1043/J XXII. GP
Eingelangt am 12.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
ANFRAGE
der Abgeordneten Dr. Günther Kräuter
und GenossInnen
an den Bundesminister für Landesverteidigung
betreffend keine Freigabe für einen Mitarbeiter des Ministers nach dem Militärbefugnisgesetz
Laut dem Militärbefugnisgesetz und der dazugehörigen
Verordnung, „Verordnung des
Bundesministers
für Landesverteidigung über die Verlässlichkeitserklärung“, ist klar, dass
MitarbeiterInnen
die Zugang zu hoch sensiblen militärischen Daten bekommen sollen einer
„Verlässlichkeitsprüfung nach dem Militärbefugnisgesetz „ unterzogen werden..
Die Verordnung regelt dabei insbesondere:
„§ 1. (1) Eine Verlässlichkeitserklärung
dient der Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung hinsichtlich
Personen, die Zugang zu militärischen Bereichen oder
Heeresgut oder militärischen Geheimnissen haben
oder erlangen sollen. Nach Maßgabe der möglichen Gefahr
für die militärische Sicherheit sind vorgesehen
1. eine einfache Verlässlichkeitserklärung und
2. eine erweiterte Verlässlichkeitserklärung.
Eine Verlässlichkeitserklärung hat Angaben über das Vorleben und die gegenwärtigen Lebensumstände des
Betroffenen zu umfassen.
(2) Eine Verlässlichkeitsprüfung nach Abs. l ist nur mit
Zustimmung des Betroffenen zulässig. Diese
Zustimmung ist nachweislich einzuholen..
(3) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in
Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen..
§ 2. (1) Die Verlässlichkeitsprüfung ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf Grund einer
einfachen Verlässlichkeitserklärung durchzuführen.
(2) Im Rahmen einer einfachen Verlässlichkeitserklärung dürfen ausschließlich Angaben über folgende
Themenbereiche verlangt werden:
1. Name, Amts- und Berufsbezeichnung, Titel und akademischer Grad,
2. Sozialversicherungsnummer, Wohnsitz, Staatsbürgerschaft, Geburtsort und -datum,
3. Geschlecht und Familienstand,
4. finanzielle Verbindlichkeiten mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
5. anhängige gerichtliche Strafverfahren, noch nicht
getilgte gerichtliche Verurteilungen, vorbeugende
Maßnahmen und sonstige strafgerichtliche Maßnahmen, jeweils mit Relevanz für
die militärische Sicherheit,
6. anhängige Verwaltungsstrafverfahren, verwaltungsbehördliche
Strafen und verwaltungsbehördliche
Maßnahmen, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
7. Kontakte zu verfassungsfeindlichen Gruppierungen
sowie zu ausländischen Nachrichten- und
Sicherheitsdiensten,
8. Wehrdienstleistungen im Ausland sowie Wehrersatzdienstleistungen im In- und Ausland,
9. besondere Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
10. Ausbildung und Erwerbstätigkeit, jeweils mit Relevanz für die militärische Sicherheit,
11. Mitgliedschaften mit Relevanz für die militärische Sicherheit und
12. Name, Geburtsort und -datum der Eltern und des gegenwärtigen Ehegatten oder Lebensgefährten.
§3. (1) Die Verlässlichkeitsprüfung ist auf
Grund einer erweiterten Verlässlichkeitserklärung
durchzuführen, wenn der Betroffene Zugang zu
militärischen Bereichen oder Heeresgut oder militärischen
Geheimnissen haben oder erlangen soll, deren Beeinträchtigung einen erheblichen
Nachteil für die
militärische Sicherheit darstellt. 1164 BGBl. II-Ausgegeben am 29. Mai 2001 - Nr. 195
(2) Im Rahmen der erweiterten Verlässlichkeitserklärung
dürfen zusätzlich zu den Themenbereichen nach § 2
Abs. 2 ausschließlich Angaben über folgende Themenbereiche verlangt werden:
1. Erkrankungen sowie Abhängigkeiten von Alkohol und
Suchtmitteln, jeweils mit Relevanz für die militärische
Sicherheit,
2. Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz der Eltern und des gegenwärtigen Ehegatten oder Lebensgefährten,
3. Name, Geburtsort und -datum, Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz von
a) Kindern, Geschwistern, früheren Ehegatten oder Lebensgefährten und
b) sonstigen näher verwandten oder näher verschwägerten
oder näher bekannten Personen jeweils mit Relevanz
für die militärische Sicherheit,
4. Art und Häufigkeit der Kontakte zu Personen nach den Z 2 und 3,
5. Vermögensverhältnisse mit Relevanz für die militärische Sicherheit und
6. in großem Umfang ausgeübte Tätigkeiten, sofern von
ihnen eine erhebliche Gefahr für die militärische
Sicherheit ausgehen kann."
