932/J XXII. GP

Eingelangt am 22.10.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Vernichtung von Steuergeldern - Teil 3

und die Vernichtung von Mitteln der Eisenbahnunternehmen durch die Entsendung
von nicht-Verantwortung-tragenden "Staatskommissären" parallel zu "normalen"
Aufsichtsratmitgliedern sowie die nicht-Wahrnehmung des verfassungsmäßigen
Auftrages gemäß Artikel
VII Bundesverfassung durch Beamte des BMVIT, sowie
über die jahrzehntelange Missachtung von Empfehlungen des Rechnungshofs durch
das BMVIT.

Sie sind seit 28. Februar 2003 für das Verkehrsressort verantwortlich, daher können
Ihnen die vielen Fehler und Versäumnisse im Eisenbahnbereich vor dieser Zeit nicht
zum Vorwurf gemacht werden. Auch haben Vertreter von Organisationen behinderter
Menschen den Eindruck gewonnen, dass Sie auf dem bisher vom BMVIT schlecht
oder gar nicht beachteten Gebiet der Interessen behinderter Menschen die längst
überfällige Kurskorrektur vollziehen wollen. Viel stärker ist aber der Eindruck, dass
sich der Apparat Ihres Ministeriums diesen überfälligen Modernisierungen aus
unklaren Motiven hartnäckig widersetzen und im "liebgewonnenen" Trott verharren
möchte. Ohne das Aufbrechen dieser verkrusteten Strukturen läuft das
Verkehrsressort im Eisenbahnbereich aber Gefahr, weiterhin nicht nur für die
Nichtbeachtung der Rechte behinderter Menschen sondern auch für die weitere
Vernichtung von Steuergeldern verantwortlich zu sein.

Wir gehen davon aus, dass Sie die folgenden Fragen beantworten sowie endlich
annehmbare Vorgangsweisen des Ressorts durchsetzen werden, sodass hinkünftig
Fragen zu diesen Themen nicht mehr notwendig sein werden.

Nach der Bestimmung des § 13/3 Eisenbahngesetz kann der Verkehrsminister zu
Sitzungen der Organe der Eisenbahnunternehmen

(Eisenbahninfrastrukturunternehmen), wenn in diesen Sitzungen nicht nur laufende
Geschäftsfälle behandelt werden, einen sogenannten "Staatskommissär" entsenden,
der über die von ihm gemachten Wahrnehmungen zu berichten hat.

Im Lichte des Versagens der "behördlichen" Kontrollmechanismen (Genehmigung
der behindertenfeindlichen ÖBB-Variante des "Talent" etc.) müsste ein derartiger
Bericht eines Staatskommissärs wie folgt lauten: "Die X...AG (oder die Ö..) kaufen
2003 einen nicht behindertengerechten Triebwagenzug, obwohl von dem
anzuschaffenden Triebwagenzug auch eine barrierefreie Variante erhältlich wäre ..."

Die Funktion des "Staatskommissärs" gibt es im Eisenbahngesetz in dieser Form -
mit einigen kleinen Änderungen in den letzten Jahren - grundsätzlich seit dem Jahr


1957, also seit fast einem halben Jahrhundert. Die Staatskommissäre tragen, im
Gegensatz zu normalen Mitgliedern des Aufsichtsrates, keine persönliche
Verantwortung. Trotzdem erhalten sie "Aufwandsentschädigungen" für ihre
"Tätigkeit". Aufgrund der an die Staatskommissäre zu leistenden Zahlungen kann
man davon ausgehen, dass durch ihre Existenz den ohnehin nicht gerade sehr
ertragsstarken Eisenbahnunternehmen auf diese sinnlose Weise Mittel entzogen
werden.

Also müssten, im logischen Wortsinn, eher die durch die Entsendung von
Staatskommissären geschröpften Eisenbahnunternehmen für eben diesen Schaden
entschädigt werden. Dieses System der Belohnung von Spitzenbeamten durch diese
Dotationen erinnert wohl eher an Funktionäre der kommunistischen Planwirtschaft.

Während der Apparat des BMVIT noch immer keinen echten Sinneswandel im
Zusammenhang mit den Rechten und Anliegen behinderter Menschen zeigt und trotz
der Ereignisse von Kaprun sich immer weiter aus der Überwachung der Sicherheit
zurückzieht (siehe die letzten Novellen des Eisenbahngesetzes), werden im Falle der
"Staatskommissäre" lieb gewordene Pfründe hartnäckig verteidigt.

