747/J XXII. GP

Eingelangt am 12.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Broukal

und GenossInnen

an den Bundeskanzler

betreffend gesetzwidrige Bestellung von DI Helmut Krünes als Regierungsvertreter in den

Universitätsrat der TU-Wien

Helmut Krünes wurde von Bundesministerin Gehrer zum Uni-Rat bestellt. Dies, obwohl § 21
Abs. 4 UG 2002 festhält, dass man vier Jahre vor der Bestellung keine Funktion in einer
politischen Partei bekleiden darf.

Wörtlich besagt § 21 Abs. 4 des Universitätsgesetzes: "Dem Universitätsrat dürfen Mitglieder
der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des
Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer
politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten
vier Jahren ausgeübt haben."

Krünes wurde im Juni 2000 zum stellvertretenden Parteiobmann der FPÖ Niederösterreich
gewählt und hat diese Funktion erst mit 24. März 2002 niedergelegt. Er war daher im Sinne
der zitierten Gesetzesbestimmung bis 24. März 2002 Funktionär einer politischen Partei.

In der Regierungsvorlage wird die zitierte Gesetzesbestimmung wie folgt erläutert: „Die
Konstruktion des Universitätsrats soll gewährleisten, dass dieser eine Mittlerrolle zwischen
Staat, Gesellschaft und Universität spielen wird. Durch die Nominierung von Mitgliedern
durch den Senat soll die Bindung an die Universität gegeben sein. Um die Unabhängigkeit der
Universitätsräte zu stärken, sollen in den Universitätsräten weder Politikerinnen und
Politiker noch Angehörige der betreffenden Universität vertreten sein."

Damit liegt bei DI Krünes der klare Tatbestand der Unvereinbarkeit gem. § 21 Abs. 4 UG
2002 vor, weshalb die Bestellung von DI Krünes entgegen den Bestimmungen des UG 2002
somit rechtswidrig erfolgte.

Bundesministerin Gehrer hat in Ihrer Anfragebeantwortung 154/AB vom 25. April 2003
aufgrund meiner Anfrage 154/J vom 4. März 2003 festgestellt: „Der Beschluss der Regierung
zur Nominierung von DI Krünes erfolgte einstimmig. Bei der Auswahl der Personen für die
Universitätsräte wurden die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
bekannten derzeitigen und


ehemaligen aktiven politischen Funktionen aufführender Ebene berücksichtigt. Bei der
Nominierung der Universitätsräte handelt es sich um einen Regierungsbeschluss, der von mir
in den Ministerrat eingebracht wurde."

Weiters erklärte Bundesministerin Gehrer in ihrer Anfragebeantwortung: „Die Überprüfung
des Lebenslaufs von DI Krünes ergab, dass seine Tätigkeit als aktiver politischer Funktionär,
als Bundesminister für Landesverteidigung 1987 und als Abgeordneter zum Nationalrat bzw.
Klubobmann im NÖ Landtag, im Jahre 1989 endete."

Als Bundeskanzler tragen Sie die Gesamtverantwortung für die Beschlüsse der
Bundesregierung.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler folgende

Anfrage:

1.)    Haben Sie den Antrag von Bundesministerin Gehrer zur Bestellung von DI Helmut
Krünes in den Universitätsrat an der TU-Wien vor dem Beschluss im Ministerrat
überprüfen lassen?
a.) Wenn nein, warum nicht?

2.)    Decken Sie die eindeutig tatsachenwidrige Aussage von Bundesministerin Gehrer in
ihrer Anfragebeantwortung 154/AB vom 25. April 2003, worin sie behauptet, dass die
Tätigkeit von DI Krünes als aktiver politischer Funktionär im Jahre 1989 endete,
obwohl er erst mit 24. März 2002 seine Funktion als stellvertretender Parteiobmann der
FPÖ-Niederösterreich niederlegte?

3.)    Welche Konsequenzen ziehen Sie aus dem Umstand, dass Bundesministerin Gehrer in
einer parlamentarischen Anfragebeantwortung tatsachenwidrige Behauptungen
aufstellt?

4.)    Welche Maßnahmen werden Sie setzen um die eindeutig gesetzwidrige Bestellung von
DI Krünes als Regierungsvertreter in den Universitätsrat der TU-Wien wieder
rückgängig zu machen?