767/J XXII. GP

Eingelangt am 12.08.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Vernichtung von Steuergeldern oder

Was tut die oberste Eisenbahn„behörde" im Europäischen Jahr der Menschen mit

Behinderungen

sowie

Unrichtige Antworten in der Anfragebeantwortung 361/AB XXII. GP der

schriftlichen parlamentarische Anfrage 347/J-NR/2003 betreffend Hubplattformen an

den Bahnhöfen

Das BMVIT, oberste Eisenbahn „Behörde" geht anlässlich des europäischen Jahres
behinderter Menschen von der Nichtbeachtung verfassungsmäßig garantierter
Rechte behinderter Menschen zur aktiven Diskriminierung über. Während das BMVIT
noch im vergangenen Jahr im Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen
Anfrage (3970/AB
XXI.GP Eingelangt am: 08.08.2002) behinderte Menschen implizit
zu Ladegut reduziert hat, will jetzt, im europäischen Jahr der behinderten Menschen
die oberste Eisenbahn „Behörde" wesentliche Lebensrechte behinderter Menschen
reduzieren.

Das österreichische Eisenbahnwesen spielt sich anscheinend weitestgehend im
rechtsfreien Raum ab. Es gibt im Eisenbahnwesen keine Fahrzeug-Bauordnung,
wodurch sowohl Fahrzeughersteller, als auch Eisenbahnunternehmen und deren
Kunden massiv geschädigt werden.

Weder in der Straßenbahnverordnung BGBI. II Nr. 76/2000 noch in der
Eisenbahnverordnung finden sich ausreichende Hinweise, aufgrund deren die für
Fahrzeuge einzuhaltenden Regelungen und Grenzwerte festzumachen sind.

Da es diese Regelung nicht gibt, kann man sie auch nicht einhalten, d.h. man ist
jedes Mal aufs Neue auf Wohlwollen und Gnade der „Behörde" angewiesen.

Dadurch kann man auch bei gültiger Baugenehmigung eines FAHRzeuges VOR
Planung und Herstellung von Fahrzeugen nicht wissen, ob man nach Fertigstellung
mit dem SchienenFAHRzeug auch FAHREN darf. Diese absurde Situation ist im
„Wirkungsbereich" des BMVIT die Regel.

Diese einzigartige Vorgangsweise führt nicht nur direkt zur Vernichtung beträchtlicher
Steuermittel, sie diskriminiert auf unerträgliche Weise behinderte Menschen.

Das BMVIT vernichtet auf diese Weise Steuergelder:

1.      Eine moderne Straßenbahn erhält eine BAUGENEHMIGUNG


2.      Diese anschließend GENEHMIGUNGSKONFORM GEBAUTE moderne
Straßenbahn erhält KEINE BETRIEBSBEWILLIGUNG.

Begründung: Angeblich zu hohe Beschleunigungswerte, die einer schwangeren
Frau, einem Kinderwagen etc. sehr wohl zumutbar sind.

Der "Sachverständige" des BMVIT stellt dies laut Wiener Linien fest. Was ist ein zu
hoher Beschleunigungswert? Das stellt der Sachverständige fest. In welcher
Regelung des BMVIT ist dies zu finden? In KEINER REGELUNG des BMVIT. Den
(im jeweiligen Einzelfall geltenden) Grenzwert legt die „Behörde" fest.

Und der Einbau einer Prallplatte für Rollstuhlfahrer? Ist trotz hoher Fördermittel des
Bundes ebenfalls NICHT geregelt.

Man ist auf die Gnade des BMVIT angewiesen. Man kann sich nicht
regelungskonform verhalten, weil es KEINE Regelungen gibt. Diese
UNERTRÄGLICHEN Zustände sind dem BMVIT seit Jahren bekannt.

Fazit: Erst wird eine Baugenehmigung erteilt, dann die Inbetriebnahme untersagt. So
eine „Behörde" ist überflüssig und wäre schleunigst aufzulösen!

