754/J XXII. GP
Eingelangt am 12.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dr. Einem
und GenossInnen
an den Bundesminister für Inneres, Dr. Ernst Strasser
betreffend Auskunftserteilungen nach dem Tod von Cheibani W.
Nach dem verhängnisvollen und aufklärungsbedürftigen Tod
des dreiunddreißigjährigen
Mauretaniers Cheibani W. im Zusammenhang mit einem Polizei- und
Rettungseinsatz im
Wiener Stadtpark sind eine Reihe aufklärungsbedürftiger
Auskunftserteilungen durch den
Bundesminister für Inneres Dr. Ernst Strasser bzw. durch das Bundesministerium
für Inneres
erfolgt. Die unterzeichneten Abgeordneten stellen in diesem Zusammenhang daher
folgende
ANFRAGE
1. Sie haben im
Zusammenhang mit dem aufklärungsbedürftigen Tod von Cheibani W.
und dem ebenso aufklärungsbedürftigen Verhalten der bei der
Amtshandlung
eingesetzten Polizeibeamten nach einigen Tagen des Schweigens erklärt,
sie könnten
keinen Grund für eine Suspendierung der betreffenden Beamten sehen, da diese
sich
vorschriftenkonform verhalten hätten. Welche Vorschrift hat ihr Verhalten
gedeckt?
2. Trifft es zu, dass
der Erlass 5121/35-II/4/02 die Anweisungen für die Anwendung von
Körperkraft enthält?
3. Wie lauten diese Anweisungen?
4. Haben sich die
einschreitenden Beamten nach den Ermittlungen ihres Hauses
vorschriftenkonform verhalten?
5. Glauben Sie, dass
durch Ihre einseitige Loyalität gegenüber Ihren Beamten das
Vertrauen der Bevölkerung in die unparteiliche Wahrnehmung der Aufgaben der
Polizei gestärkt wird?
6. Glauben
Sie, dass durch Ihre Entscheidung gegen eine vorläufige Suspendierung das
Vertrauen der schwarz-afrikanischen Bevölkerung in Österreich in die
unparteiliche
Wahrnehmung der Polizeiaufgaben durch Ihre Beamten gestärkt wird?
7. Gibt es andere Gründe, die für Ihr Verhalten sprechen und wenn ja, welche?
8. In verschiedenen
Medienberichten (z.B. Der Standard vom 25. 7. 2003, S 8) ist davon
die Rede, dass im Polizeiakt über Cheibani W. vermerkt gewesen sei, Cheibani W.
sei
wegen Suchtgifthandels vor Gericht gestanden. Wer hatte Zugang zu diesem Akt?
9. Wie erklären Sie sich die Veröffentlichung des Inhalts dieses Akts?
10. In verschiedenen
Medienberichten (z.B. Die Presse vom 25. 7. 2003, S 10) ist davon
die Rede, „dass W. wegen Besitzes von Heroin vorbestraft war" und dass das
Bundeskriminalamt auf Anfrage der Presse bestätigt habe, „dass W. wegen
Besitzes
einer kleinen Menge Heroin im Herbst 2002 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt
worden" sei. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage hat das Bundeskriminalamt
diese
Auskunft erteilt?
11. Halten Sie es für
vertretbar, nach dem Tod eines Schwarz-Afrikaners unter
aufklärungsbedürftigen Umständen sensible personenbezogene Daten der
Öffentlichkeit preis zu geben und damit den Verstorbenen noch im Tode in
einem
geschützten Rechtsgut zu verletzen?
12. Entspricht die Bekanntgabe dieser Daten der schon bekannten Strategie des
Innenministers, nach dem Tod eines Schwarz-Afrikaners
unter aufklärungsbedürftigen
Umständen dessen Person in schiefes Licht zu rücken, um die in Zusammenhang mit
der Amtshandlung ebenfalls kritisierten Beamten besser da stehen zu lassen?