712/J XXII. GP

Eingelangt am 10.07.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
betreffend Infraschall und Mobilfunk

Die von vielen Bürgerinitiativen und auch den Grünen auf fachlicher Grundlage
kritisierte reale Regelungslücke im Bereich möglicher Gesundheitsgefahren durch
Mobilfunk und verwandte Technologien ist nach wie vor unverändert offen. Weder
liegen zum Problemkreis der nichtionisierenden Strahlung ein entsprechender
Gesetzesvorschlag oder problemgerechte Vorsorgegrenzwerte vor, noch wurde
bisher regelungsseitig auf andere Aspekte eingegangen, die unter die im bisherigen
§67 (künftig §73) TKG normierte zwingende Gewährleistung des Schutzes des
Lebens und der Gesundheit von Menschen fallen.

Diese Regelung des TKG ist real nicht umgesetzt. Der verfassungsmäßig jedenfalls
aus Sicht des Telekomrechts, des Strahlenschutzes und der Gesundheit zuständige
Bund ist hier massiv und in mehrerlei Hinsicht säumig, zum Schaden der betroffenen
Bevölkerung. Umso bedauerlicher ist, dass in dieser Hinsicht keine Änderungen bei
der nun erfolgten Neufassung des TKG möglich waren, vielmehr FPÖ, ÖVP und
SPÖ einem TKG ohne jede Verbesserung in diesen Fragen zugestimmt haben.

Entgegen von rechtlich teilweise abenteuerlichen Aussagen aus dem BMVIT (vgl.
Schreiben vom 19.6.2002 an einen mit Mobilfunk-Gesundheitsfolgen befassten
hochrangigen Forscher) umfaßt das TKG nicht nur elektromagnetische
Auswirkungen von Funksendeanlagen. §67 des TKG, nach der Gesetzesneufassung
wortident §73, spricht allgemein von Schutz des Lebens und der Gesundheit: "Bei
der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten müssen der
Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen ... gewährleistet sein".

Dies ist nicht der Fall. Im Gegenteil sind in letzter Zeit in mehreren Regionen
Österreichs, am besten untersucht und gutachterlich mehrfach belegt in
Müllendorf/Burgenland, teilweise sehr gravierende Gesundheitsbeeinträchtigungen
infolge von Infraschallimmissionen im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen bekannt
geworden. Dies erfordert umgehende und klare Lösungen auf rechtlicher Ebene, da
eventuelle informelle Lösungen im Einzelfall das zugrundeliegende Problem nicht
lösen und eventuelle Haftungen der Republik und somit der Steuerzahlerinnen nicht
ausschließen können.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende


ANFRAGE:

1. Wann werden Sie Ihrer Verpflichtung aus §67 bzw. künftig §73 TKG endlich
nachkommen und "den Schutz des Lebens und der Gesundheit von
Menschen" tatsächlich "gewährleisten", was bislang nachweislich - siehe
Beispiel Müllendorf - nicht der Fall ist?

2. Auf welcher rechtlichen Grundlage kommt Ihr Haus zur Einschätzung, dass
das TKG nur spezielle und nicht alle gesundheitlichen Auswirkungen von
"funktechnischen Einrichtungen" des Telekombereiches erfasse?

3. Welche Schritte werden Sie setzen, falls amtsärztlich Gefahr im Verzug in
gesundheitlicher Hinsicht aufgrund von Emissionen von Telekom-Anlagen
besteht?

4. Wann werden Sie eine sachgerechte und dem Vorsorgeprinzip

entsprechende Regelung der Frage des Schutzes der Bevölkerung vor
nichtionisierender Strahlung unter anderem im Zusammenhang mit
Strahlungsquellen im Bereich der Telekommunikation herbeiführen?

5. Wann werden Sie eine sachgerechte Regelung der Frage des Schutzes der
Bevölkerung vor Infraschallemissionen, die von Emittenten im Bereich der
Telekommunikation ausgehen, herbeiführen, und wie wird diese aussehen?

6.  Können Sie rechtliche und finanzielle Risken für die Republik und damit für
die Steuerzahlerinnen etwa im Zusammenhang mit Amtshaftungsklagen und
dergleichen wegen Nichtumsetzung oder nicht ausreichender Umsetzung von
§67alt/§73neu TKG ausschließen, und wenn ja, auf welcher Grundlage
kommen sie zu dieser angesichts der Sachlage mehr als erstaunlichen
Einschätzung?

7.  In welcher Weise wurden, wie unter anderem von Ihrem Staatssekretär
behauptet, athermische Effekte bei der Festlegung angeblich gültiger
Grenzwerte und Normen berücksichtigt?

8.  Ist Ihrer Ansicht nach eine Mehrheitsentscheidung über einen Antrag dazu
geeignet, zugleich die Wissenschaftlichkeit der in diesem Antrag enthaltenen
Aussagen zu Gesundheitsfolgen bestimmter in der Telekommunikation
verwendeter Techniken zu beweisen oder zu widerlegen, und wenn ja warum?

9.  In welcher Weise ist durch die im TKG gewählte Form der Regelung
sichergestellt, dass bei Auftreten neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse
entsprechend rasch reagiert werden kann?

10. Welche kurzfristige Lösung in diesem Sinn auf verallgemeinerbarer, haltbarer
rechtlicher Grundlage ist im speziellen für die nachweislich von im
Telekombereich verursachten Infraschallimmissionen gesundheitlich
beeinträchtigten Betroffenen etwa in Müllendorf denkbar?

11. Werden Sie eine solche Lösungen herbeiführen, und wenn nein, warum
nicht?