310/J XXII. GP

Eingelangt am 10.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Inneres

betreffend „Kontrollen nach dem Pyrotechnikgesetz - Änderung

Pyrotechnikgesetz"

Nicht nur vor Jahresende um die Zeit um Silvester tauchen Fragen zur Herstellung,
dem Handel, der Anwendung und Risiko mit pyrotechnischen Artikeln auf. Aber
gerade um die Silvesterfeiern ist der Handel und Verbrauch von Feuerwerkskörpern
enorm. Dies verursacht zahlreiche Probleme und Schäden.

Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes werden dabei oft - und zwar in mehrfacher
Hinsicht - nicht eingehalten, wie beispielsweise:

    Rechtswidrige Abgabe an Jugendliche unter 18 Jahren (Klasse II)

   Kennzeichnung fehlerhaft bzw. Gebrauchsanleitung ist unkorrekt

   Zusammensetzung der Feuerwerkskörper bzw. fehlerhafte Einstufung nach den
PyrotechnikG

   Nichteinhaltung der Schutzzonen: Nach den Bestimmungen des

Pyrotechnikgesetzes darf ein Feuerwerk der Kl II nicht in der Nähe von Kirchen,
Spitälern oder Altenheimen abgefeuert werden.

    Die Strafbestimmungen des PyrotechnikG sehen nur Strafen bis zu € 2.180,-
oder Arrest bis zu 6 Wochen vor.

Kontrollen finden in Österreich - wenn überhabt - meist nur kurz vor Silvester statt.
Allerdings sind diese Kontrollen österreichweit zwischen den zuständigen Behörden
(Gewerbebehörden und Sicherheitsbehörden) auch kaum koordiniert. Überhaupt
keine Kontrollen gibt es scheinbar bei Importen aus Drittländern (z.B. China,
Taiwan). Notwendig wären aber regelmäßige (durchgehende) und präventiv
wirkende Kontrollen (Import, Hersteller sowie Handel/ Lager), sowie eine
diesbezüglich harmonisierte europäische Regelung.

Im Jahr 1999 wurden 2513,3 Tonnen Feuerwerkskörper nach Österreich importiert,
wovon 769,5 Tonnen aus EU Staaten und 1.745,81 aus Drittländern stammen.


Unverständlich ist nun, dass in Österreich Feuerwerkskörper weder in der Ein- noch
in der Ausfuhr in Drittstaaten der Genehmigungspflicht nach der
Aussenhandlungsverordnung unterliegen sollen (siehe 1048/AB, XXI.GP).

Das heisst keinerlei Kontrollen für diesen Bereich. Ein Umstand der überdacht und
geändert werden muss. Bestätigt wird dies durch nachfolgenden Vorfall: Gefährlicher
Transport in Wien (Teletext 19.7.2001).

 

„In Wien fand am 19.7.2001 unter strengsten Sicherheitsvorkehrungen ein
gefährlicher Transport statt. Nachdem in einer Lagerhalle am Wiener Nordbahnhof
66 t unsachgemäss gelagerte Feuerwerkskörper gefunden wurden, wird der
Sprengstoff heute von Spezialstrupps in die Freudenau gebracht. Von dort soll die
gefährliche Ladung nach China verschickt werden, von wo sie ursprünglich stammt.
Die Feuerwerkskörper hatte der Mieter der Lagerhalle in China bestellt, aber nie
abgeholt. Grund dürfte die fehlende Kennzeichnung sein".

Unsachgemäßes Hantieren, Abfeuern unter Alkohol, verantwortungslose Weitergabe
von Feuerwerkskörper an Kinder, fehlerhafte Feuerwerksköper, Witterungseinflüsse,
selbstproduzierte Knallkörper, illegale Böller sowie Rowdytum mit Feuerwerkskörper
führen jährlich zu zahlreichen Unfällen mit Personenschäden sowie Sachschäden.
Gerade „Schweizerkracher" können zu schwersten - irreparablen - Verletzungen
führen. Sie sind absolut nicht harmlos. Diese Probleme gelten nicht nur für die Zeit
um Silvester, sondern für das gesamte Jahr. Auch bei Geburtstagsfeten,
Betriebsfeiern, Hochzeiten etc. passieren immer teilweise schwerste Unfälle.
Damit verbundene rechtliche Probleme und Folgen werden oft nicht beachtet (z.B.
Strafanzeige wegen Sachbeschädigung und/oder Körperverletzung; Zivilverfahren
mit Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüchen).

