334/J XXII. GP

Eingelangt am 29.04.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Mag. Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betreffend „Herstellung, Lagerung und Handel mit pyrotechnischen Artikeln"

Nicht nur vor Jahresende zur Zeit um Silvester tauchen Fragen zur Herstellung, Lagerung, dem Handel, der Anwendung und Risiko mit pyrotechnischen Artikeln auf. Aber gerade um die Silvesterfeiern ist der Handel und Verbrauch von Feuerwerkskörpern enorm. Dies verursacht jährlich zahlreiche Probleme, Verletzungen und Schäden.

Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes werden dabei oft - und zwar in mehrfacher Hinsicht - nicht eingehalten, wie beispielsweise:

   Rechtswidrige Abgabe an Jugendliche unter 18 Jahren (Klasse II)

   Kennzeichnung fehlerhaft bzw. Gebrauchsanleitung ist unkorrekt

   Zusammensetzung der Feuerwerkskörper bzw. fehlerhafte Einstufung nach den

      Pyrotechnikgesetz

   Nichteinhaltung der Schutzzonen: Nach den Bestimmungen des

Pyrotechnikgesetzes darf ein Feuerwerk der Kl II nicht in der Nähe von Kirchen, Spitälern oder Altenheimen abgefeuert werden.

   Die Strafbestimmungen des Pyrotechnikgesetz sehen nur Strafen bis zu € 2.180,-

- oder Arrest bis zu 6 Wochen vor.

Kontrollen finden in Österreich - wenn überhaupt - meist nur kurz vor Silvester statt. Allerdings sind diese Kontrollen österreichweit zwischen den zuständigen Behörden (Gewerbebehörden und Sicherheitsbehörden) auch kaum koordiniert. Überhaupt keine Kontrollen gibt es scheinbar bei Importen aus Drittländern (z. B. China,

Taiwan). Notwendig wären aber regelmäßige (durchgehende) und präventiv wirkende Kontrollen (Import, Hersteller sowie Handel/Lager) sowie eine diesbezüglich harmonisierte europäische Regelung.

Unsachgemäßes Hantieren, Abfeuern unter Alkohol, verantwortungslose Weitergabe von Feuerwerkskörper an Kinder, fehlerhafte Feuerwerkskörper, Witterungseinflüsse, selbstproduzierte Knallkörper, illegale Böller sowie Rowdytum mit Feuerwerkskörper führen jährlich zu zahlreichen Unfällen mit Personenschäden sowie Sachschäden. Gerade „Schweizerkracher" können zu schwersten - irreparablen - Verletzungen führen. Sie sind absolut nicht harmlos. Diese Probleme gelten nicht nur für die Zeit

um Silvester, sondern für das gesamte Jahr. Auch bei Geburtstagsfeiern, Betriebsfeiern, Hochzeiten etc. passieren immer schwerste Unfälle.

Damit verbundene rechtliche Probleme und Folgen werden oft nicht beachtet (z. B. Strafanzeige wegen Sachbeschädigung und/oder Körperverletzung; Zivilverfahren mit Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüchen).


Es hat den Anschein, dass es Probleme und wenig Koordination bei der Vollziehung bzw. Kontrolle der Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes und anderer damit zusammenhängender Rechtsmaterien gibt.

Insgesamt 5 Bundesministerien sind mit der Kontrolle von pyrotechnischen Gegenständen - auf verschiedenen Ebenen und auf Grund unterschiedlicher Rechtsmaterien - befasst. Nicht zu vergessen sind die Bezirksverwaltungsbehörden (mittelbare Bundesverwaltung), die als zuständige Behörde unmittelbar tätig sein sollte, sowie mehrere Sonderbehörden. Dies bedeutet unterschiedlichste (Kontroll-) Organe und Kontrollen, die - wenn überhaupt - oft unkoordiniert durchgeführt werden. Eine positive Ausnahme stellt

   Kontrolle Kennzeichnung, Klassifizierung, Abfeuern:

Zuständig für die Kontrolle der verschiedenen Pyrotechnikmaterialen ist generell die Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Bundespolizeibehörde (BMI) in ihrem Wirkungsbereich (z. B. Bundespolizeidirektionen).

