833/J XXII. GP
Eingelangt am 24.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Dr Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
betreffend Überschreitung von Pestizid und Nitrat-Grenzwerten im Trinkwasser
Seit
Jahren ist der Einsatz von Atrazin verboten, trotzdem und trotz eines
rückläufigen Trends treten im Grundwasser nach wie vor Atrazinbelastungen bzw.
Belastungen durch dessen Abbauprodukte sowie durch Bentazon auf. Der
Gewässerschutzbericht 2002 führt in seiner Tabelle 6-2 an, dass allein in
Oberösterreich laut Grundwasserschwellenwertverordnung im Hinblick auf Atrazin
und Desethylatrazin ein Beobachtungsgebiet und ein Maßnahmengebiet (Traun-
Enns-Platte) erforderlich seien. Im Grazer Feld, im Stremtal, im Südlichen
Wienerbecken und im Unteren Ennstal bestehen ähnliche Belastungen.
Die
Anzahl der Grenzwertüberschreitungen bei Atrazin bzw Desethylatrazin beträgt
7,7 bzw 12,9 Prozent
der Gesamtanzahl der gemessenen Werte.
Angesichts
dieser Situation erscheint es sinnvoll, eine Liste der Gemeinden
anzulegen, in denen Trinkwasser in Verkehr gebracht wird, dessen Pestizid-Werte
über dem gesetzlichen Grenzwert liegt.
Ähnliches gilt auch für die Überschreitung der Grenzwerte bei Nitrat.
Gemäß
§ 10 Trinkwasserverordnung laufen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
bestehenden Ausnahmegenehmigungen jedenfalls mit 30.11.2003 aus. Gemäß § 8
Abs 1 Trinkwasserverordnung darf eine Überschreitung der Grenzwerte nur
befristet
auf maximal 3 Jahre genehmigt werden. Es ist zu prüfen, ob die Wasserversorgung
nicht auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden kann. In den
Aussetzungsbescheiden ist jedenfalls der für den beantragenden Wasserversorger
geltende Maximalwert an Kontamination anzuführen. Eine Verlängerung ist einmal
möglich. Befristung und Verlängerung stehen in Zusammenhang mit den von der
Wasserrechtsbehörde getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung weiterer
Kontaminationen.
Die Anfrage wird wegen des inneren Zusammenhangs
gleichlautend an den
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
eingebracht
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. a) In welchen Gemeinden werden die gesetzlichen Grenzwerte von Atrazin
aa) im Sinne der Grundwasserschwellenverordnung nach dem
Wasserrechtsgesetz und
bb) im Sinne der Trinkwasserverordnung nach dem
Lebensmittelgesetz
überschritten (insbesondere in Burgenland, Niederösterreich,
Steiermark, Oberösterreich)?
b) In
welchen der Gemeinden nach 1 bb) gelten Ausnahmegenehmigungen
gemäß Trinkwasser-Ausnahmeverordnung 93 bzw der
Trinkwasserverordnung 2001?
c) Wie
viele Menschen bekommen dergestalt kontaminiertes Wasser
verabreicht (Wir ersuchen um Aufschlüsselung nach Gemeinde und
Bundesland)?
d) Welche konkreten Maßnahmen wurden aufgrund des
Wasserrechtsgesetzes
getroffen, um die weitere Kontamination dieser
„belasteten" Gemeinden zu verhindern.
2. a) In
welchen Gemeinden werden die gesetzlichen Grenzwerte von
Desethylatrazin
aa) im
Sinne der Grundwasserschwellenverordnung nach dem
Wasserrechtsgesetz und
bb) im
Sinne der Trinkwasserverordnung nach dem Lebensmittelgesetz
überschritten (insbesondere in Burgenland, Niederösterreich,
Steiermark, Oberösterreich)?
b) In
welchen der Gemeinden nach 2 bb) gelten Ausnahmegenehmigungen
gemäß Trinkwasser-Ausnahmeverordnung 93 bzw der
Trinkwasserverordnung 2001?
c) Wie
viele Menschen bekommen dergestalt kontaminiertes Wasser
verabreicht (Wir ersuchen um Aufschlüsselung nach Gemeinde und
Bundesland)?
d) Welche konkreten Maßnahmen wurden aufgrund des
Wasserrechtsgesetzes
getroffen, um die weitere Kontamination dieser
„belasteten" Gemeinden zu verhindern.
