223/J XXII. GP

Eingelangt am: 24.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

der Abgeordneten Ruth Becher


und GenossInnen

an den Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen

betreffend des pauschalierten Dienstgeberbeitrags für geringfügig Beschäftigte

Das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997 (54. ASVG-Novelle) brachte wesentliche
Änderungen im Versicherungs- und Beitragsbereich. Das Ziel dieser Neuerungen war es, eine
breite und faire Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherungen zu
gewährleisten. Analog dieser Zielsetzung wurden all jene Gruppen von Erwerbstätigen in den
Schutzbereich der umfassenden Sozialversicherung einbezogen, die bis dahin noch nicht in
die Sozialversicherungspflicht inkludiert waren.
Diese Neuregelung hatte auch Auswirkungen auf die geringfügigen

Beschäftigungsverhältnisse. Dementsprechend hat ein Dienstgeber gemäß § 53a Abs l ASVG
für alle bei ihm geringfügig Beschäftigten, sofern die Summe der monatlichen allgemeinen
Beitragsgrundlagen dieser Personen das 1 1/2-fache der Geringfügigkeitsgrenze (2002: 301,54
Euro monatlich) übersteigt, einen Pauschalbeitrag zur Kranken- und Pensionsversicherung in
der Höhe von insgesamt 16,4 % der Beitragsgrundlage (Summe der Entgelte inklusive der
Sonderzahlungen), jeweils in einem Kalendermonat an die Geringfügig Beschäftigten zu
leisten.

Am 7. März 2002 hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass dieser pauschalierte
Dienstgeberbeitrag als verfassungswidrig anzusehen ist. Begründet wurde dies vom
Verfassungsgerichtshof damit, dass die Bestimmung § 53a ASVG über den pauschalierten
Dienstgeberbeitrag weder durch den Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen" noch
durch den Kompetenztatbestand „Abgabenwesen" gedeckt ist, da die den Dienstgebern von
geringfügig Beschäftigten auferlegten Beiträge keiner Gebietskörperschaft zufließen.
Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich eine Frist bis zum 31. März 2003 zur Reparatur
dieser Bestimmung festgelegt.

Mit der Einführung des pauschalierten Dienstgeberbeitrags verfolgte man vor allem die
Absicht, die Umgehung der Sozialversicherungspflicht durch den Dienstgeber
einzuschränken. Wenn nun nicht rechtzeitig eine entsprechende Nachfolgeregelung gefunden
wird, steht zu befürchten, dass dadurch geradezu der Umgehung der Sozialversicherung von


Seiten der Dienstgeber Vorschub geleistet wird. Dies würde de facto einer
Lohnnebenkostensenkung gleichkommen

 

Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen an den Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen in diesem Zusammenhang nachstehende

Anfrage:

1. Wird in Ihrem Ressort an einer verfassungskonformen Nachfolgeregelung für den
pauschalierten Dienstgeberbeitrag bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
gearbeitet?

2.   Wenn ja, wann wird diese dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorgelegt?

3.   Wann wird diese Regelung in Kraft treten?

4.   Wie begründen Sie die nicht rechtzeitige Vorlage einer Nachfolgeregelung und die
dadurch entstandenen Beitragseinbußen für die Sozialversicherung?

5.   Wie hoch sind die Einnahmenausfälle für die Pensionsversicherung in Folge dieses
allfälligen Entfalls pro Monat?

6.   Wie hoch sind die Einnahmenausfälle für die Krankenversicherung in Folge dieses
allfälligen Entfalls pro Monat?

7.   Welchen Schaden werden Arbeitnehmerinnen durch das nicht rechtzeitige
Inkrafttreten der Nachfolgeregelung für den pauschalierten Dienstgeberbeitrag
erleiden?

8.   Werden Sie für den Verlust von Beitragszeiten durch die verspätete
Nachfolgeregelung einen Ersatz vorsehen?

9.   Wenn ja, wie soll dieser aussehen?

     10. Werden Sie die durch das Nichtbestehen einer Krankenversicherung entstehenden
            
allfälligen Schäden für Arbeitnehmerinnen ausgleichen?

     11. Wenn ja, wie soll dies erfolgen?

      12. Wenn nein, können durch die von Ihnen verursachte Fristversäumung Ansprüche auf
            
Amtshaftung geltend gemacht werden?