Es steht somit außer Streit, dass MitarbeiterInnen des
Kabinetts des Herrn Bundesministers,
nach der vorliegenden Rechtslage, einer solchen „Verlässlichkeitsprüfung nach
dem
Militärbefugnisgesetz " unterzogen werden, bevor sie Zugang zu solchen
Informationen
bekommen.
Die unterfertigten Abgeordneten mussten aber im
"News", Ausgabe Nr. 43/03 vom
23.10.2003,
auf der Seite 45 folgendes lesen:
„Affäre
Aufregung im Abwehramt
Keine Freigabe für hohen Ministeriumsmitarbeiter
Das Büro von
Verteidigungsminister Günther Platter ließ nach umfangreichen NEWS-Recherchen
am Dienstag erst gar keine Missverständnisse aufkommen: Ja, es sei
richtig, dass das Heeres-
Abwehramt für einen Mitarbeiter des Ministers bisher keine
"Freigabe" erteilt habe, weil man bei der
äußerst aufwendigen Sicherheitsüberprüfung auf ein Jahre
zurückliegendes Delikt des Überprüften
gestoßen sei, das allerdings wegen Geringfügigkeit nicht im regulären
Strafregisterauszug vermerkt
sei.
Der Haken: Nach
NEWS-Recherchen hat der überprüfte Mitarbeiter Einsicht in äußerst brisante
Heeresakten - und das, obwohl für ihn bisher keine Freigabe des
Abwehramtes vorliegt.
Dazu Platters Büro:
Der angesprochene Mitarbeiter sei extrem zuverlässig, arbeite sehr fleißig und
genieße das volle Vertrauen seines direkten Vorgesetzten. Dass er trotzdem
Zugang zu überaus
heiklen Akten hat, sei nach juristischer Überprüfung auch nicht gesetzeswidrig,
da der Umgang mit
Verschlussakten eine ausschließlich heeresinterne Angelegenheit sei.
Bild: Unter Beschuss. Nach umfangreichen
Personalrochaden sickern Details über Platters Personal
durch ".
Die unterzeichneten Abgeordneten fordern
Verteidigungsminister Platter auf darzustellen
warum, wie von seinem Büro bestätigt wurde, für einen seiner persönlichen
Mitarbeiter vom
Heeres-Abwehramt bisher keine "Freigabe" erteilt wurde und ob dieser
persönliche
Mitarbeiter trotzdem Einblick in äußerst brisante Heeresakten hat.
Daher richten die unterzeichneten Abgeordneten an den
Bundesminister für
Landesverteidigung
nachstehende
Anfrage:
1. Ist es nach der gültigen
Rechtslage zwingend, dass MitarbeiterInnen des Kabinetts des
Herrn Bundesministers, die Zugang zu militärischen Bereichen oder Heeresgut
oder
militärischen
Geheimnissen haben, einer Verlässlichkeitsprüfung nach dem
Militärbefugnisgesetz unterzogen werden?
2. Wurden alle MitarbeiterInnen des
Kabinetts des Herrn Bundesministers einer
Verlässlichkeitsprüfung nach dem Militärbefugnisgesetz unterzogen?
Wenn
ja, wann und wie war das Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
3. Ist es richtig, dass ein
Mitarbeiter des Kabinetts des Herrn Bundesministers, der
„ extrem zuverlässig sei, der sehr fleißig arbeite und
der das volle Vertrauen seines
direkten Vorgesetzten genieße“ zum 23.10.2003 keine Freigabe nach dem
Militärbefugnisgesetz erhalten hat?
Wenn ja, aus welchem Grund wurde die Freigabe nicht
gegeben, war es wegen eines
anhängigen
gerichtlichen Strafverfahrens, einer noch nicht getilgten gerichtlichen
Verurteilung oder wegen vorbeugender Maßnahmen und sonstiger strafgerichtlicher
Maßnahmen?
Wenn
nein, wie erklären sie sich die Aussage eines Mitarbeiters gegenüber
„NEWS"?
4. Hat der Mitarbeiter des Kabinetts
des Herrn Bundesministers, der „extrem zuverlässig
sei, der sehr fleißig arbeite und der das volle Vertrauen seines
direkten Vorgesetzten
genieße“ jetzt schon
die entsprechende Freigabe?
Wenn nein, aus welchem Grund wurde die Freigabe nicht
gegeben, war es wegen
eines
anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens, einer noch nicht getilgten
gerichtlichen Verurteilung oder wegen vorbeugender Maßnahmen und sonstiger
strafgerichtlicher
Maßnahmen?
5. Hat dieser Mitarbeiter, obwohl er
keine Freigabe hat, Zugang zu militärischen
Bereichen
oder Heeresgut oder militärischen Geheimnissen?
Wenn ja, wie werden Sie diesen Gesetzesbruch ahnden?