578/J XXII. GP

Eingelangt am 30.06.2003
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ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Maier

und Genossen

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft

betreffend Meldeverpflichtung nach der „Verpackungsverordnung -

Großabfallstellen"

Im Regelfall sind Verpackungen bzw. verpackte Waren bei einem anerkannten
Sammel- und Verwertungssystem lizenziert. Wer allerdings Verpackungen bzw.
verpackte Waren in Verkehr bringt, die bei keinem anerkannten Sammel- und
Verwertungssystem lizenziert sind, muss einmal jährlich das Formular der Anlage 3
der Verpackungsverordnung ausfüllen und den „Nachweis über die Erfüllung der
Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung" dem Umweltministerium
übermitteln.

Darüber hinaus sind Verpackungen, die nicht erfasst werden, bei einem anerkannten
Sammel- und Verwertungssystem (gegebenenfalls auch im nachhinein) zu
lizenzieren. Eine Lizenzierung im nachhinein kann immer nur bis spätestens 31.
März des laufenden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgen.
Allerdings dürfen nur primär Verpflichtete die Komplementärmengenlizenzierung bei
einem anerkannten Sammel- und Verwertungssystem durchführen (Formlose
Meldung).

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft. Umwelt und Wasserwirtschaft nachstehende Anfrage:

1. Wie viele Großanfallstellen haben sich bislang im Bundesministerium für
Forst- und Landwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eintragen lassen?
(Aufschlüsselung auf die Bundesländer)

2. Wie wird durch die Behörde kontrolliert, dass die Großanfallstellen

sicherstellen, dass die anfallenden Verpackungen wieder verwendet oder
verwertet werden?

3. Wie viele Unternehmer sind in Österreich von dieser Meldepflicht befreit?
(Aufschlüsselung auf die Bundesländer)

4. Wie viele Kontrollen auf Einhaltung dieser Bestimmungen wurden 2000, 2001
und 2002 durchgeführt?

5. Wie viele Meldungen über die Komplementärmengenlizenzierungen wurden
bis 31.12.2002 erstattet? (Aufschlüsselung auf Bundesländer)