   Klassifizierungen bzw. Zusammensetzung Pyrotechnikgesetz:

Für Fragen betreffend die Zusammensetzung ("Zulässigkeit von Materialen") pyrotechnischer Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes 1974 ist der Bundesminister für Inneres zuständig (Beurteilung nach dem Pyrotechnikgesetz).

         Chemikalienbeurteilung für die Herstellung von Pyrotechnikmaterialen:

Für Fragen betreffend die für die Herstellung von Feuerwerkskörpern erforderlichen Chemikalien ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.

           Lagerung von Pyrotechnikmaterialen - Zuständigkeit: BM für Wirtschaft und Arbeit: Bei der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen in gewerblichen Betriebsanlagen sind aus Sicht des Arbeitnehmerinnenschutzes die Bestimmungen des Arbeitnehmerinnenschutzgesetzes und die weiter geltenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeiternehmerschutzverordnung einzuhalten.

    Für gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Feuerwerkskörper gelagert werden,

ist auch die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen maßgeblich. Dafür ist das Bundesministerium für Wirtschaft

und Arbeit zuständig. Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 1. August 1977 über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBL. Nr. 514/1977, ist aber

eine Durchführungsverordnung zur Gewerbeordnung jedoch keine ArbeitnehmerInnenschutzvorschrift.

      Im Übrigen unterliegen gewerbliche Betriebe, die der Herstellung und/oder der Lagerung von Feuerwerkskörpern regelmäßig zu dienen bestimmt sind, dem Regelungsregime des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes.

Da einschlägige gewerbliche Betriebsanlagen wohl genehmigungspflichtig sind (mögliche Gefährdung iSd § 74 Abs 2 GewO 1994), dürfen diese jeweils erst nach Durchführung eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens, in dem

die im § 74 Abs 2 GewO 1994 näher umschriebenen Schutzinteressen von Amts


wegen zu wahren sind und das mit einem

Betriebsanlagengenehmigungsbescheid (allenfalls unter Vorschreibung

bestimmter geeigneter Auflagen) abgeschlossen wird, errichtet und betrieben

werden.

Gemäß § 333 GewO 1994 ist in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde

zuständige Behörde (so auch gemäß § 29 Pyrotechnikgesetz 1974).

        Die Abgabe von Feuerwerksartikeln im Wege der Selbstbedienung wurde bereits mit der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. August 1977 über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBI. Nr. 514/1977, verboten (§ 4 Abs. 3).

       Für den Transport von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Zündmitteln sind die Vorschriften des „Europäischen Übereinkommens gefährlicher Güter auf der Straße" (ADR) und das „Gefahrengutbeförderungsgesetz" (GGBG) heranzuziehen. Für die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmungen ist auf der Straße das Bundesministerium für Inneres, auf der Bahn das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.

      Für die Ein- und Ausfuhr von Feuerwerkskörpern (Außenhandel) ist offensichtlich der Bundesminister für Finanzen zuständig.

     Subsidiär kann nach dem Produktsicherheitsgesetz (PSG) der Justizminister zuständig sein.

Bei der Beantwortung der Anfrage betreffend „Feuerwerksfirmen und Sicherheitsfragen" im Jahr 2000 durch Bundesminister Bartenstein verwies dieser allgemein auf das gewerbliche Betriebsanlagenrecht und dessen äußerst und weitreichendem hohen Schutzniveau. Für das notwendige Betriebsanlagengenehmigungsverfahren und die Überprüfung, ob die Auflagen eingehalten werden, sei die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Diese Kontrollen - meist um die Jahreswende - erfolgen in „regelmäßigen

Abständen von ein bis mehreren Jahren". Noch ungenauer war die Beantwortung, wenn von Fällen der Beschlagnahmung pyrotechnischer Artikel und der Schließung von Betrieben gesprochen wird und eine exakte Beantwortung aufgrund fehlender statistischer Aufzeichnungen verweigert wurde.

Tatsache ist, dass es für die „Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen" eine eigene Verordnung aus dem Jahr 1977 gibt. Detaillierte Bestimmungen über den Standort oder Abstände zu Wohngebieten etc. solcher Firmen gibt es allerdings nicht!

