1106/J XXII. GP
Eingelangt am 20.11.2003
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfrage
der
Abgeordneten Dr. Bleckmann
und Kollegen
an
den Bundesminister für Inneres
betreffend Umgang der SPÖ mit Spenden
Die SPÖ ruft auf ihrer Homepage www.spoe.at
zu Spenden für einen
"Solidaritätsfonds"
auf. Wörtlich heißt es unter anderem bei diesem Spendenaufruf:
"Die SPÖ ist
eine Partei, die über keine Schwarzgeldkonten oder dubiose
"Sozialfonds"
verfügt. Mehr als jede andere Partei ist die SPÖ daher auf Spenden und
Beiträge ihrer
Mitglieder und Freunde angewiesen. Jede Unterstützung ist ein dringend
benötigter
Kraftschub für die Sozialdemokratie."
Die SPÖ spricht von einem
Solidaritätsfonds. Das ist irreführend, da ein öffentlicher
Fonds, der einen solchen Namen verdient, nach den Normen des BundesStiftungs-
und
Fondsgesetzes einzurichten ist. Um einen solchen Fonds einrichten zu können
bedarf
es unter anderem
· der Erfüllung der Voraussetzungen für die Errichtung eines Fonds
· der Erklärung des Fondsgründers
· der Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds
· der Entscheidung über die Zulässigkeit
· der Bestellung eines Fondskurators
· der Fondssatzung
· der erstmaligen Bestellung der Fondsorgane usw.
Darüber hinaus
wurde und wird dieser Solidaritätsfonds auch in der Öffentlichkeit
beworben. Für das Sammeln von Spenden sieht der Gesetzgeber in Österreich
bundesländerspezifische Regelungen in ihren Sammlungsgesetzen vor.
Wien:
"(1) Die
Veranstaltung einer öffentlichen Sammlung ist nur mit Bewilligung des Wiener
Magistrates gestattet. Um die Bewilligung ist spätestens zwei Monate
vor dem für die
Sammlung
bestimmten Zeitpunkt anzusuchen. (2) Die Bewilligung darf nur erteilt
werden, wenn für die Durchführung der Sammlung ein hinreichendes öffentliches
Bedürfnis besteht und wenn der Veranstalter
genügend Gewähr für die ordnungsmäßige
Durchführung der Sammlung sowie für die zweckentsprechende und
einwandfreie
Verwendung des Sammlungsertrages bietet. (3)
Die Bewilligung ist jedenfalls dann zu
versagen oder nur unter
einschränkenden Bedingungen zu erteilen, wenn öffentliche
Interessen oder Rücksichten auf den
Fremdenverkehr oder auf das Ansehen der Stadt
Wien gegen die
beabsichtigte Sammlung überhaupt oder gegen Art und Umfang der
geplanten Durchführung sprechen. (4) Vor Erteilung der Bewilligung darf eine
Sammlung nicht öffentlich angekündigt werden. "(§ 2 Wiener
Sammlungsgesetz)
Burgenland:
"(1) Jede
Aufforderung an eine Mehrzahl von Personen zur Leistung von Spenden, die
a) an öffentlichen oder allgemein
zugänglichen Orten oder b) von Haus zu Haus erfolgt,
ist eine öffentliche Sammlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. ...."(§ 1
Burgenländisches Sammlungsgesetz)
Kärnten:
"(1) Die Veranstaltung einer Sammlung
bedarf - soweit keine Ausnahme nach § 2
vorliegt - einer Bewilligung
(Sammlungsbewilligung). "(§ 1 Kärntner Sammlungsgesetz)
Niederösterreich:
"Die Veranstaltung von öffentlichen
Sammlungen ist mit Ausnahme der in § 3
bezeichneten Fälle nur mit behördlicher
Bewilligung gestattet."(§ 1
Niederösterreichisches
Sammlungsgesetz)
Oberösterreich:
"(1) Als
Sammlung im Sinn dieses Landesgesetzes gilt die persönliche Aufforderung an
eine Mehrheit von Personen zur Hingabe von Geld, wenn keine oder eine
unverhältnismäßig geringfügige Gegenleistung in Aussicht gestellt wird
und die
Aufforderung 1. im Umhergehen von Haus zu Haus an die darin
befindlichen Personen
gerichtet wird (Haussammlung) oder 2. an allgemein zugänglichen Orten
von Person zu
Person gerichtet wird (Straßensammlung). "(§ 1 Oberösterreichisches
Sammlungsgesetz)
Salzburg:
"Öffentliche Sammlungen sind nur zu
wohltätigen, gemeinnützigen oder kulturellen
Zwecken und nur dann statthaft, wenn die Erfüllung dieser Zwecke auf
öffentliche
Sammlungen angewiesen ist. "(§ 1
Salzburger Sammlungsgesetz)
Steiermark:
"Öffentliche
Sammlungen dürfen nur auf Grund einer dem Veranstalter nach diesem
Gesetz erteilten Bewilligung durchgeführt werden. Diese Bewilligung ist
nicht
übertragbar." (§ 1 Steiermärkisches Sammlungsgesetz)
Tirol:
"(1) Eine
Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist jede an einem öffentlichen Ort oder
von Haus zu
Haus an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufforderung zur
Erbringung unentgeltlicher und freiwilliger Geld- oder anderer Sachleistungen
für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.
