630/J XXII. GP

Eingelangt am 08.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten Mag. Maier
und GenossInnen

an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz

betreffend „Jugendliche Heiminsassen als Hilfsarbeiter ohne Sozialversicherung-
Anrechnung von Arbeitszeiten gemäß § 225 ASVG nach der Pensionsreform 2003"

Aus der ersten diesbezüglichen Anfragebeantwortung (XXI. GP Nr. 308/AB) ergab sich,
dass in Österreich keine Zahlen vorliegen, wie viele Personen davon betroffen sein
könnten. Es sei durch das Bundesministerium auch nicht erruierbar, wie viele Anträge auf
Wirksamerklärung von ehemaligen Heimzöglingen gestellt wurden, bzw. wie diese
entschieden wurden. Der Bundesminister wies in der Anfragebeantwortung u.a.
ausdrücklich darauf hin, dass nach den Geburtsdaten diese Personengruppe erst jetzt ins
Pensionsalter kommt. Dies war im März 2000.

Mit dieser nun vorgenommenen Pensionsreform ist nach allgemeiner Einschätzung aber
zu befürchten, dass ehemalige Heimzöglinge, die nicht sozialversichert waren, unter
Umständen mit weiteren Abschlägen (z.B. zu geringe Versicherungsdauer) rechnen
müssen.

Früher konnte man dieses Problem am leichtesten dadurch lösen, dass solche
Tatbestände als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung anerkannt wurden. Das ist heute
aus mehreren Gründen wenig realistisch. Einerseits fehlt aus Sicht der Fragesteller in
diese Richtung zunehmend der politische Wille, weil man eigentlich nur mehr
Beitragszeiten haben will (Beitragsorientierung). Andererseits stellt sich die Frage, aus
welchen Gründen die Pensionszeiten betragsfrei anerkannt werden sollen bzw. warum
dies dann nicht auch bei anderen Sachverhalten der Fall sein soll. Auch würden diese
Ersatzzeiten dann gerade bei der Erfüllung besonderer Anspruchsvoraussetzungen nichts
helfen (Hacklerregelung).

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nachstehende

Anfrage

1.  Hat sich an der in der obenzitierten Anfragebeantwortung geschilderten Rechtslage
etwas geändert? Wenn ja, worin liegen diese Änderungen?

2. Wie viele ehemalige Zöglinge in Erziehungsheimen sind nach Ihrer Schätzung in
Österreich noch davon betroffen? Sind neue Zahlen bekannt? Wie viele Fälle sind
ihnen seit 2000 bekannt geworden?


3. Wie sehen sie in der Vollziehung pensionsrechtlicher Bestimmungen das Problem
„Jugendlicher Heiminsassen ohne Sozialversicherung" nach der sogenannten
Pensionsreform 2003?

4. Welche Haltung werden sie in Zukunft bei Betroffenen einnehmen?

5. Werden sie nach Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge die in Punkt 4
der ersten Anfragebeantwortung (XXI.GP Nr. 308/AB) dargelegte Vorgangsweise
einhalten?

6. Wenn nein, warum nicht?

7.  Sind ihnen Schadenersatzklagen Betroffener gegen ihre ehemaligen Arbeitgeber
(d.s. Heimträger) bekannt geworden.

8. Wenn ja, welche Entscheidungen liegen vor?

9. Welche Entscheidungen hat der VwGH seit 2000 hinsichtlich des

Ermessensspielraumes seit 2000 getroffen (s. Antwort zu Frage 5 der Anfrage
273/J)? Welche Auswirkungen haben diese Entscheidungen auf die beschriebene
Problemfälle?

10. Wie viele Anträge von Personen auf Wirksamerklärung von Beitragszeiten in der
Sozialversicherung wurden von 2000 - 30.06.2003 gestellt? (Aufschlüsselung auf
die einzelnen Kalenderjahre und Versicherungsanstalten)

11. Wie viele davon wurden abgelehnt? (Aufschlüsselung auf die einzelnen
Kalenderjahre und Versicherungsanstalten)

12. Wie wurde dies zumeist begründet?

13. In wie vielen Fällen wurde von 2000 - 30.06.2003 Anträge deswegen abgelehnt,
weil die beantragte Klärung von Pensionsversicherungsbeträgen zur Erhöhung
einer künftigen Leistung aus der Pensionsversicherung führen würde
(Aufschlüsselung auf die einzelnen Kalenderjahre und Versicherungsanstalten)?

14. Werden Sie sich für eine Änderung des ASVG eintreten, nach der generell für
ehemalige Zöglinge, die in Heimen als Hilfsarbeiter oder sonst wie unversichert
tätig waren, deren Tätigkeit als Versicherungszeiten, anerkannt werden?

15. Wenn nein, warum nicht?