Dankenswerter Weise kontrolliert das Arbeitsinspektorrat in Schwerpunktaktionen

auch die Lagerung von pyrotechnischen Artikeln. Derartige Aktionen dienen nicht nur dem Schutz der dort beschäftigten ArbeitnehmerInnen, sondern letztendlich auch

dem Schutz der KonsumentInnen. Es liegt beispielsweise dazu folgender Bericht der Arbeitsinspektion aus dem Jahr 2000 vor:

„Bei der Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen in gewerblichen Betriebsanlagen sind aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und die weiter geltenden Bestimmungen der


Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung einzuhalten. Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. August 1977 über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBI. Nr. 154/1977, ist jedoch eine Durchführungsverordnung zur Gewerbeordnung und somit keine ArbeitnehmerInnerschutzvorschrift.

In den vergangenen Jahren und insbesondere im Berichtsjahr wurden jeweils zum Kärntner Abstimmungsgedenktag und speziell vor Silvester schwerpunktmäßig gewerbebehördliche Überprüfungen in Baumärkten und Verkaufsgeschäften durchgeführt. Dabei zeigte sich, dass für die brand- und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe die Lagerbestimmungen nur selten eingehalten werden. So wurden sehr oft völlig frei zugänglich, unmittelbar vor dem Ausgang aufgestellte Warenkörbe,

gefüllt mit pyrotechnischen Artikeln der Klasse II und IM vorgefunden. Ferner waren die zur Schau gestellten pyrotechnischen Gegenstände nicht Attrappen, sondern voll funktionsfähige Pyrotechnika. In Baumärkten wiederum lagerten die pyrotechnischen Artikel meist in nicht brandbeständigen Räumen, in einem Fall wurde die gesamte Bestellmenge innerhalb des Baumarktes sogar frei zugänglich gelagert.

Eine große Baumarktkette beantragte für das gesamte Bundesland die gewerbebehördliche Genehmigung betreffend Lagerung und Verkauf von pyrotechnischen Artikeln in Containern, die außerhalb der Basisanlagen aufgestellt werden sollten. Aus den Einreichunterlagen ging hervor, dass jeweils ein Verkaufs- und ein Lagercontainer aufgestellt werden sollte. Bei den an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlungen wurde jedoch in vielen Fällen festgestellt, dass aus Kostengründen nur ein einziger Container aufgestellt wurde. Zudem standen die Container oft in unmittelbarer Nähe des Hauptausganges und es fehlte eine entsprechende Schutzzone um diese. Gemeinsam mit den verantwortlichen

Personen der Baumarktleitungen und den für den Brandschutz zuständigen Sachverständigen erarbeitete jedoch in der Folge das Arbeitsinspektorat jeweils gangbare Lösungen, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten beim Verkauf von pyrotechnischen Artikeln in Containern

gewährleisten. Die betroffenen Baumarktleitungen und auch die Bezirksverwaltungsbehörden waren sichtlich erleichtert, dass eine nicht konkret in einer Verordnung geregelte Sachfrage von den Vertretern des Arbeitsinspektorates

so fachmännisch und kompetent gelöst wurde. Allerdings wäre es wünschenswert, wenn in Zukunft in solchen Fällen die Konsenswerberinnen flächendeckend und zeitgerecht die ausgezeichnete und gut funktionierende Beratung durch das Arbeitsinspektorat in Anspruch nehmen."

Lagerung von pyrotechnischen Artikeln - Schwerpunktaktion

„In der Zeit von 27. bis 28. Dezember 2000 wurde gemeinsam mit dem Magistrat

St. Pölten eine Schwerpunktaktion in Betrieben, die pyrotechnische Artikel verkaufen, durchgeführt. Die Überprüfungen erfolgen jeweils gemeinsam mit dem Leiter der Gewerbeabteilung, einem bautechnischen Amtssachverständigen, einem Vertreter der Freiwilligen Feuerwehr St. Polten sowie einem Vertreter des Arbeitsinspektorates und waren durch die sehr gute Zusammenarbeit der Gewerbebehörde mit der Arbeitsinspektion gekennzeichnet. Dabei wurde festgestellt, dass von insgesamt 21 überprüften Betrieben 8 Betriebe keine pyrotechnischen Artikel lagerten und dass weitere 8 Betriebe die vorhandenen pyrotechnischen Artikel ordnungsgemäß im


Sinne der Verordnung über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBI. Nr. 514/1977 einlagerten."

