754/J XXII. GP

Eingelangt am 12.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Dr. Einem

und GenossInnen

an den Bundesminister für Inneres, Dr. Ernst Strasser

betreffend Auskunftserteilungen nach dem Tod von Cheibani W.

Nach dem verhängnisvollen und aufklärungsbedürftigen Tod des dreiunddreißigjährigen
Mauretaniers Cheibani W. im Zusammenhang mit einem Polizei- und Rettungseinsatz im
Wiener Stadtpark sind eine Reihe aufklärungsbedürftiger Auskunftserteilungen durch den
Bundesminister für Inneres Dr. Ernst Strasser bzw. durch das Bundesministerium für Inneres
erfolgt. Die unterzeichneten Abgeordneten stellen in diesem Zusammenhang daher folgende

ANFRAGE

1. Sie haben im Zusammenhang mit dem aufklärungsbedürftigen Tod von Cheibani W.
und dem ebenso aufklärungsbedürftigen Verhalten der bei der Amtshandlung
eingesetzten Polizeibeamten nach einigen Tagen des Schweigens erklärt, sie könnten
keinen Grund für eine Suspendierung der betreffenden Beamten sehen, da diese sich
vorschriftenkonform verhalten hätten. Welche Vorschrift hat ihr Verhalten gedeckt?

2. Trifft es zu, dass der Erlass 5121/35-II/4/02 die Anweisungen für die Anwendung von
Körperkraft enthält?

3. Wie lauten diese Anweisungen?

4. Haben sich die einschreitenden Beamten nach den Ermittlungen ihres Hauses
vorschriftenkonform verhalten?

 

5. Glauben Sie, dass durch Ihre einseitige Loyalität gegenüber Ihren Beamten das
Vertrauen der Bevölkerung in die unparteiliche Wahrnehmung der Aufgaben der
Polizei gestärkt wird?

6. Glauben Sie, dass durch Ihre Entscheidung gegen eine vorläufige Suspendierung das
Vertrauen der schwarz-afrikanischen Bevölkerung in Österreich in die unparteiliche
Wahrnehmung der Polizeiaufgaben durch Ihre Beamten gestärkt wird?


7. Gibt es andere Gründe, die für Ihr Verhalten sprechen und wenn ja, welche?

8. In verschiedenen Medienberichten (z.B. Der Standard vom 25. 7. 2003, S 8) ist davon
die Rede, dass im Polizeiakt über Cheibani W. vermerkt gewesen sei, Cheibani W. sei
wegen Suchtgifthandels vor Gericht gestanden. Wer hatte Zugang zu diesem Akt?

9. Wie erklären Sie sich die Veröffentlichung des Inhalts dieses Akts?

10. In verschiedenen Medienberichten (z.B. Die Presse vom 25. 7. 2003, S 10) ist davon
die Rede, „dass W. wegen Besitzes von Heroin vorbestraft war" und dass das
Bundeskriminalamt auf Anfrage der Presse bestätigt habe, „dass W. wegen Besitzes
einer kleinen Menge Heroin im Herbst 2002 zu einer Bewährungsstrafe verurteilt
worden" sei. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage hat das Bundeskriminalamt diese
Auskunft erteilt?

11. Halten Sie es für vertretbar, nach dem Tod eines Schwarz-Afrikaners unter
aufklärungsbedürftigen Umständen sensible personenbezogene Daten der
Öffentlichkeit preis zu geben und damit den Verstorbenen noch im Tode in einem
geschützten Rechtsgut zu verletzen?

12. Entspricht die Bekanntgabe dieser Daten der schon bekannten Strategie des

Innenministers, nach dem Tod eines Schwarz-Afrikaners unter aufklärungsbedürftigen
Umständen dessen Person in schiefes Licht zu rücken, um die in Zusammenhang mit
der Amtshandlung ebenfalls kritisierten Beamten besser da stehen zu lassen?