1062/J XXII. GP

Eingelangt am 12.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

des Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft & Kultur

betreffend Schwierigkeiten und rechtliche Unklarheiten bei der Umsetzung des
Universitätsgesetzes 2002

Die österreichischen Universitäten müssen derzeit unter äußerst prekären
budgetären Rahmenbedingungen und unter hohem terminlichen Druck das UG 2002
umsetzen. Dabei ist völlig unklar, wie hoch die unmittelbaren
Implementierungskosten sowie die durch die Reform bewirkten laufenden
Mehrkosten der Universitäten tatsächlich sind.

Zu zentralen Kostengrößen der Reform zählen insbesondere die Mehrkosten, die
aktuell durch den Wechsel von öffentlichen Dienstverhältnissen zu privatrechtlichen
Dienstverhältnissen entstehen, insbesondere auch i
m Hinblick auf
Pensionsregelungen, die bei Neuberufungen internationaler ForscherInnen von
zentraler Bedeutung sind, den Mehrkosten für die neuen Leitungsstrukturen sowie
den Mehrkosten durch die Ausgliederung der medizinischen Universitäten.

Seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur als höchstes
Aufsichtsorgan liegen keine aussagekräftigen Zahlen zu den realen
Implementierungskosten und den dauerhaft entstehenden Mehrkosten der
Universitätsreform vor. Trotzdem ist Bundesministerin Gehrer Klagen von
UniversitätsvertreterInnen wiederholt mit der Aussage entgegen getreten, sowohl
Kosten der Implementierung als auch des laufenden Betriebs seien für das
Budgetjahr 2003 sehr wohl abgesichert.

Die österreichischen Universitäten gehen in die Vollrechtsfähigkeit mit der Hypothek
des 2001 beschlossenen neuen Dienstrechts, dass äußerst unbefriedigende
Regelungen auf allen vorgesehenen Karrierestufen vorsieht sich insbesondere der
Aufgabe, Strukturen für eine leistungsorientierte und nachhaltige
Personalentwicklung bereitzustellen, nicht nachkommt. Abhilfe für die
unbefriedigende Situation sollen die Sozialparnter schaffen, die sich im Rahmen der
Kollektivvertragsverhandlungen auf die berechtigten Anliegen der Universität und
ihrer MitarbeiterInnen zusammenführende Personalstrukturen einigen müssen; dies
unter zeitlichem Druck und extremen budgetären Restriktionen.

Im Rahmen der Umsetzung des UG 2002 kommt es weiters zur vollständigen
rechtlichen Neugestaltung der Beschäftigungsverhältnisse für einen wesentlichen
Teil der Universitätsangehörigen. Für die Neugestaltung wesentlich wird dabei ein
neu auszuverhandelnder Kollektivvertrag sein, der zwischen dem Dachverband der
Universitäten als Arbeitgebervertreter und der Gewerkschaft öffentlicher Dienst als


ArbeitnehmerInnenvertretung sowohl des wissenschaftlichen als auch des nicht-
wissenschaftlichen Personals abgeschlossen wird.

Zu den wesentlichen Mängeln des UG 2002 zählt auch, dass es gerade für den
Übergangszeitraum bis zum Abschluss des Kollekti
vvertrag keine klaren Regelungen
trifft, in welcher Form die Universitäten unterschiedliche Personengruppen zu
beschäftigen haben. Seit dem Beschluss des UG 2002 ist deshalb eine rege - und
kostenintensive - Seminar- und Beratungstätigkeit zu beobachten, um auf dem Weg
der - selbstredend nicht authentischen - Rechtsinterpretation die Anweisungen des
Gesetzes mit konkreten Inhalten zu füllen. Naturgemäß erzeugt die
Unterbestimmtheit der rechtlichen Anordnungen bei den unmittelbar durch die
Interpretation des Gesetztes betroffenen Personengruppen großes Unbehagen.

Besonders betroffen von den Unsicherheiten, die mit dem „Kippen" der Universitäten
in das neue Regime einhergehen, sind neben allen Neueintritten insbesondere die
sogenannten Drittmittelbeschäftigten, die bislang Beschäftigungsverhältnisse im
Rahmen der universitären Teilrechtsfähigkeit inne hatten sowie alle
Personengruppen, die bislang auf Basis von durch das Abgeltungsgesetz statuierten
„besonderen Rechtsverhältnisse zum Bund" beschäftigt waren. Wie dem
Hochschulbericht 2002 zu entnehmen ist, sind das insbesondere mehr als 6000
Lehrbeauftragte - darunter mehr als 2000 Frauen -, rund 4500 Tutor
Innen und
sonstige studentische Kräfte - darunter rund 1900 Frauen - sowie die für die
Internationalisierung der Universitäten wesentlichen rund 380 GastprofessorInnen -
davon rund 80 Frauen.