Bereits im Jahr 1985 hat der Rechnungshof im Rahmen einer Überprüfung der
Eisenbahnbehörde an der Funktion des "Staatskommissärs" wohl begründete Kritik
geübt und auch die Wahrnehmung dieser Funktion durch die damaligen
"Staatskommissäre" (wohl nicht zufällig nur Bedienstete der Eisenbahnbehörde,
wodurch man spontan an Seilschaften, nicht im positiven Sinne, erinnert wird)
beanstandet. So wurde insbesondere kritisiert, dass - die Kosten ("Gebühren") für
diese Überwachungstätigkeit von Sitzungen auch noch auf die betroffenen
Eisenbahnunternehmen überwälzt wurden (und nach wie vor werden!), - gleichzeitig
aber die gesetzlich vorgeschriebenen "Berichte" der "Staatskommissäre" nicht
vorhanden waren. (Im Nachhinein wurde die mangels Dokumentation nicht
nachprüfbare Behauptung aufgestellt, die Berichte wären mündlich erstattet worden,
ein eher peinlicher Versuch einer Rechtfertigung.)

Es ist unerhört, dass die vom Rechnungshof georteten Missstände nach wie vor
weiter bestehen, über 18 Jahre nach Berichtslegung durch den Rechnungshof. 18
Jahre nichts tun ist selbst für die Zustände im Verkehrsressort, wo selbst für die
Umsetzung einfacher Richtlinien der EU die Umsetzungsfristen um Jahre
überschritten werden, eine lange Zeit!

Wie zur Verhöhnung des Steuerzahlers in Zeiten von Sparpaketen werden nach wie
vor Gelder durch große Zahlungen an Staatskommissäre vernichtet, ohne dass
außer den Zahlungsempfängern irgendwo irgend ein Nutzen entsteht! Und trotz
dieser teuren "Aufsicht" werden nach wie vor von den "beaufsichtigten"
Eisenbahnunternehmen behindertenfeindliche Entscheidungen getroffen, noch dazu
auf Kosten der Steuerzahler!

Während sich die Eisenbahnbehörde ihrer Aufsichtspflichten über die Sicherheit im
Eisenbahnwesen auf immer unverhohlenere Weise zu entledigen trachtet und eine
Selbstkontrolle der Eisenbahnunternehmen umsetzen will (siehe Änderung des §
19/1 Eisenbahngesetz bei der Novelle 2002), wird gleichzeitig bei unwichtigeren
Dingen als der Sicherheit an einer kuriosen Pseudo-Aufsicht über Sitzungen der


Eisenbahnunternehmen durch eigene Staatskommissäre des Verkehrsministers
hartnäckig festgehalten.

Zur Verhöhnung des Steuerzahlers wird diese Funktion samt Zusatzverdienst unter
den Spitzenbeamten des Verkehrsministeriums wie ein mittelalterliches Lehen
unbeirrt und ohne jedes Schamgefühl oder Unrechtsbewusstsein weitergereicht.

Gleichzeitig zu Staatskommissären entsendet der Verkehrsminister normale
Aufsichtsratmitglieder etwa in die Aufsichtsräte von ÖBB und GKE, vielleicht
aufgrund der von ihm selbst so empfundenen Sinn- und Wirkungslosigkeit der
Staatskommissäre.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.1.  Wurden Sie von Ihren Beamten vor der Bestellung von Staatskommissären
über den Rechnungshofbericht 1985 und die darin enthaltenen Empfehlungen
des Rechnungshofes ("Tätigkeit" der Staatskommissäre) vollständig informiert,
sodass Sie die weiteren Bestellungen zu Staatskommissären trotz der
Empfehlungen des Rechnungshofes durchgeführt haben?

1.2.  Werden die als Staatskommissäre entsandten Beamte bei der Behandlung der
Anschaffung veralteter, behindertenfeindlicher Fahrzeuge im Aufsichtsrat nicht
auch für die später durch sie selbst abzuwickelnden Genehmigungsverfahren
präjudiziert?

1.3.  Wurden Sie von Ihren Beamten im Aufsichtsrat darüber informiert, dass der für
die Genehmigung der nicht dem Stand der Technik entsprechenden ÖBB-
Variante des "Talent" verantwortliche Abteilungsleiter des BMVIT in seiner 2.
"Rolle", als Staatskommissär bei den ÖBB bei den entsprechenden
Aufsichtsratsitzungen der ÖBB nichts gegen die Anschaffung von nicht dem
Stand der Technik entsprechenden Zügen getan hat? Und nach der
Beschaffungsentscheidung, unter seiner "Aufsicht", ist er wieder der für
Genehmigungen zuständige Beamte, der wohl kaum seine eigenen
Handlungen im Aufsichtsrat kritisieren wird!

