578/J XXII. GP
Eingelangt am 30.06.2003
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möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Mag. Maier
und Genossen
an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft
betreffend Meldeverpflichtung nach der „Verpackungsverordnung -
Großabfallstellen"
Im
Regelfall sind Verpackungen bzw. verpackte Waren bei einem anerkannten
Sammel- und Verwertungssystem lizenziert. Wer allerdings Verpackungen bzw.
verpackte Waren in Verkehr bringt, die bei keinem anerkannten Sammel- und
Verwertungssystem lizenziert sind, muss einmal jährlich das Formular der Anlage
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der Verpackungsverordnung ausfüllen und den „Nachweis über die Erfüllung der
Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung" dem Umweltministerium
übermitteln.
Darüber hinaus sind Verpackungen, die nicht erfasst
werden, bei einem anerkannten
Sammel- und
Verwertungssystem (gegebenenfalls auch im nachhinein) zu
lizenzieren. Eine Lizenzierung im nachhinein kann immer nur bis spätestens 31.
März des laufenden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgen.
Allerdings dürfen nur primär Verpflichtete die Komplementärmengenlizenzierung
bei
einem anerkannten Sammel- und Verwertungssystem durchführen (Formlose
Meldung).
Die unterzeichneten Abgeordneten richten
daher an den Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft. Umwelt und Wasserwirtschaft
nachstehende Anfrage:
1. Wie viele Großanfallstellen haben sich
bislang im Bundesministerium für
Forst- und Landwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eintragen lassen?
(Aufschlüsselung auf die Bundesländer)
2. Wie wird durch die Behörde kontrolliert, dass die Großanfallstellen
sicherstellen,
dass die anfallenden Verpackungen wieder verwendet oder
verwertet werden?
3. Wie viele Unternehmer sind in
Österreich von dieser Meldepflicht befreit?
(Aufschlüsselung auf die Bundesländer)
4. Wie viele Kontrollen auf Einhaltung
dieser Bestimmungen wurden 2000, 2001
und 2002 durchgeführt?
5. Wie viele Meldungen über die
Komplementärmengenlizenzierungen wurden
bis 31.12.2002 erstattet? (Aufschlüsselung auf Bundesländer)