747/J XXII. GP
Eingelangt am 12.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Broukal
und GenossInnen
an den Bundeskanzler
betreffend gesetzwidrige Bestellung von DI Helmut Krünes als Regierungsvertreter in den
Universitätsrat der TU-Wien
Helmut Krünes wurde von Bundesministerin Gehrer zum
Uni-Rat bestellt. Dies, obwohl § 21
Abs. 4 UG 2002 festhält, dass man vier Jahre vor der Bestellung keine
Funktion in einer
politischen Partei bekleiden darf.
Wörtlich besagt § 21 Abs. 4 des Universitätsgesetzes:
"Dem Universitätsrat dürfen Mitglieder
der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates,
des
Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre
einer
politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser
Funktionen in den letzten
vier Jahren ausgeübt haben."
Krünes wurde im Juni 2000 zum stellvertretenden
Parteiobmann der FPÖ Niederösterreich
gewählt und hat diese Funktion erst mit 24. März 2002 niedergelegt. Er war
daher im Sinne
der zitierten Gesetzesbestimmung bis 24. März 2002 Funktionär einer politischen
Partei.
In der Regierungsvorlage wird die zitierte
Gesetzesbestimmung wie folgt erläutert: „Die
Konstruktion des Universitätsrats soll gewährleisten, dass dieser eine
Mittlerrolle zwischen
Staat, Gesellschaft und Universität spielen wird. Durch die Nominierung
von Mitgliedern
durch den Senat soll die Bindung an die Universität gegeben sein. Um die
Unabhängigkeit der
Universitätsräte zu stärken, sollen in den Universitätsräten weder
Politikerinnen und
Politiker noch Angehörige der betreffenden Universität vertreten
sein."
Damit liegt bei DI Krünes der klare Tatbestand der
Unvereinbarkeit gem. § 21 Abs. 4 UG
2002 vor, weshalb die Bestellung von DI Krünes entgegen den
Bestimmungen des UG 2002
somit rechtswidrig erfolgte.
Bundesministerin Gehrer hat in Ihrer Anfragebeantwortung
154/AB vom 25. April 2003
aufgrund meiner Anfrage 154/J vom 4. März 2003 festgestellt: „Der Beschluss der
Regierung
zur Nominierung von DI Krünes erfolgte einstimmig. Bei der Auswahl der Personen
für die
Universitätsräte wurden die dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur
bekannten derzeitigen und
ehemaligen aktiven politischen Funktionen aufführender
Ebene berücksichtigt. Bei der
Nominierung der Universitätsräte handelt es sich um einen Regierungsbeschluss,
der von mir
in den Ministerrat eingebracht wurde."
Weiters erklärte Bundesministerin Gehrer in ihrer
Anfragebeantwortung: „Die Überprüfung
des Lebenslaufs von DI Krünes ergab, dass seine Tätigkeit als aktiver
politischer Funktionär,
als Bundesminister für Landesverteidigung 1987 und als Abgeordneter zum
Nationalrat bzw.
Klubobmann im NÖ Landtag, im Jahre 1989 endete."
Als Bundeskanzler tragen Sie die Gesamtverantwortung für
die Beschlüsse der
Bundesregierung.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler folgende
Anfrage:
1.) Haben Sie den Antrag von
Bundesministerin Gehrer zur Bestellung von DI Helmut
Krünes in den Universitätsrat an der TU-Wien vor dem Beschluss im Ministerrat
überprüfen lassen?
a.) Wenn nein, warum nicht?
2.) Decken Sie die eindeutig
tatsachenwidrige Aussage von Bundesministerin Gehrer in
ihrer Anfragebeantwortung 154/AB vom 25. April 2003, worin sie
behauptet, dass die
Tätigkeit von DI Krünes als aktiver politischer Funktionär im Jahre 1989
endete,
obwohl er erst mit 24. März 2002 seine Funktion als stellvertretender
Parteiobmann der
FPÖ-Niederösterreich niederlegte?
3.) Welche Konsequenzen ziehen
Sie aus dem Umstand, dass Bundesministerin Gehrer in
einer parlamentarischen Anfragebeantwortung tatsachenwidrige
Behauptungen
aufstellt?
4.) Welche Maßnahmen werden Sie
setzen um die eindeutig gesetzwidrige Bestellung von
DI Krünes als Regierungsvertreter in den Universitätsrat der TU-Wien wieder
rückgängig zu machen?