Das Bundesministerium als Aufsichtsorgan der Universitäten, das für die Anwendung
der Normen des UG 2002 Sorge zu tragen hat, kann sich in den entscheidenden
Streitfragen, die sich hier eröffnen, einer eindeutigen Stellungnahme nicht entziehen.
Es erscheint undenkbar, das die Aufsichtsbehörde in entscheidenden Fragen, die
die Umsetzung des UG 2002 betrifft, es ausschließlich auf das Zusammenspiel von
universitären Akteuren und den künftig zu befassenden Gerichten - allen voran die
Arbeitsgerichte - ankommen lassen will, was denn mit den Anweisungen des UG
2002 gemeint ist.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE:

1) Wie hoch sind die im laufenden Jahr 2003 entstehenden
Implementierungskosten des UG 2002?

2) Auf welche Daten stützen Sie sich bei der Berechnung der im laufenden Jahr
2003 entstehenden Implementierungskosten?


3) Seit wann verfügen Sie über Daten, denen zufolge Sie in Ihren öffentlichen
Erklärungen behaupten können, dass die entstehenden Implementierungskosten
für das Jahr 2003 von den Universitäten sehr wohl getragen werden können?

4)  Wie hoch sind die Implementierungskosten, aufgeschlüsselt nach Universitäten?

5)  Wie hoch sind die Ausgliederungskosten der Medizinischen Universitäten,
aufgeschlüsselt nach Universitäten?

6) Wie hoch werden die unmittelbaren Implementierungskosten des UG 2002 im
Jahr 2004 sein, aufgeschlüsselt nach Universitäten?

7)      Übersteigen die Gehaltsforderungen der nach UG 2002 bestellten Rektoren bzw.
der Rektoratsteams die Forderungen, die die Funktionsträger bislang auf Basis
des UOG 93 gestellt haben?

8) Wenn ja, um welchen Betrag haben sich die Kosten der universitären Leitung
erhöht, aufgeschlüsselt nach Universitäten?

9) Wie hoch sind die Kosten, die durch das neugeschaffene Organ der Universität,
den Universitätsrat laufenden entstehen?

10) Wie hoch sind die Entschädigungen der Universitätsräte an den 23
österreichischen Universitäten?

11) Bestehen in der Entschädigung der Universitätsräte Unterschiede?

12) Wenn ja, womit werden die unterschiedlich hohen Entschädigungszahlungen
begründet?

13) In welcher Form hat das Ministerium seine Aufsichtspflicht bei der Vereinbarung
der Entschädigungen zwischen dem Rektorat und den Universitätsräten erfüllt?

14) Welche administrativen Kräfte stehen den Universitätsräten zur Verfügung?

15) Wie hoch sind die Personalkosten für diese administrativen Kräfte?

16) Wie hoch sind die Reisekosten und -Spesen für die Universitätsräte,
aufgeschlüsselt nach Universitäten?

17) Ist eine Beschäftigung von Lehrbeauftragten, die bislang auf Basis des
Abgeltungsgesetz beschäftigt waren und die gemäß UG 2002 befristet
angestellte Teilzeitbeschäftigte der Universität sein sollen, die - so wie alle
anderen neu beschäftigten MitarbeiterInnen im Forschungs- und Lehrbetrieb -
bis zum Abschluss des Kollekti
vvertrags auf Basis des
Vertragsbedienstetengesetz zu beschäftigen sind, in einer anderen als der
bezeichneten Form aus Ihrer Sicht rechtskonform?

18) Ist die Beschäftigung auf Basis eines Werkvertrags rechtskonform?

19) Ist die Beschäftigung auf Basis eines freien Dienstvertrags rechtskonform?


20) Ist eine Beschäftigung von studentischen Kräften, die bislang auf Basis des
Abgeltungsgesetzes beschäftigt waren, in einer anderen Form als im Rahmen
eines Beschäftigungsverhältnis - ob nun sozialversicherungspflichtig oder im
Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung - aus Ihrer Sicht zulässig?

21) Sind bei der Neubeschäftigung wissenschaftlicher MitarbeiterInnen der
Universität, die aus Drittmittel finanziert werden, bis zum Abschluss des
Kollekti
vvertrags die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes - wie in §
128 UG 02 statuiert - Ihrer Auffassung nach zwingend anzuwenden?

22) Wie hoch sind die Mehrkosten, die durch den Wechsel von den besonderen
Beschäftigungsverhältnissen auf Basis des Abgeltungsgesetzes zu
privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen pro Jahr entstehen?

23) In welcher Weise sind diese Mehrkosten abgedeckt?

24) Wie verteilen sich diese Mehrkosten auf die einzelnen Universitäten?

25) In welcher Weise stellen Sie sicher, dass die durch den Wechsel in das Regime
privatrechtlicher Anstellungsverhältnisse entstehenden Mehrkosten des
gegebenen Personalstandes der Universitäten, durch höhere
Budgetzuweisungen abgegolten werden?

26) Wenn keine Abgeltung erfolgt, mit welcher Reduktion des Personalstands der
Universitäten rechnen Sie?

27) In welchem Umfang ist für Sie als Bundesministerin eine Reduktion des
Personalstandes der Universitäten verantwortbar?