818/J XXII. GP

Eingelangt am 24.09.2003
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Am 19.11.2014 erfolgte eine vertraulichkeits-/datenschutzkonforme Adaptierung

 

ANFRAGE

der Abgeordneten Mag. Johann Maier

und GenossInnen

an den Bundesminister für Justiz

Betreffend:" Stand des Strafvollzugs der im WEB l Strafverfahren verurteilten

Personen II"

In der Anfragebeantwortung XXII. GP NR 663/AB vom 05.09.03 wurden die dazu gestellten Fragen nur teilweise beantwortet.

Bestätigt wurde, dass einerseits allen WEB-Strafgefangenen (N.N., Dr. Dr. Dieter Rößlhuber, Dipl. Vw Helmut Scheufele, Dr. Hans-Jürgen Gold, Georg Geyer und Herbert Neuberger) im Rahmen des gelockerten Strafvollzuges gemäß § 126 Abs 3 StVG die Lockerung des Freigangs gewährt wird. Andererseits wurde auch mitgeteilt, dass die Verfahren nach dem StVG mangelhaft waren und aufsichtsbehördliche Maßnahmen durch das BMJ ergriffen wurden.

Besonders nachdenklich stimmen aber die Informationen nach wie viel wenig Tagen Strafhaft gelockerter Strafvollzug und Freigang diesen Strafgefangenen gewährt wurde. Es spitzt sich somit auf die Frage zu, ob dies der Regelfall im österreichischen Strafvollzug ist oder diesen Strafgefangenen besondere „Vergünstigungen" durch eine extensive Auslegung des StVG eingeräumt wurden. Bei grundsätzlicher Bejahung eines erleichterten Vollzugs ist diese Vorgangsweise bei den WEB-Strafgefangenen für viele der tausenden Geschädigten nicht nachvollziehbar.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz nachstehende

Anfrage

1.    Welche Festlegungen nach § 134 StVG hat das Bundesministerium für Justiz (.... hat.... zu bestimmen) bei den einzelnen WEB-Strafgefangenen getroffen, in welcher Form und nach welchen Grundsätzen die Strafe im Einzelfall zu vollziehen ist (Ersuche um detaillierte Darstellung)?

2.    Mit welchem Datum erfolgte jeweils bei den WEB-Strafgefangenen diese Bestimmung nach § 134 StVG (Klassizierung)?

3.    Enthalten diese „Bestimmungen" für die WEB-Strafgefangenen auch Hinweise oder Vorgaben (z.B. Datum) für den gelockerten Vollzug bzw. den Beginn des Entlassungsvollzugs?

4.    Wenn ja, wie sehen diese konkret bei den einzelnen WEB-Strafgefangenen aus?

5.    Wie sieht jeweils des Vollzugsplan der Anstaltsleiter für die einzelnen WEB-Strafgefangenen aus (§ 135 StVG)?

6.    In welcher Form und in welchem Umfang ist geplant bzw. werden die WEB- Strafgefangenen - jeweils im Einzelfall - zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit erzieherisch und fürsorgerisch betreut (§ 144 StVG)?

7.    Wann kann konkret bei den einzelnen WEB-Strafgefangenen der Entlassungsvollzug beginnen?
Welche diesbezüglichen Festlegungen und Entscheidungen gibt es bereits?

8.    Zu welchen konkreten Konsequenzen (aufsichtsbehördliche Maßnahmen) führte die im Juli 2003 stattgefundene Inspektion in der Justizanstalt Sonnberg? Zu welchen Konsequenzen führte dies insbesondere beim Strafvollzug der einzelnen WEB-Strafgefangenen?

9.    Um welche Unternehmen handelte es sich, bei denen damals die Strafgefangenen Geyer und N.N. im Rahmen des Freiganges beschäftigt waren?

10.  Wie lauten die Namen der Arbeitgeber der WEB-Strafgefangenen?
Wie lange sind die WEB-Strafgefangenen dort beschäftigt?
Welche konkreten beruflichen Tätigkeiten üben sie aus?
Stehen diese Tätigkeiten in Einklang mit den jeweils standesrechtlichen
Vorschriften?

