223/J XXII. GP
Eingelangt am: 24.03.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Ruth Becher
und GenossInnen
an den Bundesminister für Soziale Sicherheit und Generationen
betreffend des
pauschalierten Dienstgeberbeitrags für geringfügig Beschäftigte
Das Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 1997 (54. ASVG-Novelle)
brachte wesentliche
Änderungen im Versicherungs- und Beitragsbereich. Das Ziel dieser Neuerungen
war es, eine
breite und faire Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die
Sozialversicherungen zu
gewährleisten. Analog dieser Zielsetzung wurden all jene Gruppen von
Erwerbstätigen in den
Schutzbereich der umfassenden Sozialversicherung einbezogen, die bis dahin noch
nicht in
die
Sozialversicherungspflicht inkludiert waren.
Diese Neuregelung hatte auch Auswirkungen auf die geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisse.
Dementsprechend hat ein Dienstgeber gemäß § 53a Abs l ASVG
für alle bei ihm geringfügig Beschäftigten,
sofern die Summe der monatlichen allgemeinen
Beitragsgrundlagen dieser Personen
das 1 1/2-fache der Geringfügigkeitsgrenze (2002: 301,54
Euro monatlich) übersteigt, einen
Pauschalbeitrag zur Kranken- und Pensionsversicherung in
der Höhe von insgesamt 16,4 % der Beitragsgrundlage (Summe der Entgelte
inklusive der
Sonderzahlungen), jeweils in einem Kalendermonat an die Geringfügig
Beschäftigten zu
leisten.
Am 7. März 2002 hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass dieser
pauschalierte
Dienstgeberbeitrag als verfassungswidrig anzusehen ist. Begründet wurde dies
vom
Verfassungsgerichtshof damit, dass die Bestimmung § 53a ASVG über den
pauschalierten
Dienstgeberbeitrag weder durch den Kompetenztatbestand
„Sozialversicherungswesen" noch
durch den Kompetenztatbestand „Abgabenwesen" gedeckt ist, da die den
Dienstgebern von
geringfügig Beschäftigten auferlegten Beiträge keiner Gebietskörperschaft
zufließen.
Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich eine Frist bis zum 31. März 2003
zur Reparatur
dieser
Bestimmung festgelegt.
Mit
der Einführung des pauschalierten Dienstgeberbeitrags verfolgte man vor allem
die
Absicht, die Umgehung der Sozialversicherungspflicht durch den Dienstgeber
einzuschränken. Wenn nun nicht rechtzeitig eine entsprechende Nachfolgeregelung
gefunden
wird, steht zu befürchten, dass dadurch geradezu der Umgehung der
Sozialversicherung von
Seiten der Dienstgeber Vorschub geleistet wird. Dies
würde de facto einer
Lohnnebenkostensenkung
gleichkommen
Die unterzeichnenden Abgeordneten stellen an den Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen in diesem Zusammenhang nachstehende
Anfrage:
1. Wird in Ihrem Ressort an
einer verfassungskonformen
Nachfolgeregelung für den
pauschalierten Dienstgeberbeitrag bei
geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
gearbeitet?
2. Wenn ja, wann wird diese dem Nationalrat zur Beschlussfassung vorgelegt?
3. Wann wird diese Regelung in Kraft treten?
4. Wie begründen Sie die nicht rechtzeitige Vorlage einer
Nachfolgeregelung und die
dadurch entstandenen Beitragseinbußen für die Sozialversicherung?
5. Wie hoch sind die Einnahmenausfälle für die Pensionsversicherung
in Folge dieses
allfälligen Entfalls pro Monat?
6. Wie hoch sind die Einnahmenausfälle für die
Krankenversicherung in Folge dieses
allfälligen Entfalls pro Monat?
7. Welchen Schaden werden Arbeitnehmerinnen durch das
nicht rechtzeitige
Inkrafttreten der Nachfolgeregelung für den pauschalierten Dienstgeberbeitrag
erleiden?
8. Werden Sie für den Verlust von Beitragszeiten durch
die verspätete
Nachfolgeregelung einen Ersatz vorsehen?
9. Wenn ja, wie soll dieser aussehen?
10. Werden Sie die durch das Nichtbestehen
einer Krankenversicherung entstehenden
allfälligen
Schäden für Arbeitnehmerinnen ausgleichen?
11. Wenn ja, wie soll dies erfolgen?
12. Wenn nein, können durch die von Ihnen verursachte Fristversäumung
Ansprüche auf
Amtshaftung
geltend gemacht werden?