1061/J XXII. GP

Eingelangt am 12.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Vernichtung von Steuergeld

durch die wiederholte und fortgesetzte Nichtumsetzung von Richtlinien der EU im
Eisenbahnbereich durch das BMVIT.

Die EU sieht nicht erst seit dem Europäischen Jahr der Menschen mit
Behinderungen die Verwirklichung von deren Rechten und Anliegen als notwendig
an. Der Apparat des Verkehrsressorts hingegen konnte allen Anzeichen nach nicht
einmal durch das Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen zu dem längst
überfälligen Gesinnungswandel gebracht werden.

Sie sind seit 28. Februar 2003 für das Verkehrsressort verantwortlich, daher können
Ihnen die vielen Fehler und Versäumnisse im Eisenbahnbereich vor dieser Zeit nicht
zum Vorwurf gemacht werden.

Auch haben Vertreter von Organisationen behinderter Menschen den Eindruck
gewonnen, dass Sie auf dem bisher vom BMVIT schlecht oder gar nicht beachteten
Gebiet der Interessen behinderter Menschen die längst überfällige Kurskorrektur
vollziehen wollen. Viel stärker ist aber der Eindruck, dass sich der Apparat Ihres
Ministeriums diesen überfälligen Modernisierungen aus unklaren Motiven hartnäckig
widersetzen und im "lieb gewonnenen" Trott verharren möchte. Ohne das
Aufbrechen dieser verkrusteten Strukturen läuft das Verkehrsressort im
Eisenbahnbereich aber Gefahr, weiterhin nicht nur für die Nichtbeachtung der
Rechte behinderter Menschen sondern auch für die weitere Vernichtung von
Steuergeldern verantwortlich zu sein.

Wir gehen davon aus, dass Sie die folgenden Fragen beantworten sowie endlich
annehmbare Vorgangsweisen des Ressorts durchsetzen werden, so dass hinkünftig
Fragen zu diesen Themen nicht mehr notwendig sein werden.

 

 

Durch den anscheinend unerträglich sorglosen Umgang des BMVIT mit dem
Gemeinschaftsrecht werden nicht nur die Rechte und Anliegen von Menschen mit
Behinderungen missachtet, die Republik läuft auch Gefahr, Fördermittel der
Gemeinschaft zu verlieren und andere finanzielle Schäden zu erleiden.

Weiters hat die wiederholte, jahrelange Nicht-Umsetzung von Richtlinien der EU im
Eisenbahnbereich folgende mögliche Folgen:


- mangelnder Wettbewerb aufgrund der Nicht-Umsetzung der Richtlinie 2001/12/EG
und damit nicht marktkonforme Preise sowie kein Druck, die Qualität auch im Bereich
der Behindertengerechtigkeit anzupassen

- mangelnde Marktchancen für österreichische Eisenbahnen in der EU aufgrund der
Nicht-Umsetzung der geänderten Rahmenbedingungen zu Konzessionen

- Gefährdung von Fördermitteln der EU für österreichische Projekte, da EU-Mittel nur
bei Einhaltung der Richtlinien ausgeschüttet werden dürfen

- etc. etc.

Der Umgang des BMVIT mit Richtlinien der EU im Eisenbahnbereich hat schon
einmal dazu geführt, dass die Kommission Schritte gemäß Art. 226 EGV gegen die
Republik Österreich einleiten musste.

Es fällt auf, dass das Verkehrsressort bei den letzten Novellierungen des
Eisenbahngesetzes wie ein getriebener agiert, scheinbar ohne Plan und eigenes
Konzept. Nur so ist z.B. zu erklären, dass der Entwurf für ein Seilbahngesetz, GZ.:
239230/3-II/Sch3-2003 vom 17. Februar 2003 mit dem knapp danach ausgesandten
Entwurf für eine Novelle zum Eisenbahngesetz GZ: 210.501/12-II/Sch1-2003 vom 24.
März 2003 nicht abgestimmt war.