Man kann das ganze auch ironisch sehen. Da es keine Fahrzeug-Bauordnung gibt,
gibt es auch keine Regelung, dass in Schienenfahrzeugen Mistkübel vorhanden sein
müssen. Und wenn es keine Abfallbehälter im Zug gibt, so erlaubt das
Eisenbahngesetz trotz permanenter Novellierungen in Zeiten des IGE immer noch,
dass der Müll beim Waggon-Fenster hinausgeworfen wird. (Eisenbahngesetz § 44.
(4)........
Sofern Fahrzeuge mit Vorrichtungen zur Aufnahme von Abfällen

ausgestattet sind, ist das Hinauswerfen von Gegenständen aller Art verboten.)

Weniger lustig ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Straßenbahnverordnung
BGBI.
II Nr. II 1999 76/2000 ebenso wie die Eisenbahnverordnung 2003, BGBI. II Nr.
209/2003 unter „Allgemeine Anforderungen an den Bau" in § 4 Abs. 5 lediglich
verlangt, dass „behinderten, älteren oder gebrechlichen Personen, werdenden
Müttern, Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern" die Benützung der
Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel barrierefrei ermöglichet oder erleichtert
wird.

Es ist daher nicht überraschend, dass aufgrund dieser UNTÄTIGKEIT des BMVIT
Österreich zu den Schlusslichtern in Europa zählt, was den Standard der
Barrierefreiheit der Eisenbahnfahrzeuge betrifft.

Und nun bemüht sich das BMVIT, das technische Niveau eines der wahrscheinlich
modernsten Straßenbahnfahrzeuge der Welt, des ULF, zu senken.

Wir wollen Sie, Herr Bundesminister, auch auf andere unglaubliche Zustände in
Ihrem Ressort hinweisen. Neben den Verfahren um den ULF, in die sich Ihr Haus wie
oben dargestellt, überflüssigerweise eingemischt hat, scheint die „Behörde" bei der
Genehmigung von ÖBB-Zügen überfordert. Die Genehmigung der
behindertenfeindlichen ÖBB-Variante des „Talent" ist angeblich deshalb nicht zu
versagen, weil schon 51 Stück gebaut seien, so ein Beamter Ihrer „Behörde" in
einem Mail!


Die oben dargestellte Verwaltungspraxis genügt nicht den Anforderungen an
rechtsstaatliche Verfahren, man ist der Gnade und dem anscheinend nicht immer
sehr großen Fachwissen der „Behörde" ausgeliefert.

Falls Sie, Herr Bundesminister, nicht eingreifen wollen und nicht endlich erträgliche
Zustände auch im Wirkungskreis Ihrer „Behörde" herstellen, werden wir die Wiener
Linien auffordern, Amtshaftung geltend zu machen. Anschließend wären durch Sie,
Herr Bundesminister, die verantwortlichen Beamten Ihres Ressorts zur
Verantwortung sowie zum Ersatz des Schadens heranzuziehen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

Frage 1 :

Welche technischen Regelungen hat das BMVIT für die Ausgestaltung und

Ausrüstung von Schienenfahrzeugen erlassen, die folgende Werte regeln:

-    Prallplatten für Rollstuhlfahrer (falls für Rollstuhlplatz erforderlich)

-    Zulässige Beschleunigungs- oder Verzögerungswerte

-    Platzbedarf pro Fahrgast

-    Hörbehindertengerechte Ausrüstung

(Die Straßenbahnverordnung ist aufgrund ihrer Nebulosität als Antwort nicht
geeignet, empfohlen wird hier der Blick nach Deutschland)

Frage 2:

Wieso kann eine Baugenehmigung für ein Schienenfahrzeug erteilt werden, wenn
anschließend für das gemäß eben dieser Baugenehmigung hergestellte Fahrzeug
vom BMVIT die Betriebsbewilligung verweigert wird?