1.4.  Auf welche Weise verhindern Sie, dass mögliche Fehler von mit

Staatskommissärs-Apanagen versorgten Beamten von deren Kollegen aus
falsch verstandener Solidarität vertuscht werden? Welche Kontrollmechanismen
haben Sie angeordnet?

1.5.  Auf welche Weise verhindern Sie, Herr Bundesminister, dass Beamte eigene
mögliche Fehlleistungen als Staatskommissäre in ihrer parallelen
Behördentätigkeit vertuschen können? Welche Kontrollmechanismen haben Sie
angeordnet?

1.6.   Welche Erklärung hat der Staatskommissär für seine Rolle bei der Anschaffung
der ÖBB-Variante des Triebwagenzuges "Talent"?


2.1.   Die Entsendung der "Staatskommissäre" erfolgt nach § 13/3 Eisenbahngesetz
durch den Bundesminister, ist also eine persönliche Verantwortung des
Ministers. Nach welchen Kriterien wählen Sie die "Staatskommissäre" aus?

2.2.  Welches Anforderungsprofil haben Sie für die Bestellung in diese Funktion
festgelegt?

2.3.  Wer überprüft außer Ihnen die Erfüllung des Anforderungsprofils der
"Staatskommissäre"?

2.4.   Können Sie bestätigen, dass die Bestellung eines Staatskommissärs durch Sie
den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes entsprechen würde, falls es
zur Anwendung gebracht werden müsste?

2.5.  Nach welchen Kriterien legen Sie fest, welche Eisenbahnunternehmen die

Bestellung eines "Staatskommissärs" und somit offenbar die Überwachung von
Sitzungen notwendig haben?

2.6.   Gibt es auch Eisenbahninfrastrukturunternehmen, zu deren Sitzungen Sie keine
Staatskommissäre entsenden?

2.7.   Welche fachlichen Qualifikationen und welche anderen Voraussetzungen muss
ein Eisenbahnunternehmen erfüllen, damit seine Sitzungen nicht durch einen
"Staatskommissär" überwacht werden müssen?

3.1.   Die Bestimmung des § 13/3 Eisenbahngesetz legt als Aufgabe des

"Staatskommissärs" fest, er habe über von ihm gemachte Wahrnehmungen bei
Sitzungen der Organe von Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu berichten. In
welcher Weise erfolgt die vom Gesetz verlangte Berichtslegung?

3.2.   Der Gesetzgeber verlangt somit ausdrücklich und eindeutig eine konkrete
eigene Berichtslegung des "Staatskommissärs" über die von ihm gemachten
Wahrnehmungen, also nicht nur das Sammeln und Ablegen von
Sitzungsprotokollen. An wen berichten die "Staatskommissäre" gemäß § 13/3
Eisenbahngesetz 1957?

3.3.   Auf welche Schwerpunkte wird in den Berichten gemäß § 13/3
Eisenbahngesetz 1957 der "Staatskommissäre" Wert gelegt?

3.4.   Welche dieser Schwerpunkte in der Berichtserstattung gemäß § 13/3

Eisenbahngesetz 1957 haben Sie selbst festgelegt, welche Schwerpunkte
haben Sie bereits "vorgefunden"?

3.5.  Wurden die betroffenen Eisenbahnunternehmen über mögliche von Ihnen
festgelegte Schwerpunkte in Berichten gemäß § 13/3 Eisenbahngesetz 1957
der "Staatskommissäre" informiert?


3.6.   In welcher Weise und von wem werden die Berichte gemäß § 13/3
Eisenbahngesetz 1957 der "Staatskommissäre" ausgewertet?

3.7.   Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen werden aus den Berichten
gemäß § 13/3 Eisenbahngesetz 1957 der "Staatskommissäre" üblicherweise
gezogen?

3.8.   Ist es tatsächlich erforderlich und sinnvoll, Sitzungen der Organe von
Eisenbahnunternehmen durch einen "Staatskommissär" überwachen und
diesen anschließend über seine Wahrnehmungen berichten zu lassen?

3.9.   Im Verkehrsministerium ist eine eigene Eisenbahnbehörde mit
Aufsichtspflichten eingerichtet. Weshalb benötigt man zusätzliche
"Staatskommissäre" zur Überwachung von Sitzungen?

