846/J XXII. GP
Eingelangt am 24.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten
Broukal, Jarolim und GenossInnen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Steuerfreiheit von „direkten Spenden"
Wie durch die Medien
bekannt wurde, sind durch diverse Vortragstätigkeiten des
Finanzministers
angeregte Zahlungen jeweils in der Höhe von € 7.000,- bis € 10.000,-zu
Gunsten
gemeinnütziger Einrichtungen sowie zugunsten eines Treuhandkontos zur
Auszahlung
gekommen.
Hierbei wurde
bekannt, dass die Zahlung dieser Beträge direkt von den Unternehmen, welche
die
Vorträge veranstaltet hatten, an die jeweilige gemeinnützige Einrichtung
erfolgte und
diese
Vorgangsweise daher nicht als Honorar für die getätigten Vorträge verstanden
werden
darf,
sondern als bloße Anregung, zugunsten sozial Bedürftiger zu spenden. Solche
„direkten
Spenden"
seien in jeder Hinsicht steuerfrei, sowohl schenkungssteuerfrei auf Ebene des
Zahlungsempfängers
bzw. Zahlungsgebers, als auch einkommenssteuerfrei auf Ebene der
Person,
welche die Zahlung angeregt hatte.
In diesem
Zusammenhang wurde ebenso bekannt, dass derartige Zahlungen nicht nur direkt
an
bestimmte gemeinnützige Einrichtungen erfolgt sind, sondern auch an ein bei
einem Notar
eingerichtetes
Treuhandkonto.
Aufgrund des dargestellten
Sachverhalts darf angenommen werden, dass solche „direkten
Spenden"
steuerfrei behandelt werden dürfen. Hierbei werden als „direkte Spenden"
Auszahlungen
verstanden, die ein Unternehmen aufgrund der Anregung einer für dieses
Unternehmen
tätig gewordenen Person zugunsten sozial bedürftiger Personen getätigt hat.
Zahlreiche Anfragen
haben gezeigt, dass aufgrund der im Zusammenhang mit Vorträgen des
Finanzministers
„gewährten" Steuerbegünstigungen der Bedarf besteht, auch weiteren
potentiellen
Spendern eine derartige steuerbegünstigende Vorgangsweise zu bescheinigen.
Zuletzt
hat Herr Abgeordnete zum Nationalrat Josef Broukal gegenüber dem St. Anna
Kinderspital
die Erklärung getätigt, Geldmittel im Zusammenhang mit einem von ihm
getätigten Vortrag vor einem im
Computerwesen tätigen Verein dem Spital zur Verfügung zu
stellen.
In diesem Zusammenhang wurde auch angekündigt, dass gemäß dem „Grasser-
Steuermoden"
nicht der Steuer unterworfene Beträge natürlich ebenfalls dem Spital zugute
kommen
werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
Anfrage:
1. Ist das oben dargestellte
Verständnis einer „direkten Spende" zutreffend? Wenn nein,
wie lautet Ihre Definition des Terminus „direkte Spenden", für welche Sie
in einer
Presseerklärung am 9. Juli 2003 Steuerfreiheit bescheinigt haben?
2. Welche Rechtnormen sind für die
Bescheinigung einer derartigen Steuerfreiheit
einschlägig? Wenn diese nicht genannt werden können, handelt es sich um einen
Umkehrschluss oder einer Rechtslücke?
3. Welche Vorgangsweise muss von natürlichen Personen gewählt
werden, damit ein von
Unternehmen, für welche diese tätig wurden, aufgrund dieser Tätigkeit als
Spende
ausgezahlter Betrag nicht ihrem Einkommen zugerechnet wird und daher nicht der
Einkommenssteuer unterliegt?
4. Ist es notwendig, dass der von einer natürlichen Person
angeregte Spendebetrag direkt
an eine vorab bestimmte gemeinnützige Einrichtung zur Auszahlung gebracht
werden
muss?
Wenn
ja, warum?
Wenn nein, warum nicht?
5. Reicht es nicht auch, wenn ein Verwendungszweck für sozial
Bedürftige vereinbart
wurde, diesen Betrag auf einem Treuhandkonto zur weiteren Verwendung zwischen
zu lagern?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, warum
nicht?
6. Der pensionierte Burgschauspieler
Otto Tausig hatte in ähnlicher Weise Leistungen an
diverse
Einrichtungen erbracht, eine Auszahlung branchenüblicher Honorare jedoch
abgelehnt,
und angeregt, diese stattdessen an gemeinnützige Organisationen zu
spenden.
Das Finanzamt hatte ihm auf Anfrage Einkomrnensteuerpflicht für diese
Beträge
bescheinigt.
Wie beurteilen Sie
die Tatsache, dass die durch Ihre Vortragstätigkeit zur Auszahlung
gelangten
Beträge nicht Ihrem Einkommen zugerechnet wurden und daher nicht der
Einkommenssteuer
unterlagen, der ähnlich gelagerte Fall des Otto Tausig jedoch
anders
beurteilt wurde?
7. In einem Schreiben vom 26. August
2003 erklärte das Finanzamt für den 9., 18. und
19.
Bezirk und Klosterneuburg auf Anfrage der Merkur-Treuhand
Wirtschaftstreuhand-
und Steuerberatungsges.m.H., dass „gem. EstR, RZ
4601...Einnahmen
einem Steuerpflichtigen zugeflossen" sind, „sobald er volle
Verfügungsmacht
über sie erhält".
Wie ist diese
„Verfügungsmacht" Ihrer Ansicht nach zu definieren?
Erhält der Steuerpflichtige durch die
Einzahlung auf ein von ihm errichtetes
Treuhandkonto die Verfügungsmacht über
diesen Betrag? Wenn nein, warum nicht?
Inwiefern ist eine
Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen gegeben,
wenn dieser bloß
die
Zahlung einer vereinbarten Summe als Spende
anregt, auf diesen Betrag jedoch
keinerlei
Ansprüche erhebt?
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