Offensichtlich ist auch, dass es Probleme und kaum eine Koordination bei der
Vollziehung bzw. Kontrolle der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes und anderer
damit zusammenhängender Rechtsmaterien gibt.

Insgesamt 5 Bundesministerien sind mit der Kontrolle von pyrotechnischen
Gegenständen - auf verschiedenen Ebenen und aufgrund unterschiedlicher
Rechtsmaterien - befasst. Nicht zu vergessen sind die Bezirksverwaltungsbehörden
(mittelbare Bundesverwaltung), die als unmittelbar zuständige Behörde unmittelbar


tätig sein sollte sowie mehrere Sonderbehörden. Dies bedeutet unterschiedlichste
(Kontroll-)Organe, und Kontrollen, die - wenn überhaupt - unkoordiniert durchgeführt
werden.

   Kontrolle Kennzeichnung, Klassifizierung, Abfeuern:

Zuständig für die Kontrolle der verschiedenen Pyrotechnikmaterialen ist
generell die Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Bundespolizeibehörde
(BMI) in ihrem Wirkungsbereiches. Bundespolizeidirektionen).

    Klassifizierungen bzw. Zusammensetzung Pyrotechnikgesetz:

Für Fragen betreffend die Zusammensetzung („Zulässigkeit von Materialen")

pyrotechnischer Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974 ist der
Bundesminister für Inneres zuständig (Beurteilung nach dem
PyrotechnikG).

   Chemikalienbeurteilung für die Herstellung von Pyrotechnikmaterialen:
Für Fragen betreffend die für die Herstellung von Feuerwerkskörpern
erforderlichen Chemikalien ist der Bundesminister für Land- und
Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
zuständig.

    Lagerung von Pyrotechnikmaterialen BM für Wirtschaft und Arbeit:
Bei der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen in gewerblichen
Betriebsanlagen sind aus Sicht des Arbeitnehmerinnenschutzes die
Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes und die weiter
geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung
einzuhalten.

   Für gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerwerkskörper gelagert
werden, ist auch die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände
in gewerblichen Betriebsanlagen
massgeblich. Dafür ist BM für Wirtschaft
und Arbeit zuständig. Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 1. August 1977 über die Lagerung pyrotechnischer
Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBI. Nr. 514/1977, ist aber
eine Durchführungsverordnung zur Gewerbeordnung jedoch keine
ArbeitnehmerInnenschutzvorschrift.

 

    Im übrigen unterliegen gewerbliche Betriebe, die der Herstellung und/oder der
Lagerung von Feuerwerkskörpern regelmässig zu dienen bestimmt sind, dem
Regelungsregime des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes.
Da einschlägige gewerbliche Betriebsanlagen wohl genehmigungspflichtig
sind (mögliche Gefährdung iSd § 74 Abs 2 GewO 1994), dürfen diese jeweils
erst nach Durchführung eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens,
in dem die im § 74 Abs 2 GewO 1994   näher umschriebenen
Schutzinteressen vom Amts wegen zu wahren sind und das mit einem
Betriebsanlagengenehmigungsbescheid (allenfalls unter Vorschreibung
bestimmter geeigneter Auflagen) abgeschlossen wird, errichtet und betrieben
werden.

Gemäss § 333 GewO 1994 ist in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde
zuständige Behörde (so auch gemäss § 29 Pyrotechnikgesetz 1974).

