793/J XXII. GP

Eingelangt am 02.09.2003
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Anfrage

der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser und Genossen
an den Bundesminister für Inneres

betreffend „Kontrolle der Ferienreiseverordnung 2003"

Auch im Jahre 2003 hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur
Erleichterung des Ferienreiseverkehrs für bestimmte Straßen ein detailliertes Fahrverbot für
Lastkraftfahrzeuge verfügt, die so genannte „Ferienreiseverordnung 2003" (NR 293 vom
24.6.2003). Darin wird genau definiert, welche LKW an welchen Wochentagen bzw. Routen
eingeschränkt unterwegs sein dürfen und es werden auch zahlreiche Ausnahmen von diesen
Fahrverboten genannt und zwar:

„1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh oder leicht
verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in
Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen
Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der
Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz
von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur
Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von
Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der
Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen
eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs
dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres oder
ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBI.
I
Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten, oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter
Organisationen;

2. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene - Straße vom Versender bis zum
nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch
geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof,
sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem
hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der
Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden;

3. Fahrten mit Leerfahrzeugen an Freitagen und Samstagen in der Zeit von 8 bis 10 Uhr bis
zum Wohnsitz des Lenkers, Sitz des Firmenunternehmens, Güterterminals, LKW-Hofes,
dauernden Standort des Fahrzeuges oder jenem Standort, an dem der Unternehmer dem
Lenker eine entsprechende Rückfahrtmöglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem
Firmenkraftfahrzeug bereitstellt."

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgende

Anfrage

1)  Wie wurden Verstöße gegen die oben genannte Verordnung kontrolliert?

2)              Wurden ab dem 4. Juli die verschärften LKW-Fahrverbote strenger kontrolliert als an
den Wochenenden davor?

3)  Wie viel zusätzliches Personal wurde von Polizei und Gendarmerie an diesen bekannt
verkehrsreichen Wochenenden speziell zur Kontrolle der LKW-Fahrverbote eingesetzt?

4)      Gibt es eine zahlenmäßige Erfassung jener kontrollierten LKW's, welche unter die
Ausnahmebestimmungen gefallen sind und wenn ja, wie viele waren es jeweils an
den Wochenenden ab 4. Juli 2003?