"(§ 1 Tiroler Sammlungsgesetz)
Vorarlberg:
"(1)
Öffentliche Sammlungen sind nur mit behördlicher Bewilligung gestattet. (2)
Dieser
Bewilligung bedarf auch, wer eine öffentliche Sammlung außerhalb des
Geltungsbereiches
dieses Gesetzes durchführen will, wenn er sie vom Geltungsbereich
dieses Gesetzes aus veranlasst und leitet. "(§ 1 Vorarlberger
Sammlungsgesetz)
Alle Bundesländer haben für die
Veranstaltung von öffentlichen Sammlungen eine
behördliche Bewilligung vorgesehen. In einzelnen Bundesländern gibt es ein
sogenanntes "Parteienprivileg", das politische Parteien unter
bestimmten
Voraussetzungen von einer behördlichen Bewilligung befreit. Keines dieser
Gesetze
regelt allerdings die Einrichtung eines "Solidaritätsfonds" und die
Veröffentlichung eines
Spendenaufrufes im Internet.
Die unterzeichneten Abgeordneten richten
daher an den Bundesminister für Inneres
nachfolgende
Anfrage:
1. Hat die politische Partei SPÖ
vor dem Start ihrer Spendenaktion und der Einrichtung
ihres "Solidaritätsfonds" auf der Grundlage des BundesStiftungs- und
Fondsgesetzes
um Genehmigung eines Fonds angesucht?
2. Wenn die politische Partei SPÖ
nicht um die Genehmigung eines Fonds angesucht
hat, auf welcher Rechtsgrundlage wurde der oben zitierte
"Solidaritätsfonds"
eingerichtet?
3. Wer
kontrolliert, welche Beträge von welchen Spendern auf diesen
"Solidaritätsfonds" einbezahlt
werden?
4. Wer kontrolliert, wie die
Beträge, die auf diesem "Solidaritätsfonds" einbezahlt
werden, verwendet werden?
5. Welche gesetzlichen
Möglichkeiten hat die Stiftungs- und Fondsbehörde gegen die
Einrichtung, die Verwaltung und die Werbung für diesen
"Solidaritätsfonds"
vorzugehen?
6. Ist Ihnen bekannt, ob die
politische Partei SPÖ in einzelnen österreichischen
Bundesländern um eine behördliche Bewilligung für die Einrichtung eines
"Solidaritätsfonds" und die Veröffentlichung eines Spendenaufrufes
auf der
Grundlage der dort geltenden Sammlungsgesetze angesucht hat?
7. Ist
Ihnen bekannt, ob die politische Partei SPÖ in einzelnen österreichischen
Bundesländern diese behördliche Bewilligung erlangt hat?
8. Wenn die politische Partei SPÖ
weder eine behördliche Bewilligung für die
Einrichtung eines "Solidaritätsfonds" in einzelnen österreichischen Bundesländern
erlangt, noch um diese angesucht hat, auf welcher Rechtsgrundlage hat diese
dann
ihre Sammlungstätigkeit aufgenommen?
9. Wie
bewerten Sie als ressortzuständiges Regierungsmitglied für das Parteiengesetz,
das Vereinsgesetz und das BundesStiftungs- und Fondsgesetz generell die
Vorgangsweise der SPÖ bei der Einrichtung ihres "Solidaritätsfonds"
und der
Veröffentlichung eines Spendenaufrufs im Hinblick auf die derzeitige Gesetzeslage
generell?