663/J XXII. GP

Eingelangt am 10.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

des Abgeordneten Mag. Maier, Gradwohl, Ulli Sima, Kummerer

und Genossinnen

an die Bundesministerin für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend "Wasserqualität in Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen)"

Die UNO hat das Jahr 2003 zum „Jahr des Wassers" erklärt (Resolution 55/196). Alle Länder sind
aufgefordert, Aktionen, Programme und Projekte zu starten, die die Bevölkerung zu einem sorgsamen
Umgang mit der für das Leben von Mensch und Natur unersetzliche Ressource Wasser anhalten. Zentrales
Thema ist das Wasser als Lebenselixier und Lebensgrundlage. Ohne sauberes Wasser gibt es kein Leben.
Wasser im Überfluss zu haben ist für uns so selbstverständlich, dass uns die Kostbarkeit dieses
Naturelements nicht mehr bewusst ist.

Daher sind wir auch in unserem Land aufgerufen, achtsam mit dem kostbaren Nass umzugehen. Denn die
konventionelle Landwirtschaft mit ihren Dünge- und Spritzmitteln, die Industrie-Abwässer - die gesamte
Umweltbelastung gefährdet die Wasserqualität. Und beeinträchtigt damit weltweit auch die Gesundheit und
die Lebensqualität. Der Schutz dieser Ressource und ihrer Verfügungsrechte ist deshalb von höchster
Wichtigkeit für Österreich.

Trinkwasser ist - nach dem Österreichischen Lebensmittelbuch - Wasser, das in natürlichem Zustand oder
nach Aufbereitung geeignet ist, vom Menschen ohne Gefährdung seiner Gesundheit ein Leben lang
genossen zu werden, und das geruchlich, geschmacklich und dem Aussehen nach
einwandfrei ist.

In unserem Österreich darf nur solches Wasser als Trinkwasser abgegeben

werden, das den strengen Qualitätsanforderungen der Verordnung über

die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (BGBl. II, Nr.

235/1998) genügt. Diese Verordnung legt mit den Trinkwassergrenzwerten zulässige Konzentrationen für

bestimmte Inhaltsstoffe fest.

Während die öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen einer umfassenden behördlichen
Kontrolle unterliegen, ist dies für „Einzelwasserversorgungsanlagen" (z. B. Hausbrunnen) nicht der
Fall.

„Das Lebensmittelgesetz 1975 und die Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, sind nur für das
Inverkehrbringen von Trinkwasser anwendbar. Inverkehrbringen ist gemäß § 1 Abs. 2 des
Lebensmittelgesetzes 1975 das „Gewinnen, Herstellen, Behandeln,..., jedes sonstige Überlassen und das
Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken, oder für Zwecke der
Gemeinschaftsversorgung geschieht".

Die Abgabe von Wasser aus dem eigenen Hausbrunnen für den privaten Haushalt stellt kein
Inverkehrbringen von Trinkwasser im Sinne des Lebensmittelgesetzes dar. Die Abgabe und die Verwendung
von Lebensmitteln im eigenen, privaten Haushalt unterliegen auch nicht den lebensmittelrechtlichen
Bestimmungen. Es liegt in der alleinige Verantwortung des Hausbrunnenbesitzers die Wasserqualität seines
Hausbrunnens überprüfen zu lassen Allfällige über den Bereich des Lebensmittelgesetzes hinausgehende
Maßnahmen fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des BM für Gesundheit und Frauen (3617 AB
XXI.GP).

Im Regelfall werden allerdings Brunnenanlagen (z.B. landwirtschaftliche Betriebe) als bewillungsfreie
Grundwassernutzungen gem. § 10 Abs. 1 betrieben (mit Eigenkontrolle). Eine Zuständigkeit der
Wasserrechtsbehörde betreffend Errichtung, Betrieb und ordnungsgemäße Instandhaltung dieser Anlagen
ist somit nicht gegeben, sie liegt vielmehr in der Verantwortung der Besitzer.
Regelungen der Länder im Bereich der Bau- und Raumordnung finden hier teilweise Anwendung.

