927/J XXII. GP
Eingelangt am
22.10.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser
und GenossInnen
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betreffend Härtefälle bei den Studienabschluss Stipendien
Die
bestehenden gesetzlichen Regelungen in § 52 b
Studienförderungsgesetz führen in der Praxis zu unzumutbaren und vom
Gesetzgeber in dieser Form wohl nicht beabsichtigten Härten.
Es betrifft die Bestimmung, wonach das Stipendium zur Gänze
zurückzuzahlen ist, wenn die Frist von 6 Monaten für den
Studienabschluss auch nur um einen Tag überschritten wird. Dabei handelt
es sich um erhebliche Summen, in einem konkreten Fall um rund
€ 13.000.-.
Dem
Erstunterzeichner ein auch Fall bekannt geworden, bei dem ein
Studierender einen Teil des Studiums (Architektur) in Norwegen absolviert
hat. Da es nach seiner Rückkehr zu langwierigen Verfahren über die
Anerkennung der im Ausland absolvierten Studienteile kam, wurde die
Frist für den Studienabschluss überschritten. Der Betreffende hat zwar
nach Erledigung der Anerkennungen das Studium abgeschlossen, an der
Rückzahlung des gesamten Betrages führt aber offenbar kein Weg vorbei.
In
einem anderen Fall wurde vom Prüfer ein Prüfungstermin verschoben
und dadurch ebenfalls die Frist um knapp eine Woche überschritten. Auch
hier wurde trotz zügigem Studiums und tatsächlichem Abschluss das
Stipendium zurückverlangt. Die Studienbeihilfenstellen und auch die
Studierendenanwaltschaft beim BMBWK kennen diese und andere Fälle.
Die
unterfertigten Abgeordneten richten daher an die Frau
Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur folgende
Anfrage
1. Ist Ihnen diese Problematik bekannt?
2. Halten Sie solche Konsequenzen wegen geringfügiger
Fristüberschreitungen
ohne Verschulden der Studierenden für
gerechtfertigt und mit der Absicht der Einrichtung der Studienabschluss
Stipendien für vereinbar?
3. Sind seitens des Ministeriums auf Basis der Erfahrungen der
Beihilfenstellen
Vorschläge für Veränderungen geplant und wenn ja, bis
wann ist damit zu rechnen ?
4.
Halten Sie auch eine rückwirkende Sanierung für rechtsstaatlich und
bildungspolitisch
geboten?