Vielleicht hatte man im Verkehrsressort keine andere brauchbare Idee, wie man das
antiquierte Eisenbahn-Enteignungsgesetz auch weiterhin für Betonmasten auf
Skipisten missbrauchen kann, wenn ein Eigentümer nicht freiwillig weichen will.

Gerade in diesem Zusammenhang stellt sich uns die Frage, ob Sie von den
verantwortlichen Beamten vollständig und richtig informiert wurden, oder ob
wesentliche Vorgänge verheimlicht werden.

Auch gleicht die Häufung von Novellierungen des Eisenbahngesetzes in den letzten
Jahren einem Hinterherlaufen nach längst umzusetzen gewesener Richtlinien der
EU.

In diesem Kuddelmuddel ist es auch nicht weiter verwunderlich, dass der vor fast 2
Jahren zur Begutachtung ausgesandte Entwurf für ein Verkehrssicherheitsbehörde-
Errichtungsgesetz, GZ: 100501/01-SCII/VPS vom 21.11.2001 wahrscheinlich
aufgrund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens in der Versenkung
verschwunden ist, möglicherweise nicht zuletzt auch wegen interner
Abstimmungsprobleme. In diesem Fall ist es nicht wahrscheinlich, dass das
Arbeitstempo des BMVIT die einzige Ursache ist. Vielleicht ist das dem BMVIT
damals so dringende Thema Sicherheit jetzt nicht mehr wichtig.

All diese Aktionismen und die Nichtbeachtung von EU-Richtlinien im
Eisenbahnbereich durch das BMVIT haben eines gemeinsam: Die Rechte und
Anliegen behinderter Menschen werden aktiv missachtet!.

Die Richtlinie 96/48/EG fordert eindeutig die Berücksichtigung der Rechte
behinderter Menschen. Die jahrelange Nichtumsetzung der Richtlinie 96/48/EG


entspricht daher nicht nur dem oft gezeigten Arbeitstempo des BMVIT, sondern auch

der bisher gezeigten Linie des BMVIT, die Rechte behinderter Menschen nicht zu

respektieren.

Die Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des

transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems legt in Anhang II, Punkt 3

fest:

"Als Eckwerte für die Verwirklichung der Interoperabilität im Sinne des Artikels 5

Absatz 3 Buchstabe b) gelten insbesondere folgende Parameter:

Eckwerte

........

- Besondere Merkmale für die Beförderung von Behinderten"

Die europäische Kommission hat im Falle der Richtlinie 96/48/EG ein

Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226 EGV eingeleitet.

Diese Peinlichkeit ist eine Leistung der "Eisenbahnbehörde.

Die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.

Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung

der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sieht eine weitere Liberalisierung des

Eisenbahnverkehrs-Marktes vor.

Durch die Verzögerung dieser von der Kommission vorgesehenen Liberalisierung
durch Beamten des BMVIT werden Eisenbahnunternehmen von der Erbringung von
Verkehrsleistungen abgehalten.

Die Interessen behinderter Menschen werden durch dieses Verhalten von Beamten
des BMVIT in ihren Rechten behindert, da andere Eisenbahnunternehmen
wahrscheinlich weniger behindertenfeindlich sind als gewisse etablierte Monopol-
Unternehmen, bei denen das Wort "Kunde" nach wie vor unbekannt ist.

Auch die Richtlinien 2001/13/EG und 2001/14/EG sind für die Verwirklichung eines
freien Marktes für Schienenverkehrsleistungen wesentlich. Deren Nichtumsetzung
kann möglicherweise Eisenbahnunternehmen an der Erbringung von
Verkehrsleistungen hindern, die eine modernere, barrierefreie Haltung haben.
Dadurch werden die Rechte und Interessen behinderter Menschen durch diese
neuerliche Nicht-Können des BMVIT eingeschränkt.

Die Richtlinie 2001/16/EG fordert noch eindeutiger als die Richtlinie 96/48/EG die
Berücksichtigung der Rechte behinderter Menschen.