3.10. Immer wieder werden trotz der Abgabe eines Großteils der Zuständigkeiten an
die Länder Personalengpässe in der Verwaltung (unter anderem auch im
Eisenbahnbereich) behauptet. Ist es dann sinnvoll, Ressourcen für eine
undurchsichtige Aufsichtstätigkeit über Sitzungen zu binden?

4.1.   Es drängt sich der Eindruck auf, die "Tätigkeit" als Staatskommissär ist

aufgrund der finanziellen Zuwendungen auf Kosten der Unternehmen, ohne
dass die persönliche Verantwortung eines echten, normalen
Aufsichtsratsmitgliedes zu tragen ist, anstrebenswert. Die "Tätigkeit" von
"Staatskommissären" ist neben den möglichen Schäden aufgrund des
Versagens von Kontrollmechanismen aufgrund der Doppelfunktion der als
Staatskommissär bestellten Beamten naturgemäß mit Kosten verbunden
(Reisekosten quer durch Österreich, Nächtigungskosten, Gebühren, zusätzliche
Abgeltungen an die "Staatskommissäre" usw.). Welche Kosten fallen für die
Tätigkeit des "Staatskommissärs" grundsätzlich an?

4.2.   Welche Kosten für die "Staatskommissäre" fallen für den Bund bzw. für das
Verkehrsministerium an?

4.3.   Werden noch immer Kosten, Gebühren oder andere Aufwendungen für die
"Staatskommissäre" vollständig oder teilweise auf die Eisenbahnunternehmen
überwälzt, obgleich der Rechnungshof dies schon vor 18 (!!!!) Jahren
bemängelt hat?

4.4.   Wenn ja, wird um Erstellung einer vollständigen Liste ersucht, welche Kosten
die einzelnen Eisenbahnunternehmen in den letzten Jahren für den jeweiligen
"Staatskommissär" aufbringen mussten. (Bitte die Kosten für jedes Jahr seit
Veröffentlichung des Rechnungshofberichtes, d.h. ab einschließlich 1986 bis
2002 (Jedes Jahr einzeln))

4.5.   Bitte die Kosten für jedes Unternehmen einzeln für jedes Jahr seit

Veröffentlichung des Rechnungshofberichtes, d.h. ab einschließlich 1986 bis
2002 (Jedes Jahr einzeln)


4.6.  Halten Sie es für sinnvoll, die begrenzten finanziellen Mittel für die

österreichischen Eisenbahnen teilweise für beamtete "Staatskommissäre", die
noch dazu keine persönliche Verantwortung tragen, zu verpulvern?

4.7.   Welchen Nutzen erkennen Sie in der Tätigkeit der "Staatskommissäre", sodass
die aufgewendeten finanziellen Mittel für die "Staatskommissäre" gerechtfertigt
sind?

5.1.   Im Eisenbahnbereich werden die Interessen behinderter Menschen regelmäßig
nicht beachtet: Eisenbahnanlagen werden nicht behindertengerecht gestaltet,
es werden nicht behindertengerechte Fahrzeuge angekauft, im Rahmen der
Schulung der Eisenbahnbediensteten werden diese in der Unterstützung
behinderter Bahnbenützer nicht geschult usw. Welche Wahrnehmungen haben
die entsandten Staatskommissäre bei den Sitzungen der letzten Jahre über die
behindertengerechte Gestaltung von Eisenbahnanlagen gemacht?

5.2. Wie wurde vorgegangen, wenn die Staatskommissäre pflichtgemäß darüber
berichtet haben, dass Eisenbahnanlagen nicht behindertengerecht gestaltet
werden?

5.3.   Welche Wahrnehmungen haben die entsandten Staatskommissäre bei den
Sitzungen der letzten Jahre über den Ankauf bzw. die Gestaltung
behindertengerechter Eisenbahnfahrzeuge gemacht?

5.4.   Wie wurde vorgegangen, wenn die Staatskommissäre pflichtgemäß darüber
berichtet haben, dass nicht behindertengerechte Eisenbahnfahrzeuge
angekauft oder eingesetzt werden sollen?

5.5.   Welche Wahrnehmungen haben die entsandten Staatskommissäre bei den
Sitzungen der letzten Jahre über die Schulung der Eisenbahnbediensteten für
die Unterstützung behinderter Bahnbenützer gemacht?

5.6.   Wie wurde vorgegangen, wenn die Staatskommissäre pflichtgemäß darüber
berichtet haben, dass die Schulung der Eisenbahnbediensteten auf die
Unterstützung behinderter Bahnbenützer keinerlei Bedacht nimmt?

