589/J XXII. GP
Eingelangt am 08.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Heidrun Silhavy und GenossInnen
an den BM für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
betreffend Kinderbetreuungsgeld versus Karenzgeld
Für Geburten ab l. l .2002 ersetzt das Kinderbetreuungsgeld das bisherige
Karenzgeld. Sucht man jedoch unter http://www.bmsg.gv.at/
nach dem Schlagwort Karenzgeld bekommt man folgende Auskunft:
Für Geburten ab l.l.2002 wird das Karenzgeld durch das Kinderbetreuungsgeld
abgelöst.
Für Geburten zwischen dem 1.7.2000 und 31.12.2001 gibt es, sofern
Karenzgeldanspruch besteht, Übergangsbestimmungen.
Für Fragen zum Karenzgeld ist das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit zuständig
Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten
an den
Bundesminister für Soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz
nachstehende
ANFRAGE:
1. Wie viele
Personen befanden sich mit Stichtag l. l .2003 in einer
Karenzgeld - Übergangsregelung?
2. Wie viele
Personen davon befanden sich in einer Teilzeitkarenz-
Übergangsregelung?
3. Wie viele Personen bezogen zum Stichtag 1.1.2003 eine Teilzeitbeihilfe?
4. Bis zu welchem Stichtag gibt es in Zukunft noch Karenzgeldbezug?
5. Bis zu welchem Stichtag gibt es in Zukunft noch Teilzeitkarenzgeld?
6. Welche Konsequenzen zieht bei Teilzeitkarenz - Übergangsregelung
die
Entscheidung zwischen halben Karenzgeldbezug oder dem vollen
Bezug
unter Beachtung der Zuverdienstgrenze nach sich?
7. Ist nach Meinung des Ressorts eine Inanspruchnahme der
Karenzmöglichkeit zum Zwecke der Kinderbetreuung im Sinne der
Überwindung
einer vaterlosen Gesellschaft und der Elternvorbildwirkung
erstrebenswert?
8. Konnte durch die
Verlängerung des Karenzgeldbezugs/
Kinderbetreuungsgeld eine stärkere
Inanspruchnahme durch Väter verzeichnet werden? Wie
viele Väter
haben jeweils in den Jahren 1999, 2000, 2001 und 2002 Elternkarenz in
Anspruch genommen?
9. Sind aus Sicht
des Ressorts die arbeitsrechtlichen Begleitgesetze für
Elternkarenz im Zusammenhang mit dem maximalen
Kinderbetreuungsgeldbezug ausreichend?
10. Welche arbeitsmarktpolitischen Auswirkungen hat die
Karenzgeldbezugsverlängerung/Kinderbetreuungsgeld im
Vergleich der
Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002?
11. Ist ein Anspruch
auf Kinderbetreuungsgeld im nachfolgend
geschildertem Fall
gegeben?
Witwenpension brutto:
€ l .029,05
Lohnsteuerbemessungsgrundlage: €
984,80
Nettoauszahlung: €
910,05
a) Wenn ja: Auf Grund welcher Grundlage?
b) Wenn nein : Warum nicht, da das
tatsächliche Bruttoeinkommen von EUR 14621,74
(EUR 1029,05 + EUR 15,36 x 14) deutlich
unter den berechneten Bruttoeinkünften nach der
Berechnungsmethode
des Finanzministeriums liegt?