   Für den Transport von pyrotechnischen Gegenständen sowie von
Zündmitteln sind die Vorschriften des „Europäischen Übereinkommens
gefährlicher Güter auf der Strasse" (ADR) und das
„Gefahrgutbeförderungsgesetz" (GGBG) heranzuziehen.
Für die Kontrolle der Einhaltung diese Bestimmungen ist auf der Strasse das
Bundesministerium für Inneres, auf der Bahn das Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.

    Für die Ein- und Ausfuhr von Feuerwerkskörpern (Aussenhandel) ist
offensichtlich der Bundesminister für Finanzen zuständig.

   Subsidiär kann in Produktsicherheitsanlegenheiten der BM für Justiz nach
dem Produktsicherheitsgesetz (PSG) zuständig sein.

Die Unfälle und Verletzungen mit bzw. durch Feuerwerkskörperwerden in Summe
sowie hinsichtlich der Schwere und Dauerfolgen seit Jahren unterschätzt. Allein der
Lärmpegel von Feuerwerkskörpern erreicht bis zu 170 Dezibel, das ist die mehrfache
Lautstärke eines Düsenjets. Bedauerlicherweise gibt es bis heute noch keine
umfassende Jahresdokumentation dieser Verletzungen durch das zuständige
Ministerium für Gesundheit und Frauen ( ehemals BM für Soziale Sicherheit und


Generationen), auch nicht über die Verletzungen zu Silvester. Dies wurde in der
Anfragebeantwortung 20/AB vom 07.03.2003 auch bestätigt. Nach einer
Hochrechnung wird von 350 (!) spitalsbehandelten Personenschäden durch
Feuerwerkskörper pro Jahr gesprochen.

In den Medien war in den letzten Jahren immer wieder von 100 - 200 Verletzten zu
Silvester in Österreich die Rede. Eine Zahl die allerdings nicht stimmen kann.
Eine Erhebung der AK Konsumentenberatung in Salzburg ergab ca. 125 Verletzte zu
Silvester 2000/2001 und 90-100 Verletzte 2001/2002, dies allein im Bundesland
Salzburg. Es handelte sich dabei um durch Feuerwerkskörper Verletzte, die
entweder in Krankenanstalten (ambulant oder stationär) oder durch den ärztlichen
Notdienst behandelt werden mussten.

Zu ähnlichen Ergebnissen kam die Konsumentenschutzsektion des
Justizministeriums nach einer indikativen Erhebung zu Silvester 2001/2002 (AKH
Wien und LKH Graz). Obwohl die Erhebungen natürlich - allein aufgrund der
Beschränkung auf nur zwei Krankenhäuser - nicht repräsentativ sein können, so
zeigte die Auswertung der Fragebögen jedenfalls, dass hier ein massives
Unfallgeschehen vorliegt. Die Unfälle betreffen übrigens meist die Person , die den
Feuerwerkskörper selbst zündet, aber in gut einem Drittel der Fälle wurden auch
Außenstehende verletzt. Aufgrund dieser Ergebnisse formulierte die
Konsumentenschutzsektion klare Forderungen zur Änderung des
Pyrotechnikgesetzes.

Erstmals vor Silvester 2002/2003 gab es durch UnivProf. Dr. med Klaus Albegger
realistischere Zahlen: Seiner Einschätzung nach tragen 1000 Österreicher alljährlich
schwere Hörschäden von Silvester-Knallern davon. Ein Teil davon bleibt dauerhaft
schwerhörig. „Die gesundheitlichen Folgen des lautstarken Jahresausklangs werden
unterschätzt. Hals-Nasen-Ohren-Ambulanzen von Krankenhäusern und HNO-Praxen
haben in den ersten Tagen des neuen Jahres Hochsaison und sind meist voll von
Betroffenen der Silvester-Knallerei", erklärt dazu Klaus Alberger, HNO-Landesklinik
Salzburg (SN 30.12.2002). Nicht berücksichtigt sind dabei andere Verletzungen (z.B.
Verbrennungen, offene Wunden).

So gab es auch zu Silvester 2002/2003 in Österreich wiederum zahlreiche
Verletzungen und Sachschäden durch Feuerwerkskörper. So wurden beispielsweise


durch Feuerwerkskörper zum Teil schwer verletzt drei Personen in Bad Häring, in
Zellberg und in Neustift im Stubaital. Sie erlitten Verbrennungen im Gesicht bzw. an
den Händen.

