970/J XXII. GP

Eingelangt am 23.10.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

 

ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Dr. Partik-Pablé

und Kollegen

an den Herrn Bundeskanzler

betreffend

Beteiligung des Dr. Karl-Renner-lnstituts an der Firma "Merkur-
Unternehmensbeteiligung, Vermögensverwaltung und Finanzierungsvermittlung
Gesellschaft mbH"

Die    politische    Partei    SPÖ    ist    unter    anderem    an    der    Firma    "Merkur-
Unternehmensbeteiligung,    Vermögensverwaltung    und    Finanzierungsvermittlung
Gesellschaft mbH", 1120 Wien, beteiligt. Ebenfalls beteiligt an dieser Firma ist das
Dr. Karl-Renner-Institut der SPÖ. Das Dr. Karl-Renner-lnstitut ist der gemäß § 1
Publizistikförderungsgesetz 1984 von der SPÖ namhaft gemachte Rechtsträger.

Das Publizistikförderungsgesetz 1984 sieht folgende Regelung vor:
„Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien

§ 1. (1) Der Bund hat die staatsbürgerliche Bildungsarbeit der politischen Parteien
durch Zuwendungen an Stiftungen oder Vereine - im folgenden Rechtsträger
genannt - zu fördern, sofern diese Rechtsträger folgende Bedingungen erfüllen:

1.    Die Tätigkeit des Rechtsträgers darf nicht auf Gewinn gerichtet sein;

2.  der Rechtsträger muss in Übereinstimmung mit seiner Satzung das Ziel
verfolgen, die staatsbürgerliche Bildung im Sinne der Grundsätze der
Bundesverfassung, die politische und kulturelle Bildung sowie die Einsichten
in politische, wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
auf innerstaatlicher und internationaler Ebene unmittelbar und in
gemeinnütziger Weise zu fördern, insbesondere durch Schulungen, Seminare,
Enqueten, Vorträge, Arbeitsgruppen, Fernkurse, Stipendien und
Publikationen;

3.  der Rechtsträger muss von einer mit mindestens fünf Abgeordneten
(Klubstärke) im Nationalrat vertretenen politischen Partei als der von ihr

bestimmte Förderungswerber bezeichnet sein;

4.   der Rechtsträger muss nach seinen satzungsgemäßen Zwecken den §§ 34
bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBI. Nr. 194/1961, in der
geltenden Fassung entsprechen;

 


5.  die Satzung des Rechtsträgers muss Bestimmungen darüber enthalten, dass
der Jahresabschluss und die Gebarung alljährlich durch einen
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft) oder durch einen Buchprüfer und
Steuerberater (Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne
der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBI. Nr. 125/1955, in der
geltenden Fassung auf Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit
bei der Verwendung der Förderungsmittel zu prüfen und der Jahresabschluss
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen ist.

(2)   Hat  eine  politische   Partei  mehrere   Rechtsträger  errichtet,   so   darf  als
Förderungswerber nur ein einziger bezeichnet werden."
(§ 1 Publizistikförderungsgesetz 1984)

„§ 3. (1) Die Feststellung, ob ein Rechtsträger die im § 1 Abs. 1 aufgezählten
Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit erfüllt und somit einen
Förderungsanspruch hat, sowie die Festsetzung der Höhe der Zusatzbeträge gemäß
§ 2 Abs. 2 obliegt der Bundesregierung. Die Feststellung der Förderungswürdigkeit
setzt einen Antrag der in Betracht kommenden politischen Partei (des Rechtsträgers)
voraus. Die Feststellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind. Die Förderung darf jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt werden."
(§ 3 Abs 1 Publizistikförderungsgesetz 1984)

„§ 4. (1) Der Bund darf förderungswürdige Rechtsträger nur dann fördern, wenn sich
diese anlässlich der Feststellung der Förderungswürdigkeit (§ 3 Abs. 1) verpflichten,
bis spätestens 31. März jeden Jahres dem Rechnungshof einen Bericht über die
Verwendung der im vergangenen Jahr auf Grund dieses Bundesgesetzes erhaltenen
Förderungsmittel vorzulegen. Abschriften des Berichtes an den Rechnungshof sind
der Bundesregierung und dem Beirat vorzulegen.

