572/J XXII. GP
Eingelangt am 18.06.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
des Abgeordneten Mag. Maier Gradwohl
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
betreffend "Wasserqualität in Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen)"
Die UNO hat das Jahr 2003 zum „Jahr des Wassers"
erklärt (Resolution 55/196). Alle Länder sind aufgefordert,
Aktionen, Programme und Projekte zu starten, die die Bevölkerung zu
einem sorgsamen Umgang mit der für das
Leben von Mensch und Natur unersetzliche Ressource Wasser anhalten. Zentrales
Thema ist das Wasser als
Lebenselixier und Lebensgrundlage. Ohne sauberes Wasser gibt es kein
Leben. Wasser im Überfluss zu haben ist
für uns so selbstverständlich, dass uns die Kostbarkeit dieses Naturelements
nicht mehr bewusst ist.
Daher sind wir auch in unserem Land aufgerufen, achtsam
mit dem kostbaren Nass umzugehen. Denn die
konventionelle Landwirtschaft mit ihren Dünge- und Spritzmitteln, die
Industrie-Abwässer - die gesamte
Umweltbelastung gefährdet die Wasserqualität. Und beeinträchtigt damit weltweit
auch die Gesundheit und die
Lebensqualität.
Trinkwasser ist - nach dem Österreichischen
Lebensmittelbuch - Wasser, das in natürlichem Zustand oder nach
Aufbereitung geeignet ist, vom Menschen ohne Gefährdung seiner
Gesundheit ein Leben lang genossen zu
werden, und das geruchlich, geschmacklich und dem Aussehen nach
einwandfrei ist.
In unserem Österreich darf nur solches Wasser als Trinkwasser abgegeben
werden, das den strengen Qualitätsanforderungen der Verordnung über
die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (BGBI. II, Nr.
235/1998) genügt. Diese Verordnung legt mit den Trinkwassergrenzwerten zulässige Konzentrationen für
bestimmte Inhaltsstoffe fest.
Während die öffentlichen
Trinkwasserversorgungsanlagen einer umfassenden behördlichen Kontrolle
unterliegen, ist dies für „Einzelwasserversorgungsanlagen" (z. B.
Hausbrunnen) nicht der Fall.
„Das Lebensmittelgesetz 1975 und die
Trinkwasserverordnung, BGBI. II Nr. 304/2001, sind nur für das
Inverkehrbringen von Trinkwasser anwendbar. Inverkehrbringen ist gemäß
§ l Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes
1975 das „Gewinnen, Herstellen, Behandeln, ...Jedes sonstige Überlassen und das
Verwenden für andere zu
verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken, oder für Zwecke der
Gemeinschaftsversorgung geschieht".
Die Abgabe von Wasser aus dem eigenen Hausbrunnen für den
privaten Haushalt stellt kein Inverkehrbringen
von Trinkwasser im Sinne des Lebensmittelgesetzes dar. Die Abgabe und
die Verwendung von Lebensmitteln im
eigenen, privaten Haushalt unterliegen auch nicht den
lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Es liegt in der
alleinige Verantwortung des Hausbrunnenbesitzers die Wasserqualität seines
Hausbrunnens überprüfen zu lassen
Allfällige über den Bereich des Lebensmittelgesetzes hinausgehende Maßnahmen
fallen nicht in den
Zuständigkeitsbereich des BM für Gesundheit und Frauen (3617 AB XXI.GP).
Im Regelfall werden allerdings Brunnenanlagen (z.B.
landwirtschaftliche Betriebe) als bewilligungsfreie
Grundwassernutzungen gem. § 10 Abs. l betrieben Eigenkontrolle). Eine
Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde
betreffend Errichtung, Betrieb und ordnungsgemäße Instandhaltung dieser Anlagen
ist somit nicht gegeben, sie
liegt vielmehr in der Verantwortung der Besitzer Regelungen der Länder im
Bereich der Bau- und Raumordnung
finden hier teilweise Anwendung.
Wasserrechtliche Maßnahmen (z.B. Grundwasserschutz)
fallen in den Kompetenzbereich des BM für Land- und
Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wobei maßgebliche Aufgaben der
Gewässeraufsicht dem
Landeshauptmann zukommen.
Ausgenommen von dieser allgemeinen Regelung der
Trinkwasserkontrolle sind aber Hausbrunnenbesitzer", die
beispielsweise Milch in Verkehr bringen. Diese Anlagen unterliegen den
lebensmittelrechtlichen Bestimmungen,
folglich auch der Überwachung durch die Lebensmittelaufsichtsorgane. Auf diese
„Hausbrunnenbesitzer" sind in
Besonderen die Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001 und die
Milchhygieneverordnung, BGB1. Nr.