Wasserrechtliche Maßnahmen fallen in den Kompetenzbereich des BM für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft, wobei maßgebliche Aufgaben der Gewässeraufsicht dem Landeshauptmann


zukommen. Hausbrunnen unterliegen dieser Aufsicht nach dem WRG somit nur dann, wenn die
Grundwassernutzung bewilligt werden musste.

Ausgenommen von dieser allgemeinen Regelung sind aber Hausbrunnenbesitzer", die beispielsweise Milch
in Verkehr bringen. Diese Anlagen unterliegen den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, folglich auch der
Überwachung durch die Lebensmittelaufsichtsorgane. Auf diese „Hausbrunnenbesitzer" sind in Besonderen
die Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001 und die Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993
idgF, anzuwenden. Diese lebensmittelrechtlichen Bestimmungen mussten aber auch für
Privatzimmervermieter, Pensionen und bäuerliche Betriebe gelten, die an ihre Gäste Wasser aus einem
Hausbrunnen abgeben. Diesbezügliche Untersuchungen der Behörden sind aber nicht bekannt.

Die Schwerpunktaktion 2001 des BM für soziale Sicherheit und Generationen umfasste die Kontrolle der
mikrobiologischen Beschaffenheit von Wasser aus Hausbrunnen von „milcherzeugenden Betrieben".

Folgende Ergebnisse aus dieser Aktion liegen vor:

 

Land

Proben

§7 Abs. lit. d)

§8 lit. b)

§8 lit. a)

sonstige

beanst.

beanst. %

B(*)

0

 

 

 

 

0

0,0

K

25

13

 

 

 

13

52,0

58

48

 

 

 

48

82,8

59

49

 

 

 

49

83,1

ST

33

11

7

6

 

24

72,7

T

61

 

43

 

3

46

75,4

V

22

11

 

 

 

11

50,0

W(*)

0

 

 

 

 

0

0,0

Gesamt

291

139

69

6

3

217

74,6

Legende zur Tabelle:

(*) In Wien und in Burgenland gibt es keine milchliefernden
Erzeugerbetriebe, die Wasser aus Hausbrunnen beziehen.
„Proben": Anzahl der gezogenen Proben

„§ 7 Abs. 1 lit. d)": Entspricht nicht einer nach § 10 Lebensmittelgesetz 1975 erlassenen
Verordnung

„§ 8 lit. b)": Wasser wurde als „verdorben" beanstandet.

„§ 8 lit. a)": Wasser wurde als „gesundheitsschädlich" beanstandet.


Zu lit. c: Bei dieser Schwerpunktaktion wurden mikrobiologische Trinkwasseruntersuchungen
vorgenommen.

Zu lit. e und f: Bei der Kontrolle des Inverkehrbringens von Trinkwasser steht die Eigenkontrolle des
Betreibers einer Wasserversorgungsanlage im Vordergrund, da dieser gemäß der
Trinkwasserverordnung die regelmäßige Untersuchung seines Wassers bzw. der
Wasserversorgungsanlage veranlassen muss.

Die Lebensmittelaufsichtsorganen führen darüber hinaus nach Mitteilung des ehemaligen BM für soziale
Sicherheit und Generationen eine stichprobenartige Überwachung durch. Nun liegt die Zuständigkeit dafür
beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.

Allerdings dürfte das Bewusstsein in den Erzeugerbetrieben für eine Eigenkontrolle der Trinkwasseranlage
noch gering sein. Es wurde daher in einer Änderung der Milchhygieneverordnung die Rechtslage betreffend
Anforderungen an Wasser verdeutlicht, indem auf die Anforderungen der Trinkwasserverordnung, BGBl. II
Nr. 304/2001 explizit verwiesen wurde.