Es überrascht aufgrund der bisher vom Apparat des BMVIT gezeigten Haltung
gegenüber den Rechten behinderter Menschen daher nicht, dass das BMVIT trotz
der längst abgelaufenen Umsetzungsfrist diese Richtlinie noch immer nicht
umgesetzt hat.

Die Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen
Eisenbahnsystems legt unmissverständlich fest:

Anhang II, Teilsysteme, 1. Verzeichnis der Teilsysteme
2.1. Infrastruktur


"... zugehörige Infrastruktur in den Bahnhöfen (Bahnsteige, Zugangsbereiche unter
Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität..."

Sie sind erst seit 28. Februar 2003 Jahr Verkehrsminister und sicher nicht für
Versäumnisse Ihrer Vorgänger verantwortlich. Es liegt aber sehr wohl in Ihrer
Verantwortung, diese Ihnen spätestens durch diese Anfrage bekannt gewordenen
Zustände zu bereinigen.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1.1

Wurden Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass die Richtlinie 96/48/EG bis
April 1999 umzusetzen gewesen wäre, das heißt, die Umsetzungsfrist wurde um
Jahre überschritten?

1.2

Wurden Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass sie im Fall der Richtlinie
96/48/EG wieder nicht imstande waren, eine kurze und einfache Richtlinie innerhalb
von 2
1/2 Jahren umzusetzen? Welche Begründungen mussten Sie sich zu dieser
Nichtbewältigung des EU-Rechts sowie der Fristüberschreitung um Jahre anhören?

1.3

Wurden Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass die Kommission in diesem

Fall bereits Schritte gegen die Republik eingeleitet hatte?

1.4

Wurden Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass möglicherweise versucht
wurde, die Umsetzung der Richtlinie 96/48/EG hinauszuzögern, oder welche anderen
Motive gibt es dafür, so langsam zu arbeiten?

1.5

Können Sie ausschließen, dass auch im Fall der Richtlinie 96/48/EG die Missachtung

des Gemeinschaftsrechts auf eine Weisung eines Ihrer Vorgänger zurückgeht?

Können Sie auch ausschließen, dass eine Eigenmächtigkeit Ihres Beamtenapparates

vorliegt?

1.6

Welche Erklärung haben Ihre Beamten dafür, dass sie im Fall der Richtlinie 96/48/EG
wieder nicht imstande waren, eine wichtige Richtlinie innerhalb mehrerer Jahre in
österreichisches Recht umzusetzen? An der ANZAHL der Beamten kann es wohl
nicht liegen, da sich das BMVIT selbst in Sicherheitsdingen seiner ureigensten


Aufgaben entzieht und einen Großteil seiner bisherigen Zuständigkeiten an die
Länder abgegeben hat!

1.7

Welche Konsequenzen ziehen Sie aus der jahrelangen Nicht-Umsetzung der

Richtlinie 96/48/EG?

2.1

Wurden Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass die Richtlinien 2001/12/EG,
2001/13/EG, 2001/14/EG bis 15.3.2003 umzusetzen gewesen wären, es aber noch
immer nicht sind Die weit über 2 Jahre hätten - so wie in anderen Ministerien - trotz
des Regierungswechsels ausreichen müssen, noch dazu, da es keinen
nennenswerten politischen Gestaltungsspielraum gibt.

2.2

Wurden Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass sie im Fall der Richtlinien
2001/12/EG, 2001/13/EG, 2001/14/EG wieder nicht imstande waren, kurze und
einfache Richtlinien innerhalb von über 2 Jahren umzusetzen?

2.3

Wurden Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass der Entwurf für eine
Novellierung des Eisenbahngesetzes, mit dem das BMVIT versucht, die Richtlinien
2001/12/EG, 2001/13/EG, 2001/14/EG umzusetzen, erst NACH ENDE DER
UMSETZUNGSFRIST zur Begutachtung ausgesandt wurde?

