1087/J XXII. GP
Eingelangt am 13.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der Abgeordneten Erika Scharer, Mag. Johann Maier, Stefan Prähauser
und GenossInnen
an den Bundesminister für Justiz
betreffend § 53 Abs. 3 WFG 84 - Änderung der Rechtsansicht bezüglich
Gebührenbefreiung (Gerichtsgebühren) beim Ersterwerb von neu errichteten Wohnungen
Am 20.02.2003 wurde nach § 53 Abs. 3
Wohnbauförderungsgesetz (WFG) 84 bezüglich der
Gerichtsgebühren
entschieden, dass der Ankauf eines Wohnhauses mit Hilfe von
Wohnbauförderung keine Wohnbauförderungsmaßnahme
sei (bei dem betreffenden Fall
handelte es sich um
den Ankauf eines nicht geförderten Eigenheimes, Baualter + 20 Jahre).
Die Begründung belief sich darauf, dass nur die Maßnahmen der
Wohnbauförderungsmaßnahme nach § 53 Abs. 3 EFG 84 zu
unterstellen seien, die den Bau
im engeren Sinn, also
die Errichtung (Schaffung) von Objekten betreffen.
Konkret geht es nun darum, dass unter Berufung auf das
zuvor erwähnte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes und aufgrund der Ergebnisse der Beratungen der 42.
Gesamtösterreichischen Arbeitstagung der Revisoren jene Förderungsfälle des
Erwerbes neu
errichteter
Wohnungen im Bundesland Salzburg einer Nachprüfung hinsichtlich der
Gebührenbefreiungsbestimmungen nach §
53 Abs. 3 WFG 1984 unterzogen werden bzw.
unterzogen werden sollen.
Dabei geht es um die Eingabe-
und Eintragungsgebühren für Pfandrechte für Darlehen von
Kreditinstituten und Landesdarlehen, die zur Finanzierung der
Wohnungen oder des
Reihenhauses laut Finanzierungsplan
aufgenommen wurden bzw. die
Höchstbelastungshypothek für die rückzahlbaren
Annuitätenzuschüsse der
Wohnbauförderung. Es fallen die
Eingangsgebühr und die Eintragungsgebühr
für Pfandrechte
in der Höhe von l .2 v. H. des
Nominales zzgl. Nebengebühren an und eventuell
Beglaubigungskosten bei Gericht.
Gebührenschuldner sind die
Förderungswerber. Hinsichtlich der Eintragungsgebühr des
Pfandrechtes für das Landesdarlehen
und die Höchstbetragshypothek für die
rückzahlbaren
Annuitätenzuschüsse haftet das Land
als von der Eintragung Begünstigter solidarisch
mit. Im
Förderungsvertrag gelte eine
Vereinbarung, dass die Förderungswerber
sämtliche Kosten und
Abgaben zu tragen haben.
Mit dem Zurückgreifen auf alle Förderungsfälle
seit 1.1.1998 (unter Berufung auf § 8 a
Gerichtlichem Einbringungsgesetz) ist für die betreffenden
Haushalte de facto eine
"Rückwirkung" dieser geänderten
Rechtsansicht gegeben.
Diese plötzlich kommende
Änderung der Rechtsansicht in der Justizverwaltung, dass nämlich
auch der geförderte Ersterwerb einer neu
errichteten Wohnung nicht mehr unter die
Gebührenbefreiungsbestimmung des §
53 Abs. 3 WFG 1984 falle, trifft Förderungswerber
völlig überraschend und unvorbereitet mit einer erheblichen finanziellen Belastung, was im
Einzelfall bis zur
Existenzgefährdung der Betroffenen führen kann und stellt auch
ein
Subjektförderungssystem in Frage.
In diesem Fall stellen unterzeichnende
Abgeordnete an den Bundesminister für Justiz
folgende
Anfrage:
1. Wie begründen Sie die Tatsache,
dass die jahrelange, wohnbauförderungsbezogene
Handhabe
des gebührenbefreiten "Ersterwerb"
einer Wohnung,
bei welcher die
baubehördliche Benützungsbewilligung
zum Zeitpunkt der Einbringung des
Ansuchens bereits (höchstens) drei
Jahre zurücklag, heute nur mehr im engsten Sinn,
also für die Errichtung (Schaffung)
von Objekten geltend gemacht werden soll?
2. Wie hoch werden die Rückzahlungen
angesetzt werden und auf welchem Zeitraum
sollen diese zurückgezahlt werden?
3. Auf welche Projekte beziehen sich Ihrer Ansicht nach die
Wohnbauförderungsmaßnahmen des §53 Abs. 3 WFG 1984 (Gerichtsgebühren)?
4. Verpflichtet sich Ihrer Meinung
nach in der Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art.
15
a B-VG durch die B-VG-Novellen 1987 und 1988 zur Verlängerung der
Wohnbauförderung der Bund zur Aufrechterhaltung der Gebührenbefreiung für die
Wohnbauförderung?
a. Wenn ja, warum wird dann zum jetzigen Zeitpunkt eine rückwirkende
Erhebung veranlasst?
b. Wenn nein, warum
nicht?
5. Beziehen sich nach Inhalten des Wohnbauförderungsgesetzes 1984
(Gebührenbefreiungsbestimmungen des § 53 Abs. 3)
Wohnbauförderungsmaßnahmen
ausschließlich auf
Errichtung (Schaffung) von Objekten?
6. Warum
wird zum heutigen Zeitpunkt im Gegensatz zu den vergangenen Jahren für
den geförderten Ersterwerb neu errichteter Wohnungen oder Reihenhäuser
(Ersterwerb)
eine Gebühr
vorgeschrieben und vor allem, unter welchen
Kriterien wird
dies veranlasst werden?
7. Hat der Bund durch eine Änderung
der Gebührenbefreiungsbestimmung im WFG
1984
im Rahmen des 1. Wohnrechtsänderungsgesetzes. BGBL. Nr. 460/1990. die
durch
die geänderte
Kompetenzlage erforderlichen Adaptierungen
vorgenommen und
damit in der Vereinbarung
übernommene Verpflichtung entsprochen?
a. Wenn ja,
warum wird nun anders gehandelt ?
b. Wenn nein, in
welcher Weise sollte der Bund Ihrer Meinung nach
entsprechen?
8. Wenn die Praxis der Gebührenvorschreibung für den geförderten Erwerb neu
errichteter Wohnungen oder Reihenhäuser
(Ersterwerb) fortgesetzt wird: Wie stehen
Sie zu der Gefahr der
Existenzgefährdung durch die möglichen Rückzahlungen,
welche die Förderungswerber
unvorbereitet und völlig überraschend trifft und welche
Hilfeleistungen können Ihrer Ansicht nach geboten werden?