1041/J XXII. GP

Eingelangt am 12.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

der Abgeordneten Anna Franz
Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend § 12a Familienlastenausgleichsgesetz

Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 2002, G 7/02 wurde die
Wortfolge
und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch“ in §12a
Familienlastenausgleichsgesetz als verfassungswidrig aufgehoben. Der Oberste Gerichtshof
ist der Meinung des Verfassungsgerichtshofes gefolgt, wonach die Familienbeihilfe eine der
Transferleistungen ist.
die vom Gesetzgeber auch zur steuerlichen Entlastung des gegenüber
dem Kind Unterhaltspflichtigen herangezogen werden darf. Problematisch ist diese
Entscheidung, wenn der Unterhaltspflichtige nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind
lebt. Denn die Familienbeihilfe fließt in den Haushalt
, in dem das Kind lebt, und entlastet den
getrennt lebenden Unterhaltspflichtigen nicht. In diesem Fall ist zu befürchten, dass die
Kürzung der Unterhaltspflicht Geschiedener, um die vom VfGH geforderte Entlastung zu
erreichen, zu Lasten der Kinder geht. Dies wäre jedoch eine von der Bundesregierung - wie
auch aus der Stellungnahme der Bundesregierung zum besagten VfGH-Verfahren hervorgeht
- nicht erwünschte Auswirkung, die möglichst rasch überdacht werden muss.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz folgende

ANFRAGE

1.   Sind auf Grund der Entscheidung des VfGH zu §  12a FLAG verstärkt Anträge auf
Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung gestellt worden?

2.   Sind aus  Ihrer Sicht auf Grund der durch die Auswirkungen  dieser  Entscheidung
sinkenden Unierhaltsansprüche legislative Maßnahmen notwendig?

3.   Wenn ja, gibt es bereits ressortübergreifende Gespräche, wie eine Lösung, die nicht zum
Nachteil der Kinder ausschlägt, erzielt werden kann?