(2) Verfügt ein förderungswürdiger Rechtsträger neben den Zuwendungen nach
diesem Bundesgesetz über Zuwendungen von dritter Seite oder über sonstige
Einnahmen, so sind Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes davon abhängig
zu machen, dass der Rechtsträger über die Verwendung der sonstigen Mittel eine
gesonderte Verrechnung führt; auf diese Mittel sind die für Stiftungen bzw. Vereine
geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(3) Der Bund hat satzungswidrig oder gesetzwidrig verwendete Förderungsmittel von
dem in Betracht kommenden Rechtsträger zurückzuverlangen.   Vorher ist dem
Rechtsträger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.   Die  Gewährung  von
Förderungsmitteln ist von der Bedingung abhängig zu machen, dass sich der in
Betracht kommende Rechtsträger verpflichtet, satzungswidrig oder gesetzwidrig
verwendete Förderungsmittel auf Verlangen des Bundes jederzeit, mit 2 vH über der
Bankrate  vom  Tag der Auszahlung an  verzinst,  zurückzuzahlen.   Das  Recht,
satzungswidrig oder gesetzwidrig verwendete Förderungsmittel zurückzuverlangen,
verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem eine
Förderungsleistung gewährt worden ist. Auf die Unterbrechung und Hemmung der
Verjährung ist § 209 BAO sinngemäß anzuwenden."
(§ 4 Publizistikförderungsgesetz 1984)

 


„§ 5. Für Rechtsstreitigkeiten über den Anspruch auf Förderung (§ 3 Abs. 1), den
Widerruf der Förderungswürdigkeit (§ 3 Abs. 1) sowie die Rückforderung von
Förderungsmitteln (§ 4 Abs. 3) sind die ordentlichen Gerichte zuständig."
(§ 5 Publizistikförderungsgesetz 1984)

Die oben erwähnte Firma "Merkur-Unternehmensbeteiligung, Vermögensverwaltung
und Finanzierungsvermittlung Gesellschaft mbH" ist wiederum an den Firmen
"Gloriette Betriebs GmbH" zu 75% und an der Firma "IMAGE Ident Marketing GmbH"
zu 51 % beteiligt.

Die Firma "Gloriette Betriebs GmbH" ist Pächter des Cafe Gloriette, das im Eigentum
der Republik Österreich steht. Die Verwaltung des Cafe Gloriette wird durch die
Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft mbH vorgenommen. Über die
Firma "Gloriette Betriebs GmbH" verdient die SPÖ somit laufend an den
Tourismuseinnahmen der Besucher des Schlosses Schönbrunn. Darüber hinaus
führt die Firma "Gloriette Betriebs GmbH" laut Homepage
www.gloriette-cafe.at
ebenfalls das Gasthaus Tiroler Garten im Tiergarten Schönbrunn und das
Gartenhotel Altmannsdorf. Diese Firmen bilden insgesamt die Altmannsdorfer
Gruppe. Die Firma "Gloriette Betriebs GmbH" selbst wurde am 23.12.1995
gegründet.

Die Firma "IMAGE Ident Marketing GmbH" zeichnet laut Homepage der SPÖ
wiederum "..verantwortlich für den Inhalt dieser Werbe- und Kampagnenprodukte, die
die politische Botschaft der SPÖ modern verstärken." Ihre Adresse lautet:
Löwelstrasse 18, 1010 Wien, diese ist ident mit der SPÖ-
Bundesgeschäftsstellenadresse. Interessanterweise gehören die 49%, die nicht die
SPÖ-Firma "Merkur-Unternehmensbeteiligung, Vermögensverwaltung und
Finanzierungsvermittlung Gesellschaft mbH" hält, der Firma "IMAGE Ident Marketing
GmbH" selber. Gegründet wurde diese Firma am 12.11.2002, also rund 14 Tage vor
der Nationalratswahl 2002.

Die Firma "Merkur-Unternehmensbeteiligung, Vermögensverwaltung und
Finanzierungsvermittlung Gesellschaft mbH" hat ihren Jahresabschluss zum
31.12.1997 am 25.11.1998, den Jahresabschluss zum 31.12.1998 am 05.11.1999,
den Jahresabschluss zum 31.12.1999 am 28.09.2000 und den Jahresabschluss zum
31.12.2000 am 08.04.2003 eingereicht. Für die Jahresabschlüsse zum 31.12.2001
und 31.12.2002 liegen laut Firmenbuch noch keine Einreichungen vor.

Die Firma "Gloriette Betriebs GmbH" hat ihren Jahresabschluss zum 31.12.1997 am
25.11.1998, den Jahresabschluss zum 31.12.1998 am 03.11.1999, den
Jahresabschluss zum 31.12.1999 am 27.02.2003, den Jahresabschluss zum
31.12.2000 am 27.02.2003 und den Jahresabschluss zum 31.12.2001 ebenfalls am
27.02.2003 eingereicht. Für den Jahresabschluss zum 31.12.2002 liegt laut
Firmenbuch noch keine Einreichung vor.