2.4

Wurden Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass offenbar versucht wird, die
Umsetzung der Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG, 2001/14/EG hinauszuzögern,
oder welche anderen Motive gibt es dafür, so langsam zu arbeiten?

2.5

Können Sie ausschließen, dass auch im Fall der Richtlinien 2001/12/EG,
2001/13/EG, 2001/14/EG die Missachtung des Gemeinschaftsrechts auf eine
Weisung eines Ihrer Vorgänger oder von Ihnen zurückgeht? Können Sie auch
ausschließen, dass eine Eigenmächtigkeit Ihres Beamtenapparates vorliegt?

2.6

Welche Erklärung haben Ihre Beamten dafür, dass sie im Fall der Richtlinien
2001/12/EG, 2001/13/EG, 2001/14/EG nicht imstande waren, eine wichtige Richtlinie
innerhalb mehrerer Jahre in österreichisches Recht umzusetzen? An der ANZAHL
der Beamten kann es wohl nicht liegen, da sich das BMVIT selbst in
Sicherheitsdingen seiner ureigensten Aufgaben entzieht und einen Großteil seiner
bisherigen Zuständigkeiten an die Länder abgegeben hat!

2.7

Welche Konsequenzen ziehen Sie aus der bisherigen Nicht-Umsetzung der

Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG, 2001/14/EG?

2.8


Wie lange müssen wir noch zusehen, wie Ihr Beamtenapparat an der Umsetzung der
Richtlinien 2001/12/EG, 2001/13/EG, 2001/14/EG werkt? Ab wie vielen Monaten
Fristverletzung werden Sie eingreifen?

Welcher Termin ist für die Kundmachung der Eisenbahngesetznovelle zur
Umsetzung dieser Richtlinien geplant, wie viele Monate Fristüberschreitung werden
es dann sein?

3.1

Wurden Sie von Ihren Beamten über die Entscheidung der Kommission vom 2. April

2003, gesetzliche Verfahren gegen Österreich anlaufen zu lassen, da die Republik

Österreich "die Kommission von jeder Umsetzung des Eisenbahninfrastrukturpakets

nicht benachrichtigt hat" entsprechend informiert?

Der Termin für die Umsetzung des Eisenbahninfrastrukturpakets (Richtlinien

2001/12/EG, 2001/13/EG und 2001/14/EG) in einzelstaatliches Recht war der 15.

März 2003.

3.2

Weshalb hat das BMVIT in dieser weiteren Frist keine Umsetzung vorgenommen und

lieber die Einleitung rechtlicher Schritte durch die Kommission herbeigeführt?

3.3

Können Sie verbindlich ausschließen, dass Fristüberschreitungen vom Apparat des
BMVIT absichtlich herbeigeführt wurde? Neben der Länge der Fristüberschreitungen,
die ja nicht so auffallend wäre, sticht doch die Anzahl der nicht umgesetzten
Richtlinien heraus!

3.4

Wurden Sie darüber informiert, dass die Kommission aufgrund der unveränderten

Untätigkeit Ihres Ressorts anschließend am 9. Juli 2003 ein

Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich eingeleitet hat, da das

BMVIT der Kommission noch immer keine Maßnahmen zur Umsetzung des

Eisenbahninfrastrukturpakets zur Liberalisierung des internationalen

Güterverkehrsmarktes mitgeteilt hat?

Der Termin für die Umsetzung des Eisenbahninfrastrukturpakets (Richtlinien

2001/12/EG, 2001/13/EG und 2001/14/EG) in einzelstaatliches Recht war der 15.

März 2003.

3.5

Artikel 226 und 227 EGV sehen für die Klageerhebung keine fixe Frist vor. Nach
Ablauf der in der Stellungnahme der Kommission vorgesehen Frist kann jedoch
sofort Anklage erhoben werden, was die Republik wiederum viel Geld kosten wird.
Werden Sie Ihr Ressort dazu anhalten, wenigstens die im Mahnschreiben vom 9. Juli
eingeräumte Frist zu wahren, oder lassen Ihre Beamten eine Anklageerhebung vor
dem EU
GH zu?

