848/J XXII. GP
Eingelangt am 24.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Broukal
und GenossInnen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend
Steuerfreiheit für Spenden
Diversen Medienberichterstattungen ist zu entnehmen, dass
Gelder, die der Bundesminister
für Finanzen für Vortragstätigkeiten hätte in Anspruch nehmen können, im Fall
einer vom
Finanzminister angeregten freiwilligen Zuwendung des Veranstalters an
karitative
Einrichtungen bzw. auf ein Treuhand-Konto eines in Gründung befindlichen sog.
Grasser-
Sozialfonds keine Einkommenssteuer zu entrichten ist.
Nachdem auch sozialdemokratische Abgeordnete
Vortragstätigkeiten entfalten, ist die Frage
der allgemeinen Geltung dieser Rechtsauslegung von Bedeutung.
Beispielsweise möchte der Abgeordnete Broukal für eine
Vortragstätigkeit im Dezember
dieses Jahres ein in Aussicht gestelltes, aber von ihm nicht
verlangtes Honorar in Höhe von
2.900,- Euro nicht in Anspruch nehmen. Er wird aber den Veranstalter darauf
aufmerksam
machen, dass das St. Anna Kinderspital in Wien immer finanzielle Zuwendungen
gut
brauchen kann. Dass der Vorgang steuerfrei bleibt, liegt daher nahe.
Medienberichten ist aber auch zu entnehmen, dass der Fall
Grasser und andere Fälle, wie
jener des Herrn Tausig. zwar gleich gelagert sind, die steuerechtlichen
Schlussfolgerungen der
Finanzämter aber unterschiedlich sein können. Eine einheitliche Richtschnur
wäre daher von
allgemeinem
Interesse.
In OTS 0193 vom 16.
September 2003 hat der Finanzminister einbekannt, dass er seiner
Offenlegungspflicht hinisichtlich bisher nicht versteuerter
Honorare nunmehr nachgekommen
ist, somit das Institut der
Selbstanzeige nach § 29 FinStrG in Anspruch genommen hat. Es
besteht öffentliches Interesse an
der Kenntnis der Höhe der bisher unversteuert gebliebenen
Vortragshonorare und es blieb unklar,
ob der Finanzminister die darauf entfallende
Umsatzsteuer jetzt wenn auch verspätet entrichtet hat. Die Antragsteller gehen
davon aus,
dass auch der Finanzminister selbst Interesse an der Aufklärung der
Angelegenheit hat und
daher einer Offenlegung zustimmt bzw. in seiner persönlichen Angelegenheit im
Rahmen der
Anfragebeantwortung nicht auf das Steuergeheimnis verweisen wird.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den
Bundesminister für Finanzen
nachstehende
Anfrage:
1. Besteht eine Steuerpflicht, wenn ein in
Österreich Steuerpflichtiger, beispielsweise
der
Abgeordnete Broukal für eine Vortragstätigkeit im Dezember dieses Jahres ein in
Aussicht gestelltes, aber von ihm nicht verlangtes Honorar in Höhe von 2.900.-
Euro
ablehnt,
den Veranstalter aber darauf hinweist,
dass das St. Anna Kinderspital sich
über
Spenden immer freut und in der Folge der Veranstalter 2.900,- Euro an das
Kinderspital spendet? Wenn ja, welche, warum und wen trifft sie?
2. Stimmen die Medienberichte, wonach keine Steuerpflicht besteht, wenn
Finanzminister Grasser Gelder, die er für
Vortragstätigkeiten hätte in Anspruch
nehmen können, auf seine Anregung hin vom Veranstalter an karitative
Einrichtungen bzw. auf ein Treuhand-Konto zugunsten eines in Gründung
befindlichen sog. Grasser-Sozialfonds
zugewendet wurden?
3. Wo liegt der grundlegende Unterschied in rechtlicher Beurteilung und
zugrundeliegendem Sachverhalt zwischen den Fällen Grasser und Broukal?
4. Hat Finanzminister Grasser tatsächlich - wie in
der OTS 0193 vom 16. September
2003
behauptet - die Höhe all seiner Vortragshonorare in den
vergangenen Jahren bis
heute offengelegt?
5. Wie hoch
waren diese in Pkt. 4 angesprochenen Vortragshonorare je in den Jahren
2000,2001
und 2002?
6. Wurde die
bisher nicht entrichtete Umsatzsteuer nunmehr in Erfüllung der sofortigen
Entrichtungspflicht gemäß § 29 FinStrG in voller Höhe entrichtet?