857/J XXII. GP

Eingelangt am 24.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

des Abgeordneten Kogler, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Landesverteidigung

betreffend Schaffung der gesetzlichen Durchführungsbestimmungen zur Vernichtung
von ausgemusterten und nicht in Gebrauch befindlichen Alt- und Kleinwaffen des
österreichischen Bundesheeres

Im Teil III der Novelle zum Kriegsmaterialgesetz (BGBI. l No. 57 v. 10.06.2001)
wurde im Waffengesetz der § 42 a neu eingefügt, der den Verteidigungsminister
ermächtigt im Einvernehmen mit dem Finanzminister eine Verordnung über die
Vernichtung ausgeschiedener Hand- und Faustfeuerwaffen des Bundesheeres zu
erlassen. 2 Jahre danach steht die in § 42 a geforderte Verordnung immer noch aus,
obwohl in interministeriellen Gesprächen diese Aufgabe vom BmLV bereits als
verpflichtend anerkannt wurde.

Der BmLV hat am 21.05. 2003 in einer schriftlichen Anfragebeantwortung im
Rahmen der Budgetverhandlungen des österreichischen Nationalrates geantwortet,
dass er weder eine „rechtliche Verpflichtung" noch einen „tatsächlichen Bedarf an
der Vernichtung von Waffen" sieht und er daher eine solche VO nicht erlassen habe.

Angesichts des 1997 aufgeflogenen Gebrauchtwaffenskandals, im Zuge dessen das
österreichische Bundesheer ohne Ministerratsbeschluss und somit ohne
gesetzeskonform zustande genommene Genehmigung 40.000 gebrauchte StG 58
an den schweizer Waffenhändler Brügger & Thomet verkauft hat, erscheint diese
Antwort insofern besonders bemerkenswert, da die angesprochene Novellierung
zum Waffengesetz im Gefolge dieses Skandals vorgenommen wurde. Immerhin sind
beispielsweise 1.500 Stück dieser StG 58 in die Cote d'lvoire exportiert worden, wo
sie heute mit hoher Wahrscheinlichkeit im Bürgerkrieg eingesetzt werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.           Wieviele Sturmgewehre (StG 58) liegen - nach Lager-Kategorien aufgelistet -
beim österreichischen Bundesheer in Alt-, Neu-, Übernahme- oder
Ausscheidelage
rn?

2.          Wieviele StG 77 liegen - nach Lager-Kategorien aufgelistet - beim
österreichischen Bundesheer in Alt-, Neu-, Übernahme- oder
Ausscheidelage
rn?


3. Wieviele P 38, P 11, P 80 liegen - nach Lager-Kategorien aufgelistet - beim
österreichischen Bundesheer in Alt-, Neu-, Übernahme- oder
Ausscheidelagern?

4. Wieviele MG 42 liegen - nach Lager-Kategorien aufgelistet - beim
österreichischen Bundesheer in Alt-, Neu-, Übernahme- oder
Ausscheidelagern?

5.  Wieviele MG 74 liegen (eventuell auch aus dem military assistance
Programme) - nach Lager-Kategorien aufgelistet - beim österreichischen
Bundesheer in Alt-, Neu-, Übernahme- oder Ausscheidelage
rn auf Lager?

6. Wieviele PAR 70 liegen - nach Lager-Kategorien aufgelistet - beim
österreichischen Bundesheer in Alt-, Neu-, Übernahme- oder
Ausscheidelager
n?

7. Was ist die Ursache für die Lagerung der großen Zahl von Kleinwaffen, für die
nach den Milizreduktionen des ÖBH seit 1990 keine Verwendung mehr
besteht?

8. Welche Wartungs- und Lagerungskosten hat die Aufbewahrung dieser
Gebraucht- und Altwaffen im Budgetjahr 2001 bzw. 2002 verursacht?

9. Welche Wartungs- und Lagerungskosten wird die Aufbewahrung dieser
Gebraucht- und Altwaffen im Budgetjahr 2003 verursachen?

10. Wieviel Lagerraum (in Kubikmetern) nimmt die Lagerung von
ausgemusterten Waffenbeständen ein?

11. Hat das österreichische Bundesheer genug Lagerraum?

12. Planen Sie Munitionslager für die Lagerung von Kleinwaffen zu verwenden?

13. Erachten Sie die Lagerung von großen Mengen von Alt- und

Gebrauchtwaffenmaterials mit dem Gebot einer sparsamen Gebahrung für
vereinbar?

14. Wie lange werden die genannten Waffen noch gelagert?

15. Was soll nach Beendigung der Lagerung mit den Gebraucht- und
Kleinwaffen passieren?

16. Unter welchen Umständen werden Sie die politische Zweckmäßigkeit
anerkennen, den § 42 a Waffengesetz dafür zu nützen, die nicht mehr in
Verwendung stehenden Kleinwaffen des österreichischen Bundesheeres zu
vernichten?

17. Erachten Sie sich an die Gemeinsame Aktion der Europäischen Union zur
Vernichtung von Gebraucht- und Kleinwaffen nicht politisch gebunden?