4.1

Wurden Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass auch im Falle der bis 20.
April 2003 umzusetzenden Richtlinie 2001/16/EG ein Vertragsverletzungsverfahren
herbeigeführt wird?


4.2

Wurden Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass die Richtlinie 2001/16/EG
bis 15.3.2003 umzusetzen gewesen wäre, es aber noch immer nicht ist? Die weit
über 2 Jahre hätten - so wie in anderen Ministerien - trotz des Regierungswechsels
ausreichen müssen, noch dazu, da es keinen nennenswerten politischen
Gestaltungsspielraum gibt.

4.3

Wurden Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass der Entwurf für eine
Novellierung des Eisenbahngesetzes, mit dem das BMVIT versucht, die Richtlinie
2001/16/EG umzusetzen, erst nach NACH ENDE DER UMSETZUNGSFRIST zur
Begutachtung ausgesandt wurde?

4.4

Wurden Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass offenbar versucht wird, die

Umsetzung der Richtlinie 2001/16/EG hinauszuzögern, oder welche anderen Motive

gibt es dafür, so langsam zu arbeiten? Bei der Anzahl der nicht umgesetzten

Richtlinien drängt sich der Verdacht auf, dass etwas grundsätzlich nicht in Ordnung

ist!

4.5

Können Sie ausschließen, dass auch im Fall der Richtlinie 2001/16/EG die
Missachtung des Gemeinschaftsrechts auf eine Weisung eines Ihrer Vorgänger oder
von Ihnen zurückgeht? Können Sie auch ausschließen, dass eine Eigenmächtigkeit
Ihres Beamtenapparates vorliegt?

4.6

Welche Erklärung haben Ihre Beamten dafür, dass sie im Fall der Richtlinie
2001/16/EG wieder nicht imstande waren, eine wichtige Richtlinie innerhalb mehrerer
Jahre in österreichisches Recht umzusetzen? An der ANZAHL der Beamten kann es
wohl nicht liegen, da sich das BMVIT selbst in Sicherheitsdingen seiner ureigensten
Aufgaben entzieht und einen Großteil seiner bisherigen Zuständigkeiten an die
Länder abgegeben hat!

4.7

Welche Konsequenzen ziehen Sie aus der Nicht-Umsetzung der Richtlinie

2001/16/EG?

4.8

Wie lange müssen wir noch zusehen, wie Ihr Beamtenapparat an der Umsetzung der

Richtlinie 2001/16/EG herumwerkt? Ab wie vielen Monaten Fristverletzung werden

Sie eingreifen?

Welcher Termin ist für die Kundmachung geplant, wie viele Monate

Fristüberschreitung werden es dann sein?

5.1

Welche Richtlinien der EU im Eisenbahnbereich, die innerhalb der letzten 4 Jahre
durch das Verkehrsressort umzusetzen gewesen wären, sind innerhalb der von der
Gemeinschaft gesetzten Frist durch das BMVIT umgesetzt worden?


5.2

Welche Richtlinien der EU im Eisenbahnbereich, die innerhalb der letzten 4 Jahre
durch das Verkehrsressort umzusetzen gewesen wären, sind nicht innerhalb der von
der Gemeinschaft gesetzten Frist durch das BMVIT umgesetzt worden?

5.3

Werden Sie Ihre Beamten anweisen, hinkünftig das Gemeinschaftsrecht einzuhalten,
auch wenn die Umsetzung der entsprechenden Richtlinien keine mächtige
Wirtschaftslobby, sondern "nur" die Rechte und Anliegen von Menschen mit
Behinderungen fördert?