Einleitung zu Frage 3:

§ 36 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 legt fest, dass eisenbahntechnische

Einrichtungen und Fahrbetriebsmittel durch den Bundesminister für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr auf Grund von Typenplänen oder von der „Behörde" im

Einzelfall zu genehmigen sind.

Nun ist der Landeshauptmann von Wien als „Behörde" zuständig für Straßenbahnen

(§12 Abs. 2 Z 2 Eisenbahngesetz 1957).

Dies bedeutet, dass „Genehmigungen im Einzelfall" durch den Landeshauptmann,

„Genehmigungen auf Grund von Typenplänen" durch den Bundesminister zu erteilen

sind. Eine eher skurrile Rechtslage, für die Legistik des BMVIT aber keineswegs

untypisch.

Nun wurde die Baugenehmigung durch den Landeshauptmann erteilt, der

Bundesminister verweigert nun die Betriebsbewilligung.


Es gibt keine Festlegung des BMVIT, welche MAXIMALWERTE für
Beschleunigungen bzw. Bremsverzögerungen in Straßenbahnfahrzeugen den
Fahrgästen zugemutet werden können. Die Straßenbahnverordnung BGBI.
II Nr.
76/2000 legt hingegen einen MINIMALWERT von (-) 2,7 m/s2 für die
Bremsverzögerung des Straßenbahn-Schienenfahrzeuges fest, eine Forderung des
BMVIT, die das Einhalten von (im Vorhinein nicht festgelegten) MAXIMALWERTEN
zusätzlich erschwert.

Das Fehlen von konkreten Festlegungen des BMVIT bedeutet, der
„Sachverständige" legt fest, welche Werte er für die den Fahrgästen zuzumutenden
Beschleunigungswerte persönlich WÜNSCHT. Diese Werte können sich nun von
EINZELFALL zu EINZELFALL unterscheiden.

Frage 3:

Was werden Sie tun, damit durch diese „Verwaltungs"praxis des BMVIT bei der
Genehmigung von Fahrzeugen keine Wettbewerbsverzerrungen für den Wettbewerb
zwischen Eisenbahnunternehmen oder den Wettbewerb zwischen den Herstellern
von Schienenfahrzeugen entstehen?

Frage 4:

Wie hoch ist der finanzielle Aufwand für dieses HINTERHER-„VERWALTEN" des

BMVIT?

Frage 5:

Wie hoch ist der finanzielle Schaden, der Eisenbahnunternehmen durch dieses
HINTERHER-„VERWALTEN" des BMVIT entsteht? Werden Sie z.B. den Wiener
Linien ihren Schaden ersetzen?

Frage 6:

Wie viele Planstellen im BMVIT können eingespart werden, wenn diese skurrile

„Verwaltungs"praxis des BMVIT endlich abgestellt wird?

Frage 7:

Bis wann werden Sie dieses HINTERHER-„VERWALTEN" des BMVIT endlich
abstellen? Bis wann wird das BMVIT von Genehmigungsversuchen zu haltbaren
Genehmigungen übergehen, d.h. bescheidkonform gebauten Fahrzeugen die
Betriebsbewilligung auch zu erteilen?

Die Fragen, 7, 8, 9 der Anfrage 347/J-NR/2003 sind inhaltlich UNRICHTIG
beantwortet:

Wie den ÖBB bekannt ist, ist die von den ÖBB bestellte Variante des
Triebwagenzuges „Talent" NICHT BEHINDERTENGERECHT. Dies mussten
Vertreter der ÖBB im Rahmen einer Präsentation gemeinsam mit den
Herstellerfirmen selbst zugeben.

Die Herstellerfirmen ELIN und BOMBARDIER meinten, es sei kein
behindertenGERECHTES, sondern lediglich ein behindertenFREUNDLICHES
Fahrzeug gefordert gewesen. Daher hätte man auch den entsprechenden UIC-
Kodex 565-3 nicht zur Gänze anwenden müssen.