897/1993 idgF, anzuwenden. Diese lebensmittelrechtlichen Bestimmungen
müssten aber auch für
Privatzimmervermieter, Pensionen und bäuerliche Betriebe gelten, die an
ihre Gäste Wasser aus einem
Hausbrunnen abgeben. Diesbezügliche Untersuchungen der Behörden sind
aber nicht bekannt.
Die Schwerpunktaktion 2001 des BM für soziale Sicherheit
und Generationen umfasste die Kontrolle der
mikrobiologischen Beschaffenheit von Wasser aus Hausbrunnen von
„milcherzeugenden Betrieben".
Folgende Ergebnisse aus dieser Aktion liegen vor:
Land Proben §7 Abs. lit. d) §8 lit. b) §8 lit. a) sonstige beanst. beanst. %
B(*) |
0 |
0 |
0,0 |
K |
25 |
13 13 |
52,0 |
NÖ |
58 |
48
48 |
82,8 |
OÖ |
59 |
49
49 |
83,1 |
ST |
33 |
11 7 6
24 |
72,7 |
T |
61 |
43 3 46 |
75,4 |
V |
22 |
11 11 |
50,0 |
W(*) |
0 |
0 |
0,0 |
Legende zur Tabelle:
(*) In Wien und in Burgenland gibt es keine milchliefernden
Erzeugerbetriebe, die Wasser aus Hausbrunnen beziehen.
„Proben": Anzahl der gezogenen Proben
„§ 7 Abs. l lit. d)": Entspricht nicht einer nach § 10 Lebensmittelgesetz 1975 erlassenen Verordnung
„§ 8 lit. b)": Wasser wurde als „verdorben" beanstandet.
„§ 8 lit. a)": Wasser wurde als „gesundheitsschädlich" beanstandet.
Zu lit. c: Bei dieser Schwerpunktaktion wurden
mikrobiologische Trinkwasseruntersuchungen
vorgenommen.
Zu lit. e und f: Bei der Kontrolle des Inverkehrbringens
von Trinkwasser steht die Eigenkontrolle des
Betreibers einer Wasserversorgungsanlage im Vordergrund, da dieser gemäß
der
Trinkwasserverordnung die regelmäßige Untersuchung seines Wassers bzw. der
Wasserversorgungsanlage veranlassen muss.
Die Lebensmittelaufsichtsorganen führen darüber hinaus
nach Mitteilung des ehemaligen BM für soziale
Sicherheit und Generationen eine stichprobenartige Überwachung durch. Nun liegt
die Zuständigkeit beim
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.
Bereits im Probenjahr für das Jahr 2001 (Erlass vom
Dezember 2000) wurde die Probenzahl für Trinkwasser und
abgefüllte Wässer von 470 auf 933 Proben angehoben.
Allerdings dürfte das Bewusstsein in den
Erzeugerbetrieben für eine Eigenkontrolle der Trinkwasseranlage noch
gering sein. Es wurde daher in einer Änderung der Milchhygieneverordnung die
Rechtslage betreffend
Anforderungen an Wasser verdeutlicht, indem auf die Anforderungen der
Trinkwasserverordnung, BGB1. II Nr.
304/2001 explizit verwiesen wurde.
Es stellt sich natürlich nun die Frage, ob sich die
Trinkwasserqualität von Trinkwasser aus Hausbrunnen nach der
Schwerpunktaktion 2001 verbessert hat?
Die unterzeichneten Abgeordneten richten
daher an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen
nachstehende
Anfrage
1) Wie viele Hausbrunnen
(Einzelversorgungsanlagen) gibt es in Österreich (Aufschlüsselung nach einzelne
Bundesländer)? Wenn diese nicht erfasst sind, ist Ihnen eine Schätzung bekannt?
2) Wie oft wurden periodische Überprüfungen dieser Hausbrunnen aufgrund bestehender gesetzlicher
Bestimmungen in den Jahren 2001 und 2002 vorgenommen (Aufschlüsselung nach einzelne Bundesländer)?
3)
Welche konkreten Ergebnisse gab es bei den jeweiligen Untersuchungen
(Aufschlüsselung auf
Bundesländer)?
4) Sehen Sie zur Hebung bzw.
Sicherung der Wasserqualität in Einzelwasserversorgungsanlagen einen
legistischen Handlungsbedarf?
5) Wenn ja, welchen? Wenn nein, warum nicht?
6) Sehen Sie grundsätzlich einen
Handlungsbedarf in der Vollziehung, um die Qualität des Trinkwassers in
Hausbrunnen (Einzelwasserversorgungsanlagen) in Österreich zu
verbessern?
7) Wenn ja, welchen?
8) Wenn nein, weshalb nicht?
9) Haben Sie in dieser Frage mit den
zuständigen Stellen der Landesregierungen (Landeshauptmann/hauptfrau)
Kontakt bereits Kontakt aufgenommen? Wenn ja, was war das Ergebnis
dieser Gespräche?
