857/J XXII. GP
Eingelangt am 24.09.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
des
Abgeordneten Kogler, Freundinnen und Freunde
an den Bundesminister für Landesverteidigung
betreffend
Schaffung der gesetzlichen Durchführungsbestimmungen zur Vernichtung
von ausgemusterten und nicht in Gebrauch befindlichen Alt- und Kleinwaffen des
österreichischen Bundesheeres
Im
Teil III der
Novelle zum Kriegsmaterialgesetz (BGBI. l No. 57 v. 10.06.2001)
wurde im Waffengesetz der § 42 a neu eingefügt, der den Verteidigungsminister
ermächtigt im Einvernehmen mit dem Finanzminister eine Verordnung über die
Vernichtung ausgeschiedener Hand- und Faustfeuerwaffen des Bundesheeres zu
erlassen. 2 Jahre danach steht die in § 42 a geforderte Verordnung immer noch
aus,
obwohl in interministeriellen Gesprächen diese Aufgabe vom BmLV bereits als
verpflichtend anerkannt wurde.
Der
BmLV hat am 21.05. 2003 in einer schriftlichen Anfragebeantwortung im
Rahmen der Budgetverhandlungen des österreichischen Nationalrates geantwortet,
dass er weder eine „rechtliche Verpflichtung" noch einen „tatsächlichen
Bedarf an
der Vernichtung von Waffen" sieht und er daher eine solche VO nicht
erlassen habe.
Angesichts
des 1997 aufgeflogenen Gebrauchtwaffenskandals, im Zuge dessen das
österreichische Bundesheer ohne Ministerratsbeschluss und somit ohne
gesetzeskonform zustande genommene Genehmigung 40.000 gebrauchte StG 58
an den schweizer Waffenhändler Brügger & Thomet verkauft hat, erscheint
diese
Antwort insofern besonders bemerkenswert, da die angesprochene Novellierung
zum Waffengesetz im Gefolge dieses Skandals vorgenommen wurde. Immerhin sind
beispielsweise 1.500 Stück dieser StG 58 in die Cote d'lvoire exportiert
worden, wo
sie heute mit hoher Wahrscheinlichkeit im Bürgerkrieg eingesetzt werden.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1. Wieviele
Sturmgewehre (StG 58) liegen - nach Lager-Kategorien aufgelistet -
beim österreichischen Bundesheer in Alt-, Neu-, Übernahme- oder
Ausscheidelagern?
2. Wieviele
StG 77 liegen - nach Lager-Kategorien aufgelistet - beim
österreichischen Bundesheer in Alt-, Neu-, Übernahme- oder
Ausscheidelagern?
3. Wieviele
P 38, P 11, P 80 liegen - nach Lager-Kategorien aufgelistet - beim
österreichischen Bundesheer in Alt-, Neu-, Übernahme- oder
Ausscheidelagern?
4. Wieviele
MG 42 liegen - nach Lager-Kategorien aufgelistet - beim
österreichischen Bundesheer in Alt-, Neu-, Übernahme- oder
Ausscheidelagern?
5. Wieviele
MG 74 liegen (eventuell auch aus dem military assistance
Programme) - nach Lager-Kategorien aufgelistet - beim österreichischen
Bundesheer in Alt-, Neu-, Übernahme- oder Ausscheidelagern auf Lager?
6. Wieviele
PAR 70 liegen - nach Lager-Kategorien aufgelistet - beim
österreichischen Bundesheer in Alt-, Neu-, Übernahme- oder
Ausscheidelagern?
7. Was
ist die Ursache für die Lagerung der großen Zahl von Kleinwaffen, für die
nach den Milizreduktionen des ÖBH seit 1990 keine Verwendung mehr
besteht?
8. Welche
Wartungs- und Lagerungskosten hat die Aufbewahrung dieser
Gebraucht- und Altwaffen im Budgetjahr 2001 bzw. 2002 verursacht?
9. Welche
Wartungs- und Lagerungskosten wird die Aufbewahrung dieser
Gebraucht- und Altwaffen im Budgetjahr 2003 verursachen?
10. Wieviel Lagerraum (in Kubikmetern)
nimmt die Lagerung von
ausgemusterten Waffenbeständen ein?
11. Hat das österreichische Bundesheer genug Lagerraum?
12. Planen Sie Munitionslager für die Lagerung von Kleinwaffen zu verwenden?
13. Erachten Sie die Lagerung von großen Mengen von Alt- und
Gebrauchtwaffenmaterials
mit dem Gebot einer sparsamen Gebahrung für
vereinbar?
14. Wie lange werden die genannten Waffen noch gelagert?
15. Was soll nach Beendigung der Lagerung
mit den Gebraucht- und
Kleinwaffen passieren?
16. Unter welchen Umständen werden Sie die
politische Zweckmäßigkeit
anerkennen, den § 42 a Waffengesetz dafür zu nützen, die nicht mehr in
Verwendung stehenden Kleinwaffen des österreichischen Bundesheeres zu
vernichten?
17. Erachten Sie sich an die Gemeinsame
Aktion der Europäischen Union zur
Vernichtung von Gebraucht- und Kleinwaffen nicht politisch gebunden?