298/J XXII. GP

Eingelangt am 10.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Lichtenberger, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend Fluglärm in Innsbruck und Umgebung

Anfang Februar 2003 machte der russische Ministerpräsident Kasjanov Urlaub am
Arlberg. Dieses grundsätzlich nicht unerfreuliche Ereignis brachte für die
Bevölkerung im Umfeld des Flughafens Innsbruck jedoch substanzielle
Verschlechterungen der Lebensqualität mit sich. Für die An- und Abreise des
Präsidenten und seines Begleittrosses wurden nämlich zwei Tupolew 134
verwendet, Chapter-ll-Flugzeuge, die aufgrund der hohen Lärmemission am
Innsbrucker Flughafen verboten sind. Bereits am 17.1. wurden unzählige Probestarts
und -landungen mit enormer Lärmbelastung (über 100 dB) durchgeführt, was nicht
zu Unrecht zu massiver Kritik der betroffenen Bürgerinnen und Bürger führte,
sondern auch die mangelnde Vertrautheit der Piloten mit der lokalen Situation belegt,
was im Hinblick auf die Sicherheit der Bevölkerung im Umfeld des Flughafens eine
besonders kritische Betrachtung der Vorgänge nahelegt.

Im Innsbrucker Stadtsenat wurde dazu vermerkt, es habe sich um eine
Ausnahmebewilligung gehandelt, und der russische Ministerpräsident (samt
Begleittross) könne aus Sicherheitsgründen nur mit diesen Maschinen fliegen -
wohlgemerkt zum Urlaub.

Anrainerinnen des Innsbrucker Flughafens sind in dieser Angelegenheit auch an das
BMVIT herangetreten und haben dabei zur Antwort bekommen, dass es sich erstens
um ein (?) Staatsluftfahrzeug handle, für das die Bestimmungen des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt und "demgemäß" auch die Bestimmungen der
ZLZV nicht anzuwenden seien und dass zweitens an der Durchführung dieser Flüge
öffentliche Interessen bestanden hätten, die entgegenstehende öffentliche
Interessen überwogen hätten. Zugleich wurde jedoch "versichert", daß "für
Privatflüge (...) mit Flugzeugen, die nicht dem Kapitel 3 entsprechen, auf dem
Flughafen Innsbruck keine Freigaben erteilt" würden.

Nun handelte es sich zwar tatsächlich um ein Staatsluftfahrzeug, jedoch
unzweifelhaft auch um Privatflüge. Es ist zumindest anzuzweifeln, ob der private
Urlaubsflug eines russischen Politikers von höherem öffentlichen Interesse ist als die
Einhaltung des Chapter-ll-Verbotes auf einem ohnehin äußerst sensiblen Flughafen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

 


ANFRAGE:

1.   Von wem, auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Begründung wurden die
  Ausnahmegenehmigungen für die Starts und Landungen und zugehörigen
  "Übungsflüge" russischer TU-134 im Jänner und Februar 2003 am Flughafen
  Innsbruck gewährt?

2.    Wozu waren Ausnahmegenehmigungen erforderlich, wenn doch angeblich
  Staatsluftfahrzeuge überhaupt nicht von der ZLZV und den Bestimmungen des
  Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt erfasst sind?

3.    Welche Art von Interessenabwägung welcher öffentlicher Interessen ist in diesem
  Zusammenhang erfolgt?

4.    Ist das "öffentliche Interesse" an einer Privatreise mit von der Landung in

 Innsbruck eigentlich ausgeschlossenen Luftfahrzeugen mit offensichtlich nicht an
 diesen Flughafen gewöhnten Piloten tatsächlich anderen öffentlichen Interessen
 beispielsweise beim Lärmschutz, aber auch bei der Sicherheit, überzuordnen,
 und wenn ja, warum?

5.    Welchen Novellierungsbedarf an der ZLZV sehen Sie in diesem
 Zusammenhang?

6.    Welchen sonstigen Novellierungsbedarf an der ZLZV, insbesondere im Hinblick
 auf das Kapitel „Verwendungsbeschränkungen" im Zusammenhang mit der
 Verbesserung des Lärmschutzes, sehen Sie, und wann werden Sie diesem
 nachkommen?

7.    Mit wievielen weiteren Flügen, die nicht vom Kapitel 2-Verbot erfaßt sind, ist am
 Flughafen Innsbruck jährlich zu rechnen?

8.    Wieviele Flüge, die unter die Ausnahmeregelungen des § 40 Abs. 3 ZLZV fallen,
 hat es letztes Jahr am Flughafen Innsbruck gegeben? Mit wievielen ist in Hinkunft
 (jährlich) zu rechnen?

9.    Wieviele Flüge, die unter die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 ZLZV fallen, hat es
 letztes Jahr am Flughafen Innsbruck gegeben? Mit wievielen ist in Hinkunft
 (jährlich) zu rechnen?

10. Welche Maßnahmen zur Minderung der Fluglärmbelastung in der Umgebung
  des Flughafens Innsbruck sind seitens Ihrer Behörde geplant; wann werden diese
  Maßnahmen umgesetzt?