In Saalbach-Hinterglemm wurde ein 30jähriger Tourist aus Australien durch eine
fehlgeleitete Rakete verletzt. Das Hauptproblem waren „verirrte" Raketen. So geriet
in Höchst in Vorarlberg ein Mehrparteienhaus in Flammen, 12 Familien wurden
obdachlos. In Oberösterreich schlugen zwei Raketen in ein Seniorenheim ein, in
Graz schoss ein Betrunkener sein eigenes Haus in Vollbrand. In Wien gerieten
mehrere Wohnungen eines großen Gemeindebaus, ein Parkdeck und der Rohbau
eines Hochhauses ebenfalls vermutlich durch Raketen in Brand. Darüberhinaus gab
es noch duzende kleinerer Brände an Hecken, Häusern und Fahrzeugen. In
Niederösterreich (Stranzendorf) wurde eine Scheune eingeäschert.
In Wien musste zu Silvester in der Nacht die Feuerwehr weit über 100 Mal
ausrücken. Kontrollen der Sicherheitsbehörden fanden statt, die Bilanz: rund 8.000
pyrotechnischie Gegenstände wurden sichergestellt, rund 156 Anzeigen nach dem
Pyrotechnikgesetz erstattet (Salzburger Nachrichten 2.1.2003). Im Bereich der
Innenstadt mussten vier Anzeigen wegen Körperverletzung, drei wegen
Sachbeschädigung und 20 weitere Anzeigen erstattet werden.

Konkrete Zahlen über durch Feuerwerkskörper jährlich verursachte Sachschäden
liegen ebenfalls nicht vor(auch ausserhalb des Jahreswechsels)!

In der Frage der Novellierung des Pyrotechnikgesetzes sind die bekannten
Aussagen des BMI sehr widersprüchlich. Auf der Homepage des BMI wurde 2001
zwar eine Novelle des Pyrotechnikgesetzes angekündigt, aber nicht realisiert:
„Änderung des Pyrotechnikgesetz 1974

Verlagerung der örtlichen Zuständigkeit für die Bewilligung der Verwendung
pyrotechnischer Gegenstände der Klassen III und IV auf den Ort der Verwendung.
Dies würde zwar nicht unmittelbar mit einer Aufgabenverringerung verbunden sein,
aber eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes im Bewilligungsverfahren
erreichen. Zudem soll durch eine Liberalisierung des Genehmigungsbedarfes im
Theaterbereich ein dem Anlass adäquateres Verfahren erarbeitet und dem
Gesetzgeber vorgeschlagen werden."

 


In der Anfragebeantwortung (2427/AB; XXI. GP) sah BM Strasser hingegen keinen
legislativen Handlungsbedarf. Auch das Regierungsprogramm für die XXII. sieht
keine Änderung des Pyrotechnikgesetzes vor.

Konsumentenschützer und Ärzte - insbesondere aus dem Hals- Nasen- und
Ohrenbereich - sowie Sicherheitsbehörden fordern seit Jahren bereits eine
Änderung des Pyrotechnikgesetzes sowie effektivere Kontrollen.

Die unterzeichnenden Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für
Inneres nachstehende

Anfrage:

1.   Wie erklären Sie den im Anfragetext beschriebenen Vorfall am Wiener

Nordbahnhof? Waren Sie bzw. Ihr Ressort von der Einfuhr informiert? Wenn nein
- Warum nicht?

2. Welche Massnahmen wurden dabei bzw. danach durch Ihr Ressort ergriffen? In
welcher Form wurde mit dem BMF(bzw. BMVIT) zusammengearbeitet?

3.  Bedeuten die Antworten zu den zit. Parlamentarischen Anfragen aus dem Jahr
2001, dass es aus ihrer Sicht für die Ein- und Ausfuhr von und nach Österreich
von Pyrotechnischen Produkten (z.B. Feuerwerkskörper) keinerlei Kontrollen
gibt?

