555/J XXII. GP
Eingelangt am 18.06.2003
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möglich.
Anfrage
des Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
betreffend Eigentumsübertragung in der SWW
Kommunale
Abwasserentsorgungsanlagen können unterschiedlich betrieben
werden. Die Übertragung an private Betreiber erfordert formale Voraussetzungen,
die im jeweiligen Einzelfall geklärt sein müssen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Ist eine solche Eigentumsübertragung möglich und
welche Stellen ausser des
KKA-Vertragspartners Gemeinde ist entscheidungsverpflichtet ?
2. Welches sind die Entscheidungsabläufe innerhalb der Gemeinde
für eine
solche Eigentumsübertragung ?
3. Genügt eine Beschluss des Gemeinderates ?
4. Kann die Gemeinde nach Gutheißen einer solchen
Eigentumsübertragung
durch einen Gemeinderatsbeschluss in einem
weiteren, völlig
gleichgelagerten Fall eine solche Eigentumsübertragung verweigern ?
5. Welche gesetzlichen Normierungen innerhalb des UFG und der
FRL zum
UFG kommen bei einem solche Verfahren zum Tragen ?
6. Welche Auswirkungen haben solche Eigentumsübertragungen auf
die
Belastung der im kommunalen Abwassersystem verbleibenden
Endverbrauchers (Endverbraucher im Sinne der TR zum UFG) ?
7. Wer ist verpflichtet und/oder befähigt solche
Belastungsänderungen für die im
kommunalen Abwassersystem verbleibenden Endverbraucher quantitativ zu
ermitteln ?