555/J XXII. GP

Eingelangt am 18.06.2003
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Anfrage

des Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend Eigentumsübertragung in der SWW

Kommunale Abwasserentsorgungsanlagen können unterschiedlich betrieben
werden. Die Übertragung an private Betreiber erfordert formale Voraussetzungen,
die im jeweiligen Einzelfall geklärt sein müssen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.   Ist eine solche Eigentumsübertragung möglich und welche Stellen ausser des
KKA-Vertragspartners Gemeinde ist entscheidungsverpflichtet ?

2.  Welches sind die Entscheidungsabläufe innerhalb der Gemeinde für eine
solche Eigentumsübertragung ?

3.  Genügt eine Beschluss des Gemeinderates ?

4.  Kann die Gemeinde nach Gutheißen einer solchen Eigentumsübertragung
durch einen Gemeinderatsbeschluss in einem weiteren, völlig
gleichgelagerten Fall eine solche Eigentumsübertragung verweigern ?

5.  Welche gesetzlichen Normierungen innerhalb des UFG und der FRL zum
UFG kommen bei einem solche Verfahren zum Tragen ?

6.  Welche Auswirkungen haben solche Eigentumsübertragungen auf die
Belastung der im kommunalen Abwassersystem verbleibenden
Endverbrauchers (Endverbraucher im Sinne der TR zum UFG) ?

7.  Wer ist verpflichtet und/oder befähigt solche Belastungsänderungen für die im
kommunalen Abwassersystem verbleibenden Endverbraucher quantitativ zu
ermitteln ?