Unfälle mit Feuerwerkskörper; Personenschäden & Sachschäden

Die Unfälle und Verletzungen mit bzw. durch Feuerwerkskörper werden hinsichtlich der Schwere und Dauerfolgen seit Jahren unterschätzt. Allein der Lärmpegel von Feuerwerkskörpern erreicht bis zu 170 Dezibel, das ist die mehrfache Lautstärke

eines Düsenjets. Bedauerlicherweise gibt es bis heute noch keine umfassende Jahresdokumentation dieser Verletzungen durch das zuständige Ministerium für Gesundheit und Frauen (ehemals BM für soziale Sicherheit und Generationen), auch nicht über die Verletzungen zu Silvester. Dies wurde in der Anfragebeantwortung 20/AB vom 07. 03. 2003 auch bestätigt. Auf Basis einer Hochrechnung des BM für soziale Sicherheit und Generationen wird von 350 (!) spitalsbehandelten Personenschäden durch Feuerwerkskörper pro Jahr gesprochen.

In den Medien war in den letzten Jahren immer wieder von 100 bis 200 Verletzten zu Silvester in Österreich die Rede. Eine Zahl, die allerdings nicht stimmen kann.

Eine Erhebung der AK Konsumentenberatung in Salzburg ergab ca. 125 Verletzte zu Silvester 2000/2001 und 90 bis 100 Verletzte 2001/2002, dies allein im Bundesland Salzburg. Es handelte sich dabei um durch Feuerwerkskörper Verletzte, die entweder in Krankenanstalten (ambulant oder stationär) oder durch den ärztlichen Notdienst behandelt werden mussten.

Zu ähnlichen Ergebnissen kam die Konsumentenschutzsektion des

Justizministeriums nach einer indikativen Erhebung zu Silvester 2001/2002 (AKH

Wien und LKH Graz). Obwohl die Erhebungen natürlich - allein aufgrund der Beschränkung auf nur zwei Krankenhäuser - nicht repräsentativ sein können, so

zeigte die Auswertung der Fragebögen jedenfalls, dass hier ein massives Unfallgeschehen vorliegt. Die Unfälle betreffen übrigens meist die Person, die den Feuerwerkskörper selbst zündet, aber in gut einem Drittel der Fälle wurden auch Außenstehende verletzt. Auf Grund dieser Ergebnisse formulierte auch die Konsumentenschutzsektion klare Forderungen zur Änderung des Pyrotechnikgesetzes.

Erstmals vor Silvester 2002/2003 gab es durch Univ. Prof. Dr. med. Klaus Albegger realistischere Zahlen: Seiner Einschätzung nach tragen 1.000 Österreicher alljährlich schwere Hörschäden von Silvestern-Knallern davon. Ein Teil davon bleibt dauerhaft schwerhörig. „Die gesundheitlichen Folgen des lautstarken Jahresausklangs werden unterschätzt. Hals-Nasen-Ohren-Ambulanzen von Krankenhäusern und HNO-Praxen haben in den ersten Tagen des neuen Jahres Hochsaison und sind meist voll von Betroffenen der Silvester-Knallerei", erklärt dazu Klaus Albegger, HNO-Landesklinik Salzburg (SN 30.12.2002).

Nicht berücksichtigt sind bei dieser Zahl andere Verletzungen (z. B. Verbrennungen, offene Wunden), die anlässlich der Silvesterknallerei erlitten werden.

So gab es auch zu Silvester 2002/2003 in Österreich wiederum zahlreiche Verletzungen und Sachschäden durch Feuerwerkskörper. So wurden beispielweise durch Feuerwerkskörper zum Teil drei Personen schwer verletzt: In Bad Häring, in Zellberg und in Neustift im Stubaital. Sie erlitten Verbrennungen im Gesicht bzw. an den Händen.


In Saalbach-Hinterglemm wurde ein 30-jähriger Tourist aus Australien durch eine fehlgeleitete Rakete verletzt. Das Hauptproblem waren „verirrte" Raketen. So geriet

in Höchst in Vorarlberg ein Mehrparteienhaus in Flammen, 12 Familien wurden obdachlos. In Oberösterreich schlugen zwei Raketen in ein Seniorenheim ein, in

Graz schoss ein Betrunkener sein eigenes Haus in Vollbrand. In Wien gerieten mehrere Wohnungen eines großen Gemeindebaus, ein Parkdeck und der Rohbau eines Hochhauses, ebenfalls vermutlich durch Raketen, in Brand. Darüber hinaus

gab es noch Dutzende kleinerer Brände an Hecken, Häusern und Fahrzeugen. In Niederösterreich (Stranzendorf) wurde eine Scheune eingeäschert.