10) Worin liegen aus
Ihrer Sicht die Hauptprobleme für die Einhaltung der notwendigen und
vorgeschriebenen
Wasserqualität aus Hausbrunnen?
Welche Maßnahmen wären für die Behebung dieser Mängel, aus Sicht ihres
Ressorts, notwendig?
11) Trinkwasser aus
Hausbrunnen unterliegt in der Regel keiner behördlichen Kontrolle. Halten Sie
das im Lichte
der im Einleitungstext angesprochenen Ergebnisse und Erkenntnisse für
änderungswürdig?
Wenn ja, in welcher Form sollte eine Änderung erfolgen?
Wenn nein, weshalb sehen Sie keinen Handlungsbedarf?
12) Halten Sie eine generelle Bestandsaufnahme des Zustandes von Trinkwasser aus
Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen) von
Trinkwasser für ganz Österreich als
sinnvoll?
13) Werden Sie in dieser Frage mit den zuständigen Stellen der Landesregierungen Kontakt aufnehmen?
14) Falls nein, weshalb nicht ?
15) Wurde auch 2002
eine bundesweite Schwerpunktaktion betreffend Wasserqualität und
mikrobiologische
Mängel durchgeführt? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja:
a) Wie viele Proben wurden bei dieser Schwerpunktaktion gezogen?
b) Wo wurden diese Proben gezogen (Auflistung auf Bundesländer und einzelne Bezirke)?
c) Welche Untersuchungen wurden bei dieser Schwerpunktaktion durchgeführt?
d) Wie lauten die Ergebnisse allgemein?
e) Welche Erkenntnisse ziehen Sie aus den vorliegenden Ergebnissen?
f) Sehen Sie in den Ergebnissen von Ihrer Seite einen
Handlungsbedarf?
Wenn ja - Wie sieht dieser aus?
Wenn nein - weshalb nicht?
16) Wer führte die Untersuchungen dieser Schwerpunktaktion des Bundesministers durch?
17) Falls noch keine Endergebnisse vorliegen, weshalb nicht und wann ist mit diesen zu rechnen?
18) Wird auch 2003 eine derartige Schwerpunktaktion durchgeführt? Wenn nein, warum nicht?
19) Welche Maßnahmen
wurden 2002 durchgeführt bzw. sind 2003 geplant, um die Eigenkontrolle der
Hausbrunnenbesitzer zu erhöhen?
20) Wie sah die gezogene Probenanzahl für Trinkwasser und abgefüllte Wässer im Jahr 2002 aus?
21) Welches konkrete
Ergebnis erbrachten diese Untersuchungen im Jahre 2002 (Aufschlüsselung auf
Bundesländer und Produkte)?
22) Wie sieht die
Probenanzahl für Trinkwasser und abgefüllte Wässer im Jahr 2003 aus? Welches
Ergebnis
erbrachten die bereits vorgenommenen Überprüfungen?
23) Ist es richtig
dass Hausbrunnenbesitzer die Trinkwasser im Rahmen einer
Privatzimmervermietung,
Pension oder Urlaub am Bauernhof (bäuerliche Betriebe) an ihre Gäste abgeben,
den
lebensmittelrechtlichen Vorschriften unterliegen?
24) Wenn nein, warum nicht?
25) Wenn ja, wie viele Hausbrunnenbesitzer sind in Österreich davon betroffen?
26) Wie viele
Hausbrunnen - deren Trinkwasser im Rahmen einer Beherbergung oder Verköstigung
Gästen angeboten wird - wurden 2001 und 2002 auf die
lebensmittelrechtliche Unbedenklichkeit
kontrolliert?
27) Was war das Ergebnis dieser Untersuchungen (Aufschlüssung auf Bundesländer)?
28) Welche Ergebnisse
von Hausbrunnenuntersuchungen von den Lebensmittelaufsichtsorganen lt. Ihrer
Anfragebeantwortung für 2001 und 2002 liegen vor (Aufschlüssung auf Bundesländer)?
29) Wurden durch Ihr
Ressort 2001, 2002 oder 2003 gegenüber dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spezielle wasserrechtliche
Maßnahmen zur Hebung
der Grund- bzw. Trinkwasserqualität von Wasser am Hausbrunnen angeregt? Wenn
nein, warum
nicht? Wenn ja, welche?
30) Welche
Auswirkungen hatte das Hochwasser 2002 für die das Trinkwasser aus Hausbrunnen
in
Österreich?
31) Mussten Haubrunnen gesperrt werden?
32) Wenn ja, wie viele?
33) Welche konkrete Aktionen, Projekte
und Programme werden im „Internationalen Jahr des Wassers" im Sinne
der UNO Resolution 55/196 durch ihr Ressort durchgeführt?