihm geringfügig Beschäftigten, sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen dieser Personen das 1 1/2-fache der Geringfügigkeitsgrenze (2002: 301,54 Euro monatlich) übersteigt, einen Pauschalbeitrag zur Kranken- und Pensionsversicherung in der Höhe von insgesamt 16,4 % der Beitragsgrundlage (Summe der Entgelte inklusive der Sonderzahlungen), jeweils in einem Kalendermonat an die Geringfügig Beschäftigten zu leisten.
Am 7. März 2002 hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass dieser
pauschalierte
Dienstgeberbeitrag als verfassungswidrig anzusehen ist. Begründet wurde dies
vom
Verfassungsgerichtshof damit, dass die Bestimmung § 53a ASVG über den
pauschalierten
Dienstgeberbeitrag
weder durch den Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen" noch durch
den Kompetenztatbestand „Abgabenwesen" gedeckt ist, da die den
Dienstgebern von geringfügig Beschäftigten auferlegten Beiträge keiner
Gebietskörperschaft zufließen.
Der
Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich eine Frist bis zum 31. März 2003 zur
Reparatur dieser
Bestimmung festgelegt.
Mit der Einführung des pauschalierten Dienstgeberbeitrags verfolgte man
vor allem die
Absicht, die Umgehung der
Sozialversicherungspflicht durch den Dienstgeber
einzuschränken. Wenn nun nicht rechtzeitig eine entsprechende Nachfolgeregelung
gefunden
wird, steht zu befürchten, dass dadurch geradezu der Umgehung der
Sozialversicherung von
Seiten der Dienstgeber Vorschub geleistet wird. Dies würde de facto einer Lohnnebenkostensenkung gleichkommen.
Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen an den Bundesminister für
Finanzen in diesem
Zusammenhang nachstehende
Anfrage:
1. Wird in Ihrem Ressort an einer
verfassungskonformen Nachfolgeregelung für den
pauschalierten
Dienstgeberbeitrag bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
gearbeitet?
2. Wenn ja, wann wird diese dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorgelegt?
3. Wann wird diese Regelung in Kraft treten?
4. Werden Sie eine Zweckwidmung der Abgabe an die Sozialversicherung vorsehen?
5. Wie begründen Sie die nicht rechtzeitige Vorlage einer
Nachfolgeregelung und die
dadurch entstandenen Beitragseinbußen für die Sozialversicherung?
6. Wie hoch sind die Einnahmenausfälle
für die Pensionsversicherung in Folge dieses
allfälligen Entfalls pro Monat?
7. Wie hoch sind die Einnahmenausfälle
für die Krankenversicherung in Folge dieses
allfälligen Entfalls pro Monat?
8. Welchen Schaden werden Arbeitnehmerinnen durch das
nicht rechtzeitige
Inkrafttreten der Nachfolgeregelung für den pauschalierten Dienstgeberbeitrag
erleiden?
9. Werden Sie für den Verlust von Beitragszeiten durch
die verspätete
Nachfolgeregelung
einen Ersatz vorsehen?
10. Wenn ja, wie soll dieser aussehen?
11. Werden Sie die durch das
Nichtbestehen einer Krankenversicherung entstehenden
allfälligen Schäden für
Arbeitnehmerinnen ausgleichen?
12. Wenn ja, wie soll dies erfolgen?
13.
Wenn nein, können durch die von Ihnen verursachte Fristversäumung Ansprüche auf
Amtshaftung geltend gemacht werden?