In Wien musste zu Silvester in der Nacht die Feuerwehr weit über 100 Mal

ausrücken. Kontrollen der Sicherheitsbehörden fanden statt, die Bilanz: rund 8.000 pyrotechnische Gegenstände wurden sichergestellt, rund 156 Anzeigen nach dem Pyrotechnikgesetz erstattet (Salzburger Nachrichten 2. 1. 2003). Im Bereich der Innenstadt mussten vier Anzeigen wegen Körperverletzung, drei wegen Sachbeschädigung und 20 weitere Anzeigen erstattet werden.

Konkrete Zahlen über durch Feuerwerkskörper jährlich verursachte Sachschäden liegen ebenfalls nicht vor (auch nicht außerhalb des Jahreswechsels)!

Der jährliche volkswirtschaftliche Schaden, der durch Unfälle mit Feuerwerkskörper verursacht wird, konnte bislang nicht einmal geschätzt werden.

Konsumentenschützer und Ärzte - insbesondere aus dem Hals-, Nasen- und Ohrenbereich - sowie Sicherheitsbehörden fordern bereits seit Jahren eine Änderung des Pyrotechnikgesetzes sowie effektivere Kontrollen.

Die unterzeichnenden Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nachstehende

Anfrage:

1.   Wie viele gewerberechtliche Bewilligungen für die Herstellung und für den Handel von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln gab es mit Stichtag 31.12.2002 in Österreich (Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer und Differenzierung zwischen Herstellung und Handel)?

2.   Wie viele Betriebsstätten für die Herstellung und für den Handel von pyrotechnischen Artikeln gab es mit Stichtag 31.12.2002 in Österreich (Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer)?

3.  Gab es in den letzten zwei Jahren gesetzliche Änderungen hinsichtlich der Betriebsstättenbewilligung für Betriebe (Anlagenrecht) die pyrotechnische Artikel, Zündmittel oder sonstige Sprengmittel erzeugen oder mit denen handeln?

Wenn ja, konkret welche Änderungen?


4.   Wie viele Tonnen pyrotechnischer Artikel (z. B. Feuerwerkskörper) wurden in den Jahren 2000, 2001 und 2002 nach Österreich importiert (Aufschlüsselung auf die einzelnen Jahre)?

5.   Wie viele davon kamen aus EU-Staaten (Aufschlüsselung auf einzelne Länder)?

6.   Wie viele davon kamen aus Drittstaaten (Aufschlüsselung auf einzelne Länder)?

7.   Wie viele Kontrollen und Beanstandungen gab es durch die zuständigen Behörden 2000, 2001 und 2002 in Herstellungsbetrieben von pyrotechnischen Artikeln, z. B. wegen Nichteinhaltung gewerberechtlicher Vorschriften (ersuche um Aufschlüsselung auf die einzelnen Jahre und Bundesländer)?

              Wie viele davon betrafen eine unzulässige Lagerung in einem Betrieb (GewO bzw. ANSchG)?

              Wie viele davon betrafen einen Verstoß gegen das gewerbliche Betriebsanlagenrecht?

8.   Wurden durch die zuständigen Behörden den Betriebsinhabern nach derartigen Kontrollen 2000, 2001 und 2002 Auflagen erteilt?

Wenn ja, wie viele und welche?

9.  In der Beantwortung (1041/AB; XXI.GP) der parlamentarischen Anfrage (1008/J; XXI.GP) durch den Bundesminister für Inneres wird bei der Kontrolle von Importen solcher Produkte nach Österreich auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit hingewiesen. Bei Ihrer entsprechenden Antwort (1048/AB; XXI.GP) auf die parlamentarische Anfrage (1006/J; XXI.GP) bekundeten Sie ebenfalls keine Zuständigkeit für die

Kontrolle für die Ein- und Ausfuhr von Feuerwerkskörpern.