5.4

Wurden Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass die Einhaltung von
Richtlinien der Gemeinschaft eine Grundvoraussetzung für die Gewährung von
Fördermitteln bildet, und durch den vom BMVIT zur Genüge gezeigten Umgang mit
EU-Richtlinien auch die Gefahr besteht, Fördermittel in großem Umfang zu verlieren?

5.5

Wurden Sie von Ihren Beamten darüber informiert, dass Österreich bei der
Umsetzung von EU-Richtlinien im Eisenbahnbereich seit einigen Jahren
durchgehend zu den Schlußlichtern zählt?

5.6

Welche Konsequenzen werden Sie ziehen, falls sich der Umgang der

Eisenbahnbehörde mit dem Gemeinschaftsrecht nicht endlich bessern sollte?

5.7

Können Sie ausschließen, dass für die Nicht-Einhaltung des Gemeinschaftsrechts
verantwortliche Beamte oder Beamte, die in diesem Zusammenhang ihrer
persönlichen Aufsichtspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen sind,
für diese Säumigkeiten nicht auch durch Zuwendungen in Form von
"Staatskommissärs"-Apanagen belohnt wurden?

5.8

Missachtung des EU-Rechts durch das BMVIT hat den Steuerzahler schon bisher

viel Geld gekostet. Am 7. Juli 2003 musste man im Kurier dazu lesen: "Bezüglich des

von Anrainern beeinspruchten Lainzer Tunnels steht nun fest dass der

vorübergehende Baustopp beim halbfertigen Westbahnknoten im Wiental exakt 13

Millionen Euro verschlungen hat.

Diese Summe kostete die siebenmonatige Einmottung der Baustelle."

Diese Zahlen stammen angeblich von der HL AG!

Wie hoch sind diese durch Verfahrensfehler des BMVIT (Verstoß gegen das

Gemeinschaftsrecht) verursachten Kosten bis jetzt, einen Monat später? (Gemäß §

7/1 Hochleistungsstreckengesetz sind die Organe der HL AG zur Auskunftserteilung

an den Minister zu verpflichten.)

5.9

Bei Anwendung des EU-Rechts durch das BMVIT hätte dem Steuerzahler auch an

anderer Stelle viel Geld gespart werden können. Folgende Bescheide des BMVIT für


Großverfahren wurden vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit (Verstoß gegen das
Gemeinschaftsrecht) aufgehoben:

 

 

 

 

Spalte 3

 

Spalte 4

 

Spate 5

 

Geschäftszahl
des VwGH

 

Entscheidungsdatum

 

Verfahrens- und
Planungskosten für
HL AG seit
Bescheidaufhebung

 

Verfahrenskosten
für BMVIT seit
Bescheidaufhebung

 

Stillstandskosten
(Baustelle) und
sonstige Koste
n
für HLAG durch
Bescheidauf-
hebungen

 

99/03/0424

 

20010906

 

 

 

 

 

 

 

2000/03/0161

 

20011024

 

 

 

 

 

 

 

99/03/0112

 

20011010

 

 

 

 

 

 

 

2000/03/0136

 

20020625

 

 

 

 

 

 

 

Sie werden um die Ergänzung dieser Tabelle mit den jeweiligen Zahlen ersucht,

ergänzt um folgende Summen:

Summe Spalte 3:

Summe Spalte 4:

Summe Spalte 5:

Summe über Spalten 3-5 (= Gesamtschaden)

6.1

Wurden Sie von Ihren Beamten auch über die in den Fragen 5.8 und 5.9

aufgezeigten Missstände informiert?

Wenn ja, welche Maßnahmen haben Sie angeordnet?

6.2

Hat die HL AG vor, das BMVIT im Wege der Amtshaftung für die aufgrund der

Verfahrensfehler entstandenen Kosten haftbar zu machen?

6.3

Wie viele Liftanlagen mit einer Hubhöhe von 6 m hätte man um die in den Fragen 5.8
und 5.9 aufgeschlüsselten Schadenssummen sowie die Summe der
Staatskommissärs-Apanagen errichten können?