11.  Ist bei einer Arbeit außerhalb der Anstalt (Freigang) die unmittelbare Anwesenheit des Strafgefangenen am Arbeitsplatz (Betriebsstätte) erforderlich?

12.  Gegen welche Bestimmungen wird verstoßen, wenn sich der auf Freigang befindliche Strafgefangene nicht an seinem Arbeitsplatz befindet und anderen Tätigkeiten nachgeht?

13.  Welche Einnahmen wurden durch die Republik nach Erteilung des Freigangs an die WEB-Strafgefangenen bisher erzielt (ersuche um Aufschlüsselung des Gesamtbetrages auf die einzelnen Strafgefangenen)?

14.  Wann haben die einzelnen WEB-Strafgefangenen (Freigänger), denen Arbeiten ohne Bewachung außerhalb der Anstalt zuerkannt wurde (§ 126 Abs 3 StVG) jeweils in die Anstalt zurückzukehren?

15.  Welche konkreten Auflagen wurden an die einzelnen WEB-Strafgefangenen im Rahmen des gelockerten Strafvollzuges (Freigänge) jeweils erteilt?

16.  Wie oft wurde die Einhaltung dieser Auflagen - seit Gewährung des gelockerten Strafvollzugs (Freigänge) - durch Strafvollzugsbedienstete bei den einzelnen WEB-Strafgefangenen bzw. deren Arbeitgebern kontrolliert (Ersuche um Aufschlüsselung der Kontrollanzahl pro WEB-Strafgefangenen)?

17.  Was ergaben jeweils diese Kontrollen?
Mussten Maßnahmen ergriffen werden?

18.  Welche Arbeiten nach § 44 ff StVG wurden seit Haftantritt durch die WEB-Strafgefangenen über welchen Zeitraum in der Vollzugsanstalt seit Haftantritt vorgenommen?

19.  Wie viele Ausgänge (bis 48 Stunden) nach § 99 StVG wurden den einzelnen WEB- Strafgefangenen seit Haftantritt gewährt (Ersuche um detaillierte Aufschlüsselung des Datums sowie des Zeitraums)?

20.  Haben sich einzelne WEB-Strafgefangenen Ordnungswidrigkeiten nach § 107 StVG zu kommen lassen?

21.  Wenn ja, welche Ordnungswidrigkeiten betraf dies?

22.  Gab es Beschwerden dieser WEB-Strafgefangenen nach § 120 StVG?

23.  Wenn ja, durch wen? Was war jeweils Gegenstand dieser Beschwerden?

24.  Wurde diesen WEB-Strafgefangenen seit Haftantritt eine Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach § 99 StVG gewährt?

25.    Wenn ja, wem und in jeweils welchem Umfang (ersuche um Angabe des Zeitraumes)?

26.    Wurde bereits durch die WEB-Strafgefangenen bzw. deren Rechtsanwälte ein Antrag auf vorzeitige (bedingte) Entlassung gestellt?

27.    Wenn ja, für wen und wie werden sie als ressortzuständiger Minister entscheiden?

28.    Entspricht es den Usancen im österreichischen Strafvollzug nach so kurzer Haftdauer (z.B. 1 Monat und 2 Tage) erleichterten Vollzug zu gewähren?
Wenn ja, wo ist das geregelt?

29.    Gibt es im Strafvollzug nach Strafantritt eine Mindesthaftdauer, bevor gelockerter Strafvollzug und Freigang gewährt wird?
Wenn nein, nach welchen Kriterien wird vorgegangen?

30.    Wie viele der 653 Strafgefangenen (Stichtag 1.06.2003) befanden sich im gelockerten Strafvollzug, denen gemäß § 126 Abs 3 StVG die Lockerung des Freigangs gewährt wurde?

31.    Wegen welcher Delikte waren diese Freigänger verurteilt (ersuche um grobe Aufschlüsselung der Delikte)?

32.  Nach wie vielen Tagen Haft wurden den Strafgefangenen, die mit Stichtag 1.06.2003 Freigänger waren, der Freigang im gelockerten Vollzug gewährt?
Welche durchschnittliche Haftdauer bis Genehmigung des erleichterten Vollzugs bzw.
des Freiganges ergibt sich rechnerisch bei diesen Freigängern?