Es stellt sich natürlich nun die Frage, ob sich die Qualität von Trinkwasser aus Hausbrunnen nach der
Schwerpunktaktion des BM für soziale Sicherheit und Generationen 2001 verbessert bzw. sich nach den
Überschwemmungen des letzten Jahres allenfalls verschlechtert hat?

Es gibt verschiedene Gründe, wodurch es zu einer Beeinträchtigung von Wasser aus Hausbrunnen kommt.
Das BM für Land- und Fortwirtschaft vertrat folgende Auffassung:

„Die Qualität des Wassers aus Hausbrunnen bzw. Quellen kann vor allem durch einen schlechten baulichen
und installationstechnischen Zustand der Anlage sowie durch Verunreinigungen des Grundwassers im
Einzugsbereich beeinträchtigt werden.

Hiedurch können belastete Oberflächenwässer, Abwässer oder sonstige Verunreinigungen in den Brunnen
bzw. in die Quellfassung oder den Quellsammelschacht gelangen. Wasseruntersuchungsbefunde weisen in
diesen Fällen erhöhte Werte hinsichtlich Gesamtkeimzahl, Fäkalkeimen, Ammonium, Nitrit, Nitrat, Chlorid,
Sulfat, Phosphat oder Kaliumpermanganatverbrauch auf. Solche Verunreinigungen können durch eine
bauliche Sanierung und anschließende Reinigung samt Desinfektion behoben werden" (3652/AB XXI.GP).

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Umwelt und Wasserwirtschaft nachstehende

Anfrage

1)         Wie viele Hausbrunnen (Einzelversorgungsanlagen) gibt es in Österreich (Aufschlüsselung nach
einzelnen Bundesländer)? Wenn aktuell nicht erfasst, ist Ihnen eine neue Schätzung bekannt?

2)         Wie oft wurden Überprüfungen von Hausbrunnen für die eine Zuständigkeit der

Wasserrechtsbehörde vorliegt (d.h. keine bewilligungsfreie Wassernutzung) in den Jahren 2001 und
2002 vorgenommen (Aufschlüsselung nach einzelnen Bundesländer)?

3)         Welche konkreten Ergebnisse gab es bei diesen jeweiligen Untersuchungen (Aufschlüsselung auf
Jahre und Bundesländer)?


4)         Sehen Sie in Anbetracht der letzten Untersuchungsergebnisse (z.B. BM für soziale Sicherheit und
Generationen) zur Hebung bzw. Sicherung des Wassers aus Einzelwasserversorgungsanlagen
einen legistischen Handlungsbedarf?

5)        Wenn ja, welchen? Wenn nein, warum nicht?

6)        Sehen Sie grundsätzlich einen Handlungsbedarf in der Vollziehung, um die Qualität des
Trinkwassers aus Hausbrunnen (Einzelversorgungsanlagen) in Österreich zu verbessern?

7)         Wenn ja, welche?

8)         Wenn nein, weshalb nicht?

9)         Haben Sie in Fragen des baulichen Zustandes bzw. der Wasserqualität in Hausbrunnen mit den

zuständigen Stellen der Landesregierungen (Landeshauptmann/hauptfrau) Kontakt bereits Kontakt
aufgenommen? Wenn ja, was war das Ergebnis dieser Gespräche?

10)       Wenn nein, werden Sie zu diesen Fragen mit den zuständigen Stellen der Landesregierungen
Kontakt aufnehmen?

11)       Falls nein, weshalb nicht?

12)       Worin liegen aus Ihrer Sicht aktuell die Hauptprobleme für die Einhaltung der notwendigen und

vorgeschriebenen Wasserqualität aus Hausbrunnen (Einzelwasserversorgungsanlagen)? Welche
Maßnahmen wären für die Behebung dieser Mängel, aus Sicht ihres Ressorts, notwendig? Welche
Behörde wäre dafür zuständig?

