1041/J XXII. GP
Eingelangt am 12.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Anna Franz
Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend § 12a Familienlastenausgleichsgesetz
Mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.
Juni 2002, G 7/02 wurde die
Wortfolge „und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch“ in §12a
Familienlastenausgleichsgesetz
als verfassungswidrig aufgehoben. Der Oberste Gerichtshof
ist der
Meinung des Verfassungsgerichtshofes gefolgt, wonach die Familienbeihilfe
eine der
Transferleistungen ist. die vom Gesetzgeber auch zur steuerlichen Entlastung
des gegenüber
dem Kind Unterhaltspflichtigen herangezogen werden darf. Problematisch ist
diese
Entscheidung, wenn der
Unterhaltspflichtige nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind
lebt. Denn die Familienbeihilfe fließt in den Haushalt, in dem das Kind lebt, und entlastet den
getrennt lebenden
Unterhaltspflichtigen nicht. In diesem Fall ist zu befürchten, dass die
Kürzung der Unterhaltspflicht Geschiedener, um die vom VfGH geforderte Entlastung zu
erreichen, zu Lasten der Kinder geht. Dies
wäre jedoch eine von der Bundesregierung - wie
auch aus der Stellungnahme der
Bundesregierung zum besagten VfGH-Verfahren hervorgeht
- nicht erwünschte Auswirkung, die
möglichst rasch überdacht werden muss.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für Justiz
folgende
ANFRAGE
1. Sind auf Grund der Entscheidung des VfGH zu § 12a FLAG verstärkt Anträge auf
Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung
gestellt worden?
2. Sind
aus Ihrer Sicht auf Grund der durch die
Auswirkungen dieser Entscheidung
sinkenden Unierhaltsansprüche legislative Maßnahmen notwendig?
3. Wenn ja, gibt
es bereits ressortübergreifende Gespräche, wie eine Lösung, die nicht zum
Nachteil
der Kinder ausschlägt, erzielt werden kann?