5.7.   Entsprechend § 4/5 Eisenbahnverordnung muss die Benützung der

Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel barrierefrei ermöglicht bzw. erleichtert
werden. Welche Wahrnehmungen haben die entsandten Staatskommissäre bei
den Sitzungen der Eisenbahnunternehmen dazu gemacht? Wie wird
vorgegangen, wenn ein "Staatskommissär" die Wahrnehmung berichtet, dass
ein Eisenbahnunternehmen Entscheidungen trifft oder vorbereitet, die dieser
Vorschrift widersprechen? Welche Schritte werden in diesem Fall eingeleitet?

6.1.   Im Jahr 1985 hat der Rechnungshof festgestellt, dass die Tätigkeit von

"Staatskommissären" ausschließlich von leitenden Mitarbeitern der Eisenbahn"
Behörde" ausgeübt wird. Werden für die Tätigkeit als "Staatskommissär"
weiterhin nur leitende Mitarbeiter des Verkehrsministeriums
(Eisenbahnbehörde, Ministerbüro) herangezogen?


6.2.   Auch hier wird um Erstellung einer vollständigen Liste jener Mitarbeiter des
Verkehrsministeriums ersucht, die in den letzten fünf Jahren in diese Funktion
bestellt wurden.

6.3.   Erhalten die Mitarbeiter, welche die Tätigkeit als "Staatskommissäre" ausüben,
eine zusätzliche Abgeltung für diese Tätigkeit? Falls ja, auf welcher
Rechtsgrundlage wird diese zusätzliche Abgeltung ausbezahlt?

6.4.   Wird die Tätigkeit als "Staatskommissär" von diesen Mitarbeitern während der
Dienstzeit ausgeübt? Falls ja, erhalten die Mitarbeiter für diese Tätigkeit auch in
diesem Fall eine zusätzliche finanzielle Abgeltung? Nach welcher
Rechtsgrundlage wird diese zusätzliche Abgeltung für eine Tätigkeit während
der Dienstzeit ausbezahlt?

6.5.   Auf welche Weise stellen Sie sicher, dass Ihre Beamten diese "Tätigkeit" nicht
während der Dienstzeit durchführen?

6.6.   Erledigen diese Beamten ihre Zeitaufschreibung selbst, oder haben Sie, Herr
Bundesminister, irgendwelche Kontrollmechanismen vorgesehen?

6.7.   Welche Konsequenzen werden Sie ziehen, falls ein "Staatskommissär" diese
"Tätigkeit" in seiner vom Steuerzahler ohnehin schon einmal bezahlten
Dienstzeit verrichtet haben sollte?

6.8.   Welche Kontrollen haben Sie gegen derartige Zustände bisher durchgeführt,
 was haben diese Kontrollen ergeben?

6.9.   Wie kann der Eindruck vermieden werden, dass es sich hier ohnehin nur um ein
Körberlgeld für Spitzenbeamte des Verkehrsministeriums handelt?

7.1.   Der Rechnungshof hat bereits im Jahr 1975 begründete Kritik an der Funktion
des Staatskommissärs selbst und auch an der Wahrnehmung dieser Funktion
geübt. Seither ist offensichtlich nicht nur nichts geschehen, die Zahl der
Staatskommissäre wurde seither wie zur Verhöhnung des Steuerzahlers sogar
noch erhöht. Weshalb wurde die Kritik des Rechnungshofs nicht beachtet?

7.2.   Welche Kosten sind dem BMVIT seit dem Bericht des Rechnungshofs - und
daher in Kenntnis der Kritik an dieser Funktion - für Staatskommissäre weiterhin
angefallen?

7.3.   Liegen alle laut Eisenbahngesetz erforderlichen Berichte zu den ÖBB vor?

7.4.   Das bürokratische Ritual alleine ist zu wenig, aber möglicherweise nicht einmal
dieses wurde bis 1975 zusammengebracht, wie der Rechnungshof 1975
feststellen musste! Liegen von allen Staatskommissären die gemäß
Eisenbahngesetz erforderlichen Berichte in einer den Bestimmungen des AVG
genügenden Form vor, können Sie ausschließen, dass es Rückdatierungen
gibt?


7.5.   Können Sie bestätigen, dass der § 13/3 Eisenbahngesetz von den von Ihnen
und Ihren Vorgängern entsandten Staatskommissären immer voll eingehalten
wurde, samt den zugehörigen Empfehlungen des Rechnungshofes?

