238/J XXII. GP
Eingelangt am: 26.03.2003
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möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft
betreffend Ausnahmen für Wirkstoffe in Pestizidprodukten
Laut EU-Richtlinie
91/414 dürfen zukünftig nur solche Wirkstoffe in Pestizidprodukten
verwendet werden, die zuvor einem Bewertungsverfahren unterzogen und in den
Anhang l
der Richtlinie, der sogenannte „Positivliste" aufgenommen wurden. Für
weitere 49 Wirkstoffe
hat die EU-Kommission allerdings Ausnahmeregelungen vorgeschlagen. Obwohl eine
aktuelle Risikobewertung von den Herstellern nicht erbracht und die Stoffe
nicht in Anhang l
aufgenommen werden, sollen sie weiterhin, zumindest bis Juni 2007, eingesetzt
werden
dürfen (Anhang II der Richtlinie). Unter dem Begriff „essential use"
werden diese Pestizide
als zur Zeit unentbehrlich bewertet. Die jeweiligen Ausnahmen beschränken sich
sowohl auf
einzelne Anbaukulturen als auch auf die einzelnen EU-Mitgliedstaaten. Die
EU-Kommission
knüpft an die Ausnahmeregelung Bedingungen. So müssen die Mitgliedstaaten
sicherstellen,
dass 1) die weitere Anwendung keine gefährlichen Effekte auf die Gesundheit von
Mensch
und Tier bzw. keine unakzeptablen Beeinflussungen auf die Umwelt hat, 2) alle
geeigneten
Maßnahmen zur Risikominimierung festgelegt werden, 3) die Produkte nach dem 31.
Dezember 2003 entsprechend ihrer Anwendungsbeschränkung neu gekennzeichnet
werden
und dass 4) die Mitgliedstaaten ernsthaft nach Alternativen suchen.
Die
unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wieviele und welche Wirkstoffe
werden in Österreich mit welcher Begründung als
„essentiell" notwendig erachtet?
2. Durch welche Maßnahmen werden Sie
sicherstellen, dass die weitere Anwendung
dieser Pestizide keine gefährlichen Effekte auf die Gesundheit von Mensch und
Tier
bzw. keine unakzeptablen Beeinflussungen auf die Umwelt hat?
3. Welche
Maßnahmen zur Risikominimierung werden Sie ergreifen?
4. Inwiefern werden Sie
sicherstellen, dass die Produkte nach dem 31. Dezember 2003
entsprechend ihrer Anwendungsbeschränkung neu gekennzeichnet werden?
5. Welche
Maßnahmen ergreifen Sie, um ernsthaft nach Alternativen zur
Pestizidanwendung zu suchen?