13)       Trinkwasser aus Hausbrunnen unterliegt in der Regel d.h. keiner behördlichen Kontrolle. Halten Sie
das im Lichte der im Einleitungstext angesprochenen Untersuchungsergebnisse und Erkenntnisse
für änderungswürdig?

a.)Wenn ja, in welcher Form sollte eine Änderung erfolgen?
b.)Wenn nein, weshalb sehen Sie keinen Handlungsbedarf?
e.) Halten sie das Prinzip der Eigenkontrolle weiter aufrecht?

14)       Halten Sie eine generelle Bestandsaufnahme des Zustandes von Hausbrunnen und der Qualität von
Trinkwasser aus Einzelwasserversorgungsanlagen (Hausbrunnen) aus gesundheitspolitischen
Gründen für Österreich für sinnvoll und notwendig?
Wenn ja, werden sie diesbezüglich initiativ werden?
Wenn nein, warum nicht?


15)       Wie wurde seitens ihres Ressorts die 2002 bundesweite Schwerpunktaktion betreffend
Wasserqualität und mikrobiologische Mängel beurteilt?

a)                     Welche Erkenntnisse zogen Sie aus diesen vorliegenden Ergebnissen?

b)                      Sehen Sie in den Ergebnissen von Ihrer Sicht einen Handlungsbedarf
e)                     Wenn ja - Wie sieht dieser aus?
d)                      Wenn nein - weshalb nicht?

16)       Welche Maßnahmen wurden 2002 durch ihr Ressort (z.B. Bäuerliche Betriebe) durchgeführt bzw.
sind 2003 geplant, um die Eigenkontrolle der Hausbrunnenbesitzer zu erhöhen?

17)       Ist es richtig, dass Hausbrunnenbesitzer die Trinkwasser im Rahmen einer Privatzimmervermietung,
Pension oder Urlaub am Bauernhof an ihre Gäste abgeben, ebenfalls den lebensmittelrechtlichen
Vorschriften unterliegen - auch wenn eine bewilligungsfreie Grundwassernutzung vorliegt?

18)       Wenn nein, warum nicht?

19)       Wenn ja, wie viele Hausbrunnenbesitzer (z.B. Bäuerliche Betriebe) sind in Österreich davon
betroffen?

20)     Wie viele Hausbrunnen - deren Trinkwasser im Rahmen einer Beherbergung oder Verköstigung
Gästen angeboten wird - wurden 2001 und 2002 auf Sicherheit, Hygiene, Unbedenklichkeit etc.
kontrolliert?

21)       Was war das Ergebnis dieser Untersuchungen (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?

22)        Wurden durch Ihr Ressort 2001, 2002 oder 2003 gegenüber dem BM für soziale Sicherheit und
Generationen bzw. nun dem BM für Gesundheit und Frauen Maßnahmen zur Hebung der Grund-
bzw. Trinkwasserqualität von Wasser aus Hausbrunnen angeregt? Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche?

23)        Welche Auswirkungen hatte das Hochwasser 2002 für das Grundwasser bzw. das Trinkwasser aus
Hausbrunnen in Österreich?

24)       Mussten deshalb Hausbrunnen gesperrt werden?

25)       Wenn ja, wie viele (Aufschlüsselung auf Bundesländer)? Wie erfolgte die Sanierung?


26)      Welche wasserrechtlichen Maßnahmen können sie als ressortzuständiger Bundesminister

veranlassen, wenn es sich bei Verunreinigungen im Wasser von Hausbrunnen um flächendeckende
Verunreinigungen wie z.B. erhöhte Nitratwerte handelt? Welche diesbezügliche Maßnahmen können
vom Landeshauptmann veranlasst werden?

27)       Welche und wie viele diesbezügliche wasserrechtliche Maßnahmen wurden von ihnen bzw. ihren
Ressort 2000. 2001, 2002 und 2003 veranlasst? Welche von den Landeshauptleuten?