              Bedeuten diese damaligen Antworten, dass es für die Ein- und Ausfuhr von und nach Österreich keinerlei Kontrolle gibt?

              Wenn ja, halten Sie diesen Zustand für befriedigend? Werden Sie sich für eine entsprechende Änderung einsetzen? Wie könnten Kontrollen für diese Produkte aussehen und wer sollte diese durchführen?

                    Wenn nein, wer ist dann in welcher Form zuständig?

10. Welche Kontrollen oder sonstigen Vollzugsmaßnahmen (z. B.

Schwerpunktaktionen) wurden im Zusammenhang mit der Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen von den zuständigen Behörden Ihres

Ressorts mit den zuständigen Behörden des BMF, des BMVIT und/oder Bezirksverwaltungsbehörden in den Jahren 2000, 2001 und 2002

durchgeführt (Aufschlüsselung auf Jahre, Behörden und Aktionen)?

11. Wie viele Betriebskontrollen gab es durch Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden beim Handel mit pyrotechnischen Produkten im Jahr 2000, 2001 und 2002 (Aufschlüssung auf Jahre, Behörden und die einzelnen Bundesländer sowie Differenzierung von Handel und Hersteller)?

12. Haben Sie dabei in den Jahren 2000, 2001 und 2002 die zuständigen

Behörden beauftragt, im Handel oder beim Hersteller die entsprechenden


Kontrollen und Probeziehungen auch von pyrotechnischen Produkten vorzunehmen (Marktkontrolle)?

Wenn nein, weshalb nicht?

13. Wenn ja, wie viele Probenziehungen mit anschließenden Untersuchungen auf Zusammensetzung und Einstufung nach dem Pyrotechnikgesetz wurden in den Jahren 2000, 2001 und 2002 vorgenommen (Aufschlüsselung auf Jahre, Bundesländer, Handels- und Herstellerbetriebe)?

14. Wer führte diese Untersuchungen durch?

15. Welches konkrete Ergebnis erbrachten diese Untersuchungen

(Aufschlüsselung auf Tatbestände, Bundesländer und Jahre)? Welche behördliche Maßnahmen waren aufgrund dieser Ergebnisse notwendig? Wie viele Produkte (Chargen) mussten beschlagnahmt bzw. vernichtet werden?

16. Wie oft mussten Ihre Behörden bzw. die Bezirksverwaltungsbehörden nach Kontrollen in Handelsbetrieben im Jahr 2000, 2001 und 2002 pyrotechnische Produkte beanstanden? Wie viele davon wurden beschlagnahmt (Aufschlüsselung auf Jahre und die einzelnen Bundesländer)? Was waren die genauen Beanstandungs- bzw. die Beschlagnahmegründe?

   Wie viele davon betrafen die Kennzeichnung nach dem

Pyrotechnikgesetz?

   Wie viele davon betrafen die Zusammensetzung bzw. die Zulässigkeit von Materialen nach dem Pyrotechnikgesetz?

   Wie viele davon betrafen das Verbot der Abgabe von Feuerwerksartikel im Wege der Selbstbedienung?

   Wie viele davon betrafen eine rechtswidrige Abgabe von Feuerwerksartikel an Jugendliche unter 18 Jahre?

17. Wie viele Anzeigen wegen Verstoßes nach dem Pyrotechnikgesetz mussten in den Jahren 2000, 2001 und 2002 erstattet werden? Wie viele davon zu Silvester 2000/2001, 2001/2002 und 2002/2003 (Aufschlüsselung auf die

einzelnen Jahre, Silvesterperioden und Bundesländer)? Was waren die

Gründe dafür?

   Wie viele davon betrafen die Kennzeichnung nach dem Pyrotechnikgesetz?

   Wie viele davon betrafen die Zusammensetzung bzw. die Zulässigkeit von Materialen nach dem Pyrotechnikgesetz?

   Wie viel davon betrafen das Verbot der Abgabe von Feuerwerksartikel in Wege der Selbstbedienung?

   Wie viele davon betrafen eine rechtswidrige Abgabe von Feuerwerksartikel an Jugendliche unter 18 Jahre?

   Wie viele davon betrafen die Nichteinhaltung von Schutzzonen?

