746/J XXII. GP
Eingelangt am 12.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Broukal
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betreffend gesetzwidrige Bestellung von DI Helmut Krünes als Regierungsvertreter in den
Universitätsrat der TU-Wien
Helmut Krünes wurde von Bundesministerin Gehrer zum
Uni-Rat bestellt. Dies, obwohl § 21
Abs. 4 UG 2002 festhält, dass man vier Jahre vor der Bestellung keine
Funktion in einer
politischen Partei bekleiden darf.
Wörtlich besagt § 21 Abs. 4 des Universitätsgesetzes:
"Dem Universitätsrat dürfen Mitglieder
der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates,
des
Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre
einer
politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser
Funktionen in den letzten
vier Jahren ausgeübt haben."
Krünes wurde im Juni 2000 zum stellvertretenden
Parteiobmann der FPÖ Niederösterreich
gewählt und hat diese Funktion erst mit 24. März 2002 niedergelegt. Er war
daher im Sinne
der zitierten Gesetzesbestimmung bis 24. März 2002 Funktionär einer politischen
Partei.
In der Regierungsvorlage wird die zitierte
Gesetzesbestimmung wie folgt erläutert: „Die
Konstruktion des Universitätsrats soll gewährleisten, dass dieser eine
Mittlerrolle zwischen
Staat, Gesellschaft und Universität spielen wird. Durch die Nominierung
von Mitgliedern
durch den Senat soll die Bindung an die Universität gegeben sein. Um die
Unabhängigkeit der
Universitätsräte zu stärken, sollen in den Universitätsräten weder
Politikerinnen und
Politiker noch Angehörige der betreffenden Universität vertreten
sein."
Damit liegt bei DI Krünes der klare Tatbestand der
Unvereinbarkeit gem. § 21 Abs. 4 UG
2002 vor, weshalb die Bestellung von DI Krünes entgegen den
Bestimmungen des UG 2002
somit rechtswidrig erfolgte.
Sie haben in Ihrer Anfragebeantwortung 154/AB vom 25.
April 2003 aufgrund meiner
Anfrage 154/J vom 4. März 2003 festgestellt: „Der Beschluss der Regierung zur
Nominierung
von DI Krünes erfolgte einstimmig. Bei der Auswahl der Personen für die
Universitätsräte
wurden die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannten
derzeitigen und
ehemaligen aktiven politischen Funktionen aufführender
Ebene berücksichtigt. Bei der
Nominierung der Universitätsräte handelt es sich um einen
Regierungsbeschluss, der von mir
in den Ministerrat eingebracht wurde."
Weiters erklärten Sie in Ihrer Anfragebeantwortung: „Die
Überprüfung des Lebenslaufs von
DI Krünes ergab, dass seine Tätigkeit als aktiver politischer
Funktionär, als Bundesminister
für Landesverteidigung 1987 und als Abgeordneter zum Nationalrat bzw.
Klubobmann im
NO Landtag, im Jahre 1989 endete."
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an die
Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur folgende
Anfrage:
1.) Warum behaupten Sie
eindeutig tatsachenwidrig, dass die Tätigkeit von DI Krünes als
aktiver politischer Funktionär im Jahre 1989 endete, obwohl er erst mit 24.
März 2002
seine Funktion als stellvertretender Parteivorsitzender der FPÖ-Niederösterreich
niederlegte und welche Konsequenzen ziehen Sie daraus?
2.) Welche Maßnahmen werden Sie
setzen um die eindeutig gesetzwidrige Bestellung von
DI Krünes als Regierungsvertreter in den Universitätsrat der TU-Wien wieder
rückgängig zu machen?