4.  Wenn ja, halten Sie diesen Zustand für befriedigend? Werden Sie sich für eine
entsprechende Änderung einsetzen? Wie könnten effektive Einfuhrkontrollen für
„Feuerwerkskörper etc." aussehen und wer sollte diese durchführen?

5.  Welche Kontrollen oder sonstigen Vollzugsmassnahmen (z.B.

Schwerpunktaktionen) wurden im Zusammenhang mit der Einfuhr von
pyrotechnischen Gegenständen von den zuständigen Behörden Ihres Ressorts
mit den zuständigen Behörden des BMF, des BMVIT und/oder
Bezirksverwaltungsbehörden in den Jahren 2000, 2001 und 2002 durchgeführt
(Aufschlüssung auf Jahre, Behörden und Aktionen)?

 


6. Wie viele Betriebskontrollen gab es durch Bezirksverwaltungsbehörden und
Bundespolizeibehörden beim Handel mit pyrotechnischen Produkten im Jahr
2000, 2001 und 2002 (ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre, Behörden und die
einzelnen Bundesländer sowie Differenzierung Handel und Hersteller)?

7.  Haben Sie dabei in den Jahren 2000, 2001 und 2002 die zuständige Behörden
Organe beauftragt im Handel oder bei Hersteller bei entsprechende Kontrollen
und Probeziehungen auch von pyrotechnischen Produkten vorzunehmen? Wenn
nein, weshalb nicht?

8. Wenn ja, wie viele Probenziehungen mit ausschliessenden Untersuchungen auf
Zusammensetzung und Einstufung nach dem Pyrotechnikgesetz wurden in den
Jahren 2000, 2001 und 2002 vorgenommen (Aufschlüssung auf Jahre,
Bundesländer, Handels- und Herstellerbetriebe)?

9. Wer führte diese Untersuchungen durch?

10. Welches konkretes Ergebnis erbrachten diese Untersuchungen (Aufschlüssung
auf Tatbestände, Bundesländer und Jahre)?

11. Wie oft mussten Ihre Behörden bzw. die Bezirksverwaltungsbehörden in

Betrieben im Jahr 2000, 2001 und 2002 pyrotechnische Produkte beanstanden?
Wie viele davon wurden beschlagnahmt (ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre
und die einzelnen Bundesländer)? Was waren die genauen Beanstandungs- bzw.
die Beschlagnahmegründe?

12. Wie viele Anzeigen wegen Verstoßes nach dem Pyrotechnikgesetz mussten in
den Jahren 2000, 2001 und 2002 erstattet werden? Wie viele davon zu Silvester
2000/2001, 2001/2002 und 2002/2003 (ersuche jeweils um Aufschlüsselung auf
die einzelnen Jahre, Silvesterperiode und Bundesländer)?

 


13. Welche rechtskräftigen Strafen oder sonstige Sanktionen wurden dabei

ausgesprochen? Zu wie vielen rechtskräftigen Verurteilungen kam es in diesen
Jahren?

14. Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wurden in den Jahren 2000, 2001, 2002 und
mit Stichtag 31.1.2003 im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern wegen
Körperverletzung erstattet? Wie viele davon zu Silvester 2000/2001, 2001/2002
und 2002/2003 (ersuche jeweils um Aufschlüsselung auf die einzelnen Jahre,
Silvesterperiode und Bundesländer)?

15. Welche rechtskräftigen Strafen oder sonstige Sanktionen wurden dabei

ausgesprochen? Zu wie vielen rechtskräftigen Verurteilungen kam es in diesen
Jahren?

16. Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wurden in den Jahren 2000, 2001, 2002 und
mit Stichtag 31.1.2003 im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern wegen
Sachbeschädigung erstattet? Wie viele davon zu Silvester 2000/2001, 2001/2002
und 2002/2003 (ersuche jeweils um Aufschlüsselung auf die einzelnen Jahre,
Silvesterperiode und Bundesländer)?