18. Welche rechtskräftigen Strafen oder sonstigen Sanktionen wurden dabei ausgesprochen? Zu wie vielen rechtskräftigen Verurteilungen kam es in

diesen Jahren?

19. Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wegen Körperverletzung wurden in den Jahren 2000, 2001, 2002 und mit Stichtag 31.1.2003 in Zusammenhang mit


Feuerwerkskörpern erstattet? Wie viele davon zu Silvester 2000/2001, 2001/2002 und 2002/2003 (Aufschlüsselung auf die einzelnen Jahre, Silvesterperiode und Bundesländer)?

20. Welche rechtskräftigen Strafen oder sonstigen Sanktionen wurden dabei ausgesprochen? Zu wie vielen rechtskräftigen Verurteilungen kam es in diesen Jahren?

21. Wie viele gerichtliche Strafanzeigen wegen Sachbeschädigung wurden in den Jahren 2000, 2001, 2002 und mit Stichtag 31.1.2003 im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern erstattet? Wie viele davon zu Silvester 2000/2001, 2001/2002 und 2002/2003 (Aufschlüsselung auf die einzelnen Jahre, Silvesterperiode und Bundesländer)?

22. Welche rechtskräftigen Strafen oder sonstigen Sanktionen wurden dabei ausgesprochen? Zu wie vielen rechtskräftigen Verurteilungen kam es in

diesen Jahren?

23. Wurden auch die „fliegenden Händler" anlässlich der Jahresfeier 2000/2001, 2001/2002 sowie 2002/2003 kontrolliert?

24. Wenn ja, wie viele und mit welchem Ergebnis? Wie viele Feuerwerkskörper mussten beschlagnahmt werden (Aufschlüsselung auf die einzelnen Bundesländer und Jahre)? Wie viele Anzeigen nach dem Pyrotechnikgesetz mussten erstattet werden?

   Wie viele davon betrafen die Kennzeichnung nach dem Pyrotechnikgesetz?

   Wie viele davon betrafen die Zusammensetzung bzw. die Zulässigkeit von Materialen nach dem Pyrotechnikgesetz?

   Wie viel davon betrafen das Verbot der Abgabe von Feuerwerksartikel im Wege der Selbstbedienung?

   Wie viele davon betrafen eine rechtswidrige Abgabe von Feuerwerksartikel an Jugendliche unter 18 Jahre?

   Wie viele davon betrafen die Nichteinhaltung von Schutzzonen?

25. Wie viele Unfälle mit Personenschaden durch Feuerwerkskörper gab es im Jahr 2000, 2001, 2002 sowie um die Jahreswende 2000/2001, 2001/2002 und 2002/2003 (Aufschlüsselung auf Jahre, Silvesterperiode und die einzelnen Bundesländer)?

26. Wie viele Unfälle mit Sachschäden durch Feuerwerkskörper gab es im Jahr 2000, 2001, 2002 sowie um die Jahreswende 2000/2001, 2001/2002 und 2002/2003 (Aufschlüsselung auf Jahre, Silvesterperioden und die einzelnen Bundesländer)?

27. Sehen Sie derzeit Probleme im Vollzug und bei der Kontrolle von

pyrotechnischen Gegenständen? Wenn nein, weshalb nicht? Wenn ja, in welchen Bereichen?

Sehen Sie Defizite in der Zusammenarbeit mit anderen Bundesministerien

oder den Ländern?


28. Sehen Sie in Anbetracht der zahlreichen Unfälle mit Personen- und

Sachschaden durch Feuerwerkskörper einen legislativen Handlungsbedarf? Wenn nein, warum nicht?

29. Teilen Sie die Schlussfolgerungen der Sektion Konsumentenschutz des BMJ

in dieser Frage?

30. Wenn nein, warum nicht?

31. Wenn ja, treten Sie dabei für ein - über das Pyrotechnikgesetz hinaus - generelles Abgabe- und Verwendungsverbot für Kinder und Jugendliche, wie

es z. B. das oberösterreichische Jugendschutzgesetz 2001 zumindest bis zum 14. Lebensjahr vorsieht, ein?

32. Treten Sie dabei für eine Verbesserung der Kennzeichnungsbestimmungen, Warnhinweise und Gebrauchsanleitungen ein?

33. Treten Sie dabei für eine Beschränkung des Verkaufs auf den Fachhandel

ein?