7.6.   Können Sie bestätigen, dass die von Ihnen und Ihren Vorgängern entsandten
Staatskommissäre immer ausreichende Leistungen in dieser Funktion erbracht
haben und alle anderen diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
eingehalten haben?

7.7.   Falls Sie die Fragen 7e und 7f nicht positiv beantworten können, werden Sie
dann die dementsprechenden Konsequenzen ziehen und die Rücküberweisung
der ohne erkennbare Gegenleistung empfangenen Zahlungen der
Staatskommissäre veranlassen, oder halten Sie das Ablegen von durch die
Eisenbahnunternehmen selbst erstellten Protokollen, noch dazu vielleicht in der
Regeldienstzeit, für eine ausreichende "Gegenleistung" für ein
Zusatzeinkommen?

7.8.   Dem Eisenbahngesetz kann nicht entnommen werden, dass für die "Tätigkeit"
als Staatskommissär ein Entgelt zu leisten ist. Durften die derart belohnten
Beamten die Höhe der Staatskommissärs-Apanagen womöglich sogar selbst
bestimmen?

7.9.   Werden Sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit Ihre Beamten nicht
der Versuchung Ausgesetzt sind, sich selbst oder "lieben Kollegen" Körberlgeld
in der einen oder anderen Form zuzuschanzen?

7.10. Werden Sie diese an ehemals ostblockartige Zustände erinnernde

Vorgangsweise der Bestellung von "Staatskommissären" weiter beibehalten,
oder werden Sie diese Praxis des Körberlgelds endlich abstellen?

7.11. Werden Sie die durch die längst fällige Abschaffung dieser offenbar sinnlosen
"Tätigkeit" als Staatskommissäre bei Eisenbahnen frei werdenden Kapazitäten
für Rationalisierungsmaßnahmen nützen? Hier sei noch ein kleines Fallbeispiel
aus der Praxis herausgegriffen, zur Abrundung sozusagen:
Im Aufsichtrat der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG sind bereits mehrere
Mitarbeiter des Verkehrsministeriums vertreten. Darüber hinaus nimmt an den
Sitzungen des Aufsichtsrates auch noch ein weiterer leitender Mitarbeiter des
Verkehrsministeriums (Eisenbahn "Behörde") als "Staatskommissär" teil.

8.1.   Sind die vom Verkehrsministerium in den Aufsichtsrat der Eisenbahn-
Hochleistungsstrecken AG entsandten Mitarbeiter nicht ausreichend in der
Lage, über die Aufsichtsratsitzungen zu berichten?

8.2.   Was ist zusätzlich vom "Staatskommissär" des Verkehrsministeriums

wahrzunehmen, was nicht von den anderen in den Aufsichtsrat der HL AG
entsandten Mitarbeitern des Verkehrsministeriums wahrgenommen werden
könnte?

8.3.  An wen hat der "Staatskommissär" der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG
 über seine Wahrnehmungen zu berichten, an den nicht auch die anderen in den


Aufsichtsrat der HL AG entsandten Mitarbeiter des Verkehrsministeriums
berichten könnten?

8.4.   An wen berichtet der "Staatskommissär" der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken
AG im konkreten Fall, worüber berichtet er im konkreten Fall? Wo sind die
Berichte des "Staatskommissärs" dokumentiert?

8.5.   Erhält der "Staatskommissär" der Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG für
seine Tätigkeit eine zusätzliche Abgeltung?

8.6.   Wird die Abgeltung für den "Staatskommissär" der Eisenbahn-
Hochleistungsstrecken AG auf die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG
überwälzt?

8.7.   Nimmt dieser Beamte während der Dienstzeit als in den Aufsichtsrat der HL AG
entsandter "Staatskommissär" an den Sitzungen teil und erfolgt die zusätzliche
Abgeltung somit für eine Tätigkeit, die während der Dienstzeit dieses Beamten
erfolgt?

8.8.   Weshalb wird ein Mitarbeiter des Ministeriums, zu dessen Aufgaben ohnehin
unter anderem auch die Aufsichtstätigkeit gehört, für eine Sitzungsaufsicht bei
einem Eisenbahnunternehmen noch einmal zusätzlich besoldet?

8.9.   Welche Kosten entstehen durch diese unnotwendige Doppelgleisigkeit im Falle
HL AG einer zusätzlichen "Sitzungsüberwachung" samt Berichtspflicht durch
den "Staatskommissär"?