17. Welche rechtskräftigen Strafen oder sonstige Sanktionen wurden dabei

ausgesprochen? Zu wie vielen rechtskräftigen Verurteilungen kam es in diesen
Jahren?

18. Wurden auch die „fliegenden Händler" anlässlich der Jahresfeier 2000/2001 und
2001/2002 sowie 2002/2003 kontrolliert?

19. Wenn ja, wie viele und mit welchem Ergebnis? Wie viele Feuerwerkskörper
mussten beschlagnahmt werden (ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen
Bundesländer und Jahre)? Wie viele Anzeigen nach dem Pyrotechnikgesetz
mussten erstattet werden?

 

 

 

 

20. Wie viele Unfälle mit Personenschaden durch Feuerwerkskörpern gab es im Jahr
2000, 2001, 2002 sowie um die Jahreswende 2000/2001, 2001/2002 und
2002/2003 (ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre, Silvesterperiode und die
einzelnen Bundesländer)?

21. Wie viele Unfälle mit Sachschäden durch Feuerwerkskörpern gab es im Jahr
2000, 2001, 2002 sowie um die Jahreswende 2000/2001, 2001/2002 und
2002/2003 (ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre, Silvesterperioden und die
einzelnen Bundesländer)?

22. Wie viele Anzeigen nach dem Pyrotechnikgesetzes wurden jeweils um Silvester
2000/2001, 2001/2002 sowie 2002/2003 wegen eines Verstoßes nach dem
Pyrotechnikgesetz erstattet (ersuche um Aufschlüsselung auf Jahre,
Silvesterperioden und die einzelnen Bundesländer)? Was waren die Gründe
dafür?      

23. Welche Strafen und/oder sonstige Sanktionen wurden dabei ausgesprochen
(ersuche um Aufschlüssung auf Jahre und die einzelnen Bundesländer und
Jahre) ?

24. Sehen Sie derzeit Probleme im Vollzug und Kontrolle von Pyrotechnischen
Gegenständen? Wenn nein, weshalb nicht? Wenn ja, in welchen Bereichen?

25. Sehen Sie in Anbetracht der zahlreichen Unfälle mit Personen- und Sachschaden
durch Feuerwerkskörper einen legislativen Handlungsbedarf?

26. Teilen sie die Schlussfolgerungen der Sektion Konsumentenschutz des BMJ in
dieser Frage?

27. Wenn nein, weshalb nicht?

28. Wurden Ihnen diesbezügliche Novellierungsvorschläge vom Bundesminister für
Justiz unterbreitet? Wann ist das erfolgt? Wie lautet diese und wie ist der Stand
der Verhandlungen?

 

 

29. Treten sie dabei für ein - über das Pyrotechnikgesetz hinaus - generelles

Abgabe- und Verwendungsverbot für Kinder und Jugendliche, wie es z.B. das OÖ
Jugendschutzgesetz 2001 zumind. bis zum 14.Lebensjahr vorsieht, ein?

30. Treten sie dabei für eine Verbesserung der Kennzeichnungsbestimmungen,
Warnhinweise und Gebrauchanleitungen ein?

31 .Treten sie dabei für eine generelle Beschränkung des Verkaufs auf den
Fachhandel ein?

32. In welcher Form haben Sie sich seit der Anfragenbeantwortung (1041/AB,
XXI.GP) für eine europäische harmonisierte Regelung hinsichtlich der Sicherheit
von Feuerwerkskörper eingesetzt?

33. Wann ist mit einer solcher zu rechnen?

34. Wie viele Grossfeuerwerke wurden 1999, 2000, 2001 und 2002 durch

Bezirkshauptmannschaften bewilligt (Aufschlüssung auf Jahre und Bundesländer)

35. Wie viele Verletzte bzw. sonstige Schadensfälle (z.B. Sachschäden) gab es in
diesen Jahren bei diesen Grossfeuerwerken?

36. Wie viele Anzeigen nach dem PyrotechnikG mussten nach Abfeuern von
Grossfeuerwerken 1999, 2000, 2001 und 2002 erstattet werden?