3. a) In welchen Gemeinden werden die gesetzlichen Grenzwerte von Bentazon
aa) im
Sinne der Grundwasserschwellenverordnung nach dem
Wasserrechtsgesetz und
bb) im
Sinne der Trinkwasserverordnung nach dem Lebensmittelgesetz
überschritten (insbesondere in Burgenland, Niederösterreich,
Steiermark, Oberösterreich)?
b) In
welchen der Gemeinden nach 3 bb) gelten Ausnahmegenehmigungen
gemäß Trinkwasser-Ausnahmeverordnung 93 bzw der
Trinkwasserverordnung 2001?
c) Wie
viele Menschen bekommen dergestalt kontaminiertes Wasser
verabreicht (Wir ersuchen um Aufschlüsselung nach Gemeinde und
Bundesland)?
d) Welche konkreten Maßnahmen wurden aufgrund des
Wasserrechtsgesetzes
getroffen, um die weitere Kontamination dieser
„belasteten" Gemeinden zu verhindern.
4. a) In welchen Gemeinden werden die gesetzlichen Grenzwerte von Nitrat
aa) im
Sinne der Grundwasserschwellenverordnung nach dem
Wasserrechtsgesetz und
bb) im
Sinne der Trinkwasserverordnung nach dem Lebensmittelgesetz
überschritten (insbesondere in Burgenland, Niederösterreich,
Steiermark, Oberösterreich)?
b) In
welchen der Gemeinden nach 4 bb) gelten Ausnahmegenehmigungen
gemäß Trinkwasser-Ausnahmeverordnung 93 bzw der
Trinkwasserverordnung 2001?
c) Wie
viele Menschen bekommen dergestalt kontaminiertes Wasser
verabreicht (Wir ersuchen um Aufschlüsselung nach Gemeinde und
Bundesland)?
d) Welche konkreten Maßnahmen wurden aufgrund des
Wasserrechtsgesetzes
getroffen, um die weitere Kontamination dieser
„belasteten" Gemeinden zu verhindern.
5. Wie
oft wurde die Ausnahmegenehmigung gemäß Trinkwasser-
Ausnahmeverordnung 93 und Trinkwasserverordnung 2001 durch den
Landeshauptmann bereits jeweils verlängert (Anführen der Gemeinden)?
6. Sind Ihnen Gemeinden bekannt, deren Wasserversorger über keine
Ausnahmegenehmigung
mehr verfügt, obwohl die Grenzwerte für Atrazin,
Desethylatrazin, Bentazon und Nitrat nach der Trinkwasserverordnung
überschritten sind?
7. a) Welche
Gemeinden haben wegen gesetzlich verordneter Befristung der
Aussetzungsbescheide mit 30.11.2003 um neuerliche Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung im Sinne § 8
Trinkwasserverordnung angesucht?
b) Wird bei Beurteilung dieser Ausnahmeansuchen die bisherige
Überschreitung
der Grenzwerte ausreichend berücksichtigt werden bzw
gibt es seitens Ihres Ressorts aus hygienisch-toxikologischer Sicht
absolute zeitliche Limits für die Verabreichung kontaminierten Wassers?
c) Wie hoch sind Grenzwerte, die auch mit einer
Ausnahmegenehmigung ,
nicht überschritten werden dürfen?
d) Welche Anweisungen von Seiten Ihres Ressorts
gibt es für die in dieser
Frage notwendige Zusammenarbeit zwischen der Lebensmittel- und der
Wasserrechtsbehörde