Frage 8:

Wieso greifen die von Ihnen entsandten Vertreter im ÖBB-Aufsichtsrat nicht ein, um

derartige Fehler zu vermeiden?

Frage 9:

Die ÖBB-Version des „Talent" ist NICHT BEHINDERTENGERECHT.

Wieso wurde die Frage 7 der Anfrage 347/J-NR/2003 in der Anfragebeantwortung

361/AB XXII. GP UNRICHTIG beantwortet worden? Wurde die Beantwortung

durch die ÖBB erstellt?

Frage 10:

Wieso wird im Gegensatz zur UNRICHTIG beantworteten Anfrage 347/J-NR/2003
der entsprechende UIC-Kodex über Rollstuhlgerechtigkeit bei der ÖBB-Version des
„Talent" NICHT EINGEHALTEN?

Frage 11:

Am Wiener Westbahnhof gibt es einen einzigen 55 cm hohen Bahnsteig. Die
Bahnhöfe Wien Süd, Wien Nord, Wien Heiligenstadt, Wien Hütteldorf, Wien Franz
Josefbahnhof, St. Polten, Wels, Salzburg, Bregenz, Graz, alle Bahnhöfe an der Linie
s 45 in Wien, Leoben, Brück an der Mur etc. haben ebenso wie die meisten anderen
Bahnhöfe Österreichs KEINEN einzigen 55 cm hohen Bahnsteig.

Eine Rampe für Rollstuhlfahrer für die „Doppelstockwagen" sowie die „Talente"
müsste entsprechend ÖNORM daher 210 cm lang sein (HÖHENUNTERSCHIED 21
cm!!). Der Rollsuhlfahrer sollte zur Rampe gelangen können, wodurch sich eine
FREIZUHALTENDE MINDESTBREITE von ÜBER 3 METERN ergibt (210 + 100 cm).
Dies ist auf keinem der oben angeführten Bahnhöfe auf ausreichender Länge
vorhanden.

Auf wie viel Prozent der Bahnsteige in Österreich wäre eine derartige Rampe
überhaupt einsetzbar?

Frage 12 :

Im Rahmen der Vorstellung des „Talent" in einer Sitzung am Praterstern haben
Vertreter der ÖBB zugesagt, die noch heuer anzuschaffenden „Steuerwagen" für
schnelle Reisezüge (IC) mit fahrzeuggebundenen Hebeliften auszurüsten.
Bis wann werden diese Fahrzeuge zur Verfügung stehen?

Frage 13:

Werden die „Desiro" behindertengerecht ausgestattet oder besteht die Gefahr, dass

die ÖBB den gleichen Fehler wie beim Talent machen?

Frage 14:

Wie viele Eisenbahnwaggons (Personenwaggons) genügen der schweizerischen
Norm für Barrierefreiheit, d.h. haben (durch technische Hilfsmittel oder intelligente
Konstruktion) einen Spalt von maximal 5 cm und eine Höhendifferenz zum Perron
(Bahnsteig) von maximal 3 cm?


Frage 15:

In einigen Anfragebeantwortungen (AB03207 AB 3541 AB 3970, XXI GP.), in denen

Ihre Vorgänger das Fehlen jeglicher Regelwerke des BMVIT über die Errichtung von

Bahnhöfen oder Waggons zu entschuldigen versucht haben, wurde von diesen

stattdessen das Ersatzweise Heranziehen von „UIC-Merkblättern" an Stelle der

fehlenden Regelwerke behauptet. Abgesehen davon, dass der Sinn einer „Behörde"

a la BMVIT, die sich vom Privat-Verein UIC sagen lässt, was sie zu genehmigen hat,

nicht sehr sinnvoll erscheint, wird dieses UIC-Merkblatt anscheinend nur sehr

selektiv angewendet.

Weshalb genehmigt Ihr Ministerium den Talent, obwohl er nicht dem UIC-Merkblatt

565-3 genügt?