Die Firma "IMAGE Ident Marketing GmbH" hat ihren Jahresabschluss zum
31.12.2002 am 04.04.2003 eingereicht.

Die Firma "Verlag der SPÖ Gesellschaft mbH" hat ihren Jahresabschluss zum
31.12.1997 am 19.05.2000, den Jahresabschluss zum 31.12.1998 am 19.05.2000,
den Jahresabschluss zum 31.12.1999 am 19.09.2000, den Jahresabschluss zum


31.12.2000 am 12.12.2002 und den Jahresabschluss zum 31.12.2001 am
12.12.2002 eingereicht.

Geschäftsführer der Firma "Merkur-Untemehmensbeteiligung, Vermögensverwaltung
und Finanzierungsvermittlung Gesellschaft mbH" sind Herr Werner Obermayer und
Herr Komm.Rat Bernd Thorsten Schmid.

Herr Werner Obermayer ist neben dieser Geschäftsführertätigkeit ebenfalls
Geschäftsführer der Firma "IMAGE Ident Marketing GmbH" und der Firma" Verlag
der SPÖ Gesellschaft mbH". Zusätzlich dazu ist er Aufsichtsrat der Firmen "ECHO
Werbeagentur GmbH "und der Firma "Sozialbau gemeinnützige
Wohnungsaktiengesellschaft". Bis vor wenigen Jahren war Obermayer Aufsichtsrat
der "Gewista-Werbegesellschafts mbH", sowie der "Progress Außenwerbung
Gesellschaft mbH".

Herr Komm.Rat Bernd Thorsten Schmid ist neben seiner Geschäftsführertätigkeit bei
der               "Merkur-Unternehmensbeteiligung, Vermögensverwaltung und
Finanzierungsvermittlung Gesellschaft mbH" ebenfalls Geschäftsführer und
Gesellschafter der Firma "Gloriette Betriebs GmbH". Zusätzlich ist er ebenfalls
Aufsichtsrat der Stadt Wien Marketing Service GmbH, deren Geschäftsführer er
früher war.

Aufsichtsräte der Firma sind als Vorsitzender Herr Abg. Dr. Christoph Matznetter, als
Stellvertreter Herr Rechtsanwalt Dr. Gabriel Lansky und als weiteres Mitglied der
Direktor des Dr. Karl-Renner-lnstitutes der SPÖ, Herr Mag. Karl Duffek.

Damit ergibt sich eine gesellschaftsrechtliche und ökonomische Verzahnung
zwischen dem Dr. Karl-Renner-Institut als Politischer Akademie der SPÖ, einer
Werbefirma der SPÖ und einem Gastronomiebetrieb. Darüber hinaus gibt es
vielfältige Verzahnungen im personellen Umfeld der SPÖ.

Die unterzeichneten Abgeordneten richten deshalb an den Herrn Bundeskanzler
nachstehende

Anfrage

1. Wie beurteilen Sie die Beteiligung des Dr. Karl-Renner-Institutes an der Firma
"Merkur-Unternehmensbeteiligung, Vermögensverwaltung und Finanzierungs-
vermittlung Gesellschaft mbH" im Hinblick auf den § 1 Abs 1 Z 1
Publizistikförderungsgesetz 1984, wonach "....die Tätigkeit des Rechtsträgers nicht
auf Gewinn gerichtet sein darf"?

2. Wie beurteilen Sie die Beteiligung des Dr. Karl-Renner-Institutes an der Firma
"Merkur-Unternehmensbeteiligung, Vermögensverwaltung und Finanzierungs-
vermittlung Gesellschaft mbH" im Hinblick auf den § 1 Abs 1 Z 2
Publizistikförderungsgesetz 1984, wonach "...der Rechtsträger in Übereinstimmung
mit seiner Satzung das Ziel verfolgen muss, die staatsbürgerliche Bildung im Sinne
der Grundsätze der Bundesverfassung, die politische und kulturelle Bildung sowie
die Einsichten in politische, wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche


Zusammenhänge auf innerstaatlicher und internationaler Ebene unmittelbar und in
gemeinnütziger Weise zu fördern"?

Ist eine Firmenbeteiligung an einer "Unternehmensbeteiligungs- Vermögens-
verwaltungs- und Finanzierungsvermittlungs GmbH" eine Verfolgung eines solchen
Zieles und eine Förderung in gemeinnütziger Weise?

