1042/J XXII. GP
Eingelangt am 12.11.2003
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Anfrage
der Abgeordneten Anna Franz
Kolleginnen und Kollegen
an den Bundesminister für soziale Sicherheit.
Generationen und Konsumentenschutz
betreffend
§ 12a Familienlastenausgleichsgesetz
Mit dem
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. Juni 2002, G
7/02 wurde die
Wortfolge „und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch“ in §12a
Familienlastenausgleichsgesetz
als verfassungswidrig aufgehoben. Der Oberste Gerichtshof
ist
der Meinung des Verfassungsgerichtshofes gefolgt, wonach die Familienbeihilfe
eine der
Transferleistungen ist, die vom Gesetzgeber auch zur steuerlichen Entlastung
des gegenüber
dem
Kind Unterhaltspflichtigen herangezogen werden darf. Problematisch ist diese
Entscheidung,
wenn der Unterhaltspflichtige nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind
lebt.
Denn die Familienbeihilfe fließt in den Haushalt, in dem das Kind lebt, und entlastet den
getrennt lebenden
Unterhaltspflichtigen nicht. In diesem Fall ist zu befürchten, dass die
Kürzung der Unterhaltspflicht Geschiedener, um die vom VfGH geforderte
Entlastung zu
erreichen, zu Lasten der Kinder geht. Dies
wäre jedoch eine von der Bundesregierung - wie
auch aus der Stellungnahme der
Bundesregierung zum besagten VfGH-Verfahren hervorgeht
- nicht erwünschte
Auswirkung, die möglichst rasch überdacht werden muss.
Die unterzeichneten
Abgeordneten richten daher an den Bundesminister für soziale
Sicherheit. Generationen und
Konsumentenschutz folgende
ANFRAGE
1. Sind aus
Ihrer Sicht auf Grund der durch die
Auswirkungen dieser Entscheidung
sinkenden Unterhaltsansprüche legislative
Maßnahmen notwendig?
2. Wenn ja. gibt es bereits
ressortübergreifende Gespräche, wie eine Lösung,
die nicht
zum
Nachteil der Kinder ausschlägt,
erzielt werden kann?