Frage 16: Weshalb hat Ihre Behörde es wieder verabsäumt, Behindertenverbände zu
konsultieren, obwohl diese ihre Mitarbeit den verantwortlichen Beamten angeboten
haben? Entspricht diese behindertenfeindliche Haltung Ihren Wünschen oder handelt
es sich um Alleingänge der Beamten dieser „Behörde"?

Frage 17:

Wenn einer der Beamten Ihrer „Behörde" dem Vertreter einer
Behindertenorganisation mitgeteilt hat, die Genehmigung sei nicht zu versagen, da
bereits 51 Fahrzeuge gebaut seien, Wozu braucht man diese „Behörde" dann noch?
Man muß nur genug Stück bauen, dann kommt die Genehmigung automatisch?

Frage 18:

Sind Sie als Minister über derartige unglaubliche Zustände Ihrer „Behörde" informiert,

wenn ja, warum dulden Sie diese??

Frage 19: Sowohl vom „Talent" als auch vom „Desiro" gibt es behindertengerechte
Ausführungen. Weshalb gestattet der Verkehrsminister als Eigentümer und
Aufsichtsbehörde, dass die ÖBB weiterhin veraltete Fahrzeuge kaufen, in diesem
Fall die „Desiro" und „Talent".

Frage 20: Bei welchen der im Anhang Bahnhofliste angeführten Bahnhöfe werden
Rollstuhlfahrer aus den Zügen „Talent" und „Desiro" ohne fremde Hilfe niveaufrei
aussteigen können?

Wir ersuchen Sie auch, die Fragen 7-9 der Anfrage 347/J-NR/2003 noch einmal zu
beantworten, diesmal bitte richtig.

(Frage 7:

Beabsichtigen Sie alle Züge barrierefrei nutzbar zu machen?

Wenn ja: Bis wann wird dieses Vorhaben umgesetzt sein?

(Detaillierte Zeitplanung der Umsetzung welcher Maßnahmen)

Wenn nein: Wie rechtfertigen Sie die Tatsache, dass Menschen mit Behinderung im

öffentlichen Verkehr, speziell bei der ÖBB noch immer eklatant diskriminiert werden?

Antwort

Im Nahverkehr der ÖBB steht derzeit bei 231 Doppelstockwagen - entsprechende

Bahnsteighöhe vorausgesetzt - ein nahezu stufenloser Einstieg zur Verfügung. Mit


Jahresbeginn 2004 werden die behindertenfreundlichen E-Triebwagen "Talent" mit
insgesamt 51 Garnituren sowie im 4. Quartal 2004 die Dieseltriebwagen "Desiro" mit
20 Garnituren (mit Option bis 140 Stück) in Verkehr gesetzt.

Fragen 8 und 9:

Ist Ihnen der Artikel 7 der österreichischen Bundesverfassung bekannt? Wenn ja:
Wie stehen Sie dazu?

Warum wurde er in Ihrem Ministerium noch nicht umgesetzt?

Antwort

Zur Anführung des Artikels 7 der österreichischen Bundesverfassung, wonach
niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf und die Republik
(Bund, Länder und Gemeinden) sich dazu bekennt, die Gleichbehandlung von
behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen
Lebens zu gewährleisten, ist festzuhalten, dass im Bereich der Eisenbahnen der
Mobilität behinderter Menschen seit Jahren Rechnung getragen wird.

So ist darauf hinzuweisen, dass im Zuge der behördlichen Genehmigungsverfahren
bei der Prüfung der Einreichprojekte auf die behindertengerechte Ausgestaltung der
Anlagen und Fahrzeuge Bedacht genommen wird, wobei die einschlägigen
ÖNORMEN, die Dienstvorschriften, aber auch internationalen Vorgaben der UIC
(des internat. Eisenbahnverbandes), und der Stand der Technik zur Anwendung
kommen.