848/J XXII. GP

Eingelangt am 24.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Broukal
und GenossInnen

an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Steuerfreiheit für Spenden

Diversen Medienberichterstattungen ist zu entnehmen, dass Gelder, die der Bundesminister
für Finanzen für Vortragstätigkeiten hätte in Anspruch nehmen können, im Fall einer vom
Finanzminister angeregten freiwilligen Zuwendung des Veranstalters an karitative
Einrichtungen bzw. auf ein Treuhand-Konto eines in Gründung befindlichen sog. Grasser-
Sozialfonds keine Einkommenssteuer zu entrichten ist.

Nachdem auch sozialdemokratische Abgeordnete Vortragstätigkeiten entfalten, ist die Frage
der allgemeinen Geltung dieser Rechtsauslegung von Bedeutung.

Beispielsweise möchte der Abgeordnete Broukal für eine Vortragstätigkeit im Dezember
dieses Jahres ein in Aussicht gestelltes, aber von
ihm nicht verlangtes Honorar in Höhe von
2.900,- Euro nicht in Anspruch nehmen. Er wird aber den Veranstalter darauf aufmerksam
machen, dass das St. Anna Kinderspital in Wien immer finanzielle Zuwendungen gut
brauchen kann. Dass der Vorgang steuerfrei bleibt, liegt daher nahe.

Medienberichten ist aber auch zu entnehmen, dass der Fall Grasser und andere Fälle, wie
jener des Herrn Tausig. zwar gleich gelagert sind,
die steuerechtlichen Schlussfolgerungen der
Finanzämter aber unterschiedlich sein können. Eine einheitliche Richtschnur wäre daher von
allgemeinem Interesse.

In OTS 0193 vom 16. September 2003 hat der Finanzminister einbekannt, dass er seiner
Offenlegungspflicht hinisichtlich bisher nicht versteuerter Honorare nunmehr nachgekommen
ist, somit das Institut der Selbstanzeige nach § 29 FinStrG in Anspruch genommen hat. Es
besteht öffentliches Interesse an der Kenntnis der Höhe der bisher unversteuert gebliebenen
Vortragshonorare und es blieb unklar, ob der Finanzminister die darauf entfallende
Umsatzsteuer jetzt wenn auch verspätet entrichtet hat. Die Antragsteller gehen davon aus,
dass auch der Finanzminister selbst Interesse an der Aufklärung der Angelegenheit hat und
daher einer Offenlegung zustimmt bzw. in seiner persönlichen Angelegenheit im Rahmen der
Anfragebeantwortung nicht auf das Steuergeheimnis verweisen wird.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Finanzen
nachstehende


Anfrage:

1.        Besteht eine Steuerpflicht, wenn ein in Österreich Steuerpflichtiger, beispielsweise
der Abgeordnete Broukal für eine Vortragstätigkeit im Dezember dieses Jahres ein in
Aussicht gestelltes, aber von ihm nicht verlangtes Honorar in Höhe von 2.900.- Euro
ablehnt, den Veranstalter aber darauf hinweist, dass das St. Anna Kinderspital sich
über Spenden immer freut und in der Folge der Veranstalter 2.900,- Euro an das
Kinderspital spendet? Wenn ja, welche, warum und wen trifft sie?

2.         Stimmen die Medienberichte, wonach keine Steuerpflicht besteht, wenn

Finanzminister Grasser Gelder, die er für Vortragstätigkeiten hätte in Anspruch
nehmen können, auf seine Anregung hin vom Veranstalter an karitative
Einrichtungen bzw. auf ein Treuhand-Konto zugunsten eines in Gründung
befindlichen sog. Grasser-Sozial
fonds zugewendet wurden?

3.      Wo liegt der grundlegende Unterschied in rechtlicher Beurteilung und

zugrundeliegendem Sachverhalt zwischen den Fällen Grasser und Broukal?

4.      Hat Finanzminister Grasser tatsächlich - wie in der OTS 0193 vom 16. September
2003 behauptet - die Höhe all seiner Vortragshonorare in den vergangenen Jahren bis
heute offengelegt?

5.       Wie hoch waren diese in Pkt. 4 angesprochenen Vortragshonorare je in den Jahren
2000,2001 und 2002?

6.       Wurde die bisher nicht entrichtete Umsatzsteuer nunmehr in Erfüllung der sofortigen
Entrichtungspflicht gemäß § 29 FinStrG in voller Höhe entrichtet?