3. Wie beurteilen Sie die Beteiligung des Dr. Karl-Renner-Institutes an der Firma "
Merkur-Unternehmensbeteiligung, Vermögensverwaltung und Finanzierungs-
vermittlung Gesellschaft mbH" im Hinblick auf den § 1 Abs 1 Z 4
Publizistikförderungsgesetzes 1984, wonach "....der Rechtsträger nach seinen
satzungsgemäßen Zwecken den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBI. Nr. 194/1961, in der geltenden Fassung entsprechen muss"?
Entspricht eine Firmenbeteiligung an einer "Unternehmensbeteiligungs- Vermögens-
verwaltungs- und Finanzierungsvermittlungs GmbH" den satzungsgemäßen Zwecken
gemäß §§ 34 bis 47 BAO?

4. Wie beurteilen Sie die Beteiligung des Dr. Karl-Renner-Institutes an der Firma
"Merkur-Unternehmensbeteiligung, Verrmögensverwaltung und Finanzierungs-
vermittlung Gesellschaft mbH" im Hinblick auf den § 3 Abs 1
Publizistikförderungsgesetzes 1984, wonach "....die Feststellung der
Förderungswürdigkeit zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind"?

Könnte eine Firmenbeteiligung an einer "Untemehmensbeteiligungs-
Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsvermittlungs GmbH" die Feststellung
eines Widerrufes der Förderungswürdigkeit bedingen?

5. Wie beurteilen Sie die Beteiligung des Dr. Karl-Renner-Institutes an der Firma
"Merkur-Unternehmensbeteiligung, Vermögensverwaltung und Finanzierungs-
vermittlung Gesellschaft mbH" im Hinblick auf den § 4 Abs 2
Publizistikförderungsgesetzes 1984, wonach . "....ein förderungswürdiger
Rechtsträger neben den Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz über
Zuwendungen von dritter Seite oder über sonstige Einnahmen verfügt, so sind
Leistungen auf Grund dieses Bundesgesetzes davon abhängig zu machen, dass
der Rechtsträger über die Verwendung der sonstigen Mittel eine gesonderte
Verrechnung führt; auf diese Mittel sind die für Stiftungen bzw. Vereine geltenden
Rechtsvorschriften anzuwenden.
'?

Wurde im Hinblick auf die Firmenbeteiligung an einer "Unternehmensbeteiligungs-
Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsvermittlungs GmbH" eine Verwendung
der sonstigen Mittel in einer gesonderten Verrechnung angeführt und wurde auf
diese Mittel die für Stiftungen und Vereine geltenden Rechtsvorschriften
angewendet?

6. Wie beurteilen Sie die Beteiligung des Dr. Karl-Renner-lnstitutes an der Firma
"Merkur-Unternehmensbeteiligung, Vermögensverwaltung und Finanzierungs-
vermittlung Gesellschaft mbH" im Hinblick auf den § 4 Abs. 3
Publizistikförderungsgesetzes 1984, wonach "....der Bund satzungswidrig oder
gesetzwidrig verwendete Förderungsmittel von dem in Betracht kommenden
Rechtsträger zurückzuverlangen hat.....
'?

Wenn durch die "Unternehmensbeteiligungs- Vermögensverwaltungs- und
Finanzierungs-vermittlungs GmbH" eine satzungswidrige oder gesetzwidrige


Verwendung der Förderungsmittel vorgenommen worden ist, werden diese dann
zurückgefordert und wenn ja, in welchem Zeitraum?

7. Wie beurteilen Sie die Beteiligung des Dr. Karl-Renner-lnstitutes an der Firma   "Merkur-Untemehmensbeteiligung,                   Vermögensverwaltung                  und
Finanzierungsvermittlung  Gesellschaft  mbH"  im   Hinblick  auf  den  §  4  Abs  3
Publizistikförderungsgesetzes      1984,      wonach      "...die      Gewährung      von Förderungsmitteln von der Bedingung abhängig zu machen ist, dass sich der in
Betracht kommende Rechtsträger verpflichtet,  satzungswidrig oder gesetzwidrig
verwendete Förderungsmittel auf Verlangen des Bundes jederzeit, mit 2 vH über der
Bankrate vom Tag der Auszahlung an verzinst, zurückzuzahlen......"?

Wenn auf Grund der Firmenbeteiligung an einer "Unternehmensbeteiligungs-
Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsvermittlungs GmbH" die
Förderungsmittel zurückzuzahlen sind, was bedeutet das für die Förderungsmittel an
das Dr. Karl-Renner-lnstitut für die letzten 5 Jahre?