28)       Welche Behörden können die Schließung (Sperre) von Hausbrunnen bei Vorliegen bau- oder

installationstechnischer Mängel bzw. aus gesundheitlichen Gründen veranlassen (gleichgültig ob es
sich um bewilligter oder beiwilligungsfreier Grund- und bzw. Quellwassernutzung handelt)

a) bei verseuchten oder mit Schadstoffen (z.B. Atrazin, Nitrat) belastetem Wasser für den eigenen
Haus- und Wirtschaftsbedarf

b) bei verseuchten oder mit Schadstoffen belastetem Wasser, das lebensmittelrechtlich in Verkehr

gebracht wird?

c) Bei bau- oder installationstechnischen Mängeln?

29)       Unter welchen Voraussetzungen bzw. wann kann die zuständige Wasserrechtsbehörde eine
Schließung (Sperre) von Hausbrunnen veranlassen?
Wer ist die zuständige Wasserrechtsbehörde?
Können auch zusätzliche Maßnahmen (z.B. Einbau von Entkeimungsanlagen) verlangt werden?

30)       Wie viele Hausbrunnen mussten durch die jeweils zuständigen Behörden 2000, 2001 und 2002
gesperrt werden (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)? Wie viele bereits 2003?

31)       Wie sieht das Krisenkonzept des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft für die betroffene Bevölkerung aus, wenn das Quell- bzw. Grundwasser die
Hausbrunnen versorgen versiegt bzw. Hausbrunnen aus baulichen oder gesundheitspolitischen
Gründen gesperrt werden müssen(z.B. Trockenperiode)?

32)       Wer übernimmt in diesem Fall die Wasserversorgung? Wer ist für deren Finanzierung zuständig?

33)       Wie oft musste dies in den Jahren 2000, 2001 und 2002 vorgenommen werden (Aufschlüsselung auf
Bundesländer)?

34)       Wie oft wurden in den Jahren 2000, 2001 und 2002 Hausbrunnen auf bauliche und

installationstechnische Mängel überprüft (Anzahl der überprüften Hausbrunnen und Aufschlüsselung
auf Bundesländer)?

35)       Welches Ergebnis erbrachten diese Überprüfungen (Aufschlüsselung auf Jahre und Bundesländer)?


36)       In welcher Form wird die Sanierung von Hausbrunnen durch ihr BM gefördert?

37)       Gibt es dafür auch Landesförderungen?

38)       Wenn ja, welche (Aufschlüsselung auf Bundesländer)?

39)       Beabsichtigen sie Einzelwasserversorgungsanlagen in das bundesweit geplante
Wasserinformationssystem aufzunehmen?

40)       Wenn nein, warum nicht?

41)       Welche konkreten Maßnahmen werden Sie zum Schutz der österreichischen Wasserressourcen
(z.B. Grundwasser) treffen?

42)       Liegen seitens Ihres Ressorts spezielle Studien zur Qualität von Wasser aus
Wasserversorgungsanlagen vor?
Wenn ja, welche?

43)       Wenn nein, werden Sie derartige Studien /z.B. Bundesamt für Wasserwirtschaft, UBA) in Auftrag
geben?
Wenn nein, warum nicht?

44)       Welche konkrete Aktionen, Projekte und Programme werden im „Internationalen Jahr des Wassers"
im Sinne der UNO Resolution 55/196 im Jahr 2003 durch ihr Ressort durchgeführt? Welche
Budgetmittel stehen dafür zur Verfügung?

45)        In welcher Form und mit welchen finanziellen Mitteln unterstützen sie das „Wassermanifest für
Österreich"?

46)       Werden sie als für Wasserwirtschaft ressortzuständiger Bundesminister innerhalb der

österreichischen Bundesregierung dafür eintreten den Schutz der Lebensressource Wasser endlich
in der österreichischen Bundesverfassung zu verankern und eine entsprechende Erweiterung der
Bundesverfassung initiieren?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?